Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0003-L/07
Unzulässiger Devolutionsantrag bei Geltendmachung der Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0003-L/07vom 26.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des WH, geb. X, Adresse, vom
16. März 2007, mit dem dieser eine Säumigkeit bei der Erledigung
der Berufung vom 10. August 2006 gegen den Abrechnungsbescheid
(§ 216 BAO) des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4. August 2006
geltend machte, entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. August 2006, beim Finanzamt
eingelangt am 11. August 2006, wurde gegen den Abrechnungsbescheid vom
4. August 2006 Berufung erhoben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Devolutionswerber (in der Folge kurz: Dw) am 29. August 2006,
beim Finanzamt eingebracht am 30. August 2006, den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat am 25. September 2006 vor, wo sie am 28. September 2006
einlangte.
Mit Schreiben vom 25. September 2006 verständigte
das Finanzamt den Dw von der erfolgten Berufungsvorlage an den unabhängigen
Finanzsenat.
In einer an den "unabhängigen Finanzsenat für
Oberösterreich" gerichteten Eingabe vom 14. März 2007, der Post
übergeben am 16. März 2007 und beim unabhängigen
Finanzsenat, Außenstelle Linz, eingelangt am 20. März 2007,
führte der Dw zu "Berufungsverfahren gegen die ESt-Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. Juli 2006 - Jahre 2004 und 2005 -
Abrechnungsbescheid vom 4. August 2006 - Vorlage durch das Finanzamt
Grieskirchen Wels an den Linz Senat 11 laut Mitteilung vom 25. September
2006 - Devolutionsantrag" im Wesentlichen aus, dass er als betroffener
Berufungswerber zur gegenständlichen Angelegenheit unter Hinweis auf die
Bestimmungen des § 73 Abs. 1 - 3 AVG und § 311 BAO
Säumnisbeschwerde erhebe und den Antrag auf Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde, in diesem Falle auf den o.a. UFS, stelle.
Nach Schilderung des dem Berufungsverfahren zu Grunde
liegenden Sachverhaltes ersuchte der Dw die Oberbehörde, ihre
Überprüfungs- und Entscheidungspflicht endlich rasch und streng
sachlich-objektiv wahrzunehmen und die Erstbehörde zur Aktenvorlage und
ausreichenden Stellungnahme der Versäumnisse zu verhalten. Er erwarte eine
schriftliche bescheidmäßige Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach
Einlangen seines Schreibens.
Gemäß
§ 311 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei, der
gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung (BGBl. I 97/2002) hat über
Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige
Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Ein "Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" geht daher
wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden
Zuständigkeit des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde
zweiter Instanz ins Leere.
Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über
Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG. Der
Berufungswerber kann somit nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab
Einbringung der Berufung auf Grund des Art. 132 B-VG iVm § 27
VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben
(vgl. VwGH vom 2. Juni 2004, 2004/13/0023).
Im gegenständlichen Fall war der Devolutionsantrag auf
Erlassung einer Berufungsentscheidung gerichtet. Über Berufungen hat der
unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden.
Da die Devolution nur hinsichtlich erstinstanzlicher
Bescheide vorgesehen ist, weil das Abgabenverfahren gemäß
§ 291 BAO nur einen zweistufigen Instanzenzug kennt, der beim
unabhängigen Finanzsenat endet, und gegen die Verletzung der
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörden zweiter Instanz gemäß
Art. 132 B-VG und § 27 VwGG Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, bot § 311 BAO keine
gesetzliche Grundlage für die Einforderung der Entscheidungspflicht im
Berufungsverfahren, sodass der auf die Bestimmung des § 311 BAO
gestützte Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (Stoll,
BAO-Kommentar, 3013).
Die Bestimmungen des AVG sind im Abgabenverfahren dagegen
zur Gänze nicht anwendbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0003-L/07
- Stammnummer
- 28092
- Gültig
- 26.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF