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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RD/0020-L/11

Säumnis des Finanzamtes in Bezug auf eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0020-L/11vom 11.10.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des K., vertreten durch Mag. Andras Radics, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom 3. Oktober 2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Linz betreffend die Berufung gegen Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22. Februar 2011 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Der Antragsteller (ASt.) brachte am 1.03.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 22.02.2011 Berufung ein. Mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom 3.10.2011 stellt der ASt. betreffend die besagte Berufung einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Devolutionsantrag), weil das Finanzamt "dieses Anbringen" (Berufung) bisher noch nicht erledigt habe. Über den Antrag wurde erwogen: Nach § 311 Abs. 1 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2009) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Nach § 260 BAO (idF des AbgRmRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der UFS (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Eine Devolution an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die das Untätigsein einer Abgabenbehörde erster Instanz trotz bestehender Entscheidungspflicht voraussetzt, ist daher, (auch) wenn innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Berufung keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist, nicht möglich (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 311 Anm. 17). Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UFS kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 VwGG sogleich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht hingegen wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere (siehe VwGH 2010/15/0114 vom 29.07.2010). Der darauf abzielenden Antrag des ASt. war daher zurückzuweisen. Linz, am 11. Oktober 2011

Normen und Schlagworte

SäumnisVerletzung der EntscheidungspflichtDevolutionsantragBerufung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0020-L/11
Stammnummer
55743
Gültig
11.10.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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