…vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, 2. März 2004
…bei dem in Rede stehenden Erlass ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet worden ist, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, 20. Jänner 2004  …
…Behandlung von EU-Fahrzeugen und Drittlandsfahrzeugen ergab sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus Erlässen, die keine für den VwGH und den Unabhängigen Finanzsenat verbindliche Rechtsquelle darstellen. Zusammengefasst bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass der Bw. aus der ursprünglichen Erlassmeinung des BMF vom 4…
…Behandlung von EU-Fahrzeugen und Drittlandsfahrzeugen ergab sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus Erlässen, die keine für den VwGH und den Unabhängigen Finanzsenat verbindliche Rechtsquelle darstellen. Zusammengefasst bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass der Bw. aus der ursprünglichen Erlassmeinung des BMF vom 4…
…VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062 zu den VereinsR 2001) - nur an Rechtsquellen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz gebunden ist. Als eine solche Rechtsquelle sind die VereinsR 2001 nicht anzusehen, erst recht nicht - mittelbar - die "Richtlinien des Kontrollausschusses für die…
…Grenze von € 50 relevant ist. Der zitierte Erlass wurde niemals im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Er stellt deshalb keine beachtliche Rechtsquelle für den nun zur Entscheidung berufenen unabhängigen Finanzsenat dar. Er begründet weder Rechte noch Pflichten von Steuerpflichtigen weshalb auf die nähere Diskussion der darin enthaltenen…
…gerichtlicher Ausgleiche begünstigt sind, ist die analoge Behandlung von Sanierungsgewinnen aus einem außergerichtlichen Ausgleich nicht im Gesetz, sondern lediglich in den EStR 2000 verankert. Diese erlassmäßigen Regelungen stellen allerdings keine beachtlichen Rechtsquellen dar, auf die sich der Steuerpflichtige berufen könnte (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG-Kommentar, …
…der "Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967" des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie angegeben wird. Diese Durchführungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft, Jugend und Familie stellen keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle dar (vgl. etwa UFS 12.4.2010, RV/3463-W/09). Ist der subsidiär Schutzberechtigte…
…Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 10. Oktober 2003
…bei dem o.g. Erlass vom 16. Juli 1999 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Wien, 25. Juni 2003
…2002/14/0140 neuerlich daran erinnert, dass es sich bei den Einkommensteuerrichtlinien (...) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle (handelt). Erlässe der Finanzverwaltung begründen keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen (Hinweis E 18.3.1992, 92/14/0019). Ein Verstoss dagegen…
…300), dass Behandlungsgelder (im Einzelfall 75 %), die das Krankenhaus im Namen und für Rechnung des Krankenhausarztes erhebt, durchlaufende Posten darstellten. Als Rechtsquelle werde im Umsatzsteuerkommentar das RFH-Urteil vom 27.10.1939 - V 308/39, RStBL 1940, 176 zitiert, welches als Beilage vorgelegt wurde. Somit…
…auf die Vereinsrichtlinien wurde der Bw. mitgeteilt, dass es sich bei diesen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs um keine beachtliche Rechtsquelle handle. Erlässe der Finanzverwaltung würden keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen. Da die Bw. in ihrer Berufung aber auf…
…treffe im gegenständlichen Fall nicht zu. Es sei ja kein Antrag auf Bewertung zum Hauptfeststellungszeitpunkt gestellt worden, sondern auf Fortschreibung zum 1.1.2012 des bereits festgestellten Einheitswertes. Die für den konkreten Sachverhalt zutreffende Rechtsquelle sei der § 23 leg. cit. (lex specialis für Fortschreibungen und…
…beim Steuerpflichtigen zu begründen vermögen, da es sich um keine verbindlichen Rechtsquellen handelt. Die im BP-Report TZ 3 angeführten Vorsteuerbeträge sind daher nicht anzuerkennen." Das Finanzamt erließ den Feststellungen der Betriebsprüfung folgende Umsatzsteuerbescheide. Mit Schriftsatz vom 22.12.2008 (Berufung, UFS-Akt) stellt die…
…5 bzw. 15 Tage-Regelung auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002. Wie aber im Einleitungsabsatz dieser Rechtsquelle angeführt, stellen diese Richtlinien einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Die Rechtsprechung des UFS (und…
…machen könne, wenn ihm das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden wäre. Über die Berufung wurde erwogen: Zunächst ist fest zu halten, dass die vom Berufungswerber zitierten Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen (vgl. VwGH vom 28. Jänner…
…1 unter Hinweis auf LStR 2002, RZ 688). Wenn auch die Lohnsteuerrichtlinien keine den Unabhängigen Finanzsenat bindende Rechtsquelle darstellen, können sie dennoch als Auslegungshilfe herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall wurde durch den Abzug der Pensionsversicherungsbeiträge kein steuerlicher Vorteil erlangt, da sie mit nicht steuerpflichtigen Einkünften…
…Betrieb "im Auslaufen" gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Einkommensteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen. Maßgeblich war daher für die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall ausschließlich der Inhalt der gesetzlichen Bestimmung des § 24 Abs…
…die EStR, auf die die Bw. in ihrer Berufung verwiesen hat, keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen, und folglich nicht anzuwenden sind. Darstellung der beantragten bzw. vom unabhängigen Finanzsenat anerkannten Betriebsausgaben bei den sonstigen Einkünften und beantragten/anteiligen Betriebsausgaben/Werbungskosten bzw. vom unabhängigen…