Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0152-G/03
Sanierungsgewinn, keine Anwendung des § 206 lit.b BAO, Erlass, Rechtsquelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-G/03vom 02.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GfB Treuhand Ges. f. Betriebswirtschaft Stb GesmbH Kindberg, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Mürzzuschlag betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In den Bescheiden betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 und 2000 vom 18.12.2002 versagte das Finanzamt die
Anwendung des § 206 lit. b BAO hinsichtlich der von der Bw. als
Sanierungsgewinne in den jeweiligen Steuererklärungen angeführten
Beträge, da unter Berücksichtigung der für die Anwendung des
mittlerweile aufgehobenen § 36 EStG festgelegten Kriterien von einem
Weiterbestand des Unternehmens nicht ausgegangen werde könne, da in den
Streitjahren keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet wurde und bereits
im Jahr 1998, noch vor der Konkurseröffnung am 15.1.1999 das gesamte
Anlagevermögen verkauft worden sei. Auch habe sich nunmehr das
Geschäftsgebiet geändert, die Bw. habe die Geschäftsführung
einer GrundstücksverwaltungsgesmbH & Co KG übernommen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet sich die Bw.
gegen die Ansicht des Finanzamtes, wonach keine Sanierungseignung vorgelegen
habe. Im Gegensatz zur Meinung der Behörde sei es nach Judikatur und
Literatur jedoch durchaus zulässig, vor und im Rahmen der Sanierung eine
Umstrukturierung vorzunehmen, weiters das Unternehmen in einer
Nachfolgegesellschaft fortzuführen oder überhaupt eine
Betriebsveräußerung durchzuführen. Zur Untermauerung dieser
Ansicht wurden entsprechende Literaturstellen angeführt. Im vorliegenden
Fall liege eine Kombination aus einer Fortführung des Unternehmens in einer
Nachfolgegesellschaft in Verbindung mit einer Umstrukturierung vor, sodass die
Sanierungseignung nicht weggefallen sei. Die Bw. sei als Gerüstverleihfirma
tätig gewesen. Die wesentliche Betriebsgrundlage und somit der Betrieb
seien mit Kaufvertrag vom Mai 1998 verkauft worden. Da der frühere Name des
Verkäufers und der Name des Käufers ident seien, gehe daraus eindeutig
hervor, dass es sich dabei um eine so genannte Auffang- bzw.
Nachfolgegesellschaft handle. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei im
Jänner 1999 erfolgt, somit in zeitlicher Nähe zum Unternehmensverkauf.
Die Übernahme der neuen Geschäftstätigkeit der Bw. sei erst 2001
erfolgt, ursprünglich habe die Absicht bestanden den alten
Geschäftszweig wieder aufzunehmen.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt ausführlich dar,
aus welchen Gründen die Bestimmung des § 206 lit. b BAO nicht zur
Anwendung gelangen könne.
In der
Ergänzung zum Vorlageantrag wurde in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich
auf den Erlass des BMfF vom 16. 7. 1999, Zl. 14 0206/1-IV/14/99, hingewiesen,
der nach Meinung der Bw. auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren bis
einschließlich des Jahres 1997 bei der Ermittlung des Einkommens jene
Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke
der Sanierung entstanden sind. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, ist der § 36 EStG 1988 mit Wirkung ab der Veranlagung
für das Jahr 1998 entfallen und sind daher Sanierungsgewinne ab 1998 wie
laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99
(eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien 2000) hat das BM für
Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der
Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit
Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive)
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches
entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag
übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass
"abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn (u.a. die
Sanierungseignung) im Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996
vorliegen. Zur Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach
dem Wegfall der Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996
habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle Durchsetzbarkeit des auf
Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches - insbesondere in Fällen
eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei.
Die für die Bw. sachlich und örtlich
zuständige Finanzlandesdirektion für Steiermark als Oberbehörde
des betreffenden Finanzamtes hat im vorliegenden Fall eine Anweisung im Sinne
des § 206 lit. b BAO nicht erteilt.
Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde in dem zur Frage
der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 BAO im
Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003,
Zl. 2002/14/0139 festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung
Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da es sich bei dem Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche
dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle
handelt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
2. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-G/03
- Stammnummer
- 8779
- Gültig
- 02.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF