Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0644-W/07
Besteuerung der stillen Reserven eines Betriebsgebäudes bei Betriebsaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-W/07vom 10.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die stillen Reserven eines Betriebsgebäudes sind bei der Betriebsaufgabe dann zu versteuern, wenn der Hauptwohnsitz offensichtlich zur Steuervermeidung an den Firmensitz verlegt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., K.gasse , vertreten durch
Manfred Moog, 1030 Wien, Hegergasse 9/1/9, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war bis zu seiner Pensionierung
im Jahr 2005 Landschaftsarchitekt. Mit 30.6.2005 wurde der Betrieb aufgegeben.
Der Firmensitz befand sich bis dahin in W.,K.gasse 14-16, die Privatadresse in
W.,P.gasse 37/19. Lt. Auskunft aus dem zentralen Melderegister ist der Bw. seit
10.3.2005 an der Adresse W.,K.gasse 16, also am Firmensitz, gemeldet.
In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2005
beantragte der Bw., die anlässlich der Betriebsaufgabe aufgedeckten stillen
Reseven gemäß
§ 24 Abs. 6 EStG 1988 steuerfrei zu
belassen.
Lt. Bescheid vom 25.8.2006 könne jedoch diese
Begünstigung nicht in Ansatz gebracht werden, weil der Hauptwohnsitz erst
am 10.3.2005 am Firmensitz begründet worden sei, hingegen die Wohnung
zumindest zwei Jahre als Hauptwohnsitz dienen hätte müssen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und als
Begründung sinngemäß folgendes vorgebracht: Der Bw. habe den
Betrieb mit 30.6.2005 aufgegeben. Mit Anfang 2005 habe er den bisherigen
Wohnsitz aufgegeben und den Hauptwohnsitz nach W.,K.gasse verlegt. Die bisherige
Wohnung habe er ab Mai 2005 vermietet. Der Bw. verwies auf die
Einkommensteuerrichtlinien, wonach die Begünstigung des § 24 Abs. 6
EStG ab der Veranlagung des Jahres 2005 nur dann greife, wenn das Gebäude,
das bisher Betriebsvermögen gewesen sei, zumindest zwei Jahre vor
Betriebsaufgabe auch als Hauptwohnsitz genutzt worden sei. Der Bw. wendete
dagegen ein, dass diese Frist nicht bzw. überhaupt keine Frist gesetzlich
geregelt sei. Auch Missbrauch nach § 22 BAO läge nicht vor, da die
Übersiedlung aus privaten Gründen (die Wohnung sei größer)
erfolgt sei. Auch sei der Grundsatz von Treu und Glauben daudurch verletzt
worden, dass die Richtlinienänderung erst im Mai 2005 kundgemacht worden
sei. Er habe daher nicht mehr genügend Zeit gehabt, anders zu disponieren.
Hätte er von der Richtlinienänderung früher gewusst, wäre er
früher übersiedelt, was ja sowieso geplant gewesen sei. Jedoch sei im
Jänner 2004 (Vorbereitung auf die Betriebsaufgabe, Einholung
Pensionsinformationen, Pensionsantrag, Besprechung mit Steuerberater) diese
Änderung nicht zu erwarten gewesen.
Lt telefonischer Rücksprache der Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates mit der zuständigen Sachbearbeiterin des
steuerlichen Vertreters erhielt der Bw. am 6.6.2005 das letzte Teilhonorar
für ein Projekt ("Projekt Märzpark"), das bereits 2004 beendet war.
Danach sei der Betrieb "im Auslaufen" gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Einkommensteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine
für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Maßgeblich war daher für die Entscheidungsfindung im
gegenständlichen Fall ausschließlich der Inhalt der gesetzlichen
Bestimmung des § 24 Abs. 6 EStG 1988. Demgemäß unterbleibt, wenn
der Betrieb aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist,
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine
Erwerbstätigkeit einstellt, auf Antrag hinsichtlich der zum
Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile die Erfassung der
stillen Reserven. U.a. muss das Gebäude bis zur Aufgabe des Betriebes der
Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein.
Im Erkenntnis vom 24.6.2003, Zl. 2000/14/0178 verweist der
VwGH auf die Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 1980 (457 BlgNR
15. GP), wodurch diese gesetzliche Bestimmung in das EStG 1972 Eingang fand und
schließlich in das EStG 1988 übernommen wurde. Die Materialien werden
folgendermaßen zitiert:
"Zur Vermeidung von Härten sieht der Entwurf in
bestimmten Fällen der Betriebsaufgabe auf Antrag eine Ausscheidung der
stillen Reserven betrieblich genutzter Gebäudeteile aus dem
steuerpflichtigen Aufgabegeweinn vor." Nach Auffassung des VwGH sollen durch die
Begünstigung des § 24 Abs. 6 EStG 1988 soziale Härten vermieden
werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat
und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste,
die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben.
Zweck des § 24 Abs. 6 EStG ist es also, die Betriebsaufgabe zu
erleichtern.
Unter diesen Gesichtspunkten steht allerdings dem Bw. die
genannte Begünstigung aus folgenden Gründen nicht zu:
Zweck der gesetzlichen Bestimmung kann nach dem oben
Gesagten nicht sein, denjenigen zu schützen, der seinen Hauptwohnsitz an
den Firmenwohnsitz verlegt, um der Besteuerung der stillen Reserven zu entgehen.
Genau diese gewollte steuerliche Konsequenz muss aber der Vorgehensweise des Bw.
unterstellt werden. Lt. Berufung wurde der Hauptwohnsitz im Jänner in die
K.g. verlegt. Die Wohnung wurde ab Mai 2005 vermietet. Lt. Anfrage aus dem
zentralen Melderegister war der Bw. ab 10.3.2005 an der genannten Adresse
gemeldet. Da die Meldung nur ein Indiz für die Begründung eines
Wohnsitzes ist, muss also davon ausgegangen werden, dass der Bw. zwischen
Jänner und Mai seinen Hauptwohnsitz in der K.g. begründete. Die
Betriebsaufgabe wegen Pensionierung erfolgte am 30.6.2005. Gerade diese
zeitliche Nähe spricht für das steuerschonende Verhalten des Bw.,
zumal dieser selbst ausführt, aus "privaten Gründen" übersiedelt
zu sein, "die Übersiedlung sei sowieso geplant gewesen, die Wohnung sei
größer, biete mehr Lebensqualität", der Bw. beabsichtige, "dort
seinen Lebensabend zu verbringen". In diesem Fall wäre eher zu erwarten
gewesen, dass der Wohnsitz nach erfolgter Betriebsaufgabe verlegt wird. Warum
der Bw. ausgerechnet einige Monate (lt.: Meldeauskunft sogar nur drei Monate)
vor Betriebsaufgabe in die lt. Bw. "größere Wohnung" übersiedelt
ist, ist nur aus der zu erwartenden Steuerersparnis erklärlich.
Der Betrieb des Bw. war zumindest seit Jänner 2004 "Im
Auslaufen" (lt. Berufung Stellung des Pensionsantrages, Vorbereitung auf die
Betriebsaufgabe). Der Bw. bringt vor, dass zu diesem Zeitpunkt die
Richtlinienänderung für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei. Doch auch
im Jänner 2004 wäre die Wohnsitzverlegung ganz offensichtlich nur zu
dem Zweck erfolgt, die Besteuerung der stillen Reserven zu vermeiden, da der Bw.
bereits plante, den Betrieb aufzugeben und auch entsprechende Vorbereitungen
traf.
Da nach dem vorliegenden Sachverhalt davon ausgegangen
werden muss, dass der Hauptwohnsitz in Absicht der Steuervermeidung an den
Firmenwohnsitz verlegt wurde, ist der Bw. nicht schutzwürdig im Sinne des
§ 24 Abs. 6 EStG 1988. Die anlässlich der Betriebsaufgabe aufgedeckten
stillen Reserven sind daher der Besteuerung zu unterziehen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsaufgabeHauptwohnsitzBesteuerung stiller Reserven der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-W/07
- Stammnummer
- 30908
- Gültig
- 10.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF