Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4030-W/02
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 lit.b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4030-W/02vom 25.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der unter Berufung auf § 206 lit.b BAO ergangene Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 betreffend Abstandnahme von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer bei Zwangsausgleich und Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleichs sowie die Einkommensteuerrichtlinien 2000, in die dieser Erlass eingearbeitet wurde, stellen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle dar (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139). Dem Berufungsbegehren um Nachsicht der Einkommensteuer für einen Gewinn aus einem Schuldnachlass aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs gem. § 206 BAO konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 für einen Gewinn aus
einem Schuldnachlass aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs die
Nachsicht der Einkommensteuer gem. § 206 BAO.
Das FA gab diesem Antrag im
angefochtenen Bescheid mit der Begründung keine Folge, dass mangels
Sanierungsabsicht des verzichtenden Gläubigers kein Sanierungsgewinn
vorliege.
In ihrer Berufung wendet die
Bw. ein, die Hauptgläubiger hätten in Sanierungsabsicht gehandelt und
bringt zur Begründung im wesentlichen vor, für ihr Unternehmen, dem
infolge längerfristiger Überschuldung eine Insolvenz gedroht habe, sei
ein Sanierungskonzept erarbeitet worden und nach längeren Verhandlungen
hätten die Hauptgläubiger einem außergerichtlichen Ausgleich
zugestimmt. Der Schuldennachlass seitens der Volksbankengruppe sei wesentliche
Bedingung für eine Umschuldung im Rahmen der Sanierung gewesen. Die
Sanierung sei auch erfolgreich verlaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG
1988 waren bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden,
die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen
oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, ist § 36 EStG 1988
mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab 1998 sind
Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Die Bw. begehrt, diese auf den
in ihrem Unternehmen entstandenen Sanierungsgewinn entfallende Einkommensteuer
gem. § 206 BAO nachzusehen.
Gemäß
§ 206
lit. b BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des
Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999,
GZ. 14 0206/1-IV/14/99 (nunmehr eingearbeitet in die Einkommensteuerrichtlinien
2000), hat das BM für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b BAO
angeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender
Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche
durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines
Zwangsausgleichs entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden
Betrag übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme
sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im
Sinne des § 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen. Zur
Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach Wegfall der
Bestimmung des § 36 EStG 1988 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die
volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches
- insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben sei. In
diesem Erlass werden die Finanzlandesdirektionen weiters "eingeladen", in
Sanierungsfällen außerhalb eines Zwangsausgleichs die
Finanzämter in Einzelfällen gemäß
§ 206 BAO
anzuweisen, von der Abgabenfestsetzung in einer dem Erlass vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen und bei derartigen Anweisungen darauf Bedacht zu nehmen,
inwieweit die Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt hätten.
Die Finanzlandesdirektion hat
im vorliegenden Fall eine derartige Anweisung nicht erteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem ebenfalls zur Frage der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem.
§ 206 BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom
28. Jänner 2003, 2002/14/0139 festgestellt, dass nach ständiger
Rechtsprechung Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da es sich bei dem o.g. Erlass
vom 16. Juli 1999 ebenso wie bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche
dieser Erlass eingearbeitet wurde, mangels Kundmachung im
Bundesgesetzblatt um keine
für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
25. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SanierungsgewinnAußergerichtlicher AusgleichAbstandnahme von der Abgabenfestsetzungkeine Bindung des UFS an Erlässe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4030-W/02
- Stammnummer
- 4656
- Gültig
- 25.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF