Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2244-W/02
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Körperschaftsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2244-W/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der unter Berufung auf § 206 lit. b BAO ergangene Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 betreffend Abstandnahme von aus Sanierungsgewinnen entstehender Körperschaftsteuer bei Zwangsausgleich stellt mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle dar. Dem Berufungsbegehren um Abstandnahme von der Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen Gewinn aus einem Schuldnachlass aufgrund eines Zwangsausgleichs gemäß § 206 BAO kann daher nicht stattgegeben werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 6. Februar 1991 gegründet und mit
5. März 1991 in das Firmenbuch eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bilden die Erzeugung von und der Handel mit Büroeinrichtungen und
Büromöbeln.
Die Bw beantragte in ihren
Körperschaftsteuererklärungen betreffend die Jahre 1998 und 1999
für die in diesen Jahren aus einem Schuldnachlass aufgrund eines
gerichtlich bestätigten Zwangsausgleichs entstandenen Gewinne die Nachsicht
hinsichtlich der Körperschaftsteuer gemäß
§ 206 lit. b BAO.
Das Finanzamt gab diesem Antrag
in den angefochtenen Bescheiden mit der Begründung keine Folge, dass die
sachlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme im Sinne des
§ 206 lit. b BAO, nämlich die
Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsmöglichkeit im gegenständlichen Fall nicht vorlägen,
weil die Gesellschaft die betriebliche Tätigkeit mit 5. Februar 1994
eingestellt und bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt (4. Oktober 1999) nicht
wiederaufgenommen habe. Zudem sei das Unternehmen der Bw durch das
Zwangsausgleichsverfahren nicht saniert worden - den Verbindlichkeiten
laut Bilanz zum 31.12.1998 in Höhe von ATS 1,863.647,86 stünden
lediglich Aktiva im Wert von ATS 113.874,95 gegenüber.
In den dagegen erhobenen
Berufungen wendete die Bw ein, dass die Beurteilung der
Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht und der
Sanierungsmöglichkeit erst nach Erfüllung der letzten Quote
(10. Mai 1999), somit erst im Jahr 1999 erfolgen könne und legte die
Zwischenbilanz für das Jahr 1999 sowie Angaben betreffend Höhe und
Zusammensetzung des für die Jahre 1998 und 1999 beantragten
Sanierungsgewinnes vor, woraus sich das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen
für eine Maßnahme im Sinne des
§ 206 lit. b BAO ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 i.V.m. § 23 Z. 1 KStG
1988 waren bei der Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile auszuscheiden,
die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen
oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, sind
§ 36 EStG 1988 sowie § 23 Z 1 KStG 1988
mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen. Ab 1998 sind
Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Gemäß
§ 206 lit. b BAO sind die Oberbehörden
ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz
oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Mit Erlass vom 16. Juli
1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 hat das Bundesministerium für
Finanzen unter Berufung auf
§ 206 lit. b Bundesabgabenordnung angeordnet, dass von
der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder
Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen ist, als die
Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote
nach Abschluss eines Zwangsausgleichs entstanden sind und den der
Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung für
eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die
Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im Sinne des
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorliegen.
Zur Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach Wegfall der
Bestimmung des § 36 EStG 1988 habe sich in der Praxis gezeigt,
dass die volle Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden
Abgabenanspruches - insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs
- nicht gegeben sei.
Die Finanzlandesdirektion hat
im vorliegenden Fall eine Anweisung im Sinne des
§ 206 lit. b BAO nicht erteilt.
Seitens des
Verwaltungsgerichtshofes wurde in dem zur Frage der Abstandnahme von der
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 BAO im Falle eines
Sanierungsgewinnes ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003,
Zl. 2002/14/0139 festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung
Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der
Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da es sich bei dem Erlass vom
16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 ebenso wie bei den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde,
mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Unabhängigen
Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2244-W/02
- Stammnummer
- 6314
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF