Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0405-G/02
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer ("Anwendung" des BMF-Erlasses vom 16.Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99?)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-G/02vom 20.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Zuge der in der
Einkommensteuerveranlagung für das 1999 den ausgewiesenen
Sanierungsgewinn in Höhe von
S 2,410.552,00 zur Gänze als laufenden Gewinn behandelt und dem
Normalsteuersatz unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung begehrt der steuerliche
Vertreter des Bw. unter Bezugnahme auf die "in
den Einkommensteuerrichtlinien 2000 vorgesehene Nichterhebung der Steuer auf
Sanierungsgewinne" von der Festsetzung der auf den Sanierungsgewinn
entfallenden Steuer im Ausmaß von 80% (= Differenz zur gerichtlich
bestätigten Zwangsausgleichquote
von 20%) Abstand zu nehmen.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt ua. aus, dass eine
Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne ab dem Jahr 1998 nur mehr
in den Einkommensteuerrichtlinien geregelt sei, welche jedoch nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsgrundlage für subjektive
und somit durchsetzbare Ansprüche des Steuerpflichtigen begründen.
Doch abgesehen davon läge im gegenständlichen Fall auch eine
wesentliche sachliche Voraussetzung für die
"Richtlinienlösung", nämlich
die Sanierungseignung nicht vor, da der
Bw. seinen Betrieb bereits eingestellt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 waren
bis einschließlich des Jahres 1997 bei der Ermittlung des Einkommens jene
Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke
der Sanierung entstanden sind. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, ist der § 36 EStG 1988 mit
Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 entfallen und sind daher
Sanieungsgewinne ab 1998 wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ. 14
0206/1-IV/14/99 (eingearbeitet in die
Einkommensteuerrichtlinien 2000) hat das BM für Finanzen unter
Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der
Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit
Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive)
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches
entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag
übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass
"abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn (ua. die
Sanierungseignung) im Sinne des
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl. Nr. 201/1996
vorliegen. Zur Begründung wird im genannten Erlass ausgeführt, nach
dem Wegfall der Bestimmung des § 36 EStG 1988 idF vor
BGBl. Nr. 201/1996 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle
Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches
- insbesonder in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben
sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Frage der
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 lit. b BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes
ergangenen Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139,
festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung Erlässe der
Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen zu
begründen vermögen.
Da es sich bei dem in Rede stehenden Erlass ebenso wie bei
den Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet
worden ist, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den
unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle handelt, war daher wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
20. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-G/02
- Stammnummer
- 7896
- Gültig
- 20.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF