Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0343-G/04
1. Keine begünstigte Besteuerung eines außergerichtlichen Sanierungsgewinnes bei der Veranlagung 2001; 2. Anlaufverluste eines Gastronomiebetriebes: Betriebseröffnung versus Betriebserweiterung 3. Keine Anlaufverluste für den Pächter eines bestehenden Betriebes;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0343-G/04vom 11.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG steht für Veranlagungen bis 2006 der Verlustabzug gemäß § 18 Abs.7 EStG nur für Verluste aus den drei ersten Veranlagungszeiträumen ab der Eröffnung eines Betriebes zu. Auch wenn bei Gastronomiebetrieben das Gebäude zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, bewirkt ein Neubau des Gebäudes noch nicht zwingend eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs.7 EStG. Erfolgt die Gebäudeerrichtung im Rahmen eines mehrjährigen Gesamtkonzepts, durch welches sich der Betrieb von einem Buffet an einem Fischteich zu einem Freizeitzentrum entwickelt, ist für den Beginn des Anlaufverlustzeitraumes die Eröffnung des Buffets maßgeblich und nicht die Inbetriebnahme des zwei Jahre später neu errichteten Gebäudes.
Im Zusammenhang mit der Übernahme eines bestehenden Betriebes ist eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG nur anzunehmen, wenn der Betrieb nach einer Umgestaltung in gänzlich geänderter Form fortgeführt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn ein bereits seit Jahren eingeführter Betrieb gepachtet und von einer neu gegründeten OEG ohne grundlegende Änderungen fortgeführt wird. Denn für die Beurteilung von Anlaufverlusten nach § 18 Abs.7 EStG ist entscheidend, ob die Verluste aus einer typischen Verlustsituation, wie sie zu Beginn einer betrieblichen Betätigung vorliegt, resultieren (Verluste durch Schaffung der betrieblichen Strukturen, Positionierung am Markt usw.).
Mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt vermögen Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen. Weder die Einkommensteuerrichtlinien 2000 noch die in diese eingearbeiteten BMF-Erlässe stellen aus diesem Grund für den UFS beachtliche Rechtsquellen dar (VwGH 22.2.2007, 2002/14/0140). Ein auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 in der Fassung AÖF 2004/167 gestütztes Begehren auf (teilweise) Abstandnahme von der Festsetzung der auf einen im Jahr 2001 erzielten, außergerichtlichen Schuldnachlass entfallenden Einkommensteuer rechtfertigt auch unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben keine Maßnahme nach § 206 lit.b BAO, weil durch Erlässe keine dafür erforderliche, konkrete Vertauenssituation zwischen Abgabepflichtigen und der Finanzverwaltung geschaffen wird (VwGH 28.1.2006, 2005/15/0012). Im Berufungsfall war zudem die dauernde Uneinbringlichkeit der Abgabe nicht mit Gewissheit anzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat durch den Vorsitzenden und die
weiteren Mitglieder im Beisein der Schriftführerin über die Berufung
des Bw., vom 10. November 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 30. Oktober 2003 betreffend
Einkommensteuer 2001 nach der am 5. Dezember 2007 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Grundstückes, das er für die Teichwirtschaft mit
zugehörigem Gastronomiebetrieb nutzt, wies für Letzteren in seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 einen nach
§ 4 Abs.3 Einkommentsteuergesetz 1988 (EStG)
ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 145.013,08 €
aus. Darin enthalten war ein Ertrag aus einem Schuldnachlass in Höhe von
162.678,-€. Weiters erklärte er, gemäß
§ 2 Abs.2b EStG in den Vorjahren nicht ausgleichsfähige
Verluste aus der Geltendmachung von Investitionsfreibeträgen (IFB) mit
einem Betrag von 24.817,63 € zu verrechnen und machte im Rahmen der
Sonderausgaben einen Verlustabzug in Höhe von 97.239,88 €
geltend.
Aus einer Beilage zur Abgabenerklärung ging hervor,
dass dem Bw. am 8. Jänner 2001 seine damaligen Hausbank gegen
eine Abschlagszahlung von 2,500.000,- ATS einen Schuldnachlass von
5.105.395,70 ATS gewährt hatte, wobei ein Anteil von
2.291.360,70 ATS auf nicht betriebliche Kredite entfallen war. Damit hatte
die Bank auf 67,13% ihrer Forderungen verzichtet.
Nach Abzug "nicht
abgeschriebener Zinsen" hatte der Bw. einen "Sanierungsgewinn" von
2.238.497,90 ATS (= 162.678,- €) errechnet. Die darauf
entfallende Einkommensteuer (ESt) beantragte er, nur in Höhe der
Nachlassquote von 32,87% zu erheben.
Nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens zur Klärung des betrieblichen Gesamtschuldenstandes
vor der Entschuldungsmaßnahme und der Sanierungseignung des
Schuldnachlasses erließ das Finanzamt X (FA) am
30. Oktober 2003 den nunmehr angefochtenen Bescheid mit gewerblichen
Einkünften in erklärter Höhe, allerdings ohne die begehrte
Tarifbegünstigung für den Schuldnachlass. Gleichzeitig erhöhte es
die gemäß
§ 2 Abs. 2b EStG verrechenbaren
Verluste um die im erklärten Betrag nicht erfassten IFB-Wartetastenverluste
der Jahre 1999 und 2000, berücksichtigte aber den Verlustabzug nur mit
88.867,- €. Die Änderungen gegenüber der Erklärung
begründete das FA im Bescheid mit dem Verweis auf
§ 2 Abs. 2b Z.2 und 3 EStG, wobei es anmerkte,
dass der "Sanierungsgewinn" wegen des Fehlens stichhaltiger
Gegenäußerungen des Bw. zum übermittelten Bedenkenvorhalt nicht
anerkannt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid
form- und fristgerecht eingebrachten Berufung verwies der Bw. einerseits auf
eine unzureichende Bescheidbegründung bezüglich der Nichtanerkennung
der (Teil-) Steuerfreiheit des erklärten "Sanierungsgewinnes" und
verwehrte sich anderseits in der Sache gegen die Nichtanwendung der Bestimmung
des § 206 lit.b BAO, deren Voraussetzungen er zur Gänze
erfüllt habe. Der Ausgleich sei abgewickelt worden und sämtliche
Sanierungserfordernisse im Sinne des früheren § 36 EStG
seien erfüllt. Die Sanierungseignung habe er durch eine im
erstbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegte Prognoserechnung für
2003 bis 2005 glaubhaft gemacht, nach welcher ab 2004 mit einem Gewinn
zu rechnen sei, zumal er durch entsprechende Werbemaßnahmen "in
nächster Zeit" zusätzliche Umsatzsteigerungen anstrebe, womit auch der
Tatbestand der Sanierungsabsicht erfüllt sei. Die
Sanierungsbedürftigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass das Unternehmen
ohne den Schuldnachlass nicht in der Lage gewesen wäre, seinen weiteren
Verpflichtungen nachzukommen.
In einer verbösernden
Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 10. Mai 2004 beließ die
zwischenzeitig in das Finanzamt X.umgewandelte Erstbehörde die Besteuerung des auf den Schuldnachlass
entfallenden Gewinnes unverändert, kürzte aber den Verlustabzug auf
59.865,- € (823.761,- ATS). In der Begründung verwies
es hinsichtlich der Besteuerung des "Sanierungsgewinnes" auf niederschriftliche
Angaben des Bw. anlässlich einer am 29. April 2004
durchgeführten Erhebung, aus welchen zu erkennen sei, dass der im Wege
eines "stillen Ausgleiches" erfolgte Forderungsverzicht der
Hauptgläubigerbank nicht von deren Sanierungsabsicht getragen gewesen sei,
sondern vielmehr von der Tatsache, dass die ausstehenden Bankkredite lediglich
mit dem Grundvermögen des Bw. besichert gewesen waren, welches einen
Verkehrswert etwa in Höhe der vereinbarten Abschlagszahlung
repräsentiert habe. Motiv der Bank sei somit lediglich die Sicherung der
Einbringung zumindest eines Teiles ihrer Forderungen und nicht die Sanierung des
Unternehmens gewesen. Dies zeige auch klar der Abbruch der
Geschäftsbeziehungen nach dem Schuldnachlass. Anderseits lasse die
Umschuldung auf die nunmehrige Hausbank des Bw. (Anmerkung des UFS: welche die
Finanzierung der Abschlagszahlung für die Abstattung der nicht
nachgelassenen Restforderung der früheren Hausbank gegen hypothekarische
Sicherstellung übernommen hatte) noch nicht den Schluss zu, dass diese in
Sanierungsabsicht gehandelt habe. In einem Verfahren auf Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen sei es Sache des Bw., das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Anwendung des § 206 lit.b BAO
nachzuweisen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung werde von der Behörde
wegen der fehlenden Sanierungsabsicht verneint.
Zum Verlustabzug führte
das FA in der BVE aus, dass gemäß
§ 18 Abs.7 EStG
beim Bw. aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs.3 EStG
die Verluste der Jahre 1993 bis1995, den ersten drei Jahren seiner
gewerblichen Betätigung, zu berücksichtigen seien, ergänzt um
Verlustanteile in Höhe von 26.496,15 €
(= 364.595,- ATS) aus dessen Beteiligung an der L.&Bw. OEG in
den Jahren 1997/1998. Der Bw. habe dem FA die Betriebseröffnung seines
einzelunternehmerisch geführten Gewerbebetriebes per
31. März 1993 bekannt gegeben, die dafür erforderliche
Gewerbebefugnis besitze er seit 30. Juli 1993.
Im Vorlageantrag machte der
Bw. zunächst Verfahrensmängel der Erstbehörde geltend. Neben der
unzureichenden Begründung des Erstbescheides, welche allerdings mit der
ergangenen BVE nunmehr hinreichend ergänzt worden sei, bemängelte er
vor allem seine niederschriftliche Befragung durch das FA in Abwesenheit seines
steuerlichen Vertreters. Dies habe etwa durch ungenaue Fragestellungen zu
unterschiedlich interpretierbaren Antworten geführt.
Im Zusammenhang mit dem
Verlustabzug verwies der Bw. auf eine grundlegende Umgestaltung seines Betriebes
im Jahr 1994. 1993 habe er an seinem Fischteich einen Würstelstand
betrieben, den er im Laufe des Jahres 1994 abgerissen und durch ein
Holzblock-Fertigteilhaus ersetzt habe. Dieses habe er "im Inneren als richtiges
Gasthaus adaptiert (Musikanlage, Gasthauseinrichtung, Kaffeemaschine, und
dgl.)." Insgesamt habe er dazu im Jahr 1994 knapp zwei Millionen Schilling
investiert, wodurch ein Gastronomiebetrieb entstanden sei, der mit dem davor
existierenden Würstelstand nicht mehr vergleichbar sei. Damit sei von einer
Betriebseröffnung im Jahr 1994 auszugehen, weshalb als
Anlaufverlustzeitraum die Jahre 1994 bis 1996 mit einem Verlustabzug
von 70.743,73 € maßgeblich seien.
Zur Besteuerung des "Sanierungsgewinnes" legte der Bw. im
Vorlageantrag ausführlich die Umstände dar, aufgrund welcher vom
Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im Sinnes des ehemaligen
§ 36 EStG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996
(StruktAnpG 1996) auszugehen sei. Zunächst habe der Schuldnachlass
eines Hauptgläubigers im Ausmaß von mehr als zwei Drittel seiner
Gesamtforderung eine Größenordnung, die einer allgemeinen
Sanierungsmaßnahme entspreche. Dies mache auch eine dem Vorlageantrag
beigelegte Vermögensaufstellung zum Stichtag 31.12.2000 deutlich. Die darin
ausgewiesene Gesamtüberschuldung von 5,2 Millionen Schilling sei
durch den Teilschuldnachlass der Bank praktisch bereinigt worden.
Ebenso stehe die Sanierungseignung des gewährten
Schuldnachlasses außer Zweifel. Einerseits wäre die
ordnungsgemäße Bedienung der Bankverbindlichkeiten aus dem laufenden
Betrieb absolut unmöglich gewesen und hätte zum Zusammenbruch des
Unternehmens geführt, anderseits zeige die tatsächliche
Fortführung und Entwicklung des Betriebes bis heute, dass die
Teilentschuldung eine Stilllegung des Betriebes verhindert habe. Die
Betriebsergebnisse in der der Abgabenbehörde vorgelegten Prognoserechnung
für 2003 bis 2005, welche von einer Gewinnsituation ab 2004
ausgehe, baue wesentlich auf dem reduzierten Zinsendienst infolge des
Schuldnachlasses auf, daneben aber auch auf werbende Maßnahmen des Bw. zur
Gewinnung zusätzlicher, vor allem heimischer Gäste. Darin zeige sich
klar, dass der Schuldnachlass in erster Linie auf die Sanierung des Betriebes
abgezielt habe.
Der Schuldnachlass sei in Form eines Schulderlasses im
Sinne des § 1144 ABGB (Entsagung) erfolgt und nicht durch
Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches im Sinne des
§ 1380 ABGB, welcher vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als
für eine Sanierung ungeeignet beurteilt werde.
Die Sanierungsabsicht seiner ehemaligen Hausbank werde
dadurch dokumentiert, dass diese zur Forderungseinbringung nicht den für
sie wesentlich einfacheren Weg eines Konkursantrages gewählte habe, was mit
Gewissheit zur Stilllegung bzw. Zerschlagung des Betriebes geführt
hätte. Wenn die Bank dagegen dem teilweisen Forderungsverzicht zugestimmt
habe, unterstreiche dies deren Interesse an der Erhaltung und Sanierung seines
Betriebes. Der Abbruch der Geschäftsbeziehungen nach erfolgtem Teilverzicht
und Umschuldung auf eine andere Bank entspreche oftmaligen Erfahrungen des
täglichen Lebens, ohne dass dies als Indiz gegen eine Sanierungsabsicht der
Bank zu werten sei. Ohne Sanierungsabsicht hätte auch keine andere Bank die
Umschuldung vorgenommen.
Die Sanierungseignung bzw. -fähigkeit des
Schuldnachlasses als Teil seines Sanierungskonzepts werde schließlich
durch die in der Prognoserechnung dargelegten, künftigen Betriebsergebnisse
untermauert.
Insgesamt lägen somit alle
Voraussetzungen vor, um den Sanierungsgewinn quotenmäßig zu
besteuern, wie in der Abgabenerklärung beantragt.
Im zweitinstanzlichen
Ermittlungsverfahren wurde der Bw. in Hinblick auf den geltend gemachten
Verfahrensmangel aufgefordert, seine aufgrund der unterbliebenen Beiziehung
seines steuerlichen Vertreters unrichtig festgehaltenen Angaben zu
konkretisieren bzw. richtig zu stellen, weiters die Unterschiede in Art und
Umfang der Betriebsführung vor und nach der Errichtung des neuen
Betriebsgebäudes darzustellen und die Betriebsergebnisse der Jahre
1993 bis 1996 (mit Trennung für die Zeit vor und nach der
Bauphase) zu übermitteln, sowie Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 206 lit.b BAO
- insbesondere solcher, durch welche die dauernde Uneinbringlichkeit der
auf den begehrten Teilgewinn des Jahres 2001 entfallenden ESt dargetan
wird - vorzulegen.
In Bezug auf den Verfahrensmangel teilte der Bw. mit, dass
er keine richtig zu stellenden Angaben zu machen habe. Zu den
Betriebsergebnissen der Jahre 1993 bis 1996 gab der Bw. jeweils
die Gesamtjahresverlust- und Umsatzbeträge bekannt und verwies darauf, dass
der Abriss des Würstelstandes Ende 1994 und die Eröffnung nach
der Neuerrichtung des Gasthauses am 20.12.1994 erfolgt seien. Als Folge der
knapp zwei Millionen Schilling teuren Investition habe sich der Umsatz
gegenüber den Umsätzen des Saisonbetriebes "Würstelstand am
Fischteich" mehr als verfünffacht. Der beigelegten Baubeschreibung (gemeint
dem Baubewilligungsbescheid der Gemeinde vom 30.7.1994) sei zu ersehen, dass
keineswegs der Würstelstand erweitert wurde, sondern ein Neubau eines
gewerblichen Gasthauses erfolgt sei.
Zur Besteuerung des
Sanierungsgewinnes erinnerte der Bw. daran, dass sich die von ihm begehrte
Besteuerung im Verfahrenszeitraum 2001 auf die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR) stütze. Zu verweisen sei
in diesem Zusammenhang auf das Budgetbegleitgesetz (BBG) 2003, durch
welches die bis dahin geltende Verwaltungspraxis ("Weisung auf Nichtfestsetzung
der Steuer auf den Sanierungsgewinn gemäß
§ 206 lit.b BAO")
legistisch verankert worden sei.
Gemäß AÖF 2004/127 sei die vor dem BBG 2003
geübte Verwaltungspraxis auf vor dem 21. August 2003 entstandene
Sanierungsgewinne weiterhin anzuwenden. An dieser Rechtslage ändere auch
das, einen Zeitraum vor dem BBG 2003 betreffende VwGH-Erkenntnis vom
28. Jänner 2003, 2002/14/0139, nichts.
Zu seiner finanziellen
Situation führte der Bw., unter Verweis auf die beigeschlossenen
Gewinnermittlungen für die Jahre 2002 bis 2006, nach welchen
- abgesehen von einem geringfügigen Gewinn im Jahr 2003
(804,- €) - sämtliche Jahre mit Verlust abgeschlossen worden
waren, aus, dass Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der auf den
verfahrensrelevanten Teilgewinn entfallenden ESt "mehr als uneinbringlich"
gewesen wären und die Sanierungsbemühungen vollkommen vereitelt
hätten.
Das FA äußerte sich auf Vorhalt des UFS zu den
Ausführungen des Bw. betreffend den Verlustabzug mit Verweis auf die
Berechnungen in der BVE bzw. auf die im abgabenbehördlichen EDV-System
gespeicherten Umsatz- und Ertragsdaten für 1993 bis 1996. Die
Gewinnermittlungen für 1993 bis 1995 seien nicht mehr vorhanden.
Jene für 1996 wurden dem UFS nachgereicht.
Nach den Daten des
Einheitswertaktes sei ursprünglich eine Bretterhütte im Ausmaß
von 4 x 4 m vorhanden gewesen. Einem im Einheitswertakt
abgelegten Zeitungsbericht vom Juni 1993 zufolge sei das
"FFZ Fischteich " bereits im Jahr 1993 eröffnet
worden.
Zur Einbringlichkeit der
strittigen ESt-Schuld teilte das FA lediglich mit, dass bislang aufgrund des
anhängigen Rechtsmittelverfahrens infolge § 212a BAO keine
Einbringungsschritte gesetzt worden seien. Ein Einbringungsakt des Bw. existiere
nicht.
Neben dem Einheitswertakt des FA wurden im
zweitinstanzlichen Verfahren auch der Bauakt , der Akt der Gewerbebehörde
und die Stromverbrauchsdaten zum Objekt "FFZ Fischteich " sowie der
Steuerakt der L.&Bw. OEG, an welcher der Bw. in den
Jahren 1997/1998 beteiligt gewesen war, beigeschafft und der ehemalige
Verpächter des von der L.&Bw. OEG geführten Betriebes zum
Umfang bzw. Zustand des verpachteten Buffets bei Beginn und Ende des
Pachtverhältnisses befragt. Auch von der Bau- und der Gewerbebehörde
wurden Auskünfte zum Pachtbetrieb der OEG eingeholt.
Die Ergebnisse der
zweitinstanzlichen Ermittlungen wurden den Verfahrensparteien teils schriftlich
vor bzw. zum Teil in der Berufungsverhandlung zur Kenntnis- und Stellungnahme
vorgehalten.
In der am 5. Dezember 2007
abgehaltenen, mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. zum Begehren
betreffend die Besteuerung des Sanierungsgewinnes neuerlich auf die nach der
Rechtslage vor dem BBG 2003 bestehende Möglichkeit, auch
außergerichtliche Sanierungen begünstigt zu besteuern,
verwiesen.
Zum geltend gemachten Verlustabzug ergänzte der Bw.
den im bisherigen Verfahren vorgebrachten Sachverhalt insbesondere in Bezug auf
die Entstehungsgeschichte des
"FFZ Fischteich". Demnach habe
unter dieser Bezeichnung ursprünglich ein Verein am Gelände seines
Fischteiches die Sportfischerei ausgeübt, dessen Mitglieder sich
zunächst mit mitgebrachten Speisen und Getränken versorgt hätten.
Aufgrund von Anzeigen sei es später erforderlich geworden, den Ausschank
rechtlich abzusichern. Weil er aufgrund einer Gewerbebefugnis als
Landschaftsgärtner keine Konzessionsprüfung benötigte, habe er
sich bereit erklärt, einen Gewerbeschein für einen Würstelstand
zu erwerben. Entgegen dem bisherigen Berufungsvorbringen sei der Ausschank bis
zur Errichtung des neuen Gebäudes nicht in der Hütte, die immer nur
landwirtschaftlichen Zwecken gedient habe (Aufbewahrung von Geräten
für die Teichwirtschaft), erfolgt, sondern in einem eigens dafür
angeschafften, 6 m x 2,5 m großen Container.
Dieser Container sei auch im
Zuge des gewerbebehördlichen Augenscheins am 15. September 1993
besichtigt worden. Die im Protokoll zu dieser Amtshandlung angeführte
Ausstattung ("Abwäsche,
Gläserspüler, Getränkeausschankanlage, Kühlvitrinen, Griller
und Friteuse") sei dort vorhanden gewesen. Später habe man diese
Geräte in das neu errichtete Gebäude transferiert und sie dort weiter
benutzt.
Der beim Augenschein am
15. September 1993 vorgelegte Bauplan der Fa. Z. sei nie realisiert
worden Tatsächlich habe später die Fa. Y. aufgrund eines anderen
Bauplans das Fertigteil-Blockhaus errichtet. Dieser Bauplan sei allerdings nicht
ident mit jenem, der dem UFS von der Baubehörde vorgelegt worden sei. Dabei
handle es sich vielmehr um den Bauplan der
Fa. Z. Bei der Ausführung sei,
in Abänderung des im Bauakt aufliegenden Planes, im Eingangsbereich ein
weiterer Raum errichtet sowie im Bereich des planmäßig vorgesehenen
Schlachtraumes eine Küche eingerichtet worden. Diese sei im Jahr 2005
umfassend umgebaut worden. Zudem sei ein ursprünglich nicht vorgesehenes
Dachgeschoß errichtet und für Wohnzwecke ausgebaut worden, welches
der Bw. mittlerweile mit Gattin und Sohn bewohne.
Entgegen dem Protokoll der Gewerbebehörde vom
15. September 1993 seien im neuen Lokal nicht acht
Versorgungsplätze (= acht Sitzplätze) sondern wesentlich
mehr, nämlich 20 Sitzplätze im Innenbereich und weitere
30 Sitzplätze auf der Terrasse eingerichtet worden. Die im Protokoll
der Gewerbebehörde angeführte Anzahl von Sitzplätzen sei
lediglich in Hinblick auf seine Gewerbebefugnis erfolgt, die für einen
Würstelstand ein Höchstausmaß von nur acht
Versorgungsplätzen zulasse.
Auf Basis dieser
Gewerbebefugnis betreibe er seinen Gastronomiebetrieb im Übrigen bis
heute.
Den im baubehördlichen
Verfahren bewilligten Neubau habe er lediglich als "Zwischenlösung"
verstanden. Diese sei erforderlich gewesen, um den Bau nicht bis zur Anpassung
des Flächenwidmungsplanes (FlWPl) zu verzögern. Auf politischer
Ebene sei ihm die FlWPl-Änderung bereits zugesagt gewesen. Ebenso sei in
Hinblick auf den damals bevor stehenden EU-Beitritt Österreichs eine
EU-Förderung in Aussicht gestanden, deren späterer Entfall seine
wirtschaftlichen Probleme letztlich verursacht habe.
Zu dem im abgabenbehördlichen Einheitswert-Akt
aufliegenden Zeitungsartikel vom 16. Juni 1993 bestätigte der Bw.
die darin - allerdings aus Werbegründen stark geschönt -
dargstellte Infrastruktur und die angebotenen Serviceleistungen seines Betriebes
(Parkplätze, Liegewiese, Sandkasten, Wanderwege, Versorgung mit
Fischereizubehör, Vermittlung von Unterkunftsmöglichkeiten, Verkauf
von lebenden bzw. küchenfertig zubereiteten Fischen oder Zubereitung
gefangener Fische im angeschlossenen Buffet).
Der Artikel beziehe sich aber
auf den von ihm bereits erwähnten Verein und nicht auf seinen Betrieb,
für den er die Firmenbezeichnung "Dorfstube beim Fischteich" verwende.
Unter dieser Bezeichnung scheine der Betrieb etwa im Telefonbuch auf, bzw.
führe der Bw. auch die Speisekarte des Gasthauses, welche seit dem Neubau
im Jahr 1994 das für Landgasthöfe übliche Speisenangebot,
erweitert um Fischgerichte, umfasse.
Zum Abzug der Verlustanteile aus den Jahren 1997/1998
betreffend die Beteiligung an der L.&Bw. OEG vertrat der Bw. in der
Berufungsverhandlung den Standpunkt, diese erfüllten allein aufgrund der
Neugründung der L.&Bw. OEG im Jahr 1997 jedenfalls die
Voraussetzungen für Anlaufverluste im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG. Dass die L.&Bw. OEG einen
bereits zuvor bestehenden Betrieb im Pachtweg weiter betrieben habe, sei dabei
ohne Relevanz. Der Verpächter habe - bei Fortführung des
AfA-Abzuges - seinen Betrieb mit der Verpachtung beendet. Eine
Betriebsfortführung setze aus seiner Sicht eine Buchwertfortführung
voraus, wie etwa im Fall einer Schenkung.
Zudem habe die L.&Bw. OEG große
Investitionen getätigt, weil die übernommene Betriebsausstattung nicht
zeitgemäß gewesen bzw. teilweise in sehr schlechtem Zustand
übergeben worden sei. So sei etwa die Küche überaltert und mit
derartigen Sicherheitsmängeln behaftet gewesen, dass die Erteilung einer
Gewerbebefugnis daran gescheitert sei. Auch nach den von der L.&Bw. OEG
vorgenommenen Renovierungsarbeiten sei diese gewerberechtlich nicht genehmigt
worden. Aus diesem Grund sei die Küche im Protokoll der Gewerbebehörde
vom 26. Juni 1997 als nicht vorhanden bezeichnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum Sanierungsgewinn:
Vor Ergehen des StruktAnpG 1996 waren
Sanierungsgewinne von der Einkommensteuer befreit. Die dafür
maßgebliche Bestimmung des § 36 EStG hatte gelautet:
"Bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 2 Abs. 2) sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene
Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens
infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke
der Sanierung entstanden sind."
Im Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2005/15/0012
hat der VwGH zur Parallelbestimmung des
§ 23a Körperschaftssteuergesetz 1988 (KStG)
ausgeführt:
"Mit dem
StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201, ist diese Regelung mit Wirkung ab
der Veranlagung für das Jahr 1998 aufgehoben worden. Ab 1998 sind
Sanierungsgewinne daher wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu
unterwerfen.
Mit Erlass vom
16. Juli 1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 (dieser hat in der
Folge in die Einkommensteuerrichtlinien 2000 Eingang gefunden), hat der
Bundesminister für Finanzen unter Berufung auf § 206 lit. b
BAO idF vor der mit BGBl. I Nr. 124/2003 erfolgten Änderung
angeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender
Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen sei, als die Abgabenansprüche
durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines
Zwangsausgleichs entstanden seien und den der Ausgleichsquote entsprechenden
Betrag überstiegen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme
sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im
Sinne des § 36 EStG 1988 (bzw § 23 Z 1 KStG 1988)
idF vor BGBl. Nr. 201/1996 vorlägen.
Mit
"Änderungserlass 2001" vom 28. Dezember 2001,
GZ. 06 0104/11-IV/6/01, wurden Fälle eines gerichtlichen
Ausgleichs in die an die Finanzämter gemäß
§ 206
lit. b BAO ergangene Weisung des BM für Finanzen auf Nichtfestsetzung
der Einkommensteuer in Sanierungsfällen einbezogen.
§ 206
lit. b BAO lautete:
"Die Oberbehörden
sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz
oder teilweise Abstand zu nehmen,... wenn im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;"
Mit
Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, der Steuerpflichtige werde nicht dadurch
in subjektiven Rechten verletzt, dass die Abgabenbehörden nicht den
genannten Erlässen entsprechend vorgegangen seien. Erlässe der
Finanzverwaltung begründeten nämlich keine subjektiven Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen."...
Bei Ergehen des im laufenden
Verfahren angefochtenen Bescheides vom 30. Oktober 2003 war
§ 206 lit.b BAO noch in der oa. Fassung des
BGBl I 2002/155 anzuwenden. Durch BGBl. I Nr. 124/2003 wurde
§ 206 BAO neu geregelt. Die Neufassung trat mit
20. Dezember 2003 in Kraft
(vgl Ritz, BAO3, § 206
Tz 2). Die neue Rechtslage ist für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren maßgeblich, und damit auch
für das beim UFS anhängige Verfahren des Bw.
§ 206 lautet nunmehr, soweit für das
anhängige Verfahren relevant:
"Die Abgabenbehörde
kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
...
b) soweit im
Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen
ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;...
Maßnahmen
nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung
zuständigen Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz."
Anders als die Erstbehörde bei Erlassung des
angefochtenen Bescheides am 30. Oktober 2003 hat der UFS in der
Berufungsentscheidung die bestimmung des § 206 lit.b BAO idF
BGBl. I Nr. 2003/124 anzuwenden. Wesentlicher Unterschied
zwischen der Neufassung und der Vorgängerbestimmung ist der Entfall der
Weisungsbefugnis der Oberbehörde. Nach der Neufassung haben sowohl die
Abgabenbehörden erster Instanz als auch der UFS über Maßnahmen
dach § 206 BAO im Rahmen des Ihnen durch das Gesetz
eingeräumten Ermessens zu entscheiden.
In der Sache hat sich durch die
Gesetzesänderung für den Standpunkt des Bw. nichts
geändert.
Mit Budgetbegleitgesetz 2003,
BGBl. I Nr. 2003/71 wurde § 36 EStG mit folgendem
Inhalt neu in Kraft gesetzt:
"(1) Zu den
Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch
Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden
sind.
(2) Sind im Einkommen
Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach
Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder
eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) entstanden
sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
1. Es ist die
rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich
der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
2. Der Unterschiedsbetrag
ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass
entspricht (100% abzüglich Ausgleichsquote).
3.
Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich
der Sanierungsgewinne abzuziehen."
Das
Budgetbegleitgesetz 2003 enthält keine ausdrückliche
Inkrafttretensbestimmung für den neu geschaffenen § 36 EStG.
Da das Gesetz am 20. August 2003 ausgegeben wurde, trat die in Rede
stehende Regelung gemäß Art 49 Abs 1 B-VG am
21. August 2003 in Kraft.
In dem bereits zitierten
Erkenntnis vom 28. Jänner 2006, 2005/15/0012, hat der VwGH zur
ebenfalls mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 in Kraft gesetzten
Parallelbestimmung des § 23a KStG darauf aufmerksam gemacht, dass
der Verfassungsgerichtshof im
Ablehnungsbeschluss B 481/04-8 ausdrücklich ausgesprochen hat, der
Gesetzgeber (habe) für das
Inkrafttreten der materiellrechtlichen Bestimmung des § 23a KStG idF
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, (verfassungsrechtlich
unbedenklich) keine Rückwirkung vorgesehen, sodass diese gesetzliche
Regelung erst mit 21. August 2003 in Kraft getreten ist. Solcherart
kann die Regelung des § 23a KStG für die Veranlagungen der Jahre
1999 und 2000 nicht zur Anwendung kommen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin führt das Gebot verfassungskonformer Interpretation
nicht zu einem anderen Ergebnis, gilt doch die Regelung ab ihrem Inkrafttreten -
anders als die Regelung, die dem von der Beschwerdeführerin
angeführten hg Erkenntnis vom 22. November 1999, 98/17/0351,
zu Grunde liegt - einheitlich für alle Rechtsunterworfenen.
Die mit dem BBG 2003 eingeführten Bestimmungen
kommen somit im Verfahren des Bw. nicht zum Tragen, sondern ist dafür die
durch das StruktAnpG 1996 geschaffene Rechtslage maßgeblich, durch
welche die materiellrechtliche Sonderregelung des § 36 EStG für
die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ab der Veranlagung 1998 aufgehoben
wurde. Bis zum Ergehen des BBG 2003 waren Sanierungsgewinne daher nach den
allgemeinen Bestimmungen des EStG zu besteuern.
Als Rechtsgrundlage für die Nichtfestsetzung einer
sich daraus ergebenden Steuerbelastung kommt für den Verfahrenszeitraum
somit lediglich die Verfahrensbestimmung des § 206 lit.b BAO
in Betracht. Dabei gebietet es der auch für Ermessensentscheidungen
maßgebliche Grundsatz der gesetzmäßigen Vollziehung, bei der
Anwendung des § 206 BAO, den Sachverhalt nach der durch das
StruktAnpG 1996 geschaffenen Rechtslage zu beurteilen.
An der ohne steuerliche
Begünstigung vorzunehmenden Besteuerung des dem Bw. gewährten
Schuldnachlasses hätte aber auch das BBG 2003 nichts geändert,
wurde mit der Neuregelung des § 36 EStG doch die begünstigte
Besteuerung nur für im Rahmen gerichtlicher Entschuldungsverfahren
entstandene Sanierungsgewinne eingeführt. Die Möglichkeit einer
begünstigten Besteuerung außergerichtlicher Schuldnachlässe
wollte der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung definitiv nicht mehr
eröffnen. Für Gewinne aus derartigen Entschuldungsmaßnahmen
sieht das Gesetz somit seit der Veranlagung 1998 die Besteuerung nach den
allgemeinen Bestimmungen des EStG vor.
Wenn das Bundesministerium für Finanzen mit
AÖF 2004/167 in RZ 7268 der EStR 2000, erstmals die
Möglichkeit einer Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
nach § 206 BAO unter bestimmten Voraussetzungen auch
für außergerichtliche Sanierungen eingeräumt hat (wie das
zitierte VwGH-Erkenntnis 25. Oktober 2006, 2005/15/0012 zeigt, sahen
die davor ergangenen BMF-Erlässe eine Anwendung der Begünstigung
für auf solche Art entstandene Gewinne nicht vor), so ist ihm die
ständige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu halten, nach welcher
Erlässe und Richtlinien des BMF keine subjektiven Rechte vermitteln
können.
Im Zusammenhang mit § 206 BAO hat der VwGH
zuletzt mit einem Rechtssatz zur Entscheidung vom 22.2.2007, 2002/14/0140
neuerlich daran erinnert, dass es sich bei den
Einkommensteuerrichtlinien (...) mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um
keine für den VwGH beachtliche Rechtsquelle (handelt).
Erlässe der Finanzverwaltung
begründen keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen (Hinweis E
18.3.1992, 92/14/0019).
Ein Verstoss dagegen kann daher nicht zur Verletzung
subjektiver Rechte der Abgabepflichtigen führen.
Da auch der UFS in seinen Entscheidungen nur
ordnungsgemäß kundgemachte, generelle Normen zu beachten hat, konnte
dem Berufungsbegehren mit dem Verweis auf Erlassregelungen kein Erfolg
beschieden sein.
Aber auch der im Rahmen der Ermessensentscheidung nach
§ 206 BAO zu berücksichtigende Aspekt von Treu und Glauben
spricht im Hinblick darauf nicht für den Bw.
Im bereits mehrfach zitierten
Erkenntnis vom 28. Jänner 2006, 2005/15/0012 hat der VwGH
ausgeführt, dass Erlässen oder
Richtlinien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht eine
vergleichbare Wirkung beizumessen ist wie etwa einer verbindlichen Zusage oder
Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein
konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und der
Abgabenbehörde voraussetzt, bei dem allein sich eine Vertrauenssituation
bilden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1999,
97/15/0005, und Zorn, Schutz des Abgabepflichtigen durch den Grundsatz von Treu
und Glauben, in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg.), Soft Law in der Praxis,
Wien 2005, 91).
Auf eine derartige Vertrauenssituation hat sich der Bw. im
anhängigen Verfahren nicht berufen.
Weder der Vergleich mit der
Besteuerung anderer Abgabepflichtiger in einer derartigen Situation (das Prinzip
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) noch die Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse des Bw. unter dem Blickwinkel von Treu und
Glauben rechtfertigten demnach eine Ermessensentscheidung nach § 206
lit.b BAO für den vom Bw. begehrten Teil des Gewinnes aus dem
(Teil-) Schuldnachlass seiner ehemaligen Hausbank.
Nicht zuletzt ließ aber
auch die Einbringungslage des Bw. die beantragte Maßnahme nicht zu. Mit
dem Verweis auf die Gewinnermittlungen der Jahre 2002 bis 2006 hat der
Bw. keinen Einblick in seine Vermögenslage gewährt, aufgrund dessen
eine Einbringlichmachung der strittigen Einkommenssteuerschuld mit Gewissheit
ausgeschlossen werden könnte.
Dies ergibt sich zunächst
aus der Art der ermittelten Betriebsergebnisse
(§ 4 Abs.3 EStG), die keine Einschätzung der
Vermögenslage des Bw. ermöglicht. Zudem lassen die Ergebnisse aus dem
Gastronomiebetrieb außer Acht, dass der Bw. mit seiner Teichwirtschaft
über eine weitere Einkunftsquelle verfügt. Zwar errechnet der Bw.
daraus Jahr für Jahr steuerliche Null-Ergebnisse, doch sind diese in erster
Linie das Resultat steuerlicher Sonderbestimmungen (pauschalierte
Gewinnermittlung für die Landwirtschaft). Dass die tatsächlich
erzielten Erträge aus diesem Betrieb eine Einbringlichmachung der
Einkommensteuerschuld 2001 (etwa im Wege einer Zwangsverwaltung)
ausschließen, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt
werden. Dabei ist zu bedenken, dass § 206 BAO zur Zeitspanne der
Einbringlichmachung keine Vorgaben macht, sodass diese lediglich durch die
Einbringungsverjährung begrenzt ist. Auch unter Bedachtnahme auf das Alter
des Bw. (geb. 1960) ist nach dem Verfahrensergebnis keineswegs mit
Gewissheit auszuschließen, dass er in Zukunft - etwa als Folge seiner
verstärkten Werbetätigkeit ab 2004 - über eine entsprechende
Einkommens- oder Vermögenslage verfügen wird.
Wie bereits die
Erstbehörde zutreffend bemerkte, wäre es in einem Verfahren auf
Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung Sache des Bw. gewesen,
allenfalls Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage zu machen,
welche eine andere Beurteilung ermöglicht hätten.
Unter den gegebenen
Umständen bestand für den UFS keine Veranlassung, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung nach § 206 lit.b BAO von der
Festsetzung der auf den erzielten Teilschuldnachlass des Jahres 2001
entfallenden Einkommensteuer Abstand zu nehmen.
Zum
Verlustabzug betreffend das "FFZFischteich":
§ 18 Abs. 6
EStG erlaubt den Abzug von Verlusten, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug) als Sonderausgabe. Die Verlustermittlung muss
durch ordnungsmäßige Buchführung erfolgt und die Verluste
dürfen nicht bereits bei der Veranlagung für vorangegangene
Kalenderjahre berücksichtigt worden sein. Die Höhe der Verluste ist
nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. Die Vortragsdauer dieser Verluste
ist unbeschränkt.
Nach der im Verfahrenszeitraum
geltenden Fassung des Abs. 7 leg. cit. sind Verluste, die in den
ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes
entstanden sind (Anlaufverluste), auch bei einem Steuerpflichtigen, der den
Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung gemäß
§ 4 Abs.3 EStG ermittelt, entsprechend Abs. 6 zu
berücksichtigen.
Zur Anerkennung von Anlaufverlusten vertritt der VwGH in
ständiger Rechtsprechung die Ansicht, der Begriff der
"Betriebseröffnung" sei anhand des Sinnes des
§ 18 Abs. 7 EStG auszulegen. Es gehe dabei um die
Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen,
vergleichbar etwa dem Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der
Liebhabereiverordnung.
In einem Rechtsatz zu seinem
Grundsatzerkenntnis vom 30.11.1993, 93/14/0156 hat der VwGH
ausgeführt: Eine Betriebseröffnung
im Sinne des § 18 Abs 7 EStG 1988 liegt vor, wenn ein Betrieb neu
begründet oder ein bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang,
Schenkung) und in völlig veränderter Form weitergeführt wird.
Eine Betriebseröffnung ist auch dann anzunehmen, wenn zwar schon bisher
eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, aber umgewandelt und
sodann in einer nicht mehr vergleichbaren Form fortgeführt
wird.
Diesen Prämissen folgen Rechtsprechung, Lehre und
Verwaltungspraxis bis heute. Demnach soll mit der Anerkennung von
Anlaufverlusten dem Vorliegen von Verlustsituationen, wie sie für den
Beginn einer bestimmten betrieblichen Betätigung typisch sind, Rechnung
getragen werden. Dies ist jedenfalls bei einer Neugründung der Fall.
Anlaufverluste nach Erwerb eines bestehenden Betriebes sind dagegen
grundsätzlich nicht vortragsfähig. Bei Übernahme eines
bestehenden Betriebes steht ein Verlustabzug nach
§ 18 Abs. 7 EStG nur zu, wenn dieser Betrieb in
völlig veränderter Form weitergeführt wird. Kann der
Abgabepflichtige seine neue Betätigung unter Nutzung der schon vorhandenen,
betrieblichen Struktur aufnehmen, so spricht dies gegen eine für eine
Betriebseröffnung typische Anlaufverlustsituation (VwGH 25.1.2006,
2006/15/0034).
Die Beurteilung einer
Betriebserweiterung als Betriebseröffnung setzt nach der Literatur voraus,
dass der bisherige Betrieb aufgegeben wird (Doralt, Kommentar zum EStG,
§ 18, Tz. 315).
Je nach der Art des Betriebes
sieht der VwGH in bestimmten Merkmalen typische Kennzeichen einer
Anlaufverlustphase. Dazu gehören etwa hohe Anfangsinvestitionen, die
Anschaffung von Umlaufvermögen zum Aufbau eines Warenlagers oder der Erwerb
der Befugnis zur Berufsausübung, weiters, insbesondere bei kundengebundenen
Unternehmen, das Merkmal eines neuen, äußeren Erscheinungsbildes oder
das Erfordernis, einen (neuen) Kundenstock aufbauen, neue
Geschäftsverbindungen knüpfen bzw. neue Märkte erschließen
zu müssen (VwGH 25.1.2006, 2006/15/0034; 19.12.2000,
99/14/0319 u.a.).
Der abgabenrechtliche Grundsatz
der Beurteilung von Sachverhalten nach deren wahren, wirtschaftlichen Gehalt
macht ein Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles
erforderlich. Einzelne der typischen Merkmale von Anlaufphasen im Sinne der
VwGH-Judikatur lassen daher noch nicht zwingend auf das tatsächliche
Vorliegen einer Betriebseröffnung gemäß
§ 18 Abs.7 EStG schließen. Es kommt vielmehr auf die
Gesamtumstände des konkreten Falles an.
Im Erkenntnis vom 7.8.2001,
96/14/0130 hat der VwGH etwa den Umbau eines zuvor als Fremdenheim
geführten Betriebes in eine Hotelpension, mangels hinreichend tief
greifender Änderung der Tätigkeit, nicht als Betriebseröffnung
beurteilt. Der Gerichtshof folgte damit der Ansicht der Behörde, welche den
Umbau des Beherbergungsbetriebes lediglich als Anpassung an die geänderten
Markterfordernisse beurteilt hatte. Dabei wurden u.a. das mangelnde Bemühen
um ein neues, äußeres Erscheinungsbild des Betriebes (z.B. im
Hotelprospekt, in den Preislisten), um eine Anhebung der Kategorisierung und um
den Erwerb eines Gewerbescheines für ein
Hotel garni als Indizien gegen
eine echte Anfangsphasensituation gewertet, weil der VwGH dadurch das
Erfordernis, sich auf einem neuen Markt etablieren zu müssen, nicht als
erwiesen sah. Dass der Betrieb - bei unveränderter Anzahl an
Arbeitskräften - sein Bettenangebot nach der Umgestaltung um 30%
erhöht hatte, beurteilte der VwGH als unwesentliche Erweiterung der
Kapazität. Die Erhöhung der Zimmerpreise um ein Drittel sah er als
unbeachtlich an, weil dies kein Indiz für eine typische
Anfangsverlustsituation sei.
Vor dem Hintergrund dieser
Rechtslage war das anhängige Rechtsmittel zu beurteilen.
Unstrittig ist, dass der Bw. im Jahr 1993 den Beginn
einer gewerblichen Betätigung auf dem Gelände seines Fischteiches
sowohl beim FA als auch bei der Gewerbebehörde angemeldet hat.
Konkret hatte der Bw. dem FA
per 1. April 1993 die Eröffnung einer "Club Hütte"
unter der Bezeichnung "FFZ Fischteich" gemäß
§ 120 BAO gemeldet. Bei der Gewerbebehörde war am
30. Juli 1993 dessen Anmeldung für einen Gastgewerbebetrieb in
der Betriebsart "Würstelstand" eingelangt. Mit 12. April 1994 war dazu
antragsgemäß ein Gewerbeschein ausgestellt worden, der bis heute
unverändert in Kraft ist und die alleinige, gewerberechtliche Befugnis des
Bw. für die Ausübung seines Gastronomiebetriebes beinhaltet.
Unterschiedliche Standpunkte
vertreten die Verfahrensparteien zur Frage, ob dieser im Jahr 1993
eröffnete Betrieb nur in den Jahren 1993/1994 existierte und nach dem
Ende der Sommersaison 1994 eingestellt wurde, um einem völlig neu
geschaffenen Betrieb zu weichen (Standpunkt des Bw.), oder ob der Betrieb nach
der Eröffnung im Jahr 1993 im Zuge mehrjährig andauernder
Maßnahmen gewachsen ist, bzw. nach und nach erweitert und an die sich
ändernden Anforderungen des Marktes angepasst wurde (Standpunkt des
FA).
Nach der Judikatur des VwGH stellen die wesentlichen
Betriebsgrundlagen bei Gastronomiebetrieben das Gebäude, das
Grundstück und die Einrichtung dar (vgl. zuletzt
z.B. VwGH 26.3.2007, 2002/14/0114 mit Hinweis auf
Vorjudikatur).
Es erscheint daher nahe
liegend, im hier zu beurteilenden Fall mit der Errichtung des Blockhauses im
Dezember 1994 von der Eröffnung eines neuen Betriebes auszugehen. Bei
Beurteilung der Gesamtverhältnisse des Falles erweist sich dies allerdings
als unzutreffend.
Das o.a. Verständnis des VwGH ergibt sich aus einer
funktionalen Betrachtungsweise für ortsgebundene Unternehmen (VwGH,
a.a.O.).
Demnach kommt es darauf an, welche Funktion den
Wirtschaftsgütern in einem Betrieb konkret zukommt. Mitunter zeigt eine
dbzgl. Prüfung, dass weniger dem Gebäude als solchem, sondern vielmehr
dem Gebäude in Verbindung mit dem Grundstück, auf dem es sich
befindet, somit also dem Standort, die entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
Speziell für kundenorientierte Unternehmen, wie
Gastronomiebetriebe, macht es tatsächlich einen wesentlichen Unterschied,
in welchem (städtischen) Bezirk, Stadtviertel, in welcher (ländlichen)
Gegend, aber auch in welchem (wirtschaftlichen, kulturellen, touristischen usw.)
Umfeld ein Betrieb angesiedelt ist.
Auch beim Gewerbebetrieb des
Bw. kommt dem Standort am so genannten "Fischteich" eine ganz entscheidende
Bedeutung für den dort angesiedelten Gastronomiebetrieb zu. Neben der
Möglichkeit des Sportfischens am Teich bietet die dortige Anlage zahlreiche
Anreize für Erholungssuchende aller Art, seien es Ruhe und Entspannung oder
auch verschiedenste Aktivitäten in freier Natur. Das Angebot spricht
Einzelpersonen ebenso an wie Familien mit Kindern. Es ist für
Spaziergänger wie Wanderer attraktiv und auch für Sportbegeisterte,
wie Läufer oder Radfahrer, ist das "FFZ Fischteich " als Ausgangs-
bzw. Endpunkt ihrer Trainingseinheiten interessant.
Dem von der Erstbehörde
angesprochenen Zeitungsartikel vom 16. Juni 1993 aus dem
Einheitswert-Akt des "FFZ Fischteich
" ist zu entnehmen:
"Beim
Fischteich sind nicht nur
Parkplätze, Liegewiese, Sandkasten und Wanderwege vorhanden, es gibt auch
neu adaptierte und günstige Appartements - nur fünf Minuten vom Teich
entfernt. Man organisiert selbstverständlich auch ein Zimmer mit
Frühstück. ... Im eigenen Teichshop sind natürlich auch
Köder, Leihruten und Kescher vorhanden. Sie können die Fische lebend
vom Fischteich mitnehmen oder aber auch
küchenfertig und die Filets entgrätet. Am
Fischteich gibt`s Tagespreise, und die
Zubereitung der gefangenen Fische ist im angeschlossenen Buffet möglich.
... Geöffnet ist das
FFZ Fischteich vom
1. März bis zum 30. November täglich von
8 bis 23 Uhr."
Entgegen dem Vorbringen des Bw.
in der Berufungsverhandlung fehlt in diesem Text zunächst jeglicher Bezug
zu einem Verein. Aus der Betriebsanmeldung beim FA ist bekannt, dass der Bw. die
Bezeichnung "FFZ Fischteich" zu dieser Zeit bereits für seinen
Gewerbebetrieb verwendete, sodass diesem die Werbewirksamkeit des
Zeitungsartikels zweifellos (auch) zugute kam.
Wenn auch inhaltlich für Werbezwecke geschönt,
belegt der Zeitungsartikel doch, dass dem Bw. das wirtschaftliche
Entwicklungspotential der mit seinem Teich verbundenen bzw. rund um seinen Teich
vorhandenen Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten von Beginn
seiner gewerblichen Betätigung an bewusst war und er deren Vermarktung ganz
gezielt angestrebt hat. Die schon damals verwendete Firmenbezeichnung "FFZ"
(= Fisch- und Freizeitzentrum) unterstreicht dies.
Die gastronomische Versorgung
der Teichbesucher wurde demnach zwar ebenfalls von Anfang an miteinbezogen,
stellte in der damaligen Werbestrategie aber nur einen Teil des breit angelegten
Gesamtangebotes dar.
Zeitgleich mit der Anmeldung
des "Würstelstandes" bei der Gewerbebehörde war am
30. Juli 1993 eine anonyme Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft
eingelangt, nach welcher der "Fischerclub Fischteich"... "unhygienische
Kochstätten" habe und "verdorbene Lebensmittel" sowie "Spirituosen und
andere Getränke zu Gasthauspreisen" verkaufe und ungeschultes, nicht
angemeldetes, ausländisches Personal beschäftige.
Am 15. September 1993
hatte die Gewerbebehörde einen Augenschein zur Betriebsanlagengenehmigung
durchgeführt. Dem dabei angefertigten Protokoll ist zu entnehmen, dass zu
diesem Zeitpunkt lediglich ein Plan vom 10. September 1993 für
die Neugestaltung des Betriebes vorgelegen war, nach welchem künftig ein
Verkaufsraum mit acht Verabreichungsplätzen, ein begehbarer Kühlraum
und ein Arbeitnehmer-WC für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollten.
Während der warmen Jahreszeit sollte zudem ein Freisitzgarten auf einer
See-Terrasse betrieben werden.
Der Bw. hat den begrenzten
Umfang des in diesem Plan vorgesehenen Gastlokales mit den Beschränkungen
seiner Gewerbebefugnis für den Betrieb eines Würstelstandes
begründet. Eine Umsetzung des im gewerbebehördlichen
Anlagenbewilligungsverfahren vorgelegten Planes war demnach offenbar nie
beabsichtigt. Tatsächlich wurde dieses Projekt auch nie verwirklicht.
Allerdings finden sich die im Protokoll vom 15. September 1993
angeführten Räumlichkeiten auch im später realisierten Bauplan
der Fa. Y. wieder.
Auch das baubehördliche Bewilligungsverfahren hatte
der Bw. nach seiner Darstellung nur als Zwischenlösung verstanden, bis
aufgrund einer Änderung des FlWPl eine gewerbliche Nutzung seines
Grundstückes zulässig würde.
Der Akt der Baubehörde
enthält ein Ansuchen des Bw. vom 26. Mai 1994 um Bewilligung zum
"Neubau eines Wirtschaftsgebäudes für fischereiwirtschaftliche
Nutzung". Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 14. Juli 1994
war dem Ansuchen mit Bescheid vom 30. Juli 1994 stattgegeben worden.
Nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides sollte auf dem im FlWPl als
Freiland mit Sondernutzung für Sport-Spiel und Fischereizwecke
ausgewiesenen Grundstück des Bw. ein Wirtschaftsgebäude für
fischereiwirtschaftliche Nutzung errichtet werden. Bewilligt wurde der Bau eines
ebenerdigen, nicht unterkellerten Holzbaues ohne Dachraumausbau mit einer
umbauten Fläche von 90 m², bestehend aus einem
Schlachtraum (26,25 m²),
Verarbeitungsraum (5,88 m²),
Kühlraum (5,88 m²), Verkaufsraum (36,95 m²),
Lagerraum (6,55 m²) und WC-Anlagen für Damen und Herren
sowie einer überdachten Freiterrasse. Eine Küche war lt. Bescheid
nicht vorgesehen, ebenso wenig eine Heizung.
Mit Bescheid vom
28. Dezember 1994 war die "Benützungsbewilligung für das
Wirtschaftsgebäude bzw. Gebäude für fischereiwirtschaftliche
Nutzung" mit dem Hinweis erteilt worden, dass "der Dachboden (...) nicht
für Wohnzwecke benutzt werden" darf. Im Bescheid wird dazu angemerkt, dass
der Dachboden für die Lagerung von Verpackungsmaterial und Geräten
für den Betrieb verwendet werde. Der Ausbau der Räume sei derart
vorgenommen worden, dass eine "Bewirtschaftung für Gäste wie
Sportfischer und dergleichen erfolgen" könne. In Abänderung zum
genehmigten Einreichplan und Baubescheid sei teichseitig ein Ausschankraum an
das Holzfertigteilhaus angebaut worden.
Anzumerken ist, dass der UFS
die vom Bw. in der Berufungsverhandlung geäußerten Bedenken
bezüglich des von der Baubehörde vorgelegten Bauplanes nicht teilt,
wurde derselbe Plan doch im Februar 1995 vom Bw. dem FA zur
Durchführung der Einheitswertfeststellung des
"FFZ Fischteich"
vorgelegt.
Der Akteninhalt zum
gewerbebehördlichen Anlagenbewilligungsverfahren und jener der
Baubehörde belegen aus Sicht des UFS in Verbindung mit den
Ausführungen in der Berufungsverhandlung eindeutig, dass der Bw. von Anfang
an den Plan zur Errichtung eines "Fisch- und Freizeitzentrums" verfolgt hat, zu
welchem auch eine entsprechende gastronomische Versorgung gehören sollte.
Deren Ausbau war Teil des Gesamtprojektes, dessen Umsetzung der Bw.
zunächst mit der Eröffnung des "Würstelstandes" im Jahr 1993
begonnen hatte, weil zu dieser Zeit für einen größeren Betrieb
weder die gewerberechtlichen noch die baubehördlichen Voraussetzungen
vorhanden waren und wohl auch die Finanzierung problematisch gewesen
wäre.
Diese Beurteilung
unterstützt auch ein Antrag des Bw. vom 22. Juni 1993 auf
Null-Stellung der EST-Vorauszahlungen, der mit der Notwendigkeit der
Finanzierung "größerer Investitionen" und eines "Lageraufbaues"
begründet worden war. Nicht zuletzt wird sie auch durch eine im
Einheitswert-Akt des
"FFZ Fischteich" aufliegende
Eingabe des steuerlichen Vertreters vom Februar 1995 erhärtet, in
welcher dieser darauf verwiesen hatte, dass der Neubau nach der Baugenehmigung
zwar als "Fischerhütte" erfolgt sei, die Liegenschaft grundsätzlich
aber - abgesehen vom Grund und Boden, der der Teichwirtschaft diene -
ausschließlich für gastgewerbliche Zwecke genutzt werde.
Die zwischenzeitige Entwicklung
bestätigt das von Beginn an erkennbare, unternehmerische Gesamtkonzept,
wenn etwa auf der aktuellen Internet-Homepage des "FFZ Fischteich" sowohl
der Fischereibetrieb als auch die gastronomische Versorgung beworben und beide
Einrichtungen durch entsprechende Angebote bewusst miteinander verknüpft
werden (z.B. All Inclusiv-Angebote für Fischfang,
Speisen/Getränke und Nächtigung).
Dass die Anfänge der Bewirtschaftung des Fischteiches
und auch die Bezeichnung "FFZ Fischteich" auf einen Verein
zurückgehen, mag zutreffen, bleibt aber für das anhängige
Verfahren ohne entscheidende Auswirkung.
Tatsache ist, wie erwähnt,
dass der Bw. diese Bezeichnung dem FA gegenüber bereits bei der
Erstanmeldung des Betriebes im April 1993 als Firmennamen seines
einzelunternehmerisch geführten Gewerbebetriebes verwendet hat. Bis zuletzt
(2006) hat er auch die Gewinnermittlungen für den Gastronomiebetrieb
jeweils unter dieser Bezeichnung beim FA eingereicht. Entgegen der Darstellung
in der Berufungsverhandlung benutzt er die Bezeichnung "FFZ Fischteich" bis
heute, etwa zur Bewerbung seines Unternehmens auf der bereits erwähnten
Internet-Homepage. Die Einzahlungen für Vorbestellungen sind demnach auf
ein Bankkonto des Bw. zu leisten. Ein Hinweis auf den Verein als Betreiber
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergerichtlicher SanierungsgewinnErlassEinkommensteuerrichtlinienAbstandnahme von der AbgabenfestsetzungTreu und Glaubendauernde UneinbringlichkeitVerlustabzugAnlaufverlusteBetriebseröffnungBetriebserweiterungGesamtkonzeptUnternehmenspacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0343-G/04
- Stammnummer
- 32218
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF