Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0343-G/04
1. Keine begünstigte Besteuerung eines außergerichtlichen Sanierungsgewinnes bei der Veranlagung 2001; 2. Anlaufverluste eines Gastronomiebetriebes: Betriebseröffnung versus Betriebserweiterung 3. Keine Anlaufverluste für den Pächter eines bestehenden Betriebes;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0343-G/04vom 11.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
findet sich auf der Homepage nicht.
Die Verwendung einer weiteren
Firmenbezeichnung bereits in den Gründungsjahren, wie in der
Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht (bis dahin hat auch der Bw. nur die
Bezeichnung "FFZ Fischteich" benutzt), erscheint wenig wahrscheinlich,
wäre dies doch aus Marketinggründen, zumal in der Anfangsphase des
Betriebes, äußerst kontraproduktiv. Eine allenfalls im Laufe der
Jahre eingeführte, zusätzliche Firmenbezeichnung ist für das
anhängige Verfahren jedenfalls bedeutungslos. Im Gegensatz zur Bezeichnung
"FFZ Fischteich" findet sich aktuell weder im Telefonbuch (Herold)
noch in der Internet-Suchmaschine Google unter der Bezeichnung "Dorfstube
beimFischteich" eine Eintragung.
Unter den gegebenen
Umständen geht der UFS davon aus, dass der Bw. die Bewirtschaftung seines
Fischteiches unter der Bezeichnung "FFZ Fischteich" am Markt
eingeführt hat. Ob ein Verein diesen Namen bereits davor oder allenfalls
auch parallel zum Bw. verwendet (hat), ist für die abgabenrechtliche
Beurteilung ohne Relevanz, zumal nach den abgabenbehördlichen Unterlagen
nicht davon auszugehen ist, dass die in den Jahren 1993 und 1994
erwirtschafteten Ergebnisse aus dieser Betätigung einem Verein zugeflossen
sind. Vielmehr wurden diese, den eingereichten Abgabenerklärungen
entsprechend, sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich dem Bw. als
Einzelunternehmer zugerechnet.
Wenn der Bw. in der
Berufungsverhandlung erstmals den Eindruck zu erwecken versuchte, dass die
betriebliche Betätigung vor dem Gebäudeneubau nicht ihm sondern dem
Verein zuzuordnen sei, so handelt es sich dabei aus Sicht des UFS um eine
Zweckbehauptung, um das Bild der wirtschaftlichen Eigenständigkeit und
Trennung der gewerblichen Betätigung am Fischteich in eine Zeit bis 1994
bzw. bis zur Errichtung des neuen Gebäudes von der Zeit der
Betriebsführung nach dem Neubau zu unterstreichen.
So wie der Bw. offenbar die
Firmenbezeichnung für seinen Gastronomiebetrieb vom Verein übernommen
bzw. dessen Bezeichnung weitergeführt hat, hat er auch die nach seiner
Darstellung zunächst im Rahmen des Vereines geschaffene bzw. zumindest
gewachsene Infrastruktur des "FFZ Fischteich" für seinen
Gewerbebetrieb weiter genutzt, wie die gemeinsame Bewerbung des
Gastronomieangebotes mit dem umliegenden Freizeitangebot im zitierten
Zeitungsartikel aus dem Jahr 1993 zeigt. Da sich die Teichanlage auf dem
Grundstück des Bw. befindet, stand die Infrastruktur, soweit sie mit dem
Grund und Boden fest verbunden ist, zivilrechtlich immer in seinem Eigentum.
Nach der
durchaus glaubhaften Darstellung des Bw. in der Berufungsverhandlung hat der
Gastronomiebetrieb die ursprüngliche Selbstversorgung der Teichbesucher
abgelöst. Erst als diese nach und nach einen Umfang erreicht hatte, der zu
Anzeigen bei der Gewerbebehörde führte, war die gastgewerbliche
Betätigung demnach als eigener Wirtschaftsbetrieb verselbständigt
worden. Ein Verein als Träger des "FFZ Fischteich" tritt in den
Unterlagen zu dieser Zeit nicht in Erscheinung. Mit diesem Zeitpunkt ist der
Beginn bzw. die Eröffnung des Gewerbebetriebes durch den Bw.
anzunehmen.
Die
dargestellte Entwicklung macht nicht nur die besondere Bedeutung des Standortes
für den Gastronomiebetrieb des Bw. deutlich, sondern unterstreicht auch,
dass aufgrund der konkreten Umstände dieses Falles von Anfang an nicht die
vor Ort bestehenden Freizeitmöglichkeiten das Zusatzangebot gebildet haben,
sondern vielmehr die gastronomische Versorgung das Zusatzangebot zu den
Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten war. Die aktuelle Bewerbung im
Internet zeigt, dass diese Schwerpunktsetzung bis heute nichts an ihrer
Gültigkeit verloren hat.
Entsprechend
den oa. Anfängen waren die örtlichen Verhältnisse der
gastronomischen Einrichtung zunächst wohl tatsächlich eher
provisorischer Natur. Die im Verfahren mehrfach erwähnte Bretterhütte
im Ausmaß von 4 x 4 m mag ursprünglich für
landwirtschaftliche Zwecke gebaut und genutzt worden sein und erst mit der
zunehmenden Anzahl von Teichbesuchern, für deren gastronomische Versorgung
Verwendung gefunden haben.
Zum erstmals in
der Berufungsverhandlung erwähnten Container geht der UFS aufgrund der
Aktenlage davon aus, dass dieser nicht an Stelle der Hütte verwendet worden
war, sondern diese offenbar ergänzt hatte.
Der Bw. hat
im Verfahren auf den "Abriss des Würstelstandes" verwiesen, was bei einem
(nicht ortsgebunden) Container nicht erforderlich wäre. In der
Betriebsanmeldung an das FA im März 1993 hat er den Begriff
"Club Hütte" verwendet. Auch im Einheitswertakt zum Objekt
"FFZ Fischteich" wird in einem Aktenvermerk vom 6. Juli 1993 auf
die Hütte Bezug genommen:
"Dzt. besteht nur eine Bretterhütte
im Ausmaß von 4 x 4 m. Ein Neubau ist geplant (Holzhaus).
Fertigstellung (bei Genehmigung) frühestens 1994."
Unter
diesen Umständen erscheint es erwiesen, dass der Bw. die Hütte
für seinen Gewerbebetrieb genutzt hat. Da der Ausschank nach seinen Angaben
im (allenfalls vom Verein angeschafften) Container erfolgte, wird die Hütte
anderen, gewerbliche Zwecken gedient haben, etwa als Gastlokal im Frühjahr
oder Herbst bzw. für Schlechtwettertage (lt. Zeitungsartikel "Saison"
vom 1.März bis 30.November) oder in den Abendstunden (Öffnungszeit
täglich bis 23 Uhr). Dies erhärtet den Eindruck, dass der
Gastronomiebetrieb des Bw. bereits vor der Errichtung des Blockhauses den Umfang
seiner Gewerbebefugnis für einen Würstelstand überschritten
hatte.
Wenn im Zeitungsbericht vom Juni 1993 von einem Buffet
am Fischteich gesprochen wird, so trifft dies wohl am ehesten auf die
Einrichtung zu, welche zu jener Zeit für die Versorgung der Teichbesucher
zur Verfügung gestanden ist.
Diesen Schluss legt nicht zuletzt jene Ausstattung nahe,
welche nach dem Inhalt des Protokolls der Gewerbebehörde vom
15. September 1993 zu dieser Zeit vorhanden war. Demnach verfügte
der Betrieb über eine "Abwäsche,
Gläserspüler, Getränkeausschankanlage, Kühlvitrinen, Griller
und Friteuse". Ein Herd oder eine sonstige Kochgelegenheit ist nicht
angeführt. Die Beheizung erfolge durch eine Warmwasserzentralheizung mit
Flüssiggasfeuerung.
Unterlagen
über später vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen der
Betriebsanlage enthält der Akt der Gewerbebehörde nicht.
Laut Auskunft
des Bw. in der Berufungsverhandlung wurden die im Protokoll zum Augenschein der
Gewerbebehörde vom 15. September 1993 angegebenen
Ausstattungsgegenstände nach der Inbetriebnahme im neu errichteten
Gebäude weiter verwendet. Tatsächlich ergibt sich aus dem
Anlagenverzeichnis (AVZ) für den Gastronomiebetrieb, dass bei der
Inbetriebnahme im Dezember 1994 lediglich drei neue
Ausstattungsgegenstände hinzugekommen waren (Kaffeemaschine, Musikanlage,
Gasthauseinrichtung). Es ist daher davon auszugehen, dass darüber hinaus
die alte Betriebsausstattung aus dem Container weiter zum Einsatz gekommen
ist.
Anzumerken
ist, dass die Anschaffungskosten der Gasthauseinrichtung mit 2.823,- €
insgesamt relativ niedrig erscheinen. Allein der Ankauf der Kaffeemaschine
verursachte um rd. 25% höhere Kosten. Im Vergleich dazu scheinen im
AVZ der noch zu erörternden L.&Bw. OEG für die im
Jahr 1997 angeschaffte Lokaleinrichtung in dem als
Kiosk bezeichneten Buffet des
"FFZ Badesee" Anschaffungskosten von umgerechnet 3.131,- € auf.
Beim
"FFZ Fischteich" ergibt sich für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach
der Errichtung des Blockhauses insgesamt somit ein Bild einer eher bescheidenen
Ausstattung der neuen Lokalität.
Wenn für
die Speisenzubereitung im neuen Lokal lediglich ein Grillgerät und eine
Friteuse vorhanden waren, kann keine Rede davon sein, dass der Betrieb, wie in
der Berufungsverhandlung vorgebracht, ab der Wiedereröffnung im
Dezember 1994 eine für Landgasthäuser übliche Speisenkarte
(erweitert um Fischgerichte) anbieten konnte.
Dass sich
dies im Laufe der Jahre geändert hat, ist aus dem Inhalt des AVZ
nachvollziehbar. Demnach wurden im Mai 1995 der bisherige
Gläserspüler und die Friteuse ersetzt (824,84 € bzw.
1.507,96 €). Erst Ende April 1996 wurde lt. AVZ eine
Küche eingerichtet (6.664,25 €), welche allerdings nach den
Angaben des Bw. im Jahr 2005 bereits wieder erneuert wurde. Die Anschaffung
einer Aufschnittmaschine, eines Gastro-Mikrowellenherdes und eines
Combi-Dämpfers sowie eines Getränkeautomaten sind nach dem
Anlageverzeichnis erst zwischen Juni 1999 und Juni 2001
erfolgt.
Diese
späteren Ergänzungen bzw. teilweisen Ersatzbeschaffungen
unterstreichen, dass nach der Fertigstellung des Neubaus zwar von Außen
das Erscheinungsbild eines Gasthauses vorgelegen sein mag, die Innengestaltung
des Lokales und insbesondere die Küchenausstattung aber eher dem Bild einer
Jausenstation entsprochen hat, wie sie etwa auf häufig begangenen
Wanderrouten für Gäste üblich sind oder eben an Seen als Buffet
zur Versorgung der Badegäste zur Verfügung gestellt werden. Zum
Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neu errichteten Gebäudes ist von der
Eröffnung eines Gasthauses im Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung
unter diesen Umständen jedenfalls nicht auszugehen.
In diesem
Zusammenhang ist neuerlich an die bis heute aufrechte Gewerbebefugnis für
den Würstelstand zu erinnern.
Auch von den
Gästen wurde der Betrieb offenbar weiterhin eher als Saisonbetrieb
angenommen. Den im Veranlagungsakt aufliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen ab
1996 ist zu entnehmen, dass - trotz grundsätzlichen
Ganzjahresbetriebes - nach wie vor die wesentlich umsatzstärkeren
Monate auf die warme Jahreszeit entfielen.
Anderseits
wird durch den dargestellten Umfang und die Ausstattung des vormaligen Betriebes
sowie den - vom Bw. grundsätzlich bestätigten - Inhalt des
schon mehrfach angesprochenen Zeitungsartikels vom Juni 1993 und nicht
zuletzt durch die Anzeige vom Juli 1993 dokumentiert, dass das
Leistungsangebot des Bw. bereits vor der Errichtung des neuen Gebäudes ein
Ausmaß erreicht hatte, mit dem die Grenzen seiner Gewerbebefugnis für
einen "Würstelstand" ganz eindeutig überschritten worden waren.
Die
Errichtung des neuen Gebäudes bildete somit keineswegs eine Zäsur, wie
sie der Bw. darzustellen versucht. Sie war nicht das Ende eines (einfachen)
Würstelstandes und die Eröffnung eines Gasthauses, sondern Teil der
unternehmerischen Weiterentwicklung des im Jahr 1993 begonnenen
Gesamtkonzepts für das "FFZ Fischteich", wie es sich auf der
Internet-Homepage heute präsentiert.
Die
Umsatzsteigerung im Jahr 1995 zeigt, dass das Konzept angenommen worden
war. Zweifellos wurde diese Umsatzentwicklung durch den Neubau des Gebäudes
maßgeblich unterstützt.
Daraus das
Merkmal einer Betriebseröffnung abzuleiten und die davor liegenden, ersten
beiden Jahre der Betriebsführung im Container bzw. in der Hütte
auszuscheiden, würde angesichts der dargestellten Gesamtsituation aber an
der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen, zumal es sich dabei um eine
geradezu typische Anlaufphase für das "FFZ Fischteich" gehandelt hat,
welche auch bei einer Prüfung aus dem Blickwinkel der Liebhabereiverordnung
einzubeziehen wäre.
Nicht zuletzt
sei an das VwGH-Erkenntnis vom 7.8.2001, 96/14/0130, erinnert, in welchem der
Gerichtshof trotz Umsatzsteigerung wegen Kapazitätsausweitung und
Preiserhöhung bei einem Beherbergungsbetrieb nicht von einer
Anlaufverlustphase im Sinne des § 18 Abs.7 EStG ausgegangen
ist.
Unter den
gegebenen besonderen Umständen des Falles ändert an der dargestellten
Beurteilung auch die Tatsache nichts, dass der Gebäudeneubau aus dem
Blickwinkel der Investitionskosten grundsätzlich für eine typische
Anlaufphase im Sinne des § 18 Abs.7 EStG sprechen
würde.
In Bezug auf
die Investitionskosten ist zudem zu berücksichtigen, dass das im
Jahr 1994 errichtete Gebäude dem Bw auch als Familienwohnsitz dient.
Entgegen dem bewilligten Bauplan stattete er das Gebäude mit einem
Dachbodenausbau aus, den er trotz ausdrücklichen Verbots im
Benützungsbewilligungsbescheid der Baubehörde vom
28. Dezember 1994 mittlerweile mit Gattin und Sohn bewohnt.
Zwar scheint
das Gebäude am "Fischteich" im Zentralmelderegister erst ab April 2000
als Hauptwohnsitz des Bw. und seiner Familie auf, doch ist davon auszugehen,
dass die Privatnutzung bereits im Jahr 1994 beim Auftrag, das
Fertigteilhaus mit Dachbodenausbau zu liefern, geplant war und auch
tatsächlich schon lange vor dem Jahr 2000 begonnen hat. So hat die
(nunmehrige) Gattin des Bw. dem FA bereits im Juni 1998 anlässlich der
Bekanntgabe ihrer Beteiligung an der L.&Bw. OEG das Gebäude am
Fischteichals ihre Wohnadresse genannt.
Im Mai 1998 war an jener Adresse, die sie bis dahin als gemeinsamen
Wohnsitz mit dem Bw. und ihrem Kind angegeben hatte, mit dem Betrieb einer
Nachtbar begonnen worden.
Im Lichte
dieser, offenbar schon bei der Errichtung geplanten, privaten Mitverwendung sind
daher auch die im AVZ per 1.1.1996 mit rd. 134.000,- € ausgewiesenen
Errichtungskosten des Gebäudes zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist
daran zu erinnern, dass der Bw. den von seiner Hausbank gewährten
Schuldnachlass mit rd. 45% als nicht betrieblich veranlasst behandelt
hat.
Insgesamt stellt sich für
den UFS nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die
Situation so dar, dass der 1993 eröffnete Gastronomiebetrieb des Bw. zwar
ab Dezember 1994 in einem neuen Gebäude geführt wurde, dies aber
lediglich einen - für den äußeren Betrachter leicht
überzubewertenden -Teilaspekt in der Entwicklung der gesamten
gewerblichen Betätigung des Bw. und insbesondere auch innerhalb der
Entwicklung des unternehmerischen Gesamtkomplexes "FFZ Fischteich"
dargestellt hat.
Tatsächlich
war der Gastronomiebetrieb nach dem Neubau vorerst weitgehend unter Nutzung der
bereits vorhandenen Strukturen fortgeführt worden. Dabei ist neben der
Ausstattung des Gastronomiebetriebes auch insbesondere an die umliegende
Infrastruktur zu denken.
Die nähere Betrachtung
führt daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu einer im
Jahr 1993 begonnenen, unternehmerischen Gesamtbetätigung des Bw. unter
der Bezeichnung "FFZ Fischteich", welche, wie der Zeitungsartikel aus dem
Jahr 1993 zeigt, von Beginn an verschiedenste Angebotsbereiche mit umfasst
hatte und die schrittweise an Umfang gewachsen ist und wohl auch das
Leistungsangebot angepasst bzw. erweitert hat (siehe die aktuelle
Internet-Homepage). Im Zuge dieser Entwicklung wurde auch die von Beginn an mit
angebotene, gastronomische Versorgung ausgebaut. Die Errichtung des neuen
Gebäudes stellte dabei einen Schritt mit entsprechender
Öffentlichkeitswirksamkeit dar, wie der damit einhergehende Umsatzzuwachs
belegt. Auch im neuen Gebäude wurde allerdings, wie gezeigt wurde,
weitgehend mit den alten Betriebsmitteln und Strukturen weiter gearbeitet. Die
in den ersten Jahren nach der Eröffnung durchgeführten Arbeiten waren
nur ein Teil der gesamten betrieblichen Entwicklung, die bis zum heutigen Stand
einen Zeitraum von wesentlich mehr als drei Jahren in Anspruch genommen
hat.
Es würde
zu einer künstlichen Aufspaltung dieser einheitlichen Entwicklung
führen, die vor dem Neubau des Gebäudes liegende Phase der
Jahre 1993/1994 als eigenständige, vom späteren Betrieb
losgelöste, gewerbliche Betätigung des Bw. zu betrachten. Dies
würde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden.
Letztlich
bringt das auch der Bw. zum Ausdruck, wenn er dem Verlustabzug im Jahr 2001
das Ergebnis des gesamten Jahres 1994 zu Grunde legt, obwohl die
Wiedereröffnung nach dem Neubau erst am 20. Dezember 1994 erfolgt
ist und im erklärten Jahresverlust 1994 auch der Geschäftserfolg
aus der Zeit vom März bis November enthalten ist, als der Betrieb noch im
Container bzw. der Hütte geführt worden war.
Da der UFS
den Beginn der gewerblichen Betätigung des Bw. im Rahmen des
"FFZ Fischteich" im Jahr 1993 sieht, sind als Anlaufverlustzeitraum
für den Verlustabzug gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG die Jahre 1993 bis 1995
maßgeblich.
Daraus ergibt
sich für die Veranlagung 2001 ein Verlustabzug von
36.416,89 € (1993: 55.027,31 ATS, lt. Angaben des Bw. vom
25. September 2007; 1994: 261.551,- ATS bzw. 1995:
184.553,- ATS, lt. Bw. und FA , insgesamt somit 501.107,31 ATS
bzw. gerundet 36.417,- €).
Nachdem die
Berechnungsunterlagen zum abweichende Wert des FA für 1993 trotz
Aufforderung nicht vorgelegt wurden, anderseits nach dessen Angaben
Veranlagungsunterlagen aus dem Jahr 1993 aber nicht mehr zur Verfügung
stehen, erscheint der vom Bw. aufgrund seiner Unterlagen bekannt gegebene Wert
nicht entkräftet.
Dass auch
nach 1995 noch Verluste erzielt wurden, welche in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der Startphase des Betriebes zuzurechnen sind, mag zutreffen.
Der Gesetzgeber hat mit dem dreijährigen Anlaufzeitraum aber eine Grenze
gesetzt, welche deren Berücksichtigung verwehrt. Als Alternative wäre
dem Bw. allerdings der Wechsel zur Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs.1 EStG offen gestanden, bei welcher die
Dreijahresgrenze für den Verlustabzug unbeachtlich ist.
Zum
Verlustabzug aus der Beteiligung an derL.&Bw. OEG:
Mit
Gesellschaftsvertrag vom 22. März 1997 hatte der Bw. gemeinsam
mit seiner heutigen Gattin und deren Bruder die L.&Bw. OEG (im
Folgenden kurz OEG) gegründet. Ab 1. April 1997 hatte die
Gesellschaft einen Pachtbetrieb geführt. Im dazu zwischen dem Bw. und dem
Eigentümer und bisherigen Betreiber des Unternehmens abgeschlossenen
Pachtvertrag vom 24. Jänner 1997 wird der Pachtgegenstand wie
folgt umschrieben:
"Gegenstand
dieses Pachtvertrages ist das vom Verpächter derzeit betriebene Unternehmen
"Freizeitzentrum Badesee", und zwar
bestehend aus dem südlich des neu angelegten Dammes gelegenen
Badeteich
(Grundstück ... KG.xx)),
Grundstück ... (Parkplatz/Campingbereich), dem
Grundstück ...samt dem darauf befindlichen Jausen- und
Getränkebuffet, bestehend aus einer Schankhütte mit Schankraum, einem
kleinen Lagerraum, einer kleinen Küche, zuzüglich Keller, und davor
gelegener Schanigartenfläche, im Ausmaß von 6 x 6 m,
weiters dem Toilettentrakt, beinhaltend Toiletten- und Duschräume, Wasch-
und Umkleideräume, sowie einen Schlachtraum für Fisch, und die um den
Badeteich herumgelegene
Liegefläche, sowie einem Toilettengebäude mit Waschbereich im Bereich
des Campingplatzes, samt Inventar laut Inventarliste."
Die OEG, die ebenso wie das
Einzelunternehmen des Bw. den Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG
ermittelte, hatte das
Freizeitzentrum (FZZ) Badeseebis Ende 1998 betrieben. Zu diesem Zeitpunkt war der Bw. aus der OEG
ausgeschieden und sein (heutiger) Schwager hatte das Pachtverhältnis als
Einzelunternehmen fortgesetzt. Nach einer umfassenden Renovierung bzw.
Erweiterung im Jahr 2001 betreibt nunmehr die Tochter des Verpächters
das "FZZ Badesee".
Der Bw. hat
in seiner ESt-Erklärung für 2001 die auf seine Beteiligung an der OEG
entfallenden Verlustanteile der Jahre 1997 und 1998 ebenfalls im Rahmen
seines Verlustabzuges geltend gemacht. Von der Erstbehörde war dies
anerkannt worden.
Nach Erhebungen im
zweitinstanzlichen Verfahren kam der UFS dagegen zum Schluss, dass diese
Verlustanteile die Voraussetzungen für Anlaufverluste im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG nicht erfüllen und dem Bw. daher
insoweit ein Verlustabzug nicht zusteht.
Diese
Beurteilung ergab sich einerseits aus dem klaren Inhalt des Pachtvertrages, nach
welchem der Bw. einen seit Jahren eingeführten Betrieb zur Führung
durch die OEG gepachtet hatte. Zudem bestätigte der ehemalige
Verpächter auf Befragen, dass der Betrieb einschließlich der
zugehörigen Ausstattung bei Beginn des Pachtverhältnisses voll
funktionsfähig und in gutem Zustand übergeben worden war, sodass der
Pächter bzw. die OEG diese ohne grundlegende Veränderungen
fortführen habe können. Dies habe die OEG auch tatsächlich getan.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses habe der Bw. die
lt. Inventarliste übergebenen Wirtschaftsgüter wieder
vollständig zurückerhalten. Während des Pachtverhältnisses
getätigte Neuinvestitionen oder Ersatzbeschaffungen der Pächterin
seien nicht in sein Eigentum übergegangen. Bauliche Investitionen der OEG,
welche lt. Pachtvertrag der Zustimmung des Verpächters bedurft
hätten, gab dieser nicht bekannt. Ebenso lagen der Baubehörde keine
Informationen über bauliche Veränderungen am
"FZZ Badesee" durch die OEG
vor.
Im
gewerbebehördlichen Anlageverfahren war im Juni 1997 ein Augenschein
zur Überprüfung der Einhaltung der dem nunmehrigen Verpächter mit
Bescheid vom 15. Oktober 1993 erteilten Auflagen durchgeführt
worden. Dem dazu erstellten Protokoll ist als einzige verfahrensrelevante
Änderung gegenüber der erteilten Erstgenehmigung der Hinweis zu
entnehmen, dass die ursprünglich geplante Küche nicht eingerichtet
worden sei, sondern lediglich im Freien gegrillt werde.
Der Bw. ist diesem Sachverhalt
auf Vorhalt durch den UFS insofern entgegengetreten, als nach seinen Angaben die
von der OEG übernommene Betriebsausstattung teilweise veraltet bzw. durch
Rost- und nach dem ersten Winter auch durch Frostschäden zum Teil sogar
funktionsunfähig geworden sei, sodass die OEG verschiedene Investitionen
tätigen habe müssen.
Dem vom Bw.
vorgelegten AVZ ist zu entnehmen, dass es sich dabei um Investitionen im
Gesamtwert von rd. 274.000,- ATS gehandelt hat, wovon
rd. 121.000,- ATS auf "Adaptierungskosten für das Lokal"
(= Kiosk) bzw. eine "Bar im Keller" entfallen waren und die restlichen
rd. 153.000,- ATS Anschaffungen für die Geschäftsausstattung
betroffen hatten (davon 43.000,- ATS für Lokaleinrichtung und
47.000,- ATS für Sicherheitsrollläden).
Allein die Höhe der im AVZ
angeführten Investitionen spricht dagegen, dass damit ein neuer, sich von
dem gepachteten gänzlich unterscheidender Betrieb geschaffen worden sein
könnte, zumal auch beim "FZZ Badesee
" das in einem Kiosk betriebene Buffet,
so wie beim "FFZ Fischteich" nur
einen Teil des gesamten (Pacht-) Betriebes gebildet hat.
Soweit damit gemäß
den Angaben des Bw. veraltete bzw. während des Pachtverhältnisses
funktionsunfähig gewordene Wirtschaftsgüter ersetzt wurden, zielten
die Investitionen aber offenbar ohnehin nur darauf ab, den Betrieb in der
übernommenen Form und nicht in einer gänzlich geänderten Form
weiter zu führen. Dies bestätigt die Aussage des ehemaligen
Verpächters, der an dem bei Beendigung des Pachtverhältnisses
zurückgestellten Pachtgegenstand augenscheinlich keine Veränderungen
bemerkt hat. Ein Ausscheiden verpachteter Wirtschaftsgüter hätte sich
im Übrigen unmittelbar auf seinen AfA-Anspruch ausgewirkt.
Nicht zuletzt hat auch das
Kotrollorgan der Gewerbebehörde, abgesehen vom bereits erwähnten
Hinweis auf die nicht umgesetzte Küchenerneuerung, keine entscheidenden
Änderungen im Protokoll vom 16. Juni 1997 festgehalten. Dies,
obwohl zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Augenscheins nach dem Inhalt
des AVZ die neuen Küchengeräte und die neue Lokaleinrichtung bereits
vorhanden gewesen waren.
Aus Sicht des
UFS sprechen diese Indizien nicht für eine Anlaufverlustsituation, wie sie
nach den Vorgaben von Lehre und Rechtsprechung der Bestimmung des
§ 18 Abs. 7 EStG zu Grunde liegt.
Der Bw.
leitet seinen Anspruch auf den Verlustabzug aus den Betriebsergebnissen der OEG
der Jahre 1997/1998 aber gar nicht aus dem Vorliegen eines neu geschaffenen
oder nach wesentlichen Veränderungen, in gänzlich anderer Form
fortgeführten Betriebes ab. Vielmehr geht er davon aus, dass allein die
Betriebsführung durch die neu gegründete OEG das Merkmal der
Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG
vermittelt.
Dieser Ansicht schließt
sich der UFS nicht an.
Wie bereits ausgeführt
wurde, argumentiert der VwGH den Verlustabzug bei der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG mit der typischen Verlustphase zu
Beginn einer betrieblichen Betätigung und entspricht es seiner
ständigen Rechtsprechung, dass eine solche bei Betriebsfortführung
nach Kauf, Schenkung oder Erbschaft nur vorliegt, wenn der Betrieb in
gänzlich geänderter Form fortgeführt wird.
Nichts anderes kann auch
für den hier zu beurteilenden Fall gelten, in dem der
Betriebsfortführung ein Pachtverhältnis zu Grunde liegt. So wie die
VwGH-Judikatur nicht darauf abstellt, ob der Käufer, Geschenknehmer oder
Erbe bei der Betriebsübernahme erstmals eine betriebliche Betätigung
ausübt oder nicht, ist auch für das anhängige Verfahren ohne
Relevanz, ob der Bw. als Pächter bzw. die betriebsführende OEG davor
bereits unternehmerisch tätig waren oder nicht. Denn die Judikatur
beurteilt die Frage der Betriebseröffnung grundsätzlich nach den
Verhältnissen des Betriebes und nicht nach jenen des Betriebsinhabers.
Der vom Bw.
vertretene Standpunkt würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden
Begünstigung von Pachtbetrieben führen bzw. einer gleichsam
künstlichen Betriebseröffnung durch nur zum Zwecke der Erlangung der
Verlustabzugsmöglichkeit gegründete Rechtsgebilde Vorschub leisten.
Ein derart formales Verständnis des
§ 18 Abs. 7 EStG vernachlässigt den Zweck der
Bestimmung und ist aus Sicht des UFS daher abzulehnen.
Da die Verlustanteile des Bw.
aus den Betriebsergebnissen der OEG der Jahre 1997/1998 somit die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 7 EStG nicht
erfüllten, steht dem Bw. insofern ein Verlustabzug nicht zu. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die rechnerischen Auswirkungen
dieser Entscheidung sind der Beilage zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 11.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergerichtlicher SanierungsgewinnErlassEinkommensteuerrichtlinienAbstandnahme von der AbgabenfestsetzungTreu und Glaubendauernde UneinbringlichkeitVerlustabzugAnlaufverlusteBetriebseröffnungBetriebserweiterungGesamtkonzeptUnternehmenspacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0343-G/04
- Stammnummer
- 32218
- Gültig
- 11.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF