Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0656-L/07
Schuldnachlass aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-L/07vom 19.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schuldnachlässe aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleichs führen nicht zu einer Abstandnahme von der Festsetzung. Erlassmäßige Regelungen stellen keine beachtlichen Rechtsquellen dar, auf die sich der Abgabepflichtige berufen könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RJMDGesbR, vertreten durch PGmbH, vom
17. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom
13. Dezember 2006 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Die berufungswerbende GesbR übermittelte am
31. Oktober 2006 eine Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 2005 an das zuständige Finanzamt. Im
ausgewiesenen betrieblichen Ergebnis von 23.721,12 € war ein Gewinn
aus einem Schuldnachlass aufgrund eines außergerichtlichen Ausgleiches iHv
42.689,83 € enthalten.
2. Das Finanzamt veranlagte die erklärten
Einkünfte für 2005 und stellte gemäß
§ 188 BAO
einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 23.721,12 € fest.
Der ausgewiesene Sanierungsgewinn fand im
Feststellungsbescheid 2005 keine Berücksichtigung. In der
Bescheidbegründung hieß es dazu, es handle sich beim Sanierungsgewinn
um eine außergerichtliche Einigung, sodass der begünstigte Steuersatz
nicht zustehe.
3. Gegen den Feststellungsbescheid für 2005 vom
13. Dezember 2006 erhob die Bw. mit Schreiben vom 17. Januar 2007
Berufung.
a. Beantragt werde, den Sanierungsgewinn iSd Rz 7268 der
EStR 2000 zu berücksichtigen, wo festgehalten werde, dass auch
außerhalb eines gerichtlichen Ausgleiches oder Zwangsausgleiches in einer
dem § 36 EStG vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen sei. Verwiesen
werde auch auf das Schreiben der Bw. an das zuständige Finanzamt vom 27.
Oktober 2006.
b. Im bezeichneten Schreiben vom 27. Oktober 2006
hatte die Bw. die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 BAO wie folgt begründet:
RJ sei Gesellschafter der Bw. Im Jahr 2005 sei vom
Unternehmen ein außergerichtlicher Ausgleich mit einer Quote von 30%
durchgeführt worden. Die Höhe des Sanierungsgewinnes für das
Unternehmen betrage 42.689,83 €.
Aufgrund der bereits verbrauchten Verlustvorträge aus
Vorjahren würde dieser Sanierungsgewinn steuerpflichtig werden, da er
außergerichtlich vereinbart sei und § 36 EStG nicht greife.
Man stelle daher den Antrag von der Abgabenfestsetzung in
einer dem § 36 EStG vergleichbaren Weise abzusehen (EStR 2000, Rz
7268). Nach den Richtlinien sei zu prüfen, ob die
Sanierungsbedürftigkeit aufgrund zu hoher Entnahmen entstanden sei. Dazu
sei auszuführen, dass das Unternehmen seit 1984 bestehe und der Stand des
negativen Eigenkapitals per 31. Dezember 2005 von Herrn RJ -
157.745,90 € betrage. Das seien in den 21 Jahren rund
7.500,00 € Mehrentnahmen (jährlich), die zu diesem Kapitalstand
geführt hätten. Bei Prüfung der Entwicklung der
Unternehmensgewinne zeige sich deutlich, dass anfangs Verluste entstanden waren,
die erst mit Gewinnen in den neunziger Jahren verrechenbar gewesen seien. Seit
2002 seien die Gewinne wieder stark rückläufig. Für den
Gesellschafter sei es unmöglich gewesen, nur vom Gewinnanteil die private
Lebensführung zu bestreiten. Daher sei es über einen Zeitraum von 21
Jahren zu Mehrentnahmen gekommen, die keine unangemessen hohen Entnahmen
darstellten.
4. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 27. Februar 2007
wies das Finanzamt die Berufung vom 17. Januar 2007 als unbegründet
ab:
Nach den EStR 2000 "könne" bei einem
außergerichtlichen Ausgleich von der Abgabenfestsetzung in einer dem
§ 36 EStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand genommen werden, wenn die
Sanierungsbedürftigkeit nicht auf unangemessen hohe Verluste
zurückzuführen sei bzw. die zur Sanierungsbedürftigkeit
führenden Verluste sich nicht bereits steuerlich ausgewirkt hätten. Da
sich jedoch die Verluste - wie auch im Schreiben vom 27. Oktober 2006
bestätigt - bereits voll steuerlich ausgewirkt hätten, sei der
Sanierungsgewinn nicht als begünstigungsfähig zu betrachten.
5. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 brachte der Bw. - nach
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 31. Mai 2007 - einen Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Nach den EStR 2000 seien die Entnahmen und die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste zu prüfen.
Es seien Verluste entstanden, die erst mit Gewinnen in den
neunziger Jahren verrechnet werden konnten. Verluste aus den Anfangsjahren
(Eröffnung des Betriebes 1984) seien aufgrund der alten
Verlustvortragsregelung nach sieben Jahren abgereift und für die
spätere Verrechnung mit Gewinnen verloren gegangen.
Nach Rücksprache mit der Geschäftsführung
des Unternehmens seien in den Eröffnungs- und Anfangsjahren auch Damenmoden
umfangreich angeboten worden. Es seien daher beträchtliche Einkäufe an
Waren für Damenbekleidung getätigt worden. Durch geänderte
Modetrends sei das Unternehmen auf einem Großteil der Ware sitzen
geblieben. Dies habe zu umfangreichen Abwertungen des Vorratslagers bestimmter
Modeartikel bis zu 100% geführt. Bereits im Eröffnungsjahr sei laut
Rücksprache mit der Buchhaltung eine Abwertung des Lagerbestandes von rund
800.000,00 S durchgeführt worden, wodurch auch sofort ein Verlust
erwirtschaftet worden sei. Auch in den Folgejahren seien Verluste im Unternehmen
mit dem Segment Damenmoden entstanden. Diese Verluste würden nach heutiger
Regelung noch bestehen bzw. jüngere entstandene Verluste wären noch
nicht verbraucht. Den im Jahr 2005 entstandenen Sanierungsgewinn hätte man
damit ausgleichen und eine Abgabenfestsetzung verringern bzw vermindern
können. Es sei jedoch trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr
möglich, alte Unterlagen aus den Jahren 1984 bis zum Anfang der neunziger
Jahre zu organisieren.
Der Stand des negativen Eigenkapitals von RJ betrage per
31. Dezember 2005 (wie bereits erwähnt) -157.745,90 €. Das
seien in 21 Jahren je 7.500,00 € im Jahr und 625,00 € im
Monat. Es lägen daher keine unangemessen hohen Entnahmen vor.
6. Am 31. Mai 2007 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Nach § 36 EStG 1988 in der im Zeitraum 2005
anwendbaren Fassung sind aus einem Schulderlass resultierende Gewinne
begünstigt iSd § 36 Abs 3 EStG 1988 zu besteuern.
"Aus einem Schulderlass resultierende Gewinne" sind
gemäß
§ 36 Abs 2 EStG 1988 solche, die
- durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss
eines gerichtlichen Ausgleichs iSd AO
- durch Erfüllung eines Zwangsausgleichs (§§
140 ff. KO) oder
- durch Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§
193 ff. KO) oder Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) entstanden sind.
Schulderlässe aus einem außergerichtlichen
Ausgleich sind explizit nicht in § 36 EStG 1988 angeführt und daher
nicht begünstigt.
2. In Rz 7268 EStR 2000 ist geregelt, dass die
Abgabenbehörden befugt sind, gemäß
§ 206 BAO idF AbgÄG
2003 auch in Fällen eines außergerichtlichen Ausgleichs von der
Abgabenfestsetzung in einer dem § 36 EStG 1988 vergleichbaren Weise
Abstand zu nehmen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die
Sanierungsbedürftigkeit auf unangemessen hohe Entnahmen
zurückzuführen ist bzw. inwieweit sich die zur
Sanierungsbedürftigkeit führenden Verluste bereits steuerlich
ausgewirkt haben.
3. Während nach dem vorab Gesagten
Schuldnachlässe im Rahmen gerichtlicher Ausgleiche begünstigt sind,
ist die analoge Behandlung von Sanierungsgewinnen aus einem
außergerichtlichen Ausgleich nicht im Gesetz, sondern lediglich in den
EStR 2000 verankert. Diese erlassmäßigen Regelungen stellen
allerdings keine beachtlichen Rechtsquellen dar, auf die sich der
Steuerpflichtige berufen könnte (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG-Kommentar,
§ 36, Rz 32 mwN; Doralt/Heinrich, EStG-Kommentar, § 36, Rz
47; VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139; VwGH 22.2.2007, 2002/14/0140; UFS 11.1.2008,
RV/0343-G/04). Ein allfälliger Verstoß gegen Regelungen der EStR kann
daher nicht zur Verletzung subjektiver Rechte der Abgabepflichtigen führen.
Die Bw. kann sich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen,
weil Erlässen oder Richtlinien unter diesem Gesichtspunkt nicht eine
vergleichbare Wirkung zuzumessen ist, wie einer verbindlichen Zusage oder
Auskunft für den Einzelfall (VwGH 25.1.2006, 2005/15/0012).
4. Da der UFS nur ordnungsgemäß kundgemachte,
generelle Normen zu beachten hat, war dem Berufungsbegehren kein Erfolg
beschieden.
Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die in
Rz 7268 EStR 2000 geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt wären, weil
- worauf die zuständige Finanzbehörde zutreffend hingewiesen hat - die
zur Sanierung führenden Verluste sich bereits steuerlich ausgewirkt haben.
Gegenteiliges konnte von der Bw. nicht nachgewiesen werden. Die
Begünstigung wäre daher auch bei Anwendung der EStR-Regelung nicht
zuzuerkennen gewesen.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 19.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-L/07
- Stammnummer
- 34781
- Gültig
- 19.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF