…7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Rechtshilfeersuchen des Finanzamtes Beckum, vorgelegt von der Oberfinanzdirektion Münster an die Finanzlandesdirektion für Salzburg (eingelangt am 19.5.2003) wurde die örtlich…
…Abgabenschuldigkeiten des Bw. im Betrag von 35.746,25 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl. 1955/249. In der Berufung vom 29. Oktober 2003…
…Berufungswerberin (Bw) A bestehende Rückstand in Höhe von € 3.075,50 (lt. Rückstandanzeige vom 19. Juli 2011) gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBL. Nr…
…abzuklären und sämtliche Kontounterlagen samt Belegen zu beschlagnahmen bzw. sicherzustellen. Das Finanzamt A ersuche, diese Ermittlungen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Auf Ersuchen des Finanzamtes Innsbruck übermittelte das Finanzamt A am 14. Juli 1997 den Einleitungsvermerk nach § 397 Abs. 2 der deutschen Abgabenordnung vom 23…
…zu wertenden Eingabe vom 14. 7. 2004 stellte der Bw. neuerlich den Antrag, die Vollstreckung einzustellen bzw. das Rechtshilfeersuchen "aufzuheben". Gleichzeitig beantragte der Bw., die ihm gegenüber festgesetzten Abgaben (ESt 2001, ESt-VZ 10-12/2002, Zwangsstrafe) auf jeweils Null Euro herabzusetzen. Dazu wurde ausgeführt…
…Finanzamtes Stuttgart IV vom 19. Juli 2011 angeführte Abgabenrückstand in Höhe von 163.309,08 € gemäß Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl Nr. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar…
…Wurzeln im Ausland oder gar in einem Land haben, in dem den österreichischen Abgabenbehörden zielführende Nachforschungen verwehrt sind (Liechtenstein leistet grundsätzlich keine Rechtshilfe bei der Aufklärung zweifelhafter Sachverhalte; Rechtshilfe wird überhaupt nur in einem anhängigen Verständigungsverfahren geleistet, das aber nur über Initiative einer im Vertragsstaat…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Gde Lh, SB XXX, vertreten durch Dr. JP, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Gd F, H 37, vom 18. Februar 2004, vom 29. März 2004 sowie vom 18. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes F, vertreten…
Das Element der Schriftlichkeit war auf Grund der entsprechenden Dokumentation der Zusagen ohne Zweifel gegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Zusage erwarben die Berechtigten verbindliche Rechtsansprüche auf künftigen Pensionsbezug. Es musste daher zunächst grundsätzlich von rechtsverbindlichen Zusagen ausgegangen werden. Zu den in der gegenständlichen Vereinbarung…
…wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können…
…wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können…
…wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können…
…wäre das Zollamt mit den verbleibenden Beweisen nicht in der Lage gewesen seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Es sind vom Zollamt somit wesentliche, vom Rechtshilfeverfahren losgelöste, Ermittlungen unterlassen worden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können…
…Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt werden. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil kann jedoch entsprochen werden, wenn ein Abgabenbetrug Gegenstand des Verfahrens ist. Anlässlich der Übermittlung der Akten und Unterlagen an das Landesgericht Innsbruck am 11. September 2001 und am…
…dass erst durch die im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Ermittlungen bei den in der Schweiz ansässigen Firmen "T." sowie "A." und "B." und die damit in Zusammenhang stehenden Einvernahmen von involvierten Personen der Gesamtumfang der Warenlieferungen und die Grundlagen für die Abgabenberechnung sowie die diversen…
…Als rechtsgültige Schlussverfügungen vorlagen, wurde der zweite Teil der Erledigungsakten betreffend die zuletzt genannten Firmen und Personen übermittelt. Auf der Basis der Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck zusammen mit den im Wege der Rechtshilfe übersendeten Akten und Unterlagen hat sich ergeben, dass im Zeitraum zwischen September…
…haben. Als rechtsgültige Schlussverfügungen vorlagen, wurde dem Landesgericht Innsbruck auch der zweite Teil der Erledigungsakten betreffend die zuletzt genannten Firmen und Personen übersendet. Auf der Basis der Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck zusammen mit den im Wege der Rechtshilfe übersendeten Akten und Unterlagen hat sich ergeben…
…Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt werden. Einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil kann jedoch entsprochen werden, wenn ein Abgabenbetrug Gegenstand des Verfahrens ist. Anlässlich der Übermittlung der Akten und Unterlagen an das Landesgericht Innsbruck am 11. September 2001 und am…
…rechtsgültige Schlussverfügungen vorlagen, wurde dem Landesgericht Innsbruck auch der zweite Teil der Erledigungsakten betreffend die zuletzt genannten Firmen und Personen übersendet. Auf der Basis der Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck zusammen mit den im Wege der Rechtshilfe übersendeten Akten und Unterlagen hat sich ergeben, dass im…
…wäre für ein Verwaltungsorgan aber unzumutbar und unmöglich. Der Schutzzweck des bezeichneten Beweisverwertungsverbotes kann demnach nur darin bestehen, die weitere Verwertung der Rechtshilfeergebnisse in anderen (als den gerichtlichen) Verfahren zu verhindern, nicht aber darin, die Ermittlung des wahren Sachverhaltes zu blockieren (siehe dazu Marco Laudacher…