Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0388-I/04
Antrag auf Einstellung eines im Rechtshilfeverkehr mit der BRD eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-I/04vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Exekutionsverfahren das Zustandekommen einer GesBR und damit der Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 6 Abs. 2 BAO bestritten, so bedeutet dies nichts anderes, als dass die Rechtmäßigkeit jener Bescheide angegriffen wird, mit denen die den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Abgabenforderungen gegenüber der GesBR festgesetzt wurden. Derartige Einwendungen, die sich inhaltlich gegen das Leistungsgebot (rechtskräftige Abgabenbescheide) richten, sind im Vollstreckungsverfahren unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dipl.-Landw.
Rolf Eckert, Steuerberater, 80636 München, Hedwigstraße 4, vom
23. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
27. Mai 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Einstellung der
Vollstreckung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegen den
Berufungswerber (Bw.) ist beim Zentralfinanzamt München ein aufgrund
mehrerer Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Reutte im Rechtshilfeverkehr mit
der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vollstreckungsverfahren
anhängig. Die Rechtsgrundlage hiefür bildet Artikel 11 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. 249/1955.
Wie den
Rechtshilfeersuchen des Finanzamtes Reutte vom 17. 12. 2002, 21. 1.
2003 und 8. 4. 2004 zu entnehmen ist, betreffen die dem
Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Ansprüche zum einen
Abgabenschuldigkeiten der H&S GesBR, für die der Bw. als
Gesamtschuldner gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO in Anspruch
genommen wurde (USt 2000, 2001 und 1-9/2002 samt Nebenansprüchen
iSd § 3 Abs. 2 BAO). Zum anderen bezieht sich das
Exekutionsverfahren auf Einkommensteuerschulden des Bw. für 2001 und das
vierte Quartal 2002 einschließlich einer festgesetzten
Zwangsstrafe.
Der mit
Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bw. vom 18. 5. 2004
gestellte Antrag auf Einstellung der Exekution wurde damit begründet, dass
der Bw. nicht Gesellschafter der H&S GesBR gewesen sei, weil diese
Gesellschaft mangels einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung
über eine Gesellschaftsgründung nie bestanden habe. Der Bw. habe H.
aus privaten Gründen ein Darlehen gewährt und aufgrund der Entfernung
seines Münchner Wohnsitzes vom Betriebsstandort Reutte keinen wie immer
gearteten Einfluss auf das Betriebsgeschehen ausgeübt. Unternehmerisch
tätig sei ausschließlich H. gewesen, weshalb es nur "folgerichtig"
sei, dass das zuständige Bezirksgericht am 12. 1. 2004 das
Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich über das Vermögen
der H. eingeleitet habe.
Das Finanzamt
gab dem Antrag auf Einstellung der Exekution mit Bescheid vom
27. 5. 2004 keine Folge. Begründend führte es dazu aus, der
vormalige steuerliche Vertreter (A.P. Steuerberatungs OEG) habe dem Finanzamt am
9. 5. 2000 die Gründung einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht angezeigt. Aus den Angaben im Fragebogen für Gesellschaften (Formular
Verf 16) sei ersichtlich gewesen, dass sich H. und der Bw. zu einer
Mitunternehmerschaft zusammengeschlossen hätten. Zeichnungsberechtigt
für die H&S GesBR seien beide Mitunternehmer gewesen. Als gemeinsame
Zustellungsbevollmächtigte sei H. namhaft gemacht worden. Der Bw. habe dies
mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Unterschriftsprobenblatt
(Formular Verf 26) bestätigt. Somit sei der Bw. als ehemaliger
Gesellschafter der H&S GesBR Gesamtschuldner iSd § 6 BAO
hinsichtlich jener Abgaben, für die die Gesellschaft als solche
abgabepflichtig sei. Weiters bezog sich das Finanzamt auf den vom Bw. im
Schuldenregulierungsverfahren der H. unternommenen Versuch einer Bestreitung von
Abgabenforderungen ihm gegenüber. Dabei verwies das Finanzamt auf den vom
Konkursgericht vertretenen Standpunkt, wonach die Frage, wer für die
Schulden der H&S GesBR einzustehen habe, nicht Gegenstand des
Schuldenregulierungsverfahren gewesen sei.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 21. 6. 2004 wiederholte der Bw. seinen Standpunkt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. 7. 2004
ab.
In der als
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO zu wertenden Eingabe vom
14. 7. 2004 stellte der Bw. neuerlich den Antrag, die Vollstreckung
einzustellen bzw. das Rechtshilfeersuchen "aufzuheben". Gleichzeitig beantragte
der Bw., die ihm gegenüber festgesetzten Abgaben (ESt 2001, ESt-VZ
10-12/2002, Zwangsstrafe) auf jeweils Null Euro herabzusetzen. Dazu wurde
ausgeführt, dass der Bw. bereits im Schreiben vom 18. 5. 2004 die
"Ablehnung der gesamtschuldnerischen Haftung" begründet habe. H. habe dem
Bw. mündlich versichert, "sämtliche Geschäfte der Firma allein
und im eigenen Namen geführt zu haben". Im Schuldenregulierungsverfahren
über das Vermögen der H. habe der Bw. aus privaten Gründen auf
die Anmeldung einer Konkursforderung verzichtet.
In einer
weiteren Eingabe vom 23. 8. 2004 beantragte der steuerliche Vertreter des Bw.
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters legte er einen
Auszug aus dem Gewerberegister vor, dem zufolge H. im Zeitraum 29. 5. 2000
bis 29. 2. 2003 zum Betrieb von Solarien im Standort ... berechtigt war.
Zudem führte der steuerliche Vertreter den schlechten Gesundheitszustand
des Bw. ins Treffen. Zum Beweis dafür wurde ein ärztliches Attest des
Dr. med. W. in München vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Bw.
wegen einer Erkrankung an Diabetes mellitus im Juli 2004 an einer Schulung
für Diabetiker teilgenommen hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg anzumerken, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO in der Fassung
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, über die Berufung eine
mündliche Verhandlung stattzufinden hat, 1. wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder
2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
Ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder in der Berufung
vom 21. 6. 2004 noch im Vorlageantrag vom 14. 7. 2004, sondern
erstmals in der Eingabe vom 23. 8. 2004 gestellt. Dieser nicht rechtzeitig
im Sinn des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellte Antrag vermittelt
keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 284, Tz 1 ff).
Unstrittig ist
im Berufungsfall die grundsätzliche Anwendbarkeit des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über
Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. 249/1955, in Bezug auf die
zwangsweise Eintreibung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden
Abgabenschuldigkeiten. Weiters steht außer Streit, dass die formellen
Voraussetzungen nach Artikel 11 dieses Vertrages für eine
Vollstreckung im Wege der Amtshilfe gegeben sind: Die in den
Rückstandsausweisen vom 17. 12. 2003, 21. 1. 2003 und
8. 4. 2004 angeführten Abgabenforderungen sind vollstreckbar und
unanfechtbar. Die Verfügungen (Rückstandsausweise) des Finanzamtes
Reutte wurden von der zuständigen Oberfinanzdirektion München im
ersuchten Staat anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
Nach der
Verwaltungspraxis sind Einwendungen gegen Bestehen und Höhe des Anspruches,
dessen Erfüllung erzwungen werden soll, bei der zuständigen
Behörde des ersuchenden Staates nach dessen Recht zu verfolgen (vgl.
Jirousek, Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, Wien 2001, S. 157).
Demnach hat die Beurteilung, ob Gründe für eine Einstellung der
Vollstreckung vorliegen, unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der
Abgabenexekutionsordnung zu erfolgen.
Die Tatbestände, bei deren Zutreffen ein
finanzbehördliches Vollstreckungsverfahren unter Aufhebung aller bereits
erfolgter Vollstreckungsakte einzustellen ist, sind im § 16 AbgEO (in
Ergänzung der in den §§ 12 bis 15 genannten Fälle) taxativ
aufgezählt. Nach § 16 Abs. 1 AbgEO ist die Exekution auf
Antrag oder von Amts wegen einzustellen:
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch
rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen
geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung
überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als
öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß
§ 8 Abs. 3, für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch
rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten
Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht
abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des
Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die
Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser
Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die
erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben
wurde.
Einstellungsgründe
nach § 12 AbgEO ergeben sich daraus, dass nach Ausstellung des
Rückstandsausweises Umstände eintreten, die den Abgabenanspruch
aufheben (zB Zahlung) oder seine Geltendmachung hemmen (zB
Stundungsbewilligung). Die Einstellung nach § 13 AbgEO betrifft
Fälle, in denen die Vollstreckbarkeit bestritten oder behauptet wird, dass
das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für
eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat. § 14
AbgEO handelt von Widersprüchen Dritter, während § 15 AbgEO
Regelungen über die Exekutionseinstellung im Falle einer gesetzwidrig oder
irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält.
Die Grundlage
des Vollstreckungsverfahrens bilden Rückstandsausweise als Exekutionstitel
(§ 229 letzter Satz, § 4 AbgEO). Der Bw. wurde in den den
eingangs angeführten Rechtshilfeersuchen beigeschlossenen
Rückstandsausweisen vom 17. 12. 2003 und 8. 4. 2004 als
Abgabenschuldner der dort aufgelisteten Abgaben bezeichnet. Im
Rückstandsausweis vom 21. 1. 2003 wird der Bw. als Gesamtschuldner der
nach Art und Umfang konkretisierten Abgabenschuldigkeiten der H&S GesBR
angeführt.
Soweit der
Vollstreckung Abgabenschuldigkeiten der H&S GesBR zugrunde liegen, ist
festzustellen, dass Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
(§§ 175 ff. ABGB) abgabenverfahrensrechtlich nicht als
solche zur Steuerleistung herangezogen werden, sondern das Leistungsgebot an die
einzelnen Mitglieder der Gesellschaft bzw. an deren Gesamtheit ergeht. Die
Verpflichtung der Gesellschafter, für die Abgabenschulden der Gesellschaft
einzustehen, ergibt sich daher unmittelbar aus dem Abgabenbescheid
(vgl. Liebegg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 4,
Tz 10). Nach § 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu
einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner. Nach dem zweiten Satz dieser
Bestimmung gilt dies insbesondere für Gesellschafter (Mitglieder) nicht
rechtsfähiger Personenvereinigungen (-gemeinschaften) - wie etwa
Gesellschaften bürgerlichen Rechts - hinsichtlich jener Abgaben, für
die diese Gebilde als solche abgabepflichtig sind.
Der Bw.
behauptet nicht das Vorliegen gesetzlicher Einstellungsgründe nach den
§§ 12 bis 16 AbgEO. Vielmehr konzentrieren sich die
Ausführungen des Bw. darauf, dass er nicht Gesellschafter der H&S GesBR
gewesen sei, weil er der als Einzelunternehmerin tätig gewesenen H.
bloß ein Darlehen gewährt habe. Damit bestreitet der Bw. das
Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und letztlich den
Bestand eines Gesamtschuldverhältnisses nach § 6 Abs. 2 BAO.
Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass der Bw. die
Rechtmäßigkeit jener Bescheide angreift, mit denen die der
Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderungen gegenüber der H&S
GesBR festgesetzt wurden.
Dieser
Argumentation kann aber kein Erfolg beschieden sein, weil im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr Einwendungen gegen den Entstehungsgrund des
Exekutionstitels, also gegen das dem Rückstandsausweis zugrunde liegende
Leistungsgebot erhoben werden können. Derartige Einwendungen, die sich
inhaltlich gegen das Leistungsgebot, insbesondere gegen rechtskräftige
Abgabenbescheide richten, sind nach Lehre und Rechtsprechung als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2380; VwGH
29. 9. 1997, 96/17/0454). Dies gilt sinngemäß für
einen im Exekutionsverfahren eingebrachten, auf die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung zwangsweise einzubringender Abgaben gerichteten Antrag (hier:
ESt 2001, ESt-VZ 10-12/2002, Zwangsstrafe).
Die
Ausführungen des Bw. in Bezug auf das Schuldenregulierungsverfahren
über das Vermögen der H. gehen ebenfalls ins Leere, weil in der
Abgabenexekutionsordnung für den Fall, dass über das Vermögen des
einen Solidarschuldners der Konkurs eröffnet wird, keine Vorschrift
besteht, der zufolge Vollstreckungshandlungen gegen den anderen für
dieselben Abgaben in Anspruch genommenen Solidarschuldner zu unterbleiben
hätten. Da kein wie immer gearteter rechtlicher Zusammenhang zwischen
diesem Schuldenregulierungsverfahren und der Exekutionsführung gegen den
Bw. besteht, ist auch die Frage, aus welchen Gründen der Bw. im Konkurs der
H. keine Konkursforderung angemeldet hat, für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Vollstreckung ohne jegliche Bedeutung. Dies gilt auch
für die im Schreiben vom 23. 8. 2004 ins Spiel gebrachte
Diabetes-Erkrankung des Bw., woraus kein Einstellungsgrund im Sinne des Gesetzes
ableitbar ist.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 14 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 15 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-I/04
- Stammnummer
- 24584
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF