Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0193-Z3K/08
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbotes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0193-Z3K/08vom 28.04.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die
Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche
Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 leg. cit.
kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder
der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu einer oder
mehreren genau bezeichneten Bestimmungen des Übereinkommens einen Vorbehalt
machen.
Die Schweiz hat das Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen am
20. Dezember 1966, Österreich am 2. Oktober 1968,
ratifiziert. Die Schweiz hat sich dabei zu Art. 2 Buchstabe a)
das Recht vorbehalten, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem
Ersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der
Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine
strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld
materiell beurteilt worden sind. Die Schweiz hat sich zu Art. 2
Buchstabe b) ferner das Recht vorbehalten, in besonderen Fällen
Rechtshilfe aufgrund dieses Übereinkommens nur unter der
ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz
durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder
Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die
Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet
werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Die Schweiz hat am 13. Dezember 1996 ihren
anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt
zu Art. 2 des Übereinkommens geändert. Sie hat ihren Vorbehalt um
Buchstabe c) (kundgemacht in BGBl.Nr. 97/1997) erweitert, wonach der
ersuchende Staat die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten
Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen
Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung
verwenden kann, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen
Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre,
oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen
richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 leg. cit.
lässt der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen in der in seinen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
National regelt in der Schweiz das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
(Rechtshilfegesetz, IRHG idgF) die Rechtshilfe zur Unterstützung eines
Strafverfahrens im Ausland in dessen drittem Teil.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a
IRHG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand eines Verfahrens
eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet
erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Maßnahmen verletzt werden. Einem Ersuchen um
Rechtshilfe nach dem dritten Teil kann jedoch entsprochen werden, wenn ein
Abgabenbetrug Gegenstand des Verfahrens ist.
Anlässlich der Übermittlung der Akten und
Unterlagen an das Landesgericht Innsbruck am 11. September 2001 und am
1. Juli 2002 hat das Bundesamt für Justiz in Bern darauf
verwiesen, dass diese Übermittlung folgendem Spezialitätsvorbehalt
unterliegt:
"An die Behörden des ersuchenden
Staates: Gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2
des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom
20. April 1959 und auf die Art. 67 und 63 des schweizerischen
Rechtshilfegesetzes vom 20.3.81 / 4.10.96 unterliegt die Rechtshilfeleistung
folgendem Spezialitätsvorbehalt: 1)
Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke
dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe
nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als
Beweismittel verwendet werden. Das Verwertungsverbot bezieht sich demnach auf
Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische und
fiskalische Delikte qualifiziert werden. Als Fiskaldelikt gilt eine Tat, die auf
die Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften
über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen
verletzt. Zulässig ist jedoch die Verwendung der übermittelten
Unterlagen und Informationen zur Verfolgung von Abgabenbetrug im Sinne des
Schweizerischen Rechts. 2) Zulässig ist die Verwendung der in der
Schweiz gewonnenen Erkenntnisse auch: a) zur Verfolgung anderer, als der
im Rechtshilfebegehren erwähnten Straftaten, soweit für dies ebenfalls
Rechtshilfe zulässig
wäre oder b)
zur Verfolgung anderer Personen, die an den im Rechtshilfebegehren
erwähnten strafbaren Handlungen teilgenommen haben. 3) In keinem
Fall gestattet ist die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen
Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf-
oder Verwaltungsverfahren. 4) Jegliche weitere Verwendung dieser
Unterlagen und Informationen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Bundesamts für Justiz, die vorgängig einzuholen ist."
Gemäß
§ 4 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes (ARHG, BGBl. Nr. 529/1979 idgF) sind Bedingungen, die
ein anderer Staat ua. anlässlich der Leistung von Rechtshilfe gestellt hat
und die nicht zurückgewiesen wurden, einzuhalten.
Nach der Aktenlage hat das Landesgericht Innsbruck
anlässlich der Leistung von Rechtshilfe durch die Schweiz die gestellten
Bedingungen nicht zurückgewiesen. Es wurde keine Zustimmung des Bundesamtes
für Justiz zu einer Verwendung dieser Unterlagen und Informationen in einem
verwaltungsbehördlichen Fiskalverfahren eingeholt.
Gemäß
§ 166 BAO kommt als Beweismittel
im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Einzelfalles
zweckdienlich ist. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels im
Abgabenverfahren wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es durch eine
Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (VwGH 16.3.1993,
89/14/0281). Die BAO sieht kein Beweisverwertungsverbot vor (z.B. VwGH
28.5.1997, 94/13/0200).
Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes mit der Folge
der Rechtswidrigkeit des Sachbescheides bei Verletzung eines Beweisverbotes gilt
aber dann, wenn staatsvertragliche Regelungen (zum Beispiel
Rechtshilfeübereinkommen in Verbindung mit dem ARHG) bestehen und
entsprechende Vorbehalte der Vertragsstaaten gemacht werden, die die Verwendung
bestimmter Beweise durch bestimmte Behörden ausschließen.
Wird nun Rechtshilfe aufgrund solcher vertraglicher Regelungen aber nur
unter bestimmten Vorbehalten und Bedingungen gewährt, dann dürfen im
Rechtshilfeweg erhobene Beweise entgegen den gemachten Vorbehalten nicht
übernommen und verwertet werden. Dabei kommt es nicht sosehr auf die Frage
an, welche Vorbehalte die die Rechtshilfe leistenden Staaten in
Übereinstimmung mit dem Europäischen Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen gemacht haben, sondern vielmehr auf die Frage, unter
welchen, von den inländischen Behörden nicht zurückgewiesenen
Bedingungen die ausländischen Behörden die begehrte Rechtshilfe im
konkreten Fall geleistet haben (VwGH 22.1.1992, 90/13/0237).
Eine Verwertung bestimmter Beweise entgegen den im
Einzelfall gemachten Vorbehalten und Bedingungen würde nicht nur dem Zweck
der durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widersprechen (VwGH 27.11.1979,
855/79 A, verstärkter Senat), sondern auch gegen § 4 des ARHG
verstoßen, wonach Bedingungen, die ein anderer Staat anlässlich der
Leistung von Rechtshilfe gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden,
einzuhalten sind. Wurde im Rechtshilfeverfahren eine Bedingung des
ausländischen Staates betreffend die Nichtverwendung der Unterlagen in
Fiskalverfahren von inländischen Gerichten nicht zurückgewiesen, so
kann sich ein Abgabenverfahren kraft normativer Wirkung des § 4 ARHG
auf die Rechtshilfeergebnisse nicht stützen.
Vom Beweisverwertungsverbot sind aber nicht nur die
übermittelten Urkunden alleine umfasst, es ist auch die indirekte
Verwertung von Beweisergebnissen aus diesen Unterlagen untersagt. Ein
"Nichtwissensollen" dessen, was man weiß, wäre für ein
Verwaltungsorgan aber unzumutbar und unmöglich. Der Schutzzweck des
bezeichneten Beweisverwertungsverbotes kann demnach nur darin bestehen, die
weitere Verwertung der Rechtshilfeergebnisse in anderen (als den gerichtlichen)
Verfahren zu verhindern, nicht aber darin, die Ermittlung des wahren
Sachverhaltes zu blockieren (siehe dazu Marco Laudacher, SWI 4/2003,
S 160).
Im Gegenstand - also in diesem konkreten
Einzelfall - hat der Spezialitätsvorbehalt die direkte oder indirekte
Verwendung der erhaltenen Unterlagen und Beweise und der darin enthaltenen
Abgaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren durch
Fiskalverwaltungsbehörden untersagt, namentlich in keinem Fall die direkte
oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen
Abgaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren durch
Fiskalverwaltungsbehörden gestattet.
Damit hätte das Zollamt Innsbruck in seinem
Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung seine Tatsachenfeststellungen
nur auf jene Akten, Urkunden und Erkenntnisse stützen dürfen, die
nicht Beweisergebnisse aus dem Rechtshilfeverkehr sind oder darauf beruhen,
sondern sich in Beachtung der gegenständlichen Spezialitätsvorbehalte
weder direkt noch indirekt auf Beweisergebnisse aus dem Rechtshilfeverkehr
stützen dürfen. Das Zollamt Innsbruck hätte dabei darzutun
gehabt, dass und warum diese Erkenntnisse nicht auf Beweisergebnissen aus dem
Rechtshilfeverkehr beruhen.
Das Zollamt Innsbruck hat seinem Bescheid vom
13. Februar 2007 und seiner vor dem Unabhängigen Finanzsenat
bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2008 jedoch
einen Sachverhalt als erwiesen unterstellt, der sich zum geringeren Teil auf
eigene Ermittlungsergebnisse und zum weit überwiegenden Teil auf
Ergebnisse, die ihre Ursache im Rechtshilfeverkehr haben und einem
begründeten Beweisverwertungsverbot unterliegen, stützt. Bei
Durchsicht der erwähnten Entscheidungen des Zollamtes Innsbruck ist zu
erkennen, dass die Entscheidung, den Bf mit Abgaben zu belasten, in einem
deutlich überwiegenden Ausmaß auf die dem Verwertungsverbot
unterliegenden Beweise gestützt wird.
Wiederholend darf darauf hingewiesen werden, dass sich die
Schweiz ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Akten und Unterlagen betreffend
OvP, die Firma Da, AnG, Ea, Unterlagen aus dem Zollbüro von C, Akten und
Unterlagen betreffend SvO, die Firmen D (einschließlich GiM), E
(einschließlich EnC), F (einschließlich GuV), G
(einschließlich GiP), H (einschließlich OrD) und I
(einschließlich SiP) ausbedungen hat.
Im Bescheid vom 13. Februar 2007 hat das Zollamt
Innsbruck ausgeführt, der Sachverhalt sei unter Zugrundelegung der
Schweizer Speditionsakten der D und I, der Schweizer Zollunterlagen, der
Feststellungen bei OvP in Samnaun und der Aussagen der Kuriere AnG und SvO als
erwiesen anzusehen. Dass für den Bf von November 1995 bis
August 1998 insgesamt zweiundzwanzig Sendungen mit Perlen und Edelsteinen
aus Japan, Thailand, USA und der Schweiz als Nichtgemeinschaftswaren an die I
versandt und dort in ein Zolllager eingelagert wurden, hat das Zollamt aus den,
dem Verwertungsverbot unterliegenden Unterlagen geschlossen; ebenso, dass in der
Folge diese Waren zusammen mit Lieferungen für andere Warenempfänger
von der I mit Abtretungserklärungen an die D weitergeleitet wurden, dass
diese Spedition die Lieferungen in neue transportgerechte Kleinsendungen
aufgeteilt und die Pakete zusammen mit weiteren Sendungen im schweizerischen
Zolltransit (Geleitscheinverfahren) über das Zollamt Martina per Post in
das Zollausschlussgebiet Samnaun versandt hat. Ferner, dass die Waren und die
betreffenden Pakete dort bei OvP kurzzeitig zwischengelagert und in der Folge
vorschriftswidrig ohne entsprechende Zollbehandlung durch von der D beauftragte
Kuriere über das österreichische Zollamt Spiss in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft eingebracht bzw. dass für diese Transporte
mit Geheimverstecken präparierte Fahrzeuge verwendet wurden.
Dass der Bf Adressat der gegenständlichen Lieferungen
sein soll und als Auftraggeber für die geschilderte vorschriftswidrige
Vorgangsweise fungiert habe, hat das Zollamt Innsbruck ebenfalls aus den dem
Verwertungsverbot unterliegenden Unterlagen geschlossen und den seinen
Entscheidungen zugrunde gelegten Sachverhalt auf wesentliche dem
Verwertungsverbot unterliegenden Akten, Unterlagen und Beweise gestützt.
Das Zollamt hat sich im Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung in einem
deutlich überwiegenden und für eine Entscheidung wesentlichen Anteil
auf die dem Verwertungsverbot unterliegenden Ermittlungsergebnisse zu den
Importen mit den Nummern 472, 484, 523 und 529 gestützt.
Im Ergebnis waren dem Zollamt Innsbruck erst aus den dem
Verwertungsverbot unterliegenden Akten, Unterlagen und Beweisen ua. die Waren in
einer Art, dass eine Einreihung in den Österreichischen Gebrauchszolltarif
möglich wurde, der detaillierte Warenweg vor allem im Hinblick auf die
beteiligten Personen, die Zollwerte, die unterschiedlichsten Abnehmer der Waren,
damit die essentialia, den Bf (einen Abgabepflichtigen) mit Abgaben belasten zu
können, bekannt geworden.
Der Bf hat in seiner Beschwerde auch noch einen Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung gestellt und diesen begründet.
Der Unabhängige Finanzsenat hat immer in der Sache
selbst zu entscheiden. Er ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der
Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß
den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis darf
jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also
Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (z.B.
VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126). Die Abgabenbehörde zweiter Instanz
darf daher in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von
der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht
Gegenstand (Sache) des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen
Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht
erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der
festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine
Schuldnerposition verweisen. Würde die Rechtsmittelbehörde diese
Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann wäre dies ein Eingriff in
die sachliche Zuständigkeit der Behörde erster Instanz. Der
Unabhängige Finanzsenat ist im Sinne der obigen Ausführungen demnach
nicht berechtigt, sich - ohne dass sich die erste Instanz damit vorher in
einem Erstbescheid und die Rechtsbehelfsbehörde der ersten Stufe in einer
zwingend zu erlassenden bekämpften Berufungsvorentscheidung
beschäftigt hat - mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im
Ergebnis erstmalig zu beschäftigen, so das Recht des Bf auf den
gesetzlichen Richter gewahrt bleiben soll.
Weil die dem Bewertungsverbot unterliegenden
Ermittlungsergebnisse für ein Fiskalverfahren nicht verwertet werden
dürfen, damit unbeachtet bleiben müssen, sind vom Zollamt Innsbruck
aus objektiver Sicht wesentliche (eigene) Ermittlungen unterlassen worden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können, weshalb wie im
Spruch geschehen zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 28. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückverweisungRechtshilfe in StrafsachenBeweisergebnisseBeweisverbotstaatsvertragliche RegelungenVorbehalteBedingungenBeweisverwertungsverbotSpezialitätsvorbehaltVerwertungindirekte VerwertungFiskalverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0193-Z3K/08
- Stammnummer
- 40712
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF