Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0193-Z3K/08
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe wegen Missachtung eines Beweisverwertungsverbotes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0193-Z3K/08vom 28.04.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der
Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, vertreten
durch Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Maria-Theresien-Str. 24, vom 25. Juli 2008 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 24. Juni 2008,
Zl. 800000/ab, betreffend Einfuhrumsatzsteuer nach der am
17. April 2009 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der
angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Besprechung am 14. Mai 1998
und der danach erfolgten weiteren Besprechungen zwischen Zollbeamten des
Untersuchungsdienstes Heerbrugg (Schweiz) und der Untersuchungsstelle Samedan
(Schweiz) mit Beamten des Hauptzollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz wurden Informationen hinsichtlich eines Schmuggels aus der
Schweiz nach Österreich von Schmuck-, Bijouteriewaren und Armbanduhren in
Einzelsendungen im Wert von jeweils ca. SFR 100.000 bis SFR 600.000
ausgetauscht. Diese Schmuggelfahrten sollten bereits seit einigen Monaten
wöchentlich stattfinden.
Im Zuge einer gemeinsamen Observation wurde am
9. September 1998 auf der Spisser Landstraße AnG mit
zollunredlicher Ware, namentlich mit Armbanduhren und Edelsteinen aufgegriffen.
Die Uhren und Edelsteine haben sich in einem schwer zugänglichen Versteck
im Fahrzeugheck befunden. AnG hat bei der nachfolgenden Einvernahme jegliche
Tatbeteiligung bestritten.
Für die Ahndung des begangenen Finanzvergehens war das
Landesgericht Innsbruck zuständig. Im Nachtrag zur vorläufigen Anzeige
hat das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit an
das Landesgericht Innsbruck gerichtetem Schreiben vom
15. September 1998 den Antrag gestellt, das Landesgericht Innsbruck
möge - ausgehend von den bisherigen Erkenntnissen - im Rahmen der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gerichtliche Ermittlungen
veranlassen.
Das Landesgericht Innsbruck hat darauf hin an das Bundesamt
für Justiz in Bern das Rechtshilfebegehren vom 30. Oktober 1998
und die Ergänzungsersuchen vom 10. Mai 1999 und vom
28. Juli 2000 gestellt.
Das Bundesamt für Justiz in Bern hat in der Folge
gestützt auf Art. IX Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Schweiz über die Ergänzung des
Europäischen Rechtshilfeabkommens am 11. September 2001 den
ersten Teil und am 1. Juli 2002 den zweiten Teil der Erledigungsakten
zum erwähnten Rechtshilfeersuchen an das Landesgericht Innsbruck
übersendet und jeweils darauf hingewiesen, dass die Akten dem
angeschlossenen Spezialitätsvorbehalt unterliegen.
Beim ersten Teil der Erledigungsakten hat es sich um Akten
und Unterlagen betreffend OlP, die Firma A, AgG, B und um Unterlagen aus dem
Zollbüro von C gehandelt.
Dem Landesgericht Innsbruck wurde mitgeteilt, dass SeO, die
Firmen D SA (einschließlich GiM), E & Co. SA
(einschließlich EnC), F SA (einschließlich GuV), G
(einschließlich GiP), H SA (einschließlich OrD) und I SA
(einschließlich SiP) eine Schlussverfügung beantragt haben.
Als rechtsgültige Schlussverfügungen vorlagen,
wurde dem Landesgericht Innsbruck auch der zweite Teil der Erledigungsakten
betreffend die zuletzt genannten Firmen und Personen übersendet.
Auf der Basis der Ermittlungen des Hauptzollamtes Innsbruck
zusammen mit den im Wege der Rechtshilfe übersendeten Akten und Unterlagen
hat sich ergeben, dass im Zeitraum zwischen September 1995 bis
September 1998 Edelsteine, Perlen, Uhren, Schmuckwaren und Dentalwaren aus
der Schweiz selbst und aus verschiedenen Staaten der Erde in die Schweiz zu den
Speditionen E & Co. SA, H SA, I SA (Via X, Y - im
Folgenden: I), F SA und G verbracht wurden. Diese Speditionen leiteten die
Waren an die Spedition D SA, Y (im Folgenden: D) zur Verbringung nach
Italien weiter. Die Spedition D transportierte das Zollgut im legalen Schweizer
Zolltransit über das Zollamt Martina nach Samnaun. Nach kurzer
Zwischenlagerung bei OvP wurde die Ware in verschiedene Fahrzeuge mit gesondert
eingebauten Geheimverstecken über das österreichische Zollamt Spiss
nach Österreich geschmuggelt und in der Folge nach Italien verbracht.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2007,
Zl. 800/bc, hat das Zollamt Innsbruck festgestellt, für JoN sei im
Zeitraum von April 1997 bis August 1998 durch die vorschriftswidrige
Verbringung von eingangsabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1
Buchstabe a ZK und Abs. 3 zweiter und dritter Anstrich iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG auf der Basis des angeschlossenen
Berechnungsblattes die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
€ 60.899,15 (Einfuhrumsatzsteuer) entstanden. Das Zollamt
Innsbruck hat nach dem Hinweis auf die maßgebenden gesetzlichen
Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der
Schweizer Speditionsakten der D und der I , der Schweizer Zollunterlagen, der
Feststellungen bei OvP in Samnaun und der Aussagen der Kuriere AnG und SvO der
(danach angeführte) Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei. Es seien
von November 1995 bis August 1998 insgesamt zweiundzwanzig Sendungen
mit Perlen und Edelsteinen aus Japan, Thailand, USA und der Schweiz als
Nichtgemeinschaftswaren an die Spedition I versandt und in der Folge zusammen
mit Lieferungen für andere Warenempfänger von der Spedition I mit
Abtretungserklärungen an die Spedition D weitergeleitet worden. Diese
Spedition habe die Lieferungen in neue transportgerechte Kleinsendungen
aufgeteilt und die Pakete zusammen mit weiteren Sendungen im schweizerischen
Zolltransit (Geleitscheinverfahren) über das Zollamt Martina per Post in
das Zollausschlussgebiet Samnaun versandt. Dort seien die betreffenden
Pakete bei OvP kurzzeitig zwischengelagert und in der Folge vorschriftswidrig
ohne entsprechende Zollbehandlung durch von der D beauftragte Kuriere über
das österreichische Zollamt Spiss in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft eingebracht worden. Für diese Transporte seien mit
Geheimverstecken präparierte Fahrzeuge verwendet worden. Durch diese
Vorgehensweise hätten die Kuriere den Tatbestand des Art. 202
Abs. 1 lit. a ZK verwirklicht. Dass der Bescheidempfänger
Adressat der gegenständlichen Lieferungen sei und als Auftraggeber für
die geschilderte vorschriftswidrige Vorgangsweise fungiert habe, sei aus den
danach angeführten Feststellungen abzuleiten: - Laut internationaler
Firmenrecherche sei J (K) L im Zeitraum der betreffenden Importe
Geschäftsführer der Empfängerfirma "M", mit Sitz in Via Z,
gewesen. - Nach einer Datenauswertung der italienischen Zollbehörden
sei der Sitz der Firma O. bis zum 1. Jänner 2004 in P,
eingetragen gewesen. Daneben habe ein Geschäftssitz unter der Adresse Via W
existiert - Hinweise im Speditionsakt Nr. 8563 vom
18. April 1997: Kundenbezeichnung "JoM". - Hinweise im
Speditionsakt Nr. 8657 vom 27. November 1997: Kundenbezeichnung
"JrM". - Hinweise im Speditionsakt Nr. 472 vom
13. März 1998: Kundenbezeichnung "J"; Importrechnung trage die
Nummer NYB-83160S". - Hinweise im Speditionsakt Nr. 484 vom
6. April 1998: Kundenbezeichnung "K"; Importrechnung trage die Nummer
NYB-84253S. - Hinweis im Speditionsakt Nr. 503 vom
12. Mai 1998: Kundenbezeichnung "NYo". - Hinweis im
Speditionsakt Nr. 522 und Nr. 523 vom 13. Juli 1998:
Kundenbezeichnung "Q"; Importrechnungsnummer beginne wieder mit "NYB-". -
Hinweis im Speditionsakt Nr. 527 vom 18. August 1998:
Kundenbezeichnung "NYo", außerdem laute der Rechnungsempfänger
"R". - Hinweis im Speditionsakt Nr. 529 vom
20. August 1998: Kundenbezeichnung "Q"; außerdem ein Schreiben
der japanischen Absenderfirma mit dem Hinweis auf den Letztabnehmer "S". Die
Rechnungsnummer beginne mit "NYB-". Die wissentliche Beteiligung des
Abgabepflichtigen ergebe sich darüber hinaus aus den Umständen, dass
die Waren nicht direkt nach Italien importiert, sondern der zeit- und
transportaufwändige sowie kaufmännisch völlig unsinnige Weg
über die Schweiz - Zollausschlussgebiet Samnaun -
Österreich - Italien gewählt und durch den Warenempfänger in
Auftrag gegeben worden sei bzw. der Auftraggeber die Ware unverzollt und
unversteuert in Empfang genommen habe. Somit stehe fest, der
Bescheidempfänger sei Adressat der gegenständlichen vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebrachten Waren gewesen. Durch
dieses Verhalten habe er als beteiligter Auftraggeber und Warenempfänger
den Tatbestand des Art. 202 Abs. 3 zweiter und dritter Anstrich ZK
erfüllt. Hinsichtlich der Lieferungen vor dem
18. April 1997 sei zwischenzeitig Verjährung im Sinne des
Art. 221 ZK iVm § 74 ZollR-DG eingetreten. Diese
vorschriftswidrigen Einfuhren seien damit aus abgabenrechtlicher Hinsicht
für eine buchmäßige Erfassung ohne Relevanz. Die
gegenständliche Abgabenvorschreibung umfasse damit, wie in der
angeschlossenen Auflistung angeführt, vierzehn Sendungen im Zollwert von
€ 304.495,75 betreffend den Zeitraum April 1997 bis
August 1998.
Dagegen richtet sich die Berufung vom
5. April 2007. Diese wurde zunächst mit Bescheid vom
24. August 2007 zurückgewiesen. Im Streit um die Rechtzeitigkeit
der Berufung ist schließlich die zweite Berufungsvorentscheidung vom
28. Februar 2008 ergangen, wonach die Berufung vom
5. April 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom
13. Februar 2007 in offener Frist eingebracht worden ist.
In der Berufung vom 5. April 2007 wurden vom
Berufungswerber (Bw) als Berufungsgründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Bescheides eingewendet. Die
Nichtigkeit hat der Bw im Wesentlichen in einem Zustellmangel erblickt und zudem
eingewendet, die Behörde habe Mindestbestimmungen nicht eingehalten, wenn
er den Bescheid direkt von der Behörde per Post und in deutscher Sprache
erhalten habe. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens
wurde vorgebracht, dass sich diese auf die von der Behörde getroffenen
Feststellungen zu seiner Eigenschaft als Auftraggeber und zur wissentlichen
Beteiligung an den gegenständlichen Lieferungen beziehe. Sie stütze
sich auf nicht näher bezeichnete "internationale Firmenrecherchen" sowie
angebliche Importrechnungen, die an einen nicht weiter spezifizierten "T", "K",
"J" ect. ergangen seien. Hätte die Erstbehörde weitere
Erhebungen zum Beweis ihrer Behauptungen hinsichtlich seiner wissentlichen
Beteiligung gemacht, wäre zu Tage getreten, das er im betreffenden Zeitraum
von April 1997 bis August 1998 weder Auftraggeber noch Empfänger
der bescheidgegenständlichen Sendungen gewesen sein kann. In Bezug
auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes hat der Bw
eingewendet, die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden
Fall die Verjährungsbestimmungen des Art. 221 Abs. 4 ZK iVm
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG anzuwenden seien. Spätestens im
August 2001 sei gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK
Verjährung eingetreten. Der Bw hat schließlich darauf
hingewiesen, es seien ihm die im Bescheid angeführten Personen nicht
bekannt.
Das Zollamt Innsbruck hat der Berufung vom
5. April 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom
13. Februar 2007 mit der nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat
bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2008,
Zl. 800000/ab, teilweise stattgegeben und die Abgaben (Einfuhrumsatzsteuer)
betreffend die Importnummern 472, 484, 523 und 529 mit € 34.573,98 neu
festgesetzt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, in der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 werde die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
Handelssachen geregelt. In Abgabenverfahren seien gemäß
§ 11 des Zustellgesetzes (ZustG) Zustellungen im Ausland nach den
bestehenden internationalen Vereinbarungen oder auf dem Weg, den die Gesetze
oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll
oder gemäß der internationalen Übung vorzunehmen. Nach
dem Weltpostvertrag seien Zustellungen im Ausland mit eingeschriebenem Brief
gegen internationalen (roten) Rückschein grundsätzlich zulässig
und entsprächen internationaler Übung. Durch Unterzeichnung des
internationalen Rückscheines und damit die Übernahme des
Abgabenbescheides sei von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. In
Österreich sei gemäß Art. 8 B-VG Deutsch die Amtssprache.
Nur in deutscher Sprache abgefasste Erledigungen hätten Bescheidcharakter.
Die Zustellung von Abgabenbescheiden in Zollverfahren durch
österreichische Zollbehörden in Deutsch als Amtssprache an
ausländische Bescheidadressaten im Wege der internationalen Übung sei
grundsätzlich zulässig. Etwaige Nichtannahmegründe wären
nach den ausländischen Rechtsbestimmungen zu beurteilen, analog der
Bestimmung des § 12 Abs. 2 ZustG, wonach die Zustellung von
ausländischen fremdsprachigen Schriftstücken, denen keine beglaubigte
deutschsprachige Übersetzung beigefügt sei, zulässig ist, sofern
der Empfänger zur Annahme bereit sei. Dies sei anzunehmen, wenn er nicht
binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück
zugestellt habe, erkläre, dass er zur Annahme nicht bereit ist; diese Frist
beginne mit der Zustellung zu laufen und könne nicht verlängert
werden. In diesem Zusammenhang sei bedeutungslos, ob der Empfänger der
verwendeten Sprache mächtig sei. Selbst wenn die entsprechende
italienische Bestimmung (Voraussetzungen und Wirksamkeit der Zustellung
wären nach italienischem Recht zu beurteilen) eine Nichtannahme von
fremdsprachigen Schriftstücken zugelassen hätte, sei von dieser
möglichen Nichtannahme nicht Gebrauch gemacht worden. In der
Sachentscheidung selbst hat das Zollamt Innsbruck nach dem Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen (Art. 202 und Art. 221 ZK,
§ 74 ZollR-DG) der Entscheidung auf Basis der gegebenen Beweislage als
Sachverhalt zugrunde gelegt, dass in der Zeit von September 1995 bis
September 1998 im Zuge eines professionell organisierten Schmuggels
insgesamt 394 Einzelsendungen mit Nichtgemeinschaftswaren (Schmuckwaren, Perlen,
Edelsteine, Halbedelsteine, Armbanduhren und Teile davon sowie Dentalmaterial)
durch eine Reihe von Speditionsfirmen (im vorliegenden Fall durch die I) in die
Schweiz (Chiasso) verbracht und dort in ein Zolllager eingelagert worden seien.
In der Folge seien diese Sendungen an die D abgetreten, von dieser in
kleinere Sendungen aufgeteilt und im nationalen Schweizer Geleitscheinverfahren
per Post über das Zollamt Martina legal in das Zollausschlussgebiet Samnaun
ausgeführt worden. Dort seien die Waren von OvP kurzzeitig zwischengelagert
und in der Folge vorschriftswidrig durch Kuriere über das
österreichische Zollamt Spiss in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft verbracht worden. Hiezu seien Personenkraftwagen, die mit
einer verborgenen Einrichtung zum Zwecke des verdeckten Transports ausgestattet
waren, benutzt worden. Die Kuriere hätten die in diesen Fahrzeugen
verborgenen Waren, ohne diese bei der Zollstelle zu gestellen, in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht. Nach den Ermittlungen der italienischen
Zollfahndung handle es sich beim Abgabenschuldner um den gesetzlichen Vertreter
der M mit Sitz in der Via V. Diese Tatsache sei in der Berufung auch nicht
bestritten worden. Auf Grund der im Speditionsakt zur Import.
Nr. 529 vorgefundenen Beweise sei darauf zu schließen, dass die
gelieferten Sendungen zu den Importen Nr. 472, 484, 523 und 529 auf die
beschriebene Art und Weise vorschriftswidrig verbracht wurden und das
Unternehmen des Bw Endbezieher gewesen sei. Danach hat sich das Zollamt
mit Ermittlungsergebnissen aus den im Wege der Rechtshilfe zur Verfügung
gestellten Akten und Unterlagen zum Import mit der Nr. 529, ua. mit der
Rechnung, dem Airway-Bill, dem Geleitschein, der Speditionskostenrechnung und
mit diversen Schreiben und Telefaxen beschäftigt. Es sei als
erwiesen anzusehen, dass der japanische Lieferer gewusst habe, das Unternehmen
des Bw sei der Endbezieher der bestellten Ware und dass der Kauf mit ihm
abgeschlossen worden sei. In Anbetracht der angeführten Beweise und
Indizien sei in freier Würdigung der Beweise der Schluss zu ziehen, der Bw
als gesetzlicher Vertreter seines Unternehmens habe sich wissentlich der
illegalen Logistik bedient, um die georderten Warensendungen für sein
Unternehmen abgabenfrei nach Italien einzuführen. Da es sich beim Bw
um einen versierten Schmuckhändler handle, der über die korrekte
Abwicklung von Geschäften mit Partnern aus Drittländern Bescheid
gewusst haben muss, sei ihm auch zu unterstellen, dass er wusste oder unter
Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt vernünftigerweise wissen hätte
müssen, in den ihm vorgeworfenen Fällen vorschriftswidrig gehandelt zu
haben bzw. dass die Waren auf die beschriebene Art und Weise vorschriftswidrig
verbracht wurden. Demnach habe er sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Art. 202 Unterabsatz 3 zweiter
und dritter Anstrich ZK erfüllt und sei zu Recht als Zollschuldner
hinsichtlich der mit dem Versender zu den Importen Nr. 472, 484, 523 und
529 abgeschlossenen Kaufgeschäfte herangezogen worden.
Bezüglich der anderen Sendungen könne auf Grund der gegebenen
Beweislage der Vorwurf der Beteiligung gegenüber dem Bw nicht mit letzter
Sicherheit aufrechterhalten werden, sodass diese von der Abgabenbelastung
auszuschließen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten
abgabenrechtlichen Verjährung hat das Zollamt Innsbruck festgehalten, es
sei zwischen den strafrechtlichen und abgabenrechtlichen
Verjährungsbestimmungen zu unterscheiden. Die Verjährungsfrist habe im
Gegenstand gemäß Art. 221 Unterabsatz 4 ZK iVm
§ 74 Abs. 2 ZoIlR-DG zehn Jahre betragen und sei entgegen der
Meinung des Bw in keinem Fall abgelaufen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
25. Juli 2008. Vom Beschwerdeführer (Bf) wird die
Berufungsvorentscheidung insoweit angefochten, als der Berufung vom
5. April 2007 nicht zur Gänze Folge gegeben wurde, als
Eingangsabgaben in der Höhe von € 34.573,98 aufrecht erhalten
bzw. festgesetzt wurden. Vom Bf werden als Beschwerdegründe Nichtigkeit,
Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge wesentlicher
Verfahrensverstöße und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie
Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Zur Nichtigkeit des
Verfahrens bemerkt der Bf im Hinblick auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, der Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom
13. Februar 2007 sei ihm im Postwege in deutscher Sprache zugestellt
worden. Eine italienische Übersetzung sei nicht beigeschlossen gewesen. Er
sei italienischer Staatsbürger und spreche nicht Deutsch. Der OGH
habe bereits mehrfach ausgesprochen, es sei mit einem fair geführten
Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger Schriftstücke
österreichischer Behörden unmittelbar durch die Post zugestellt
erhalte, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt
seien. Eine solche Zustellung sei unwirksam. Aus der Richtlinie
76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) ergebe sich eindeutig, dass für die
Geltendmachung von Zöllen eine Zustellung im Postwege nicht vorgesehen sei,
sodass eine Zustellung durch ein Rechtshilfeersuchen der internationalen
Übung entspreche. Die Unterzeichnung des internationalen
Rückscheines durch eine fremde Person könne keinesfalls als
Übernahme wirken. Nach österreichischem Zustellrecht habe der
Empfänger auch noch nach der faktischen Übernahme die
Möglichkeit, die Annahme zu verweigern. Dieses Recht könne er aber nur
ausüben, wenn er, wie bei einer Zustellung durch Behörden,
entsprechend belehrt wird. Fehlt es an einer solchen Belehrung, weil die
Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden, so widerspreche
es rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Wirksamkeit der Zustellung damit zu
begründen, dass der Empfänger zur Annahme bereit war. Bei der
Zustellung durch die Post sei im Übrigen so lange von einer
Annahmeverweigerung auszugehen, so lange sich nicht das Gegenteil aus dem
Folgeverhalten des Zustellempfängers ergebe. Im gegenständlichen Fall
habe er in seiner Berufung ausdrücklich die Nichtigkeit eingewendet und die
nachfolgenden Einlassungen und Bestreitungen nur hilfsweise und eventualiter
erhoben und insbesondere darauf hingewiesen, dass damit nicht die Annahme des
Bescheides verbunden sei. Eine Einlassung in das Verfahren liege somit
nicht vor. Die erwähnten Entscheidungen des OGH, wonach es einer
Übersetzung in die Sprache des Empfängers und eine Belehrung über
sein Annahmeverweigerungsrecht bedürfe, seien zwar in zivilgerichtlichen
Verfahren ergangen, dies ändere aber nichts daran, dass diese
Entscheidungen die Auslegung des Zustellgesetzes betreffen, auf welches sich die
Erstbehörde für ihre Rechtsansicht berufen habe. Da die Bestimmungen
der §§ 11 und 12 ZustG somit eine wirksame Zustellung nur
zulassen, wenn eine Übersetzung und eine Belehrung über das
Annahmeverweigerungsrecht beigegeben sind, und von einer Annahmeverweigerung so
lange auszugehen sei, als nicht eindeutig ein gegenteiliges Verhalten vorliege,
stehe die Vorgangsweise der Erstbehörde im Widerspruch zu den Bestimmungen
des ZustG. Das Verhalten der Erstbehörde könne auch nicht mit
internationalen Übereinkommen oder der internationalen Übung
gerechtfertigt werden. Wie sich aus den vorgenannten Entscheidungen ergibt,
verstoße die Zustellung im Postwege ohne Übersetzung und ohne
Belehrung gegen das Grundprinzip der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Es
liege hier auch ein Verstoß gegen Art. 6 Menschenrechtskonvention
(MRK) vor. Auch aus dem Weltpostvertrag lasse sich keine Rechtfertigung
für das Vorgehen der Behörde ableiten. Die von der
Erstbehörde vorgenommene Zustellung und das darauf aufbauende Verfahren
seien daher nichtig. Die weiteren Ausführungen würden
ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass er nach wie vor den
Bescheid nicht annehme und die Einlassung in das Verfahren ablehne. Der
Bf hat zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Wesentlichen angeführt, die
Erstbehörde habe von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu
erheben und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln. Die Erstbehörde habe von sich aus alle zur Klarstellung des
Sachverhaltes wesentlichen Beweise zu ermitteln und das Verfahren auf die
Erforschung der vollständigen Entscheidungsgrundlage auszurichten. Diese
Anforderungen habe die Erstbehörde nicht erfüllt. Die
Erstbehörde stütze ihre Entscheidung auf Unterlagen aus dem
Speditionsakt der I und auf internationale Firmenrecherchen. Die Behauptung der
Erstbehörde, er sei der gesetzliche Vertreter der M mit Sitz in der Via V,
werde auf Ermittlungen der italienischen Zollfahndung
gestützt. Dabei habe die italienische Zollfahndung mit e-mail vom
28. Oktober 2005 lediglich bestätigt, er sei gegenwärtig der
gesetzliche Vertreter der U mit Sitz in der Via Aa. Das er auch im
Zeitpunkt des unterstellten Schmuggels gesetzlicher Vertreter gewesen sei, werde
nicht behauptet und sei nicht erwiesen. Gemäß Art. 202
Abs. 3, zweiter Anstrich ZK, sind Zollschuldner auch die Personen, die an
dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware in das Zollgebiet beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Beweisergebnisse, die diesen
Tatbestand belegen würden, würden weder in objektiver noch in
subjektiver Hinsicht vorliegen. Insbesondere würden keine Beweisergebnisse
vorliegen, wonach er am vorschriftswidrigen Verbringen der Ware in das
Zollgebiet beteiligt gewesen sein soll. Auch Beweisergebnisse, dass er wusste
oder wissen hätte müssen, dass er damit vorschriftswidrig gehandelt
habe, würden nicht vorliegen. Die Unterlagen der I würden
teilweise bloß auf "Ba", teilweise auf "Ca" lauten und teilweise
bloß einen "cliente Ca" nennen. Da gegen mehrere Personen mit dem Namen
"L" ermittelt werde, ließen sich daraus keinerlei Rückschlüsse
auf ihn ziehen. Wie von der Sendung mit der Nr. 529 auf die
restlichen Sendungen geschlossen werden könne, sei nicht ausgeführt
worden und bleibe unerfindlich. Dazu seien vor allem keine Beweise aufgenommen
worden. Der Bf hat in der weiteren Folge zu den der
Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegten Beweise Stellung genommen und die
Schlussfolgerungen in der Entscheidung als spekulativ bezeichnet. Zu den
Bezeichnungen in den Akten der Spedition hätten Personen der Spedition
befragt werden müssen. Die Spesenrechnung sei nicht detailliert hinterfragt
worden. Wenn im Speditionsakt Scheinrechnungen geführt werden, könne
der weitere Inhalt des Aktes nicht gegen ihn verwendet werden. Ebenso sei
unschlüssig, aufgrund welcher Beweise die Behörde einen Teil der
Vorwürfe nicht mehr weiter verfolge. Die Behörde hätte richtiger
Weise alle Anschuldigungen fallen lassen müssen. Wie seine Tatbeteiligung
konkret ausgeschaut habe, welche Handlungen ihm konkret vorzuwerfen seien, habe
das Zollamt in keiner Weise ausführen können. Woraus sich aus
dem alleinigen Umstand, dass jemand Geschäftsführer einer Gesellschaft
sei, ableiten lasse, dass er den Auftrag zum Schmuggel erteilt haben soll,
bleibe unerfindlich. Tatsächlich liege kein Beweis darüber vor,
dass er am illegalen Verbringen der Ware involviert war oder von der
Durchführung eines Schmuggels gewusst hätte. Dass die
Erstbehörde selbst davon ausgehe, der Sachverhalt sei nicht ausreichend
erhoben, ergebe sich auch aus den im Antrag der Erstbehörde auf ein
gerichtliches Rechtshilfeersuchen. Dem Zollamt habe die Vornahme detaillierter
Erhebungsschritte als dringlich erforderlich angesehen. Hinsichtlich
keiner dieser von der Erstbehörde als dringend erforderlich angesehenen
Erhebungen befinde sich ein Ergebnis bzw. ein Beweisergebnis im Akt. Die
Erstbehörde, die somit selbst davon ausgegangen sei, diese Erhebungen zur
Abklärung des Sachverhaltes seien notwendig, habe in der Folge den Bescheid
erlassen, ohne über die von ihr selbst als dringend erforderlich
bezeichneten Informationen zu verfügen. Mangels entsprechender
Beweisergebnisse seien die nicht aufgeklärten Sachverhaltslücken mit
Annahmen und Vermutungen gefüllt worden. Es würden keine
schlüssigen Beweisergebnisse vorliegen, dass er vom Schmuggel wusste,
wissen hätte müssen. Da die Erstbehörde somit ihre
gesetzliche Pflicht zur amtswegigen Aufnahme der notwendigen Ermittlungen zur
Klärung des Sachverhaltes verletzt habe, sei das Verfahren mangelhaft und
die Berufungsvorentscheidung als nichtig aufzuheben. Zusammenfassend
würden keine schlüssigen Beweise vorliegen, die es erlauben, ihn als
Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 2 ZK zu qualifizieren, wenn
der Bescheid auch zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen keine schlüssigen
und nachvollziehbaren Ausführungen enthalte. Der Bf hat sich danach
unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit der Beurteilung der
Verjährungsfrage durch das Zollamt Innsbruck in der
Berufungsvorentscheidung auseinandergesetzt, Verjährung eingewendet und auf
die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung verwiesen.
Der Bf hat um eine Entscheidung durch alle drei Mitglieder des
Berufungssenates gemäß
§ 85c Abs. 3 ZollR-DG ersucht
und beantragt, der Senat möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom 24. Juni 2008,
Zahl: 800000/ab, im angefochtenen Umfang, somit insoweit, als eine
Abgabenschuld von € 34.573,98 aufrecht erhalten bzw. festgesetzt
worden sei, dahingehend abändern, dass der Berufung vom
5. April 2007 zur Gänze Folge gegeben wird, den Bescheid vom
13. Februar 2007, Zahl: 800/cd ersatzlos aufheben und das
Abgabeverfahren gegen ihn einstellen. Der Bf hat weiters darum ersucht, eine
öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und die
Vollziehung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung auszusetzen. Zum
Antrag auf Aussetzung hat der Bf im Wesentlichen ausgeführt, er habe
gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom
13. Februar 2007 auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
gestellt. Diesen Antrag habe das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom
24. Juni 2007, Zahl: 800000/de, als unbegründet abgewiesen.
Es würden nach Art. 245 ZK die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 244 ZK von den Mitgliedstaaten erlassen.
Da keine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung
der Vollziehung normiert worden sei gelten die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Es sei gemäß
§ 212a eine neuerliche
AntragsteIlung anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung im
Fall der Einbringung einer Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat nicht
ausgeschlossen, sondern sogar vorgeschrieben. Es würden begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung bestehen. Insgesamt ergebe sich, dass wesentliche
Umstände im Abgabeverfahren nicht aufgeklärt und in den angefochtenen
Bescheiden auch nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet worden seien.
Bei Zahlung des ihm vorgeschriebenen Betrages würde er einen
unwiederbringlichen Schaden erleiden, der bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens zu vermeiden sei. Lediglich hilfsweise und
sicherheitshalber hat der Bf darauf hingewiesen, das Vorbringen zu diesem Antrag
habe auch als Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung laut Bescheid vom
24. Juni 2007 zu gelten.
Trotz
ausgewiesener Ladungen sind weder der Bf noch ein Vertreter des Zollamtes
Innsbruck zur mündlichen Verhandlung am 17. April 2009
erschienen. Der Vertreter des Bf wurde darum ersucht, sich auch zu den
Spezialitätsvorbehalten der Schweizer Justizverwaltung im Hinblick auf die
Verwertung der Ermittlungsergebnisse zu äußern. Der Vertreter
des Bf hat vor allem darauf hingewiesen, dass sich die Behörde lediglich
auf internationale Firmenrecherchen gestützt habe. Die am
30. September 2003 beantragten Ermittlungen, wie Hausdurchsuchungen,
Beschlagnahme von Papieren, Einvernahme von Zeugen, seien nicht
durchgeführt worden. Aus der Sicht der Spezialitätsvorbehalte sei
davon auszugehen, dass die Verwertung der an das Landesgericht Innsbruck
übermittelten Unterlagen durch das Zollamt nicht möglich sei.
Im Hinblick auf die Anordnung des § 4 des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes beantrage er unter dem Hinweis auf seine
Beschwerdeausführungen die Aufhebung des Bescheides.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Aus den Ausführungen zu § 11 im Kommentar
zum Österreichischen Zustellrecht von Nicolas Raschauer, Peter Sander und
Wolfgang Wesely bzw. aus einer Beantwortung des Bundeskanzlers
(569/ABXXII.GP - eingelangt am 14.8.2003) einer durch Abgeordnete zum
Nationalrat gestellten Anfrage ergibt sich ua., dass nach herrschender
österreichischer Lehre und Rechtsprechung der österreichischen
Höchstgerichte eine Zustellung österreichischer Erledigungen im
Ausland die Setzung eines Hoheitsaktes im anderen Staat, somit einen Eingriff in
dessen Hoheitsrechte darstellt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Staat,
in dem zugestellt werden soll, ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat. Die Bestimmung des § 11 ZustG trägt diesem Umstand
Rechnung und normiert für die Zustellung österreichischer Erledigungen
im Ausland in dessen Abs. 1 in einer abgestuften Reihenfolge, dass
Zustellungen im Ausland primär nach den bestehenden internationalen
Vereinbarungen (erster Tatbestand), oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze
und sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll
(zweiter Tatbestand), oder die internationale Übung zulassen (dritter
Tatbestand), erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen
Vertretungsbehörden, vorzunehmen sind. Eine österreichische
Behörde, die ein Schriftstück an einen Empfänger im Ausland
zuzustellen hat, muss daher zunächst klären, ob internationale
Vereinbarungen bestehen. Eine Prüfung erbringt für den
Gegenstand, dass diesbezügliche Gemeinschaftsrechtsakte oder
Staatsverträge, ausgenommen das Europäische Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
(BGBl. Nr. 67/1983), nicht bestehen. Gemäß Art. 1
Abs. 2 leg. cit. findet das Übereinkommen grundsätzlich,
ausgenommen es wurde für Finanz- oder Strafsachen eine entsprechende
Zusatzerklärung abgegeben, keine Anwendung. Italien hat keine entsprechende
Zusatzerklärung abgegeben. Allenfalls, dh soweit keine die
Zustellung ins Ausland regelnden internationalen Vereinbarungen bestehen, hat
die Behörde nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des
Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzugehen. Unter der
internationalen Übung ist ein in der Regel beobachtetes Verhalten von
Staaten, also von Völkerrechtssubjekten zu verstehen. Dabei ist zu
beurteilen, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende
ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest
zulässt und damit stillschweigend gestattet. Dies ist aber nur dann
zulässig, wenn der Staat, in dem zugestellt werden soll, ausdrücklich
oder stillschweigend zustimmt. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob ein
Empfänger annahmewillig ist oder nicht. Es sollte zusammengefasst
somit auf eine Regel geschlossen werden können, die die Zustellung
rechtlich erlaubt und sie faktisch ermöglicht. Möglich ist die
Zustellung im Ausland dann, wenn der Postapparat des Drittstaates
behördliche Schriftstücke ausländischer Behörden zur
Beförderung annimmt. Der verfahrensgegenständliche Erstbescheid
wurde vom Postapparat Italiens angenommen und von diesem dem Bf nach den in
Italien geltenden diesbezüglichen Zustellvorschriften (Ersatzzustellung)
nachweislich mit internationalem Zustellschein und damit rechtens zugestellt.
Mit dem Hinweis des Bf auf die Beitreibungsrichtlinie ist der Sache auch
nicht gedient, weil die Richtlinie lediglich Regeln festlegt, welche die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in
jedem Mitgliedstaat die (zwangsweise) Herbeischaffung (Vollstreckung) einer
Geldleistung aufgrund einer Forderung gewährleistet ist. In Österreich
wurde die Richtlinie national im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (BGBl.
Nr. 658/1994) umgesetzt. Damit hat der Bf eine Nichtigkeit des
Verfahrens im Zusammenhang mit Zustellungsmängeln betreffend den mit
internationalem Zustellschein nachweislich nach den in Italien geltenden
Zustellregeln zugestellten Bescheid zu Unrecht eingewendet.
Zur Frage eines Übersetzungserfordernisses, namentlich
zur Frage der Beigabe einer Übersetzung des Bescheides vom
13. Februar 2007 ist der Bf zunächst darauf hinzuweisen, dass er
selbst in seiner Beschwerde angegeben hat, die von ihm dort genannten
Entscheidungen seien in zivilgerichtlichen Verfahren
ergangen. Streitigkeiten über Abgaben sind nach herrschender
Auffassung nicht als Verfahren über civil rights zu qualifizieren (VfGH
z.B. VfSlg 8.512; VwGH z.B. 22.9.2005, 2003/14/0002). Verpflichtungen
und Ansprüche abgabenrechtlicher Natur sind damit nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 6 MRK zu subsumieren, so dass sich dessen
Verfahrensgarantien nicht auf Abgabenverfahren erstrecken. Dass und ob
die Vorgangsweise des Zollamtes Innsbruck, seiner verwaltungsbehördlichen
Entscheidung keine Übersetzung beizugeben, auch bei einer europaweit
harmonisierten Rechtsmaterie, wie sie das Zollrecht ist, im Widerspruch zu den
Bestimmungen des ZustG steht oder stehen könnte, braucht die Behörde
jedoch nicht zu prüfen, weil der Bf durch die Vorgangsweise des Zollamtes
formaliter nicht (mehr) beschwert ist. Der Bf hat gegen den Bescheid des
Zollamtes Innsbruck in offener Frist den Rechtsbehelf der ersten Stufe
(Berufung) eingebracht und dort seine Einwendungen gegen die Entscheidung
vorgetragen. Der Bf hat damit sein Rechtsschutzbedürfnis an der Beseitigung
des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes, wahren können. Er
war damit ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in objektiver Sicht
formalrechtlich nicht mehr benachteiligt. Auch diesbezüglich hat der
Bf Nichtigkeit des Verfahrens zu Unrecht eingewendet.
Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehungen
(4. September 1995 bis 18. September 1998 - gesamte
Phase des professionell organisierten Schmuggels) lautete die Bestimmung des
Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK wie folgt: "Konnten die
Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich
geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch
nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem
Recht vorgesehen ist." Ab der seit 19. Dezember 2000 geltenden
Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 hatte Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz
ZK folgenden Wortlaut: "Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in
dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar
für die Dauer des Rechtsbehelfs." Mit Verordnung (EG)
Nr. 2700/2000 wurde in Art. 221 ZK dessen Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: "Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung
entstanden, die zu dem Zeitpunkt als sie begangen wurde, strafbar war, so kann
die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt
sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen."
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften
im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen
Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiellrechtliche Vorschriften
gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für
vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (z.B. EuGH 23.2.2006,
Rs C 201/04 und weitere Nachweise). Gemäß
Art. 221 Abs. 3 erster Satz ZK können die
Zollbehörden - vorbehaltlich einer Ausnahme - ihr Recht auf
Erhebung der Zollschuld nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK
vorgesehenen Dreijahresfrist, in der sie dem Schuldner den Betrag dieser Schuld
mitteilen müssen, nicht mehr ausüben. Die genannte Vorschrift
enthält zugleich eine Regelung über die Zollschuld selbst und legt
eine Verjährung für diese Schuld fest. Unbeschadet der
geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie
über die Nichtentrichtung des Betrages der Zollschuld in den Fällen,
in denen die Zahlungsunfähigkeit gerichtlich festgestellt worden ist,
erlischt die Zollschuld in weiteren sechs in der Bestimmung originär
festgelegten Tatbeständen (Buchstaben a bis d). Mit der
Verjährung ist die Abgabenschuld damit unabhängig vom
Entstehungstatbestand erloschen (Witte in Witte, Zollkodex, vierte neu
bearbeitete Auflage, Art. 233 Rz 3). Da die Zollschuld nach Ablauf der
in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist verjährt und damit
erloschen ist, ist diese Vorschrift als eine materiell rechtliche Regelung
anzusehen (EuGH 23.2.2006, Rs C-201/04). Eine Zollschuld unterliegt somit
nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst
wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer
oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet worden ist (VwGH
2.9.2008, 2005/16/0083). Für den Beschwerdefall ist nach der
Aktenlage davon auszugehen, dass die Zollschuld gegenüber dem Bf in der
Zeit von April 1997 bis August 1998 entstanden ist. Zu diesem
Zeitpunkt (in diesem Zeitraum) galt Art. 221 Abs. 3 ZK in der Fassung
vor der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 eingefügten Bestimmung
über die Aussetzung der Verjährungsfrist durch die Einhebung eines
Rechtsbehelfs gemäß Art. 243 ZK. Aus der Sicht dieser im
konkreten Fall anzuwendenden Fassung des Art. 221 Abs. 3 ZK ist
demnach die Verjährung unabhängig davon zu beurteilen, ob ein
Rechtsbehelf erhoben wurde oder nicht (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083).
Die mit Bescheid vom 13. Februar 2007 getätigte
Zollschuldvorschreibung erfolgte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem
Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (4. September 1995 bis zum
18. September 1998) und wäre verjährt, könnte nicht
gemäß Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK in der geltenden
Fassung die Mitteilung auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen; dies
aber nur wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung den
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und dies
nach geltendem Recht vorgesehen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob
bzw. dass der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat (Alexander in
Witte, Zollkodex, vierte neu bearbeitete Auflage, Art. 221 Rz 10).
Gemäß
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG (geltendes Recht in
der Fassung BGBl. 1994/659) beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs-
und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der
Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben
beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur
dann, wenn die Zollbehörden infolge eines ausschließlich vor einem
Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld
binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln
können. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich
nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Tatsächlich
war es dem Zollamt Innsbruck nach der Aktenlage nicht möglich gewesen, die
Zollschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen zu ermitteln. Erst auf der
Basis der langwierigen Ermittlungen der schweizerischen, italienischen und
österreichischen Zollbehörden, auf die der bekämpfte Bescheid
gestützt wird, war es möglich, den gesetzlich geschuldeten
Abgabenbetrag genau zu ermitteln, zu berechnen und den einzeln zur Verantwortung
gezogenen Zollschuldnern vorzuschreiben. Die zehnjährige
Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt nur bei hinterzogenen
Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein
vorsätzliches Finanzvergehen (z.B. Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches "im Zusammenhang mit den
Abgabenansprüchen" verfolgt wird. Die Wortfolge "im Zusammenhang mit den
Abgabenansprüchen" zeigt, dass die Verjährung eine den Abgaben und
nicht eine differenziert den einzelnen beteiligten Personen anhaftende
Eigenschaft ist. Es kann z.B. bei einer Gesamtschuld ein beteiligter
Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben und der andere nicht, dennoch
betrifft die durch die Hinterziehung hervorgerufene längere
Verjährungsfrist beide Personen (z.B. VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146).
Die Verjährung ist eine den Abgaben und nicht eine differenziert
den einzelnen beteiligten Personen anhaftende Eigenschaft (UFS 9.10.2006,
ZRV/0007-Z1W/05). Der österreichische Gesetzgeber hat von der in
Art. 221 ZK eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung der
Verjährungsfrist auf zehn Jahre in § 74 Abs. 2 ZollR-DG
Gebrauch gemacht. Im verfahrensgegenständlichen Fall war für
die Verjährungsfrist damit die Frage von Bedeutung, ob ein
vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von
Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorliegt.
Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit
Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher
Personen. Vorsätzliches Handeln bzw. dessen Nachweis ergibt sich im
Gegenstand ganz allgemein aus der Größenordnung und der
äußeren Erscheinungsform der Tat (dolus ex re). In der
Gerichtsanzeige des Zollamtes Innsbruck vom 28. November 2005 wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels gemäß
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 lit. a und b FinStrG wird für den Zeitraum
vom 4. September 1995 bis zum 18. September 1998 von einer
Hinterziehung von Eingangsabgaben durch mehrere gesamtschuldnerisch
verantwortliche Beteiligte im Betrage von € 14.229.138,04 ausgegangen.
Bei einer derart umfangreichen Schmuggeltätigkeit und der damit erfolgten
Hinterziehung von Abgaben im Betrage von € 14.229.138,04 ist
gemäß
§ 53 FinStrG von einer Gerichtszuständigkeit
auszugehen. Vom Gesetzgeber wird nicht gefordert, dass es bereits zu
Verfolgungshandlungen und damit zu Anzeigen an den Spruchsenat oder an ein
Gericht gekommen sein muss. Im vorliegenden Fall ist die
grundsätzliche Regelung zur Abgabenverjährung die Dreijahresfrist des
Art. 221 ZK. Wäre von einer dreijährigen Verjährungsfrist
auszugehen, hätte diese im Sinne der obigen Ausführungen am
18. September 2001 geendet. Wäre die Verjährung eine
differenziert den einzelnen beteiligten Personen anhaftende Eigenschaft, so
hätte die Frist zur Festsetzung der Abgabenschuld betreffend den Bf im
August 2001 geendet. Der Bf wurde für im Zeitraum von
April 1997 bis August 1998 entstandene Abgabenschulden herangezogen.
Die mit Bescheid vom 13. Februar 2007 erfolgte Abgabenfestsetzung war
damit rechtzeitig erfolgt, weil die zehnjährige
Festsetzungsverjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG erst
am 18. September 2008 geendet hätte. Es ist damit
Verjährung noch nicht eingetreten und diesbezüglich die Entscheidung
daher nicht rechtswidrig ergangen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO; BGBl. Nr. 194/1961 idgF) hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des
Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären
ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren
sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Die Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides besteht nur
für die Rechtsanschauung, die für die Aufhebung maßgeblich war
und die im Aufhebungsbescheid auch dargelegt wurde. Eine Bindung an "obiter
dicta" besteht ebenso wenig wie an im Aufhebungsbescheid nur implizit zum
Ausdruck gebrachte Annahmen (VwGH 23.3.2006, 2003/16/0138).
Gemäß
§ 85c Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idgF) ist
gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch die Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe als Rechtsbehelf der
zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex - ZK)
die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen
Finanzsenates sowie für deren Entscheidungen die diesbezüglichen
Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen
Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung
des § 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass als Erledigung der
Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden kann.
Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden
erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden
zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben. Weil die fehlenden
Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen
Umfang zu haben scheinen und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine
hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen
hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese
Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über
einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane)
verfügt, nachgeholt werden (UFS 17.1.2005, Zl. ZRV/0052-Z3K/04).
Eine aufhebende und die Sache an die Berufungsbehörde
der ersten Stufe zurück verweisende Erledigung einer Beschwerde setzt
voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO - danach haben
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die
Erhebung der Abgaben wesentlich sind) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Dabei sind
wesentliche Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO jene
Ermittlungen, die entscheidungswesentliche Ermittlungen sind (VwGH 17.10.2001,
Zl. 2000/13/0157).
Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt
aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden
müssen. Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) oder kein Bescheid (bzw. eine stattgebende
Berufungsvorentscheidung) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des
nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchzuführenden und
durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung ist
lediglich entscheidend, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich war.
Dass und ob eine unterlassene Ermittlung wesentlich ist, ist aus objektiver
Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der
Berufungsbehörde der ersten Stufe ist für die Anwendbarkeit der
gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich.
Der Unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger
Prüfung der dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu Grunde
liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass in objektiver
Bewertung wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, die durchaus zur Annahme
berechtigen, dass - dies in Abhängigkeit vom Ergebnis des nach
Erlassung des Aufhebungsbescheides noch durch zu führenden
Ermittlungsverfahrens - ein anders lautender Bescheid ergehen könnte.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen
vom 20. April 1959 (BGBl. Nr. 41/1969 idgF) kann die Rechtshilfe
ua. verweigert werden a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen
bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen
zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare
Handlungen angesehen werden; b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist,
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückverweisungRechtshilfe in StrafsachenBeweisergebnisseBeweisverbotstaatsvertragliche RegelungenVorbehalteBedingungenBeweisverwertungsverbotSpezialitätsvorbehaltVerwertungindirekte VerwertungFiskalverfahren.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0193-Z3K/08
- Stammnummer
- 40712
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF