Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0206-L/04
Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Vollstreckungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-L/04vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ betreffend Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rücksandsanzeige
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vom 14. August 2003 wurde die
Rückstandsanzeige des Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt vom 30. Juni
2003 über Abgabenschuldigkeiten des Bw. im Betrag von 35.746,25 €
anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion
stützte sich dabei auf Art. 11 des Vertrages über Rechtsschutz
und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 11. Oktober 1954, BGBl.
1955/249.
In der Berufung vom 29. Oktober 2003 wurde
vorgebracht, dass die Differenzen mit der deutschen Finanzbehörde noch
nicht ausgeräumt seien.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 teilte die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich dem Bw. mit, dass die
Berufung Mängel hinsichtlich des Inhaltes gem. § 250 BAO
aufweisen würde. Der Bw. wurde aufgefordert, bis 22. November 2003
bekannt zu geben, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, welche
Änderungen beantragt würden, sowie wie dies begründet
werde.
Mit Schreiben vom 14. November 2003 gab der Bw.
bekannt, dass das Finanzamt Offenbach seiner Meinung nach eine Vorauszahlung
für einen Zeitraum (2002) wolle, in welchem er keine Aufträge und
damit keine Einkünfte gehabt hätte. Aus beigelegter Kopie des
Kontoauszuges sei keinesfalls zu erkennen, in welcher Höhe die angebliche
Schuld sei. Das Finanzamt Braunau habe am 7. Oktober einen
Pfändungsbescheid gegen den Bw. erlassen, ohne die einmonatige
Einspruchsfrist abzuwarten. Diese Einspruchsfrist sei am 3. November
geendet. Der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes Braunau habe dem Bw.
mitgeteilt, dass er kein Einspruchsrecht habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2004 wies
die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung als
unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom 7. März 2004 brachte der Bw.
ergänzend vor, dass eine Überprüfung des Bescheides der
Finanzbehörde Offenbach nicht erfolgt sei. Es könne nicht sein, dass
man aufgrund eines bloßen Verdachtes (und mehr habe die Finanzbehörde
Linz nicht in der Hand) gepfändet werde. Diese Vorgangsweise könnte
unter Umständen gängigem EU-Recht widersprechen und gehöre daher
dahingehend ordnungsgemäß
überprüft. Der Bw. habe mehrmals
die Finanzbehörde in Offenbach darauf hingewiesen, dass er über einen
langen Zeitraum keine Einkünfte gehabt hätte und daher
naturgemäß von seinen Reserven leben müsste. Er müsse
darauf bestehen, dass diese Situation berücksichtigt werde. Da die
Finanzbehörde in Offenbach in keinster Weise bereit sei, diese Situation zu
berücksichtigen, sehe er sich gezwungen, Einspruch gegen den Bescheid der
Finanzbehörde Linz zu erheben.
Mit Schreiben vom 12. März 2004 legte die
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 11 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, lautet:
"(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen,
die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der
zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der
die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die
Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige
Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu
bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im
ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise
treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den
Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des
Art. 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder
Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für
vollstreckbar zu erklären. Art. 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen
werden durch die Finanzämter oder Gerichte gem. der Gesetzgebung des
ersuchten Staates vollstreckt."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen
des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für den nach Art. 11
Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung,
sondern die Verpflichtung besteht, ohne das vorherige weitere Erhebungen auch
nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für
vollstreckbar zu erklären.
Das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt hat im Zusammenhang
mit dem Vollstreckungsersuchen vom 30. Juni 2003 die Unanfechtbarkeit der
in der Rückstandsanzeige vom 30. Juni 2003 ausgewiesenen
Abgabenschuldigkeiten im Gesamtbetrag von 35.746,25 € bestätigt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt bescheinigte die Zuständigkeit des
Finanzamtes Offenbach am Main-Stadt zur Ausstellung dieser Bestätigkeit.
Das Finanzamt Offenbach am Main-Stadt hat mit Schreiben vom 11. Dezember
2003 nochmals bestätigt, dass die Steuerfestsetzungen bestandskräftig
seien. An der Vollstreckbarkeit der zugrundeliegenden
Abgabenrückstände habe sich nichts geändert. Die vom Bw.
angesprochene Vorauszahlung für den Zeitraum 2002 sei im
Vollstreckungsersuchen nicht enthalten.
Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung des
angefochtenen Bescheides im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages
erfüllt. Ob die Abgabenschuldigkeit des Bw. gegenüber den deutschen
Finanzbehörden dem Grunde bzw. der Höhe nach besteht, dürfen die
Behörde des um Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates nach den
Bestimmungen des Vertrages nicht überprüfen. Die ersuchten
Behörden sind vielmehr an die in der Rückstandsanzeige enthaltene
Entscheidung über die bestehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit im
Verein mit der beigefügten Erklärung der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird,
gebunden. Der Bw. hat lediglich die Möglichkeit, sich mit der um
Vollstreckungsrechtshilfe ersuchenden Behörde (gegenständlich das
Finanzamt Offenbach am Main-Stadt) in Verbindung zu setzen, um eine
Zurücknahme des Rechtshilfeersuchens zu erreichen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-L/04
- Stammnummer
- 9968
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF