…2008, 2006/15/0283]. Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte den Berufungen aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein: Es ist unbestritten, dass das in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - bestehend aus drei Fachärzten für Radiologie (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 5. August…
…Die Finanzverwaltung hätte in diesem Zusammenhang ursprünglich ebenso eine ablehnende Haltung eingenommen und nun die Umsatzsteuerrichtlinien eine Steuerbefreiung auch für Gruppenpraxen in der Rechtsform einer Erwerbsgesellschaft anerkannt. Im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise bzgl. Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit des Steuerrechtes sei daher lt. Ansicht des steuerlichen Vertreters…
… 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Der Gewinn bzw. der Verlust wird gemäß…
…betreffend Gesellschaftsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, 1. ob die Einbeziehung von Banken, die in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben werden, in den Kreis der Kapitalgesellschaften für Zwecke der Gesellschaftsbesteuerung von Partizipationskapital iSd § 23 Abs…
…BGBl. 325 idF BGBl. 1987/312, wonach die mit dem Partizipationskapital iSd Bankwesengesetzes verbundenen Rechte ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank und des Versicherungsunternehmens als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte iSd KVG gelten, wurden Genossenschaften nicht generell zu Kapitalgesellschaften iSd KVG, sehr wohl aber dann, wenn…
…VIII BGBl. 1986/325 idF BGBl. 1987/312 legt zwingend fest, dass die mit dem Partizipationskapital iSd Bankwesengesetzes verbundenen Rechte ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bank und des Versicherungsunternehmens als Gesellschaftsrechte und Dividendenwerte iSd KVG gelten. Abschnitt VIII BGBl. 1986/325 idF BGBl. 1987…
…dass gemäß § 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich kein Wechsel des Rechtsträgers vorliege, sondern von einem bloßen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen sei. Deshalb sei kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den in Berufung gezogenen…
…dass gemäß § 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich kein Wechsel des Rechtsträgers vorliege, sondern von einem bloßen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen sei. Deshalb sei kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den in Berufung gezogenen…
…dass gemäß § 2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich kein Wechsel des Rechtsträgers vorliege, sondern von einem bloßen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen sei. Deshalb sei kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, den in Berufung gezogenen…
…auf ihren Sohn. Diese Schenkung habe zwar dasselbe Betriebsvermögen erfasst, doch sei der Betrieb der Fa. H GmbH damals noch in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft organisiert gewesen. Der Wert des Betriebsvermögens, der in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeflossen sei, sei daher…
…des VwGH zu verweisen (VwGH, 10.11.2004, 2003/13/0018). Die für eine unternehmerische Tätigkeit gewählte Rechtsform könne naturgemäß in haftungs- und risikorechtlicher Hinsicht von Vorteil sein, in gleicher Weise müßten aber auch etwa steuerrechtliche Besonderheiten mitgetragen werden. Die Berufungswerberin habe umfangreiche Holzhandelsgeschäfte unter…
…einen Gesamtgewinn zu erzielen, als gegeben anzusehen ist. Wird dieselbe Betätigung in unterschiedlichen Rechtsformen betrieben, hat ein steuerneutraler Rechtsformwechsel (hier: Umwandlung einer GesmbH in eine KEG) keine Auswirkung auf den Gesamtgewinnzeitraum, der im vorliegenden Fall ab Gründung der GesmbH läuft. Die genannte Kriterienprüfung umfasst folgende…
…FR3 | SAS J., Adr3. Die vom UFS eingeholten KSV-Auskünfte durch die KSV-1870 Information GmbH ergaben u.a. Folgendes: a) S. (KSV-Nr.: 1111) Rechtsform des Unternehmens ist eine "SAS" ("société par actions simplifiée"). Die Adresse in PLZ, Str, ist die ehemalige Sitzanschrift…
…Dabei ist davon auszugehen, dass die bloße Änderung der Rechtsform (die KG hörte durch Ausscheiden des Komplementärs zu bestehen auf) keinen Nachversteuerungstatbestand begründet. Im gegenständlichen Fall wurden die vom Berufungswerber erworbenen GmbH-Anteile abgetreten, die GmbH ist aus der KG ausgeschieden und der Berufungswerber hat…
…Unstrittig ist die Leistungserbringung durch die Bw. in der Rechtsform einer KEG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung (= BP) wurde festgestellt, dass die in den Jahren 1999 und 2000 vom AMS im Rahmen der Durchführung eines Vermittlungspools erhaltenen Beträge durch die BP als umsatzsteuerpflichtig behandelt würden…
…Zi 11 lit b UStG 1994 auf die von der Bwin erbrachten Vortragsleistungen und Prüfungstätigkeiten an verschiedene Leistungsempfänger in den einzelnen Veranlagungszeiträumen. Unstrittig ist die Leistungserbringung durch die Bwin in der Rechtsform einer GesmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ( siehe Punkte 1.a. und 2.a…
…2 Abs. 5 RRBG abgabenrechtlich kein Wechsel des Rechtsträgers vorliege, sondern von einem bloßen Wechsel der Rechtsform unter Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen auszugehen sei, weshalb kein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gegeben sei. Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.9.2004 wies dei Abgabenbehörde I. Instanz…
…beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. 3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor. 4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits…
…führte Recherchen im Internet durch und holte KSV-Auskünfte der KSV-1870 Information GmbH zu einzelnen Abnehmern ein. Diese Beweiserhebungen ergaben zu den einzelnen Abnehmern folgende Ergebnisse: a) Empf05 (KSV-Nr.: 5555) Rechtsform des Unternehmens ist eine "SAS" ("société par actions simplifiée"). Die Adresse Adr05…
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Anwendungsbedingungen nicht verpflichtet, einen "schlüssigen" oder überzeugenden Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (EuGH vom 27.9.2007, Rs. C-409/04 Teleos u.a.). Insoweit berücksichtigt der EuGH…