Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4183-W/02
Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer in der Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4183-W/02vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P., K., vertreten durch Peter
Wohlfarth, Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Roseggerstraße 23,
vom 16. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 14. November 2001 betreffend Wiederaufnahme der einheitlichen
und gesonderten Feststellung für die Jahre 1997 und 1998 sowie Umsatzsteuer
und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1997 bis 1999
entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der einheitlichen und
gesonderten Feststellung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997
und 1998 wird als zurückgenommen erklärt.
Der Berufung
betreffend Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999 wird Folge
gegeben. Diese Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bzw. die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie den
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungswerbenden Kommandit Erwerbsgesellschaft
(Bw.) handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen (Privatlehrer)
zum Zwecke der "Gesangs- und Stimmbildung".
Im Zuge einer Betriebsprüfung (BP) über den
Zeitraum 1997 bis 1999 wurden die in Rechnung gestellten Honorare an die
Schauspielschule Kraus der Umsatzsteuerpflicht unterzogen, da lt. Ansicht der BP
die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b
UStG 1994, wonach die von Privatlehrern an öffentlichen Schulen erbrachten
Leistungen der Steuerfreiheit unterliegen, nicht zur Anwendung kommen
würde.
Der Begriff Privatlehrer umfasse
Lehrpersonal ohne Angestelltenverhältnis (im vorliegenden Fall K.O.), wenn
Unterricht an öffentlichen Schulen erteilt und von dieser beauftragt werden
würde. Die Vorschrift nach § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b
UStG 1994 würde aber nicht im Zusammenhang mit der Beauftragung von
Personenzusammenschlüssen zum Tragen kommen. Nach Angaben der Direktorin
der Schauspielschule K.., Fr. M.Ks.s, wäre der Auftrag an die Bw.
erteilt worden, und die Honorarnoten von der Bw. ausgestellt und die Zahlungen
auf das Konto der Bw. geleistet worden.
Die Honorarerlöse wären daher von der BP dem
Normalsteuersatz von 20 % unterworfen und die Vorsteuern entsprechend
anteilsmäßig in Höhe von S 9.792,06, S 5.313,72 und
S 4.328,27 nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden. Die
steuerpflichtigen Umsätze lt. BP wurden wie folgt ermittelt.
|
|
Summe
der Zahlungen
|
netto
|
20
% UStG
|
1997
|
201.720,00
|
168.100,00
|
33.620,00
|
1998
|
114.840,00
|
95.700,00
|
19.140,00
|
1999
|
47.420,00
|
39.516,67
|
7.903,33
|
|
|
303.316,67
|
60.663,33
Auf Grund der Nachversteuerung der Honorarerlöse
wären diese mit den Nettobeträgen weiters als Betriebseinnahmen
berücksichtigt und die bisher nicht abzugsfähigen Vorsteuern von
S 5.313,72 und S 4.328,07 für 1998 und 1999 als Betriebsausgaben
neutralisiert worden.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2001
wurde form- und fristgerecht Berufung gegen die Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme und Feststellung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte
für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Umsatzsteuer und Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999
erhoben und eingewendet, dass die BP die sachlichen und persönlichen
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gem. § 6 Z. 11a UStG
betreffend die Schauspielschule Kraus nicht angezweifelt hätte, sodass die
Steuerbefreiung gem. § 6 Z. 11b leg. cit. unstrittig gewesen
wäre, wenn z.B. der Gesellschafter K.O. die unterrichtende Tätigkeit
persönlich abgerechnet hätte.
Von der BP wäre somit keine
Sachverhaltsbeurteilung vorgenommen, sondern ohne Begründung lediglich die
Auffassung der Finanzverwaltung lt. Umsatzsteuerrichtlinien 2000, RZ 879
übernommen worden.
Die Umsatzsteuerrichtlinien
würden jedoch nur einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994
darstellen, und über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und
Pflichten daraus nicht abgeleitet werden können. Auch würde die enge
Auslegung des Wortbegriffes einer teleologischen Interpretation der
Begünstigungsvorschrift widersprechen.
In diesem Zusammenhang verweise der steuerliche Vertreter
weiters auf die ursprüngliche Auslegung der Befreiungsvorschrift bei
ärztlichen Praxisgemeinschaften. Die Finanzverwaltung hätte in diesem
Zusammenhang ursprünglich ebenso eine ablehnende Haltung eingenommen und
nun die Umsatzsteuerrichtlinien eine Steuerbefreiung auch für Gruppenpraxen
in der Rechtsform einer Erwerbsgesellschaft anerkannt.
Im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise bzgl.
Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit des Steuerrechtes sei daher lt.
Ansicht des steuerlichen Vertreters diese Auslegung auch auf die gleich lautende
Befreiung für Umsätze von Privatlehrern anzuwenden.
Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung sei
darüber hinaus wie folgend dargelegt rechtswidrig und zu eng ausgelegt
worden:
Das Umsatzsteuergesetz hätte die bisher geltende
Steuerbefreiung für Privatschulen ab dem 1.1.1995 ergänzt, und damit
eine unechte Steuerbefreiung für Privatlehrer an öffentlichen und
steuerbefreiten Schulen zugestanden. Der Begriff Privatlehrer wäre im
Gesetz nicht definiert worden und der Privatlehrer daher als Gegenstück zum
angestellten Lehrer zu definieren. Damit sei jede Art von Unterrichtserteilung
durch selbständig tätiges Lehrpersonal betroffen und eine
Einschränkung dieser Bestimmung auf Einzelpersonen weder aus dem Gesetz
noch den erläuternden Bemerkungen zu entnehmen.
Die Befreiung nach Z. 11 a leg.cit. sei daher in
Analogie zur Befreiung nach Z. 19 leg.cit. zu sehen, und da kein Bezug auf
Personenzusammenschlüsse genommen werden würde, die enge Auslegung auf
die Leistungserbringung durch eine Person daher nicht gesetzeskonform. Lt.
Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 1984, Zl. 83/15/0018 sei die Befreiung
auch dann anzuwenden, wenn sich Angehörige freier Berufe zu einem
Unternehmen zusammengeschlossen hätten. Voraussetzung sei jedoch weiterhin
die persönliche Leistungserbringung.
Der Unterricht an der Schauspielschule K.. würde von
Herrn K.O. persönlich erteilt, und somit entsprechend das durch den
Zusammenschluss gebildete Unternehmen als solches eine freiberufliche (privater
Unterricht) Tätigkeit entfalten. Die persönliche Leistungserbringung
wäre auch von der BP nicht bezweifelt worden.
Auf Basis dieser Rechtsprechung des VwGH sei daher die
Bestimmung nach Z. 11 leg.cit. auch auf Zusammenschlüsse von
Privatlehrern in der Rechtsform von Personengesellschaften, die als solche nach
außen auftreten und unterrichtende Leistungen erbringen, anzuwenden (auch
Kommentar zum UStG 1994, Ruppe, Rz 417/17).
Die Rechtsauffassung würde darüber hinaus auch
durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Art 13 Abs. 1 lit.j der
6. EG-RL gestützt. Danach würde sich die Befreiung auf "den von
Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" beziehen, und sei die
Form des Unternehmens für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht von
Bedeutung.
Mit Schreiben vom 3 Juni 2005 wurde betreffend die Berufung
gegen die Wiederaufnahme der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte für die Jahre 1997 und 1998 ein Mängelvorhalteverfahren
gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO durchgeführt und in der Folge von
der Bw. wie folgt beantwortet:
Die umsatzsteuerpflichtige Behandlung der bisher
steuerfreien Umsätze hätte zweierlei (im folgenden dargestellte)
Auswirkungen auf die Gewinnermittlung. Einerseits seien die Honorarerlöse
mit den Nettobeträgen als Betriebseinnahmen anzusetzen und würden sich
somit um die geforderte Umsatzsteuer wie folgend dargestellt reduzieren,
andererseits würden durch den Wegfall der umsatzsteuerfreien Einnahmen die
nichtabzugsfähigen Vorsteuern als Betriebsausgaben reduziert.
|
|
Brutto
|
Netto
|
MWSt
|
Nachforderung
|
1997
|
201.720,00
|
168.100,00
|
33.620,00
|
MWSt
=
|
1998
|
114.840,00
|
95.700,00
|
19.140,00
|
Mindereinnahme
|
1999
|
47.420,40
|
39.517,00
|
7.903,40
|
|
|
|
|
60.663,40
|
|
|
|
VSt
|
|
1997
|
Nicht
als Aufwand geltend gemacht
|
|
9.792,06
|
1998
|
Gewinnerhöhend
|
5.313,72
|
|
1999
|
Gewinnerhöhend
|
4.328,07
|
|
|
|
9.641,79
|
|
Änderung
des Anteils der
Gesellschafter an
Einkünfte
|
W.S.
|
Of.K.
|
Of.R.
|
Gesamt
|
1997
|
-11.206,67
|
-11.206,67
|
-11.206,67
|
-33.610,00
|
1998
|
3.583,41
|
-8.649,69
|
-8.760,00
|
-13.826,28
|
1999
|
3.671,45
|
-3.623,39
|
-3.623,39
|
-3.575,33
|
|
-3.951,81
|
-23.479,75
|
-23.590,05
|
-51.021,61
Im Rahmen einer Ergänzung
vom 9. August 2005 wurde die Tätigkeit des Herrn K.O. durch die Schule K..
als persönliche Unterrichtserteilung beschrieben, entsprechend der
ständigen Rechtsprechung vom 24. Mai 1984, 83/15/0018. Die Schauspielschule
K.. sei eine berufsbildende Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, und
würden Schüler im Alter zwischen 18 und 25 Jahren eine umfassende
dreijährige Ausbildung erhalten. Herr K.O. wäre für die
Fächer Stimmbildung im 1. Jahrgang, Gruppenunterricht und Gesang im 2. und
3. Jahrgang, Einzelunterricht engagiert worden. Im Fach Stimmbildung würde
zu Beginn Musiktheorie und in der Folge richtige Atemführung, Stimmsitz
sowie Phonetik unterrichtet. An Hand verschiedener Stimmübungen würden
die jungen Stimmen geschult, und die Schüler je nach individuellen
Fähigkeiten bzgl. Sprechgesang, Couplets über Musical bis zu
klassischen Liedern und Opernarien unterrichtet. Die einstudierten Lieder
würden am Ende des jeweiligen Schuljahres im Rahmen eines Liederabends zur
Aufführung gebracht. Das Ziel am Ende des dritten Ausbildungsjahres sei
eine Diplomprüfung in Form eines Vortrages eines Liedes frei nach Wahl. Die
Abrechnung wäre auf Wunsch über die Bw. erfolgt.
Die Befreiungsbestimmung der Zi 11 leg.cit. sei daher auch
auf Zusammenschlüsse von Privatlehrern in der Rechtsform einer
Personengesellschaft, die nach außen auftreten und unterrichtende
Leistungen erbringen anwendbar.
Mit Schreiben vom 9. August 2005 wurde weiters der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung durch
den Berufungssenat zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw (in der Rechtsform einer Kommandit
Erwerbsgesellschaft) hat an die Schauspielschule K.. - eine Lehranstalt mit
Öffentlichkeitsrecht nach Erlass des BMfUKuS Zl.24.375/2-4/77-
Honorarrechnungen ohne Umsatzsteuer für durch ihren Mitarbeiter K.O. namens
der Bw. vorgenommene Lehrtätigkeit gelegt und in den
Umsatzsteuererklärungen als unecht steuerbefreit ausgewiesen.
Von der Betriebsprüfung
wurden diese als unecht steuerbefreit ausgewiesenen Umsätze der
Umsatzsteuer (20%) unterzogen, da laut Verwaltungspraxis die Bestimmung nach
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG nur die unterrichtende Tätigkeit von
Privatlehrern eine höchstpersönliche Wissensvermittlung von
natürlichen Personen beinhalten, und daher die unechte Befreiung nur
für natürliche Personen zutreffen würde. Die Schauspielschule K..
wurde unstrittig als eine Einrichtung iSd § 6 Abs 1 Z 11 UStG 1994
beurteilt.
Vom steuerlichen Vertreter wird diesbezüglich auf die
ursprüngliche Auslegung der Befreiungsvorschrift bei ärztlichen
Praxisgemeinschaften verwiesen. Die Finanzverwaltung hätte in diesem
Zusammenhang ebenso eine ablehnende Haltung eingenommen und würden nun die
Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine Steuerbefreiung auch für Gruppenpraxen in der
Rechtsform einer Erwerbsgesellschaft anerkennen. Diese Rechtsauffassung
würde auch durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Art 13 Abs. 1 lit j
der 6. EG-RL gestützt.
Strittig ist im vorliegenden Fall somit, ob die
Umsatzsteuerbefreiung (gemäß
§ 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG
1994) auch für Privatlehrer in der Rechtsform einer Kommandit
Erwerbsgesellschaft zur Anwendung kommt.
Rechtslage: § 6 Abs. 1 Z 11 UStG
1994)
"Von den unter § 1 Abs.1 Z 1 und 2 fallenden
Umsätzen sind steuerfrei...
"a) die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemein bildenden oder Berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die
Vermittlung von Kenntnissen allgemein bildender oder Berufsbildender Art oder
der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden
kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit
ausgeübt wird;
b) die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen
Schulen und Schulen im Sinne der lit. a;"
In den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wird
ausgeführt:
"Rz 879: Der
Begriff Privatlehrer umfasst nicht angestelltes Lehrpersonal, das Unterricht an
öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Schulen erteilt und von
diesen Einrichtungen beauftragt wird. Die Vorschrift kann nicht angewendet
werden, wenn Personenzusammenschlüsse oder juristische Personen beauftragt
werden".
Im vorliegenden Fall ist weiters auf die Auslegung des Art
13 Abs. 1lit j der 6.EG-RL zu verweisen:
Art. 13 Teil A der 6. EG -Richtlinie 77/388/EWG des Rates
vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (7/388/EWG) - ABl. 1977 Nr. L 145/1 in der
Fassung der Richtlinie 98/80/EG vom 17.10.1998, ABl. Nr. L 281/31
f.:
"A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienenden
Tätigkeiten
(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften
befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden
Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen
und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:.......
i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul-
oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche
Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von
Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit
solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden
Mitgliedstaaten anerkannter vergleichbarer Zielsetzung:
j) den von Privatlehrern erteilten Schul- und
Hochschulunterricht;..."
Die englische Version der lit. j lautet:
(j) tuition given privately by teachers and covering school
or university education;
Die französische Version der lit. j
lautet:
(j) les lecons données, à titre personnel,
par des enseignants et portant sur l`enseignement scolaire ou
universitaire;
Hinsichtlich der Rechtsformenneutralität des
unterrichtenden Unternehmens iSd § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG 1994 bzw.
Art 13 Teil A Abs. 1 lit j 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG) folgt der Senat 11
des Bereiches Steuern und Beihilfen der Außenstelle Wien der
Berufungsentscheidung des Senates 5 (Referent) der Außenstelle Linz des
UFS vom 16. April 2004, RV/1409-L/02 sowie der Berufungsentscheidung des Senates
7 der Außenstelle Wien des UFS vom 5. November 2004,
RV/1175-W/03.
In diesen Entscheidungen wird wie folgt
ausgeführt:
Mit dem UStG 1994 wurde
weiters die schon bisher geltende Steuerbefreiung für Privatschulen und
andere allgemein bildende oder Berufsbildende Einrichtungen ab dem 1.1.1995
ergänzt worden. § 6 Abs. 1 Z 11 lit b leg cit sieht nunmehr
eine unechte Steuerbefreiung auch für die Umsätze von Privatlehrern an
öffentlichen Schulen bzw. an den in Z 11 lit a genannten Privatschulen und
Einrichtungen vor
.
Nach den Erläuterungen der
Regierungsvorlage handelt es sich dabei um eine Steuerbefreiung der
Tätigkeit von "selbständigen Lehrern". Sie wurden in das UStG
aufgenommen, um der Vorschrift des Art 13 Teil A Abs. 1 lit j der 6. EG
Richtlinie zu entsprechen, wonach der von Privatlehrern erteilte Schul- und
Hochschulunterricht - wie der Schul- oder Hochschulunterricht
überhaupt (lit i) - als dem "Gemeinwohl dienende Tätigkeit"
steuerfrei zu stellen ist.
Die hier
maßgeblichen Befreiungsbestimmungen sollen private Anbieter den
öffentlichen Einrichtungen gleichstellen, sofern diese Anbieter auch
vergleichbare Organisationsstrukturen und Lehrinhalte
aufweisen.
Schulen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit a UStG 1994 sind private Schulen und andere
allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit diese Kenntnisse
allgemein bildender oder Berufsbildender Art oder der Berufsausübung
dienende Fertigkeiten vermitteln, und nachgewiesen werden kann, dass eine den
öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Universitäten
erfüllen andere Aufgaben als "öffentliche Schulen" (vgl. § 1 UOG
sowie § 1 AHStG). Sie werden verwaltungsrechtlich nicht durchwegs zu
diesen gezählt.
Die Steuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG wird sich aber - richtlinienkonform
verstanden - dennoch auch auf die Tätigkeit von selbständig
tätigen "Privatlehrern an Hochschulen" (oder ähnlichen
Ausbildungsstätten) erstrecken.
Offensichtlicher Zweck
der Bestimmung der lit a) ist die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
zwischen den nicht steuerbaren Leistungen öffentlicher Schulen und den
privaten Einrichtungen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare
Tätigkeit ausüben.
Die Einwendungen
betreffend lit b) würden in logischer Fortsetzung dieses Grundgedankens die
Unterrichtserteilung von "Privatlehrern" an öffentlichen Schulen und an den
nach lit a) begünstigten privaten Einrichtungen gleichstellen.
Gemeinschaftsrechtlich
beruht die in Frage stehende Befreiung auf Art 13 Teil A Abs 1 lit j der 6.
MwSt-Richtlinie(77/388/EWG vom 17. Mai 1977), wonach der von Privatlehrern
erteilte Schul- und Hochschulunterricht von den Mitgliedstaaten befreit werden
muss. Zu berücksichtigen ist auch lit i dieser Bestimmung, wonach die
Mitgliedstaaten (sinngemäß) die Leistungen im Zusammenhang mit der
Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Unterrichtserteilung und die berufliche
Umschulung zu befreien haben, sofern derartige Leistungen von Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen mit vom Mitgliedstaat
anerkannter vergleichbarer Zielsetzung ausgeführt
werden.
Die Richtlinienregelung
gibt dem Mitgliedstaat somit eine gewisse Freiheit bei der Auswahl der befreiten
Einrichtung zu.
Nach der EuGH-Judikatur
sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen (nach Art 13 der 6. EG-RL)
umschrieben sind, eng auszulegen, da sie Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz
darstellen, wonach jede entgeltliche Leistung der Umsatzsteuer unterliegt (vgl.
Ruppe, UStG 1994, § 6 Tz 10). Daneben ist aber auch der Grundsatz,
dass die Besteuerung der Umsätze nicht zu Wettbewerbsverzerrungen
führen darf, zu beachten, denn die Befreiung kann wettbewerbsverzerrend
wirken, sofern Umsätze in erster Linie an zum Vorsteuerabzug berechtigte
Abnehmer erbracht werden und eine Konkurrenz zu Bildungseinrichtungen besteht,
welche die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen Schulen, Schulen mit
Öffentlichkeitsrecht und Privatschulen bestimmt das österreichische
UStG 1994, wie bereits dargestellt, dass Privatschulen dann befreit sind, wenn
und soweit sie eine den öffentlichen Schulen vergleichbare und vom
Gesetzgeber begünstigte Tätigkeit ausüben. Es wird damit -
innerhalb des von der 6. MwSt-Richtlinie aufgestellten Rahmens - festgelegt,
welche Zielsetzungen eine Einrichtung verfolgen muss, um unter die
Befreiungsbestimmung fallen zu können.
Nach dem Gesetzeswortlaut
ist die Unterrichtsleistung von Privatlehrern an nicht öffentlichen Schulen
nur insoweit befreit, als es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeiner
Art, Berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten
handelt.
Nach der
österreichischen Gesetzesfassung bezieht sich die Befreiung auf Leistungen,
die von "Privatlehrern" an (öffentlichen und steuerbefreiten) Schulen
erbracht werden. Es geht also um Leistungen von nicht in Arbeitnehmereigenschaft
tätigem Lehrpersonal an den fraglichen Schulen. Leistungsempfänger
sind nach dieser Regelung die Schulen (vgl. Ruppe, UStG 1994²,
§ 6 Tz 316).
In
der EuGH Entscheidung Rs. C-453/93, Bulthius-Griffioen, vom 11.8.1995 hat der
EuGH in Rn 20 ausgesprochen, dass im Fall der ausdrücklichen Nennung einer
"Einrichtung" in einer Befreiungsbestimmung nur juristische Personen von der
Befreiung Gebrauch machen können. In allen anderen Fällen haben auch
natürliche Personen diese Möglichkeit.
Ausdrücklich
geht der EuGH in der Rechtssache Gregg C-216/97 vom 7.9.1999 noch weiter und
sagt, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer
verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken,
bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt werden. In diesem Fall wird der
Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung trotz Nennung einer "Einrichtung"
auch auf natürliche Personen ausgedehnt. Generell wird ausgeführt,
dass im Interesse der Neutralität der Mehrwertsteuer und des Zwecks der
Befreiung die Befreiungsbestimmungen unabhängig von der Bezeichnung oder
der Rechtsform des Wirtschaftsteilnehmers zugunsten der genannten
Tätigkeiten anzuwenden sind.
Diese
Judikaturlinie und die Rechtsformneutralität der Leistungsverfügung
hat den EuGH am 6.11.2003, C-45/01 in der Rechtssache Christoph-Dornier-Stiftung
erneut beschäftigt; ärztliche und arztähnliche Leistungen im
Bereich der Humanmedizin sind unabhängig davon befreiungsfähig, in
welcher Rechtsform die jeweiligen Leistungen erbracht werden.
Die Befreiung eines
Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Lieferungen oder sonstige
Leistungen) führt dazu, dass das Entgelt für eine steuerbare Leistung
nicht der Umsatzsteuer unterworfen ist. Das bedeutet, dass der leistende
Unternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen hat, bzw dass der
Leistungsempfänger seinerseits eine Leistung ohne Umsatzsteuerbelastung
erhält, die im Gegenzug den selbigen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die unechten Befreiungen
führen, soweit sie innerhalb der Unternehmerkette gewährt werden, zu
einer Kumulativwirkung, weil die nichtabzugsfähige Vorsteuer in den Preis
der Leistung des befreiten Unternehmers eingeht und damit auf der nächsten
Stufe zum Kostenfaktor wird. Steuerbefreiungen innerhalb der Unternehmerkette
führen daher idR im Vergleich zur Steuerpflicht nicht zu einer Entlastung,
sondern, sofern die nicht abziehbare Vorsteuer im Preis weitergegeben wird, zu
einer Mehrbelastung, die sich für den Fiskus in einem Mehraufkommen,
für den Letztverbraucher in einem höheren Preis niederschlägt.
Der Gesetzgeber zieht daraus den Schluss, dass unechte Steuerbefreiungen nur
für Leistungen sinnvoll sind, die an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte
Leistungsempfänger erbracht werden.
Entscheidend ist somit,
dass die begünstigten Tätigkeiten für den Letztverbraucher
steuerfrei gehalten werden. Dabei ist es für den Konsumenten
gleichgültig, in welcher Rechtsform der leistende Unternehmer auftritt. Zur
Herstellung der gebotenen Wettbewerbsneutralität muss im Ergebnis der
Umsatz der Privatschule und der sonstigen Einrichtungen, soweit diese (im
Wesentlichen) den öffentlichen Schulen vergleichbare Leistungen erbringen,
und die vorgelagerte Unterrichtsleistung durch nicht angestellte Lehrer (gleich
in welcher Rechtsform) an diese befreit werden.
Somit ist in unmittelbarer Anwendung der 6. MwSt-Richtlinie
mit der vom EuGH interpretierten Bedeutung die Bw. (in der Rechtsform einer
KommanditErwerbsgesellschaft) durchaus als "Privatlehrer" im Sinn der
Befreiungsbestimmung anzuerkennen.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) ist
somit die Erteilung von Schul- oder Hochschulunterricht laut EG-Richtlinie
unabhängig davon zu befreien, ob sie durch öffentliche Einrichtungen,
andere vergleichbare Einrichtungen oder Privatlehrer erfolgt. Befreit werden
soll offensichtlich die Unterrichtserteilung als solche unabhängig davon,
von wem der Unterricht erteilt wird. Wesentlich für die Befreiung ist somit
die Tätigkeit und nicht, wer diese
ausführt. Da die unterrichtende Tätigkeit den Anknüpfungspunkt
für die Befreiung bildet, muss es für die Anwendbarkeit der Befreiung
insbesondere unerheblich sein, in welcher Rechtsform der "Privatlehrer"
auftritt.
Nach Ansicht des UFS liegt im gegenständlichen Fall
auch eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit vor. Die
angebotenen Lehrinhalte der Schauspielschule K.. wie "Gesang, Stimmbildung,
Tanz, Körper- und Bewegungstraining, Akrobatik, Literaturgeschichte" sind
durchaus mit dem einer öffentlichen Schule bzw. Hochschule (wie M.R.)
vergleichbar.
Entgegen der von der Betriebsprüfung bzw. der in den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 vertreten Meinung kommt nach Ansicht des UFS die
Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG daher auch dann zur
Anwendung, wenn es sich bei dem den maßgeblichen Umsatz ausführenden
Unternehmen um keine Einzelperson, sondern um einen Personenzusammenschluss oder
eine juristische Person handelt.
Eine weite Auslegung des Begriffs "Privatlehrer" im §
6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 ergibt sich auch aus dem erkennbaren
Gesetzeszweck und dem Gemeinschaftsrecht. Erkennbarer Zweck der Befreiung ist,
die Unterrichtsleistung für den Letztverbraucher steuerfrei zu halten.
Daher wird nicht nur der Umsatz der Schule, sondern auch der vorgelagerte Umsatz
befreit. Dieser Gesetzeszweck wird nur erreicht, wenn der Begriff des
Privatlehrers entsprechend weit ausgelegt wird. Zudem verbietet es der Grundsatz
der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer, dass
Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei der
Besteuerung unterschiedlich behandelt werden.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Die einheitlichen und gesonderten Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO werden wie folgt festgestellt:
|
1997:
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gesamt
|
184.344
S
|
|
13.396,80
€
|
Gewinn/Verlustanteil
S.W.
|
|
StNr.
01,
Finanzamt 1
|
-331
S
|
|
-24,05
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.K.
|
|
StNr02,
Finanzamt 2
|
92.338
S
|
|
6.710,46
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.R.
|
|
StNr.
03,
Finanzamt 2
|
92.337
S
|
|
6.710,39
€
|
1998:
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gesamt
|
156.524
S
|
|
11.374,04
€
|
Gewinn/Verlustanteil
S.W.
|
|
StNr. 01
, Finanzamt
1
|
13.662
S
|
|
992,86
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.K.
|
|
StNr02
, Finanzamt
2
|
70.180
S
|
|
5.100,18
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.R.
|
|
StNr.
03,
Finanzamt 2
|
72.682
S
|
|
5.282,01
€
|
1999:
|
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit gesamt
|
82.231
S
|
|
5.975,96
€
|
Gewinn/Verlustanteil
S.W.
|
|
StNr. 01
, Finanzamt
1
|
65.371
S
|
|
4.750,70
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.K.
|
|
StNr02
, Finanzamt
2
|
8.430
S
|
|
612,63
€
|
Gewinn/Verlustanteil
O.R.
|
|
StNr.
03 ,
Finanzamt 2
|
8.430
S
|
|
612,63
€
Ad Wiederaufnahmebescheid)
Da dem Auftrag vom 3. Juni 2005 die Mängel der
Berufung vom 6. Dezember 2001 zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist
nicht entsprochen wurde, zumal die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung
- wie schon in der Berufung - ausschließlich die
Sachbescheide, nicht aber die Wiederaufnahmebescheide betreffen, hatte die
gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge gemäß
§ 275 BAO einzutreten.
Die Berufung war somit als zurückgenommen zu erklären.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4183-W/02
- Stammnummer
- 18619
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF