6.1.11. Schulen, Privatlehrer 6.1.11.1. Private Schulen und ähnliche Einrichtungen 6.1.11.1.1. Allgemeines Rz 874: Bei öffentlichen Schulen - dazu zählen auch Hochschulen und Universitäten - ist die Unterrichtstätigkeit grundsätzlich dem Hoheitsbereich zuzuordnen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sind Privatschulen befreit…
…wenn deren Dienstnehmer die gleiche Tätigkeit ausüben, dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass nur eine natürliche Person Privatlehrer sein könne. Bei der Tätigkeit der Bw. handle es sich um eine vermittelnde…
…1 Z 12 UStG 1994 seien die Umsätze der Volkshochschule befreit, nicht aber - und daher im Gegensatz zu Z 11 b stehend - die Umsätze der Privatlehrer bzw. der sonstigen unterrichtenden Personen an der Volkshochschule. In weiterer Folge nahm die Abgabenbehörde die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für…
…beabsichtigen) offenbar eine Umsetzung von Art 13 Teil A Abs. 1 lit. j aus der 6. EG-Richtlinie. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten "den von Privatlehrern erteilten Schul- Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer zu befreien. Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. j der 6…
…UStG 1994. In dem in der Folge ergangenen Umsatzsteuerbescheid versteuerte das Finanzamt diese Umsätze mit dem Normaltarif und führte zur Begründung aus, dass nur Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen steuerbefreit seien. In der dagegen gerichteten Beschwerde beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Bf. die gemäß …
…aufgefordert, darzulegen, an welchen Schulen im Beschwerdezeitraum Englisch-Unterricht erteilt wurde, und ob der Leistungsempfänger die Schule war. Die entsprechenden Umsätze waren betragsmäßig zu konkretisieren. Da Umsätze als Privatlehrer gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 unecht befreit sind, war anzuführen, ob…
… 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a steuerfrei. Der unabhängige Finanzsenat (Senat 3 der Außenstelle Graz) hat die Berufungen des Vereines "X." gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001…
…zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Bei der berufungswerbenden Kommandit Erwerbsgesellschaft (Bw.) handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen (Privatlehrer) zum Zwecke der "Gesangs- und Stimmbildung". Im Zuge einer Betriebsprüfung (BP) über den Zeitraum 1997 bis 1999 wurden die in Rechnung…
…und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäß lit. b leg.cit. sind weiters steuerbefreit die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a. Strittig ist daher im gegenständlichen Berufungsverfahren nunmehr, ob auch die…
…Bereich der Erwachsenenbildung zu; es ist daher nicht einzusehen, warum bei den Kursen des AMS die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer ausgeschlossen sein soll. Eine weitere Intension in der Umsatzsteuerbefreiung seitens des BMF liegt auf jeden Fall auch darin, dass es sich bei BFI, AMS und WIFI…
…nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt laut lit. b leg.cit. für Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen i.S. der lit. a. Zweck dieser Bestimmung ist es, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche…
…wurde der Bwin überdies mitgeteilt, dass der UFS zwar der Rechtsauffassung der Bwin hinsichtlich des in § 6 Abs 1 Zi 11 lit b UStG 1994 verwendeten Begriffes "Privatlehrer" folgen könne, die Berufung aber nach derzeitiger Aktenlage dennoch abzuweisen sein werde. Die Befreiungsbestimmung sei nach dem…
…1 Z 11 lit. b UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen die Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne der lit. a steuerfrei. Zufolge § 12 Abs. 3 UStG 1994 sind vom Vorsteuerabzug ua…
…473/08 , Eulitz ). Dies gilt auch für organisatorische Tätigkeiten von untergeordnetem Ausmaß, die sich unmittelbar auf die Unterrichtstätigkeit beziehen (zB Vervielfältigung von Präsentationsunterlagen). Im vorliegenden Fall erbringt der Privatlehrer gegenüber der Bildungseinrichtung organisatorische Leistungen (zB zeitliche Einteilung, Absprache mit anderen Vortragenden, Reservierung von Räumlichkeiten usw.)…
ausdrücklich ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%. Die Zurverfügungstellungen von Strom, Telefon sowie Bettwäsche und Handtüchern sind keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Vermietung und daher ebenfalls mit dem Normalsteuersatz zu besteuern. Die Orts- und Kurtaxe stellt einen durchlaufenden Posten dar (vgl. UStR 2000 Rz…
…Wenn die Behörde zum Ergebnis komme, dass die Bf ihre Leistungen der UniD erbringe, müsse die Behörde begründen, warum dann nicht befreite Umsätze von Privatlehrern an öffentliche Schulen iSd lit. b vorliegen würden. Die Bf erbringe -wie in § 56 Universitätsgesetz vorgesehen- die Unterrichtserteilung und Prüfungsabnahme…
…an der fehlenden -aber möglicherweise erforderlichen- Unmittelbarkeit der Unterrichtserbringung, falls man der Ansicht ist, dass die Aussagen des EuGH in der Rs Eulitz zur Unterrichtserteilung durch einen Privatlehrer auch für die Unterrichtserteilung durch eine Einrichtung gilt. 4.1.2. Umsetzung in nationales Recht: § 6 Abs…
… 6 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG ist. Nicht begünstigt ist daher der Unterricht von Privatlehrern, wenn die Umsätze nicht einer Schule verrechnet werden. Die Umsätze sind daher steuerpflichtig.“ In Tz 1.3 wurde die Bemessungsgrundlage der Umsätze laut der vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung…
…Bf. verwies darauf, dass sie ihrer Ansicht nach als berufsbildende Einrichtung anzusehen sei, da sie auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Hochschulunterricht erteile und daher "Privatlehrer" im Sinn der Mehrwertsteuerrichtlinie sei. Sie stehe auch in direkter Vertragsbeziehung zu den Studenten, verfüge über entsprechende Räume…
…. Im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung habe ich dem Finanzsamt schriftlich mitgeteilt, dass die Umsätze des Jahres 2004 neben den Grundgeschäften eines Masseurs und Privatlehrers auch Hilfsgeschäfte beinhalteten. Berücksichtigt man diese, trifft die behauptete Überschreitung der Umsatzgrenze um 266,56 Euro nicht zu: Bei den Hilfsgeschäften…