Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0552-W/05
Die Umsätze eines Vortragenden sind nur dann unecht steuerbefreit, wenn er an einer Einrichtung vorträgt, die eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0552-W/05vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.B., 1080 Wien, F.gasse,
vertreten durch Herbert Kern, 2380 Perchtoldsdorf, Alfons-Petzold-Gasse 18,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Umsatzsteuer 1999
bis 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt, ist
Zahnarzt. Als solcher hielt er in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Vorträge
beim Z. über Elektroakupunktur ab. Aus dieser Vortragstätigkeit
erzielte er folgende Einkünfte:
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1999
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2000
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2001
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S 22.500.-
|
S 21.000.-
|
S 21.000.-
Im Zuge der Veranlagung der jeweiligen Jahre wurde
beantragt, die Honorare gemäß
§ 6 Abs. 1 Z.11 lit. b UStG
steuerfrei zu belassen.
Die Einkünfte wurden jedoch in voller Höhe der
Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz unterzogen. Als Begründung wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der I. keine Schule im
Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1994 sei und daher auch die
Vortragstätigkeit ebendort nicht steuerbefreit sei.
Gegen die Bescheide vom 17.8.2004 wurde mit Schriftsatz vom
13.9.2004 fristgerecht berufen und als Begründung folgendes
vorgebracht:
Beim I. handle es sich um eine Einrichtung im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG, die eine einer öffentlichen Schule
vergleichbare Tätigkeit ausübe, da davon auszugehen ist, dass Seminare
über Elektroakupunktur auch in einer einschlägigen Berufsbildenden,
öffentlichen Schule abgehalten würden. Im Übrigen sei bei der
Veranlagung insofern ein Fehler unterlaufen, als die Bruttohonorare der
Umsatzsteuer unterzogen wurden.
Die Berufung wurde unmittelbar der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anregung des Berufungswerbers wurde die Berufung bis
zur Erledigung der ebenfalls beim UFS anhängigen Berufung des I.es, in der
zu entscheiden war, ob dieser eine Schule im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11
lit.a UStG sei, mit Bescheid vom 10.5.2005 ausgesetzt. Diese Entscheidung ist am
23.3.2006 ergangen, sodass das gegenständliche Verfahren nunmehr von Amts
wegen fortgesetzt wird.
Mit Vorhalt vom 9.10.2006 wurde dem Bw. zur Kenntnis
gebracht, dass mit Bescheid vom 23.3.2006 die Berufungsentscheidung RV/XXX
nunmehr ergangen sei und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Argumenten, die den UFS
dazu veranlassten, den I. nicht als öffentliche Schule anzuerkennen,
Stellung zu nehmen. Der Vorhalt wurde binnen der gesetzten Frist nicht
beantwortet.
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende
Punkte:
Der
Interessenverband verfüge zwar über gewisse organisatorische
Voraussetzungen wie Schulungsräume oder angemietete Räume.
Lt.
Statuten liege das Ziel in der beruflichen Fortbildung.
Nahezu
sämtliche Teilnehmer seien hauptberuflich Zahnärzte oder Dentisten,
deren Ausbildung primär an der Universität erfolge.
Er
habe daher ein anderes Ausbildungsziel.
Von
den angebotenen Veranstaltungen werde nur ein geringer Teil des beim
Diplomstudium Zahnmedizin vermittelten Lehrstoffes
abgedeckt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1994
sind die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen
allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung
dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den
öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, von
der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gilt laut lit. b leg.cit. für
Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen i.S. der
lit. a. Zweck dieser Bestimmung ist es, Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche
Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung nicht unterschiedlich zu
behandeln.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der
Zahnärztliche I. eine einer öffentlichen Schule vergleichbare
Tätigkeit ausübt. Der Bw. vertritt dazu die Auffassung, dass Seminare
über Elektroakupunktur, die er abhielt, auch an einschlägigen
berufsbildenden öffentlichen Schulen abgehalten würden und der I.
darüber hinaus zahlreiche Seminare über die verschiedensten
berufsspezifischen Tätigkeiten anbiete.
Zu prüfen ist daher, ob es sich bei dem I. um eine von
der Befreiungsbestimmung der Zif. 11 umfasste berufsbildende Einrichtung
handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH
vom 25.2 1997, Zl. 95/ 14/0126) ist eine Einrichtung ein schulähnlicher
Betrieb, der über die organisatorischen Voraussetzungen wie
Schulräume, Personal in Art eines Lehrkörpers, ein Sekretariat und ein
über eine längere Zeit feststehendes Bildungsangebot verfügt. Mag
der I. auch diesen Kriterien entsprechen, so kommt es auch darauf an, ob er eine
einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt. In
diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sein Ziel laut Statuten die
berufliche Fortbildung der Fachärzte für Zahn-Mund-und Kieferheilkunde
sowie der Dentisten ist, die ihre Grundausbildung, die sie zur
Berufsausübung berechtigt, bereits abgeschlossen haben. Diese sind auch
vornehmlich die Teilnehmer an den angebotenen Fortbildungsveranstaltungen und
sind weiters verpflichtet, sich durch deren Besuch laufend weiterzubilden. Der
Interessenverband tritt daher einerseits nicht in Konkurrenz mit den
Hochschulen, andererseits können die angebotenen Veranstaltungen nicht bei
einer beliebigen anderen Bildungseinrichtung besucht werden. Da der
Interessenverband die Ausbildung zum Zahnarzt bzw. Dentisten ergänzt oder
vertieft, hält dessen Tätigkeit dem Vergleich mit einer
öffentlichen Schule (Universität) nicht stand. Werden nämlich
Kurse einzeln und getrennt angeboten und ist deren Belegung in ihrer Gesamtheit
weder notwendig noch üblich, so ist diese Tätigkeit mit der typischen
Tätigkeit einer öffentlichen Schule nicht vergleichbar. Weiters
mangelt es auch an einer einer öffentlichen Schule vergleichbaren
Tätigkeit, wenn sich die allenfalls festgestellte Übereinstimmung auf
einen untergeordneten Teil bzw. einen geringfügigen Bruchteil des
Lehrstoffes einer öffentlichen Schule beschränkt (vgl. VwGH vom
15.9.1976, Zl. 0519/75). Insofern geht daher das Argument des Bw., dass die von
ihm vorgetragenen Kurse über Elektroakupunktur auch von öffentlichen
Schulen angeboten würden, ins Leere. Weiters verweist der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.5.2002, Zl. 96/13/0141 darauf, dass
die Abhaltung von Einzelkursen mit einem abgegrenzten Lehrstoff, einem
spezifischen Kursziel und einer kurzen Dauer aufgrund einzelner getrennter
Werkverträge mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule nicht
vergleichbar sei.
Der Berufung ist daher insoweit der Erfolg zu versagen, als
es sich bei der Vortragstätigkeit des Bw. nicht um eine solche an einer
berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit.a UStG 1994
handelt, die eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit
ausübt.
Dem Bw. ist aber insofern zuzustimmen, als im Fall einer
Besteuerung der Vortragshonorare die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten
Beträgen herauszurechnen ist.
Folgende Beträge sind daher der Umsatzsteuer zu
unterziehen:
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1999
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2000
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2001
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bisher
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S 22.500.-
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S 21.000.-
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S 21.000.-
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lt. BE
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S 18.750.-
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S 17.500.-
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S 17.500.-
Folgende Umsätze sind daher unecht
steuerbefreit:
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1999
|
2000
|
2001
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lt. Erklärung
|
S 4,647.039,76
|
S 4,429.051,26
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S 4,911.197,29
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lt. BVE
|
S 4,624.539,76
|
S 4,408.051,26
|
S 4,890.197,29
|
lt. BE
|
S 4,628.289,76
|
S 4,411.551,26
|
S 4,893.697,29
Wien, am
14. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0552-W/05
- Stammnummer
- 24989
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF