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BMF-010219/0225-VI/4/2011

Salzburger Steuerdialog 2011 - Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer

geltende FassungErlassBMF-010219/0225-VI/4/2011vom 28.09.2011Teil 2 von 2

Wortlaut laut Findok

ausdrücklich ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%. Die Zurverfügungstellungen von Strom, Telefon sowie Bettwäsche und Handtüchern sind keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Vermietung und daher ebenfalls mit dem Normalsteuersatz zu besteuern. Die Orts- und Kurtaxe stellt einen durchlaufenden Posten dar (vgl. UStR 2000 Rz 657 ). § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1214) Abgrenzung Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Wohnungseigentumsgemeinschaften Von einer WEG wird eine technisch funktionstüchtige Ölheizung auf eine Gasheizung umgestellt. Die Umstellung erfolgt insbesondere deshalb, weil die Anlage auf Grund des schlechten Wirkungsgrades und der hohen Wartungskosten nicht mehr wirtschaftlich ist. Handelt es sich bei den an die Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten der Gasheizung um Erhaltungsaufwand, der unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 fällt? § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 sieht für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% vor. Erfasst sind insbesondere die Betriebs- und Verwaltungskosten und die Erhaltungskosten. Errichtungs- bzw. Herstellungskosten zählen nicht zu den begünstigten Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften. Zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sind nicht die ertragsteuerlichen Grundsätze heranzuziehen, sondern die mietrechtlichen Bestimmungen (VwGH 12.04.1994, 93/14/0215 ). Die Regelung des nach dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht maßgeblichen Erhaltungsbegriffes findet sich im § 3 MRG ( UStR 2000 Rz 1214 ). Nach § 3 Abs. 2 Z 5 MRG ist die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, sofern die hierfür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen, eine Erhaltungsmaßnahme. Im konkreten Fall erfolgte die Umstellung, weil eine weitere Reparatur und Wartung der bestehenden Anlage aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht in Betracht kam. Der Ersatz einer noch funktionsfähigen, aber reparaturunwürdigen Anlage durch eine gleichartige neue ist als Erhaltung (und nicht wie früher als Verbesserung) anzusehen (Würth in Rummel, MRG § 3 [Rz 4] mit Verweis auf wobl 1002/76). Am Charakter einer Erhaltungsarbeit ändert sich nichts dadurch, dass die Gebrauchsfähigkeit einer Anlage nicht mehr durch Reparatur, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur durch Neuherstellung bewirkt werden kann. Dies wird umso mehr zutreffen, wenn es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz iSd § 3 Abs. 2 Z 5 MRG handelt ("fiktive Erhaltungsmaßnahmen", vgl. Vonkilch, wobl 2010/54 zu OGH 07.07.2009, 5 Ob127/09a ). Nach Kriterien des MRG ist daher im dargestellten Sachverhalt vom Vorliegen eines Erhaltungsaufwandes und damit von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 auszugehen (siehe auch UStR 2000 Rz 1214 iZm Liftanlagen). Der ermäßigte Steuersatz kommt aber nur insoweit zur Anwendung, als die Maßnahme nicht der Lieferung von Wärme zuzuordnen ist. Bei der Ermittlung des auf die Wärmelieferung entfallenden Entgeltsteiles sind alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stehen. Es werden dies vor allem jene Kosten sein, die regelmäßig unter der Bezeichnung "Heizungsbetriebskosten" verrechnet werden, worunter nicht nur die Kosten für Strom, Gas, Öl oder für einen anderen Energieträger fallen, sondern auch jene für die Wartung, die Instandhaltung und die technische Betreuung der Heizungsanlage ( UStR 2000 Rz 1195 ). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf den gegenständlichen Erhaltungsaufwand der Heizungsanlage ist daher nur insoweit zulässig, als die Anlage zur Aufbereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (vgl. UStR 2000 Rz 1193 ) verwendet wird. Im Übrigen kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. § 10 UStG 1994, § 11 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 1505 und Rz 1532) Rechnungsausstellung bei einem Pauschalangebot Mehrere Unternehmer einer Region bieten gemeinsam ein Package zu einem Gesamtpreis von 20 Euro brutto an. Es wird keine Gesellschaft gegründet. Ein Beteiligter (ein Museum) stellt die Rechnungen, auch für die anderen Unternehmer, direkt an den Endkunden aus. Mit dieser Rechnung ("Voucher"), die der Kunde vorab bezahlt, kann er nur am selben Tag das Museum besuchen (Preisanteil 5 Euro) und eines von 3 Menüs in zwei bestimmten Gasthäusern konsumieren (Preisanteil 10 Euro, Getränke sind nicht inkludiert). Darüber hinaus ist der Eintritt in eine Burg enthalten (Preisanteil 5 Euro). Dort kann an einer Weinverkostung teilgenommen werden. Im Anlassfall ist der Eintritt in das Museum gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. c UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Die Burg wird von einem gemeinnützigen Verein betrieben, der nichtunternehmerisch tätig ist (Liebhabereivermutung gemäß VereinsR 2001 Rz 463 ff). Der Winzer ist gemäß § 22 UStG 1994 pauschaliert und erhält keinen Anteil vom Package. Er verkauft seine Weine vor Ort im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Das Museum will die auf die anderen Beteiligten entfallenden Beträge als durchlaufende Posten fakturieren. Variante: Die Weinverkostung findet bei einem Heurigen statt. Wie sind die einzelnen Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln? Wie muss die Rechnung ausgestellt werden? Abgrenzung Gutschein und Vorauszahlung: Nach UStR 2000 Rz 4 stellt die Veräußerung von Gutscheinen durch Unternehmer, die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen Leistungen vom Gutscheinaussteller berechtigen, noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Gutscheine, bei denen die Leistung bereits konkret bestimmt ist bzw. bei denen eine definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (zB Vorverkaufsfahrscheine), begründen die Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung (vgl. UStR 2000 Rz 2607 ). Daraus ergibt sich, dass neben dem leistenden Unternehmer jedenfalls Art, Inhalt und Umfang der künftigen Leistung exakt feststehen müssen. Im gegenständlichen Fall ist der so genannte "Voucher" nur am Tag der Ausstellung gültig. Art, Inhalt und Umfang der enthaltenen Leistungen sind jeweils ausreichend konkretisiert. Beim Museumseintritt steht auch der leistende Unternehmer bereits fest. Dieser Betrag ist als Anzahlung zu besteuern. Hinsichtlich der Restaurants liegt, da tatsächlich noch nicht feststeht, wer die Leistung erbringen wird, ein nicht steuerbarer Gutschein vor. Zu einem steuerbaren Umsatz kommt es erst bei dessen Einlösung. Da dies am Tag der Ausgabe des "Vouchers" erfolgt, ergeben sich für das Entstehen der Steuerschuld keine Abweichungen. Beim Eintritt in die Burg sind die Leistung und deren Erbringer ebenfalls ausreichend konkretisiert. Da die Burg nicht unternehmerisch betrieben wird, ist das Eintrittsgeld jedoch nicht steuerbar. Zur Rechnungsausstellung: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das UStG 1994 für die Erbringung der genannten Leistungen an Privatpersonen keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung vorsieht. Es wäre daher nicht zu beanstanden, wenn das Museum bzw. die anderen Unternehmer insoweit keine Rechnung ausstellen. Das ändert jedoch nichts an der Steuerbarkeit der Umsätze. Wird eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ausgestellt, hat das Museum seine im eigenen Namen erbrachte Leistung (Eintritt) mit 10% Umsatzsteuer ( § 10 Abs. 2 Z 8 lit. c UStG 1994 ) in Rechnung zu stellen. Die anderen genannten Leistungen werden nicht vom Museum, sondern von den übrigen Beteiligten im eigenen Namen erbracht. Die Rechnungsausstellungsverpflichtung trifft demnach sie. Der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen ( UStR 2000 Rz 1505 ). Auch das Museum kann ein solcher Dritter sein. Es muss hierbei klar und deutlich im Namen der anderen Beteiligten auftreten. Es ist zulässig, dass für verschiedene Leistungserbringer in ein und demselben Dokument abgerechnet wird (vgl. UStR 2000 Rz 1532 ). Das Museum kann daher für die Gastwirte und die Burg gegenüber den Kunden abrechnen. Dabei ist zu beachten, dass in beiden Fällen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden darf, weil bei den Gastwirten ein noch nicht steuerbarer Gutschein vorliegt und der Betreiber der Burg als Nichtunternehmer keine Umsatzsteuer für das Eintrittsgeld schuldet. Für die Rechnungsausstellung des Restaurants an die Kunden gelten die allgemeinen Vorschriften des § 11 UStG 1994 . Die Weinverkostung wird direkt vom Winzer abgerechnet und ist vom "Voucher" nicht erfasst. Dies gilt auch für die in der Variante genannte Weinverkostung im Rahmen eines Heurigen. Kaufen die Kunden im Zuge der Weinverkostung einige Flaschen, um diese mitzunehmen, so kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 3 UStG 1994 zur Anwendung gelangen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 3 Anm. 17). Für den Ausschank von Wein ist § 10 Abs. 3 UStG 1994 nicht anwendbar. Handelt es sich bei dem Weinbauern um einen pauschalierten Landwirt iSd § 22 UStG 1994 , so ist nach § 22 Abs. 2 UStG 1994 eine Zusatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Zusatzsteuer 8% im Ausschank (was nur selten der Fall sein wird). Gegenüber Nichtunternehmern ist diesfalls eine Zusatzsteuer von 10% zu verrechnen. Kommt § 10 Abs. 3 UStG 1994 zur Anwendung, muss gegenüber Unternehmern keine Zusatzsteuer berechnet werden. Gegenüber Nichtunternehmern ist eine Zusatzsteuer von 2% zu berechnen, diese muss jedoch gemäß § 22 Abs. 8 UStG 1994 nicht abgeführt werden ( UStR 2000 Rz 2872 ). § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994 (UStR 2000 Rz 346, Rz 1902 und Rz 1913) Veräußerung bzw. Entnahme von nur teilweise dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen Ein Unternehmer schafft im Jahre 2008 einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus um 30.000 Euro netto an. Die ausgewiesene Umsatzsteuer beträgt 6.000 Euro. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, wonach Eingangsleistungen als nur insoweit für das Unternehmen ausgeführt behandelt werden können, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, macht er im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung folgende Vorsteuerbeträge im Jahre 2008 geltend: a) unternehmerische Nutzung 30%: Vorsteuerabzug 1.800 Euro b) unternehmerische Nutzung 80%: Vorsteuerabzug 4.800 Euro In den Jahren 2008 bis 2011 bleibt das Nutzungsverhältnis unverändert. 2011 wird der Kleinbus um 10.000 Euro brutto an eine Privatperson veräußert. 1. Wie hoch ist das umsatzsteuerpflichtige Entgelt bei Variante a) bzw. b)? 2. Wie hat jeweils die Rechnungsausstellung zu erfolgen? 3. Wie ist bei Entnahme des Kleinbusses nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 vorzugehen? Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen ( UStR 2000 Rz 1913 ). Eine spätere Veräußerung des Gegenstandes ist nur im zugeordneten Ausmaß steuerbar (Ruppe, UStG 3 , § 12 Tz 86/7). 1. Wie hoch ist das umsatzsteuerpflichtige Entgelt bei Variante a) bzw. b)? a) Unternehmerische Zuordnung zu 30% Der Betrag von 10.000 Euro inkl. USt setzt sich zusammen aus einem Anteil von 30%, der steuerbar und steuerpflichtig (20%) ist und einem nicht steuerbaren Anteil von 70%. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage ist, ausgehend vom Bruttogesamtbetrag, wie folgt vorzunehmen (wobei "X" die Bemessungsgrundlage darstellt): 0,3X * 1,2 + 0,7X = 10.000 0,36X + 0,7X = 10.000 1,06X = 10.000 Bemessungsgrundlage = 10.000/1,06 = 9.433,96 Die Nettobemessungsgrundlage beträgt 9.433,96 Euro. Davon macht der steuerbare Anteil 30%, also 2.830,19 Euro aus, woraus sich eine geschuldete USt von 566,04 Euro ergibt. 6.603,77 Euro sind - weil die Lieferung des Kleinbusses insoweit nicht aus dem Unternehmen erfolgt - nicht steuerbar. b) Unternehmerische Zuordnung zu 80% 0,8X * 1,2 + 0,2X = 10.000 0,96X + 0,2X = 10.000 1,16X = 10.000 Bemessungsgrundlage = 10.000/1,16 = 8.620,69 Die Nettobemessungsgrundlage beträgt 8.620,69 Euro. Steuerbar sind davon 80% (6.896,55 Euro). USt wird in Höhe von 1.379,31 Euro geschuldet. 1.724,14 Euro sind nicht steuerbar. 2. Wie hat jeweils die Rechnungsausstellung zu erfolgen? a) Der Rechnungsbetrag lautet: steuerbar und mit dem Normalsteuersatz pflichtig: 2.830,19 Euro Umsatzsteuer: 566,04 Euro nicht steuerbar: 6.603,77 Euro b) Der Rechnungsbetrag lautet: steuerbar und mit dem Normalsteuersatz pflichtig: 6.896,55 Euro Umsatzsteuer: 1.379,31 Euro nicht steuerbar: 1.724,14 Euro Die nicht steuerbaren Beträge sind - soweit sie in der Rechnung angeführt werden - entsprechend kenntlich zu machen. 3. Wie ist bei Entnahme des Kleinbusses nach § 3 Abs. 2 UStG 1994 vorzugehen? Bemessungsgrundlage ist der Wiederbeschaffungspreis eines solchen Gebrauchtwagens im Zeitpunkt der Entnahme ( § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 ). Ist der Nettowiederbeschaffungspreis bekannt, so ist er im Ausmaß der jeweiligen Zuordnung des Fahrzeuges zum Unternehmen (= Anteil, für den das Recht auf Vorsteuerabzug bestand) der Eigenverbrauchsbesteuerung zu unterziehen (siehe Ruppe, UStG³, § 3 Tz 216), im Fall a) daher zu 30% und im Fall b) zu 80%. Die Besteuerung erfolgt jeweils zum Normalsteuersatz. Ist nur der Bruttowiederbeschaffungspreis bekannt, so erfolgt die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach der gleichen Methode wie zu Frage 1. dargestellt, wobei der Bruttowiederbeschaffungspreis den oben genannten Verkaufspreis ersetzt. § 17 UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2624) Besteuerungszeitpunkt für Sanierungen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten besteuert (Sollbesteuerung), versteuert den Wohnungseigentümern weiter verrechnete Sanierungskosten in Höhe von 150.000 Euro (die aus der angesparten Rücklage bereits in voller Höhe bezahlt wurden) unter Berufung auf UStR 2000 Rz 2624 nicht im Jahr der Sanierung, sondern erst im Zuge der Abrechnung an die Wohnungseigentümer im Folgejahr. Kann UStR 2000 Rz 2624 in diesem Fall angewendet werden? Es ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistung an die WEG bzw. der Vorschreibung der Kosten (zB Grundsteuer) die Leistung auch an die Wohnungseigentümer erbracht wird (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 86). Nach UStR 2000 Rz 2624 bestehen keine Bedenken, wenn eine WEG auch bei Sollbesteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit versteuert. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Verrechnung von Betriebskosten. Der gegenständliche Fall betrifft aber nicht Betriebskosten, sondern Sanierungskosten, die überdies von den Wohnungseigentümern bereits in Form von nicht steuerbaren Rücklagen bezahlt wurden. UStR 2000 Rz 2624 ist nicht auf über Betriebskosten hinausgehende Zahlungen anzuwenden. Das Entstehen der Steuerschuld für die gegenständlich weiterverrechneten Sanierungskosten richtet sich somit nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Sanierungsleistung an die WEG. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2602f) Bauleistungen an einen Bauträger Eine GmbH organisiert als Bauträger die Herstellung von Wohnobjekten durch andere Unternehmer und verkauft die errichteten Gebäude an die Grundstückseigentümer. Die Tätigkeit der GmbH fällt nicht unter Abschnitt F "Bauwesen" der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995). Bei allen ihren Projekten verpflichtet sich die Bauträger GmbH, auf fremdem Grund und Boden Gebäude bzw. Eigentumswohnungen zu errichten, wobei dies zivilrechtlich auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt. Geht bei den an die Bauträger GmbH ausgeführten Umsätzen die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 über? Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die mit den jeweiligen Baumaßnahmen beauftragten Bauunternehmer inhaltlich Bauleistungen an die Bauträger GmbH erbringen. Bei Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994 geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser entweder selbst mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. In der Regel ist der Begriff "fremde Rechnung" mit dem Begriff "Beauftragung" gleichzusetzen. Ein Bauträger erbringt daher Bauleistungen, soweit er auf "fremde Rechnung" tätig wird, dh., dass er vom Grundstückseigentümer mit der Errichtung eines Gebäudes auf dessen Grund und Boden beauftragt wird. Das gilt auch für den Fall, dass der Bauträger zivilrechtlich auf eigene Rechnung handelt und damit das Risiko der Errichtung trägt. Erbringt ein Bauträger zu mehr als 50% seiner gesamten Umsätze Bauleistungen (Tätigkeiten auf "fremde Rechnung") gilt er als Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt ( UStR 2000 Rz 2602f ). Werden an einen solchen Bauträger Bauleistungen erbracht, geht die Steuerschuld auf ihn über. Gilt ein Bauträger nicht als Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht bei einzelnen erhaltenen Bauleistungen die Steuerschuld nur dann auf ihn über, wenn der Bauträger seinerseits zu ihrer Erbringung beauftragt wurde. Dies ist bei Tätigwerden eines Bauträgers auf "fremde Rechnung" der Fall. Nur wenn ein Bauträger überwiegend Bauleistungen (Tätigkeiten auf "fremde Rechnung") erbringt, so dass er als Unternehmer qualifiziert wird, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld für an ihn erbrachte Bauleistungen auch in jenen Fällen auf ihn über, in denen er auf "eigene Rechnung" tätig wird, dh., dass er eigene Grundstücke verkauft (Kolacny/Caganek, UStG³, § 19 Anm. 17). Da die Bauträger GmbH im konkreten Fall von den Grundstückseigentümern mit der Errichtung von Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen auf deren Grund und Boden beauftragt wird, handelt sie auf "fremde Rechnung", sodass die Steuerschuld für die an die Bauträger GmbH erbrachten Bauleistungen auf sie übergeht, auch wenn sie zivilrechtlich auf eigene Rechnung und Gefahr handelt. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (UStR 2000 Rz 2602c) Reparatur eines Erdkabels als Bauleistung? Ein Bauunternehmer beschädigt bei Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses a) den öffentlichen Abwasserkanal b) die Ortswasserleitung c) eine Stromleitung d) ein Telefonkabel. In manchen Fällen erfolgt die Reparatur durch den Eigentümer (Geschädigten) selbst, in anderen Fällen durch dritte Unternehmer. 1. Wie ist die Reparatur durch den Geschädigten umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen? 2. Handelt es sich bei den genannten Fällen um Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG 1994? 3. Ist insoweit zwischen Reparaturen an öffentlichen Netzen oder Hauszuleitungen (etwa als Bestandteile der jeweiligen Gebäude) zu unterscheiden? Zu 1. Behebt der Geschädigte den Schaden ohne Auftrag des Schädigers zunächst selbst oder lässt er ihn durch einen Dritten beheben, begründet eine Schadensvergütung durch den Schädiger nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches zwischen Schädiger und Geschädigtem. Wird der Geschädigte jedoch im Auftrag des Schädigers als Reparaturunternehmer gegen Entgelt tätig, wandelt er seine Schadenersatzansprüche in solche aus einem Werkvertrag um. Diesfalls unterliegt seine Leistung ebenso der Umsatzsteuer wie die Leistung eines Dritten an den Schädiger ( UStR 2000 Rz 10 unter Verweis auf VwGH 17.04.1989, 87/15/0083 ). Bei einer Schadensbehebung durch den Geschädigten ohne Auftrag des Schädigers ist daher kein steuerbarer Umsatz und damit auch keine Bauleistung iSd § 19 Abs. 1a UStG 1994 gegeben. Bei einer Schadensbehebung durch den Geschädigten im Auftrag des Schädigers ist die Leistung gleich zu beurteilen wie die eines fremden Dritten, der mit der Reparatur beauftragt wurde. Zu 2. Bauleistungen sind gemäß § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994 alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos ( UStR 2000 Rz 2602c ). Im Hinblick darauf, dass der Begriff "Bauwerk" weit auszulegen ist und auch Hoch- und Tiefbauten und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen umfasst, können auch ein Kanal und eine Wasserleitung als bauliche Anlage (Bauwerk) angesehen werden. Nachdem zufolge UStR 2000 Rz 2602c reine Wartungsarbeiten keine Bauleistungen darstellen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, kann im gegenteiligen Fall, nämlich dann, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, von Bauleistungen ausgegangen werden. Da bei der Reparatur eines durch Grabungsarbeiten beschädigten Kanals oder einer Wasserleitung üblicherweise auch Teile ausgetauscht werden müssen und es sich hier auch nicht um eine untergeordnete Änderung handelt, ist eine Qualifikation als Bauleistung gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Reparatur von Strom- oder Telefonleitungen, da sie - ebenso wie ein Kanal oder Wasserleitungen - dauerhaft mit dem Boden verbunden sind und auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass bei Reparaturen solcher Leitungen auf Grund von Grabungsarbeiten Teile ersetzt werden müssen. Darüber hinaus ist der Rohrleitungs- und Kabelnetzleitungstiefbau ausdrücklich im Abschnitt F "Bauwesen" der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995) genannt. Bei Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994 geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser entweder selbst mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Mit Ausnahme jener Fälle, in denen die Reparaturen durch den Geschädigten selbst erbracht werden und bei denen insoweit kein Leistungsaustausch gegeben ist, liegen hier Reparaturaufträge durch einen Unternehmer vor, der, da er Bauunternehmer ist, selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt. Somit handelt es sich bei ihm im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1a UStG 1994 jedenfalls um einen geeigneten Leistungsempfänger. Da die Reparaturarbeiten inhaltlich Bauleistungen darstellen, gelangt im Leistungsverhältnis zwischen dem Reparaturunternehmer und dem Bauunternehmer § 19 Abs. 1a UStG 1994 zur Anwendung. Zu 3 Ob das zu reparierende Wirtschaftsgut im öffentlichen oder privaten Eigentum steht, ist für die Qualifikation der Leistungen als Bauleistungen somit nicht von Bedeutung. § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei Krankenkassenersätzen Eine GmbH verkauft ärztlich verordnete Hörgeräte, deren Kosten zum Teil von Krankenkassen übernommen werden, zum Teil vom Kunden selbst getragen werden müssen. Die Krankenkassenersätze rechnet die GmbH direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Den Kunden verrechnet die GmbH bei Aushändigung der Hörgeräte die Aufzahlungen, die sie zu leisten haben. Dabei zieht sie von dem Wert der Hörgeräte die Krankenkassenersätze ab und rechnet aus dem Restbetrag die Umsatzsteuer heraus. Die jeweils verbleibenden Beträge werden für die Voranmeldungszeiträume, in denen die Rechnungslegung und Bezahlung durch die Kunden erfolgt ist, als Entgelte erfasst und der Besteuerung unterzogen. Die Abrechnung mit den Krankenkassen wird regelmäßig erst dann vorgenommen, wenn die Hörgeräte bewilligt werden; die Erfassung der abgerechneten Krankenkassenanteile als Entgelte erfolgt in den Voranmeldungszeiträumen der Verrechnung. Wird ein Hörgerät von der Krankenkasse nicht bewilligt, kann es vom Kunden gegen Kostenrückerstattung zurückgegeben werden. Wann entsteht die Steuerschuld für die Aufzahlung durch den Kunden und für den Krankenkassenersatz? Krankenkassen sind auf Grund entsprechender sozialversicherungsrechtlicher Vereinbarung sowohl zu Sachleistungen (zB Krankenbehandlung, Anstaltspflege) als auch zu Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld) verpflichtet. Besteht ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung in Form einer Sachleistung, müsste die Krankenkasse die geschuldete Leistung danach grundsätzlich selbst erbringen. Dies ergibt sich zB aus § 133 ASVG , nach dem die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe umfasst, und die, soweit nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen erbracht werden müssen. Zu den Heilbehelfen gehören auch Hörgeräte. Soweit die Krankenkassen die geschuldeten Leistungen jedoch nicht in eigenen Einrichtungen bzw. selbst erbringen, werden auf Grund gesonderter Vereinbarungen andere Unternehmer oder Einrichtungen zur Leistungserbringung an Stelle der Krankenkassen verpflichtet (siehe zB § 338 ASVG und die darin genannten möglichen Vertragspartner wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Psychologen, Dentisten, Hebammen usw.). Diese Einrichtungen erfüllen auf Grund solcher Vertragsverhältnisse die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der jeweiligen Sachleistung. Zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der Innung der Hörgeräteakustiker besteht ebenfalls eine solche Leistungsvereinbarung. Die Abgabe von Medikamenten durch Apotheker in Erfüllung eines entsprechenden Sachleistungsanspruchs von sozialversicherten Personen (Patienten) gegen Entrichtung einer Rezeptgebühr führt nach der Rechtsprechung zu einem Leistungsaustausch zwischen Apotheke und Sozialversicherungsträger. Entsprechendes muss für andere Sachleistungen gelten, zu denen Sozialversicherungsträger rechtlich verpflichtet sind und die durch Dritte (Ärzte, Krankenanstalten) erbracht werden (vgl. Ruppe, UStG³, § 1 Tz 277 unter Verweis auf VwGH 19.01.1984, 83/15/0034 , und VwGH 17.01.1989, 88/14/0010 ). Sofern daher die GmbH ihren Kunden Hörgeräte auf Grund eines entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Sachleistungsanspruchs überlässt, wird eine Lieferung an die jeweilige Krankenkasse erbracht. Werden hingegen den Kunden Hörgeräte überlassen, für die kein entsprechender sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch besteht, liegen Lieferungen der GmbH an ihre Kunden vor. Sofern die Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungsverpflichteten keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, kann die Zusicherung der Kostenübernahme einer Bewilligung (Genehmigung) gleich gehalten werden. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist hier von Lieferungen auszugehen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wurden und daher erst mit ihrer Genehmigung ausgeführt werden (vgl. Ruppe, UStG³, § 3 Tz 44 zum Kauf auf Probe und zum Kauf mit Rückgaberecht mit weiteren Hinweisen). Soweit daher der Überlassung von Hörgeräten ein sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch zu Grunde liegt, stellen die (An)Zahlungen der Patienten Entgelt von dritter Seite dar, für die zufolge § 19 Abs. 2 Z 1 letzter Absatz UStG 1994 die Steuerschuld mit ihrer Vereinnahmung entsteht, für die Lieferungen an die Krankenkasse entsteht die Steuerschuld mit Genehmigung des Hörgerätes. § 21 Abs. 4 UStG 1994 und VO, BGBl. Nr. 279/1995 Wahrung der Frist im Vorsteuererstattungsverfahren Ein EU-Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich erklärte beim FA Graz-Stadt für die Jahre 2006 bis 2008 echt steuerbefreite Umsätze und damit im Zusammenhang stehende Vorsteuern. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde Jahre später festgestellt, dass der Unternehmer nicht steuerbefreite, sondern tatsächlich in Österreich nicht steuerbare Umsätze getätigt hat, und somit für die Geltendmachung der Vorsteuern zwingend das Vorsteuererstattungsverfahren nach der Verordnung, BGBl. Nr. 279/1995, zur Anwendung gelangt. Ein Antrag auf Vorsteuererstattung wurde auf Grund dieser Fehlbeurteilung nicht eingebracht, die dafür vorgesehene Fallfrist ist im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bereits abgelaufen. Wie kann der Unternehmer seine Vorsteuern geltend machen? Der Unternehmer kann in diesem Fall der steuerlichen Fehlbeurteilung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt unter anderem voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Ob die Frist verlängerbar oder wie zB beim Vorsteuererstattungsverfahren nicht verlängerbar ist, ist für die Wiedereinsetzung bedeutungslos. Auch ein Rechtsirrtum bzw. die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. Erlass des BMF, GZ BMF-010103/0019-VI/2006 vom 03.03.2006 mit Verweis auf OGH 23.05.1996, 8 Ob A 2045/96k und VwGH 03.09.1996, 96/04/0134 ). Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses beim Finanzamt Graz-Stadt als dem für das Vorsteuererstattungsverfahren zuständigen Finanzamt einzubringen und hat die in § 309a Abs. 1 BAO geforderten Angaben zu enthalten. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen, das bedeutet, dass er spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag den Antrag auf Erstattung der Vorsteuern mittels amtlich vorgeschriebenen Formular U5, die Originalrechnungen bzw. Originalbelege über die entrichtete EUSt sowie die Unternehmerbestätigung vorzulegen hat. Der Erstattungsantrag ist stets in Papierform nachzureichen, auch wenn im Ansässigkeitsstaat ein elektronisches Portal für die Übermittlung von Anträgen auf Vorsteuererstattung zur Verfügung steht. Art. 7 UStG 1994 und VO, BGBl. Nr. 401/1996 (UStR 2000 Rz 4009) Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ohne UID Ein österreichischer Unternehmer verkauft neue Yachten (über 7,5 m) an Privatpersonen in Deutschland und Österreich. Diese Yachten werden vom österreichischen Unternehmer ans Mittelmeer (nach Slowenien) versendet. Wo hat der Erwerber den innergemeinschaftlichen Erwerb vorzunehmen? Unter welchen Voraussetzungen kann die Lieferung des österreichischen Unternehmers steuerfrei belassen werden und welche Nachweise hat er dafür zu führen? Gemäß Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 8 UStG 1994 ist der Erwerb eines neuen Wasserfahrzeuges mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern durch Privatpersonen unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 bzw. Art. 40 MwSt- RL 2006/112/EG wird der innergemeinschaftliche Erwerb im Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Maßgebend ist, so der EuGH (EuGH 18.11.2010, Rs C-84/09 , X ), in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges stattfindet. Dies ist anhand einer umfassenden Analyse aller objektiven Umstände zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung unter anderem der Ort der Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, der Wohnort des Erwerbers sowie das Bestehen oder Fehlen von Verbindungen zu einem bestimmten Mitgliedstaat. Auch der Flaggenmitgliedstaat, der Liege- oder Ankerplatz sowie der Ort, an dem das Segelboot (die Yacht) überwintert, können von Bedeutung sein. Gemäß Art. 6 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 ist die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen dann steuerfrei, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Die Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden. Wie der Unternehmer den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu führen hat, regelt die VO des BM für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 idF BGBl. II Nr. 172/2010 ( UStR 2000 Rz 4006 ). Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nach, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Art. 7 UStG 1994 vorliegen und die Lieferung steuerfrei ist. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind, außer der Unternehmer weist die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf andere Weise nach. Auf die Meldeverpflichtung bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nach der Verordnung, BGBl. II Nr. 308/2003 , wird hingewiesen. Art. 28 UStG 1994 Vergabe einer UID-Nummer an pauschalierte Landwirte für das Vorsteuererstattungsverfahren Ein österreichischer pauschalierter Landwirt (ohne UID) beherbergt Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmers und stellt dafür 12% Umsatzsteuer in Rechnung. Der deutsche Unternehmer möchte sich die Vorsteuern aus dieser Rechnung erstatten lassen, kann jedoch mangels UID des Rechnungsausstellers keinen (elektronischen) Erstattungsantrag stellen, da in diesem Verfahren - wenn keine Kleinbetragsrechnung vorliegt - die UID des leistenden Unternehmers zwingend anzugeben ist. Gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern, auf Antrag eine UID zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder für im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG schulden oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Art. 196 MwSt-RL 2006/112/EG idF RL 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, benötigen. Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 sieht jedoch für den gegenständlichen Fall keine UID-Nummernvergabe an den pauschalierten Landwirt vor. Wie kann der deutsche Unternehmer seine Vorsteuern geltend machen? Ist dem pauschalierten Landwirt vom Finanzamt eine UID zu erteilen? Art. 28 UStG 1994 setzt Art. 214 bis 216 MwSt- RL 2006/112/EG in nationales Recht um. Da die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Vergabe der UID weiter gefasst sind als Art. 28 UStG 1994 , hat das Finanzamt dem pauschalierten Landwirt auf Antrag eine (befristete) UID zu erteilen. Der pauschalierte Landwirt kann dann seine Rechnung um die ihm erteilte UID ergänzen und der Leistungsempfänger über das elektronische Portal seines Ansässigkeitsstaates einen Antrag auf Vorsteuererstattung stellen. Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2011

Normen und Schlagworte

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Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
BMF-010219/0225-VI/4/2011
Stammnummer
55481
Gültig
28.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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