Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1402-W/05
Umsätze eines Vortragenden sind nur dann unecht steuerbefreit nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994, wenn er an einer Einrichtung unterrichtet, die eine einer öffentlichen Schule oder Universität vergleichbare Tätigkeit ausübt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1402-W/05vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Einrichtung, die Auslandsaufenthalte amerikanischer Studenten in Österreich organisiert und nur einzelne Kurse anbietet, die zwar auf das amerikanische Studium anrechbar sind, nicht aber einem österreichischen Universitätslehrgang oder Fachhochschulstudienlehrgang vergleichbar sind, übt keine einer öffentlichen Schule oder Universität vergleichbare Tätigkeit aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Frei, 2130 Mistelbach, Bahnzeile 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20 vertreten durch Mag. Albin Mann betreffend Umsatzsteuer 2003 nach der am
20. November 2007 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2003 Umsätze aus diversen
Vortragstätigkeiten. Lt. Beilage zur Umsatzsteuererklärung waren davon
12.307,84 € mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen und Umsätze
in Höhe von 27.230,08 € aus der Vortragstätigkeit beim IES
als unecht steuerbefreite Umsätze zu behandeln. Der Bw. vermeinte, dass
diese Umsätze aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden seien
und er mit den übrigen Umsätzen unter die Kleinunternehmerregelung des
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 falle. Mit Umsatzsteuerbescheid
für 2003 vom 19. April 2005 wurden die nach Ausscheiden der als unecht
steuerbefreit anerkannten Umsätze des IES verbleibenden Umsätze dem
Normalsteuersatz unterzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung vom 9. Mai 2005, in der der Bw. darauf
verwies, dass er mit den übrigen Umsätzen, die nicht steuerbefreit
seien, nicht die Kleinunternehmerregelung überschreite. Die Berufung wurde
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen, wobei als Begründung
ausgeführt wurde, dass Kleinunternehmer ein Unternehmer sei, der im Inland
einen Wohnsitz habe und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1
Z. 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum 22.000,00 € nicht
übersteigen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 2. August
2005. Der Bw. beantragt nunmehr aus den Gesamtumsätzen nicht nur die
Umsätze aus der Vortragstätigkeit beim IES als unecht steuerbefreit
auszuscheiden, sondern auch jene für die AHA und für die DP
University. Bei diesen Institutionen handle es sich um solche, die eine einer
österreichischen Hochschule vergleichbare Tätigkeit ausübten. Der
Bw. legte Honorarnoten vor und verwies auf die Internetseiten der entsprechenden
Institutionen. Er sei als Lehrer bei Institutionen beschäftigt, die einen
einer österreichischen Hochschule vergleichbaren Lehrplan hätten und
Auslandsstudien für amerikanische Studenten organisierten. Im Vorlageantrag
stellte der Bw. weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.11.2007 brachte der Vertreter des
Bw. zunächst vor, dass der Betrieb genauso organisiert sei wie eine
österreichische Universität und dieselben Inhalte in den Vorlesungen
habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Betrieb mit einer
Fachhochschule vergleichbar sei. Die AHA und DP seien auch für
Österreicher zugänglich. Weiters wurde ein Stundenplan des
Herbstsemesters 2007 der AHA wie folgt vorgelegt:
|
Monday
|
Tuesday
|
Wednesday
|
Thursday
|
Medieval
& Early Modern History
|
International
|
Human
Behaviour in Groups
|
Medieval
& Early Modern
|
|
Organisations
|
&
Organisations
|
History
|
Vienna
1900
|
Weekly
Meeting
|
EU
Economic Politics
|
Human
Behaviour in Groups
|
|
|
|
&
Organisations
|
Deutsch
|
Deutsch
|
Vienna
1900
|
Deutsch
|
EU
Economic Politics
|
ICC
or Excursion
|
Vienna
1900
|
International
Organisations
Eine Aufstellung, welche Kurse
die DP University in Wien anbot, entsprechend den Vorhalten vom 31.1. und
9.5.2007 konnte auch in der mündlichen Berufungsverhandlung trotz
nochmaliger Aufforderung in der diesbezüglichen Vorladung nicht vorgelegt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 sind die Umsätze der
Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist laut dieser Gesetzesbestimmung
ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen
Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 leg.cit. im
Veranlagungszeitraum 22.000,00 € nicht übersteigen. § 1
leg.cit. definiert die steuerbaren Umsätze: dabei handelt es sich um
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer in Inland gegen Entgelt
ausführt sowie um den Eigenverbrauch im Inland. Sowohl in der
Umsatzsteuererklärung als auch in der Berufung beantragte der Bw. die
unecht steuerbefreiten Umsätze aus seiner Vortragstätigkeit beim IES
aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auszuscheiden. Die
übrigen Umsätze, darunter auch jene aus der Vortragstätigkeit bei
der AHA sowie der DP University sollten hingegen unter die
Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994
fallen und damit unecht steuerbefreit sein. Im Vorlageantrag änderte der
Bw. sein Berufungsbegehren dahin gehend, dass nun auch die zuletzt genannten
Umsätze unecht steuerbefreit seien und die Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer mindern sollten. Die verbleibenden Umsätze würden demnach
der 20 %igen Umsatzsteuer zu unterziehen sein. Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1994 sind unecht steuerbefreit die
Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder
berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen
allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung
dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den
öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Gemäß lit. b leg.cit. sind weiters steuerbefreit die
Umsätze von Privatlehrern an öffentlichen Schulen und Schulen im Sinne
der lit. a. Strittig ist daher im gegenständlichen Berufungsverfahren
nunmehr, ob auch die Vortragstätigkeit des Bw. bei der AHA und der DP
University unecht steuerbefreit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z.11
lit. b UStG sind.
Der UFS nahm
Einsicht in die vom Bw. angeführten Internetseiten bezüglich der AHA
und der DP University.
Offensichtlicher
Zweck der genannten Bestimmung ist die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
zwischen den nicht steuerbaren Leistungen öffentlicher Schulen und den
privaten Einrichtungen, die eine den öffentlichen Schulen vergleichbare
Tätigkeit ausüben. Die hier strittige lit. b stellt in logischer
Fortsetzung dieses Grundgedankens die Unterrichtserteilung von Privatlehrern in
öffentlichen Schulen und an den nach lit. a begünstigten privaten
Einrichtungen gleich. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch die
Hochschulen und Universitäten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B.
Erkenntnis vom 25.2.1997, 95/14/0126) wird als allgemein bildende oder
berufsbildende Einrichtung ein schulähnlicher Betrieb angesehen, der
über die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, ein
über längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, Personal nach Art
eines Lehrkörpers und ein Sekretariat) verfügt, um laufend
gegenüber einer größeren Anzahl von Interessenten eine
Tätigkeit im Sinne der genannten Bestimmung auszuüben. Weiters
nötig ist der Nachweis, dass die Tätigkeit einer öffentlichen
Schule oder Universität entspricht. Die Frage ist, ob es sich bei der AHA
und der DP University um Bildungseinrichtungen handelt, die einer
öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Diese
Frage ist anhand des Lehrstoffes zu beurteilen (vgl. UFS vom 10.4.2003,
Zl. RV/2373-W/02). Mit Vorhalten vom 31.1. und 9.5.2007 wurde der Bw.
aufgefordert, hinsichtlich der DP University Unterlagen vorzulegen, welche Kurse
in Österreich angeboten werden. Diese Vorhalte wurden nicht beantwortet und
erfolgte auch in der mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2007 keine
Aufklärung. Dem UFS war es daher mangels eines entsprechenden Nachweises
nicht möglich, den Vergleicht der von der DP University in Wien angebotenen
Kurse mit jenen einer österreichischen Hochschule anzustellen, sodass die
entsprechenden Umsätze nicht als unecht steuerbefreit im Sinne des
§ & Abs. 1 Z. 11 lit. b UStG 1988 anzuerkennen
waren.
Hinsichtlich
der von der AHA veranstalteten Kurse ist Voraussetzung, dass der Lehrstoff in
den unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach
wenigstens annähernd dem von öffentlichen Schulen/Universitäten
Gebotenen entspricht. Grundsätzlich wird ein einziger Lehrgang an der
Universität nicht als Vergleichsmaßstab für einen von einer
privaten Schule abgehaltenen Lehrgang herangezogen werden können, da es
sich bei dem Lehrgang an der Universität nur um einen Ausschnitt des an der
Universität Gebotenen handelt. Anders kann jedoch ein mehrsemestriger
Universitätslehrgang gesehen werden, der mit einem akademischen Grad
abschließt. Dieser kann gesondert für die Beurteilung der
Vergleichbarkeit herangezogen werden. Es ist allerdings ein strenger
Maßstab anzulegen. Dies bedeutet, dass der von der privaten Schule
durchgeführte Lehrgang nicht nur hinsichtlich der Vortragsgegenstände
und der Dauer, sondern auch hinsichtlich des Niveaus der Qualifikation des
Lehrgangsverantwortlichen der Zugangsvoraussetzungen und des
Lehrgangsabschlusses dem Lehrgang an der Universität entsprechen muss.
Diese Voraussetzungen werden bei von privaten Einrichtungen durchgeführten
Lehrgängen, insbesondere dann erfüllt sein, wenn es sich um
Lehrgänge universitären Charakters gemäß
§ 27
Universitätsstudiengesetz handelt, die mit dem akademischen Grad "Master of
advanced studies" abschließen (vgl. UFS, a.a.O). Bei der AHA handelt es
sich laut den dem UFS vorliegenden Informationen um eine Organisation, die
amerikanischen Studenten Auslandaufenthalte in Europa anbietet. Die Studenten
besuchen Sprachkurse und Kurse, die von amerikanischen oder von
österreichischen Vortragenden abgehalten werden. Dabei handelt es sich, wie
den Themen Lt. Internet zu entnehmen ist, um Vorträge mit starkem
Österreich- oder Europabezug. Wie zum Beispiel: "Römische Kultur und
Zivilisation an der Donau", "Die Rolle internationaler Organisationen", "Wien
um1900", "Europäische Städte, Geschichte, Struktur, Bilder",
"Mozartopern", "Internationaler Schutz von Menschenrechten", "Kultur und
Gesellschaft im 19. Jahrhundert", "Die Habsburgermonarchie" oder "Barockes
Wien, Musik und Kunst", vorgetragen vom Berufungswerber. Eine ehemalige
Studentin berichtet: "Das Wienprogramm war eine Erfahrung, die mich am meisten
in meinem Leben beeinflusst hat. Nun sehe ich die Welt in einer ganz anderen
Perspektive." Unter dem Titel "Case Studies for Integration of Experience and
Understanding while Studying in Vienna" von Frauke Binder ist z.B. zu lesen:
"......this gives the students only a short time to learn more about specific
aspects of the host culture...to get to know Austrian culture from an insider's
perspective...........to broaden the student's understandig of life in Austria
and highlight key cultural differences.
Der Artikel
"Integrating Activities-Action Methods for Learning and Adjustment in Vienna"
legt dar, dass die Studenten wöchentlich über ihre Erfahrungen mit der
österreichischen Kultur, die sich auch aus ihrem Aufenthalt bei
inländischen Gastfamilien ergeben, berichten (siehe auch "Weekly Meeting"
am Dienstag lt. Stundenplan). Ziel soll sein: "to convert the frustrations and
surprises many students are confronted with during their stay in a foreign
culture into a useful learning experience, while at the same time allowing those
students not so sensitive to cultural diferences to reflect on their role and
identity abroad". Aus diesen Textstellen ergibt sich eindeutig, dass es bei dem
Aufenthalt in Österreich nicht nur um bloße Wissensvermittlung auf
einem bestimmten Fachgebiet geht, sondern auch, gleichwertig, um die
Auseinandersetzung mit einer anderen, hier österreichischen, Kultur und die
dabei gemachten Erfahrungen, die das eigene Leben bereichern sollen. Unter
diesem Gesichtpunkt gehen daher die von der AHA angebotenen Lehrveranstaltungen
weit über die von einer österreichischen Universität oder
Fachhochschule angebotenen hinaus, sodass keine Vergleichbarkeit besteht.
Der Bw. brachte
demgegenüber vor, der Betrieb sei mit einer Universität oder
Hochschule bzw. Fachhochschule vergleichbar. In Zusammenhang mit dem vorgelegten
Stundenplan und dem aus dem Internet erfahrbaren Kursangebot ergibt sich
allerdings für den UFS das Bild, dass auch hinsichtlich der
organisatorischen Vorraussetzungen Unterschiede bestehen: die AHA verfügt
nämlich über kein feststehendes Bildungsangebot, sondern wechseln die
Stundenpläne. So werden etwa lt. Internet im Herbst andere Vorlesungen
angeboten als im Winter. Der Bw. selbst scheint demnach z.B. im Wintersemester
als Vortragender für "Baroque Vienna. Music and art" auf nicht hingegen im
vorgelegten Stundenplan für Herbst 2007. Angeboten werden daher nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates einzelne Kurse, deren
Absolvierung zwar nach dem amerikanischen Universitätssystem für den
Studienerfolg erforderlich sind, die aber in keiner Weise mit einem
österreichischen Universitätslehrgang und Fachhochschulstudiengang
vergleichbar sind. So regelt etwa § 3 Fachhochschulstudiengesetz
(FHStG), dass es sich bei Fachhochschul-Studiengängen um Studiengänge
auf Hochschulniveau handelt, die einer wissenschaftlich fundierten
Berufsausbildung dienen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf eine
praxisbezogene, berufsspezifische Ausbildung gelegt. Bei einzelnen
Lehrgängen, die mit Lehrgängen an der Universität verglichen
werden sollen, kommt es, wie bereits unter Hinweis auf UFS vom 10.4.2003,
RV/2373-W/02 ausgeführt, darauf an, dass es sich um Lehrgänge
universitären Charakters gemäß
§ 27 UniStG handelt.
Der VwGH hat hingegen dies für Kurse, die nur einzelne Fertigkeiten
vermitteln oder solche, die nur einen Bruchteil des von einer öffentlichen
Schule Gebotenen vermitteln, verneint (vgl. z.B. Managementkurse, 23.10.1980,
0202/79, Maschinschreibkurse, 5.3.1990, 88/15/0042). In dieser Hinsicht tritt
nämlich die private Schule nicht mit der öffentlichen in Konkurrenz.
Gerade eine solche und die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen sollen aber
durch die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit.b
UStG vermieden werden. Selbst wenn ein österreichischer Student einzelne
der von der AHA angebotenen Kurse besuchen kann, wird dies für ihn keine
Alternative zum Besuch einer Universität oder Fachhochschule sein, wenn er
auf einem bestimmten Fachgebiet eine akademische Ausbildung abschließen
will.
Nach Auffassung
des Unabhängigen Finanzsenates übt daher die AHA keine einer
Universität oder Fachhochschule vergleichbare Tätigkeit aus, sodass
die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. b
UStG 1988 nicht zusteht.
Es war daher
wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1402-W/05
- Stammnummer
- 31677
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF