Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0071-Z2L/07
Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0071-Z2L/07vom 19.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Steuerpflichtige im Rahmen der Anwendungsbedingungen nicht verpflichtet, einen "schlüssigen" oder überzeugenden Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu erbringen (EuGH vom 27.9.2007, Rs. C-409/04 Teleos u.a.). Insoweit berücksichtigt der EuGH die seit der Abschaffung der Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Schwierigkeiten, sich über die physischen Warenbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vergewissern. Daher hat der Steuerpflichtige zwar dem Grunde nach nachzuweisen, "dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat" (EuGH-Urteil Teleos u.a., erster Leitsatz). Hierbei handelt es sich aber weder um einen objektiven noch um einen "schlüssigen" Nachweis des Grenzübertritts selbst (siehe auch BFH 12.5.2009, V R 65/06)
Ein nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), BGBl.Nr. 138/1961 idgF., ausgestellter Frachtbrief (CMR-Frachtbrief) ist ebenso wie ein Luftfrachtbrief als Frachtbrief im Sinne von § 3 Abs 1 Z. 2 der VO BGBl. 401/1996 anzusehen.
CMR-Frachtbriefe sind auch dann Versendungsbelege im Sinne der Verordnung BGBl. 401/1996, wenn sie keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthalten (vgl. BFH, aaO). Somit steht einer Anerkennung als taugliche Versendungsbelege im Sinne der zitierten Verordnung auch nicht entgegen, dass im Feld 24 der CMR-Frachtbriefe ein im gleichen Mitgliedstaat wie der Abnehmer ansässiges Speditions-, Transport- bzw. Logistikunternehmen den Warenempfang (gegebenenfalls im Auftrag des Abnehmers) bestätigte. Die vom Abnehmer abweichende und mit dem CMR-Frachtbrief übereinstimmende Lieferadresse im selben Mitgliedstaat ist im Fall der Zollanmeldung WE-Nr. 028 bereits in der zur Abfertigung vorgelegten Handelsrechnung angegeben. In den strittigen drei Fällen (WE-Nrn. 003, 028 und 002) liegt auch jeweils die Voraussetzung der "unmittelbaren" Verwendung zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 vor: Der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung stand bereits im Zeitpunkt der Einfuhr fest und die körperliche Verbringung der Waren in den Abnehmer-Mitgliedstaat erfolgte ohne unnötigen Aufschub.
Aus den vorgelegten CMR-Frachtbriefen und aus dem vorgelegten Luftfrachtbrief geht hervor, dass die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet versandt wurden. Die Angaben in den Frachtbriefen haben sich nach den bisherigen Ermittlungen weder als unzutreffend erwiesen, noch hat die Zollbehörde solche begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben vorgebracht, dass der Versand der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet als zweifelhaft erscheinen würde. Im Übrigen hat die Bf. zu den genannten Frachtdokumenten weitere Beweisunterlagen, wie "Bordereaus" und Schriftverkehre zwischen den am Transportvorgang beteiligten Personen beigebracht. Diese Unterlagen waren geeignet, die Angaben in den vorgelegten Frachtbriefen zu überprüfen und nachzuvollziehen, sodass auch aufgrund dieser zusätzlich vorgelegten Beweisunterlagen davon auszugehen ist, dass die betreffenden Waren an ihre Bestimmungsorte im übrigen Gemeinschaftsgebiet versandt worden sind.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage ist es somit als erwiesen anzusehen, dass die betreffenden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt und aufgrund dieses Versands Österreich physisch verlassen haben.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht damit die anstehenden Fragen als ausreichend geklärt und gelangt ausgehend von den Ermittlungsergebnissen zu der Ansicht, dass in Bezug auf die hier strittigen Zollanmeldungen die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Es liegen keine derart begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch das Zollamt bislang keine solchen begründeten Zweifel so überzeugend darlegte, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Dies gilt allerdings nicht für jenen Fall (Zollanmeldung WE-Nr. 024, Abnehmer: Empf02.), in dem die Bf. keine Beförderungs- oder Versendungsbelege im Sinn der Verordnung BGBl. 401/1996 vorlegen konnte und auch sonst keine Nachweise für eine Beförderung oder eine Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet beibringen konnte. In diesem Punkt konnte daher der Beschwerde nicht Folge gegeben werden.
Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 des § 108 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar.
Gemäß
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.
Gem. § 78 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz der für Ausgleichszinsen nach Art. 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.
Die vorliegende Beschwerde lässt die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung unbeeinsprucht. In Bezug auf die von einer Abgabenvorschreibung betroffenen Zollanmeldungen wird daher hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und der Abgabenberechnung auf die dem angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Juni 2005 angeschlossenen Berechnungsblätter verwiesen.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen konnte unterbleiben.
Beilagen: 3 Anlagen, 1 Berechnungsblatt
Linz, am 19. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 5 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
- § 6 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
innergemeinschaftliche LieferungBuchnachweisVersendungsnachweisSpediteurbescheinigungCMR-FrachtbriefLuftfrachtbriefAbnehmerUnternehmensbezeichnungRechtsformFormmangel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0071-Z2L/07
- Stammnummer
- 49854
- Gültig
- 19.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF