Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen M.E., Wien, Geburtsdatum, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Steuerberatungs Aktiengesellschaft, 1060 Wien, Mariahilferstraße 99/4, wegen des Finanzvergehens der teilweise vollendeten…
…Feststellung und den Umfang der Abgabepflicht oder für die steuerlichen Begünstigungen von Bedeutung sind. Diesen Pflichten muss in jeder Eingabe an die Abgabenbehörde entsprochen werden. Vertritt ein Abgabepflichtiger einen von der behördlichen Rechtsansicht abweichenden Rechtsstandpunkt, so kann er eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des …
…Verwaltungsgerichtshof treffen würden, treffen zweifellos auf Zeiträume vor dem 7. Jänner 2003 zu, sodass angesichts der diversen möglichen Rechtsansichten ein Vorsatz zur Begehung eines Finanzvergehens (hier auch ein allfälliger, nicht Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens bildender Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit…
…die objektive und subjektive Tatseite zu erstrecken. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist der begründete Tatverdacht der vorsätzlichen Abgabenverkürzung nicht gegeben, sondern liegt eine unterschiedliche, somit strafrechtlich nicht relevante, Rechtsansicht der Abgabennachforderung zu Grunde. Der Bescheid war spruchgemäß aufzuheben. Wien, am 29. Juni 2007
…können, sei bei den Erklärungen für die Jahre 1999 bis 2001 bzw. bei den Jahresabschlüssen die Rechtsansicht der P GmbH & Co KG aufrecht erhalten und eingebaut worden. Dies sei der Finanzverwaltung stets bekannt gewesen und auch in der Niederschrift zur USO-Prüfung vom 10. Dezember…
…da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. Weder eine geänderte Rechtsansicht (egal ob diese nun dem Gesetz oder bestimmten Richtlinien entspricht) noch ein vor Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung durch den Arbeitgeber übermittelter Lohnzettel stellen neue Tatsache oder neue Beweismittel dar. Darüber hinaus müsste die Ermessensentscheidung dahingehend…
…daher nicht als offenbar unrichtig qualifiziert werden. Auch bei der Subsumierung des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 34 EStG handle es sich um eine vertretbare Rechtsansicht, die keinesfalls im engeren Kreis des Krassesten des Falschen liege. Weiters werde die Berufung auf den § 117 BAO gestützt…
…Gerichtshof festgestellt, eine einheitliche sonstige Leistung dar. Diese Rechtsansicht geht als Norm des Gemeinschaftsrecht der nationalen Rechtssprechung Österreichs vor. Soweit die Anwendung der nationalen Norm den Steuerpflichtigen schlechter stellen würde kommt das Gemeinschaftsrecht direkt zur Anwendung. Österreich wurde in den Beitrittsakte zur EU ermächtigt, einen…
…übersehen und die Treibstoffverrechnungen weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei behandelt und irrtümlich als steuerfreie Umsätze verbucht. Soweit seitens der Finanz eine andere Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Auslegung der Rz 3984 besteht und die Treibstofflieferungen (Betankungen) auch vor dem 1.10.2009 als umsatzsteuerpflichtig ansieht…
…Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der VwGH hat mit dem angeführten Erkenntnis entschieden, dass der Bw. im Berufungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderansetzbetrag zu Unrecht…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen H.C., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten…
…Prüfung beschränkt, ob der Abweisungsbescheid des FA unter Heranziehung des vom Abgabepflichtigen im Antrag vom 2.6.2009 geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes zu Recht er folgte. Das neue Vorbringen kann nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens gegen die Abweisung des ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag wegen geänderter Rechtsansicht sein, da in…
…erst im Zuge der BVE betreffend Ust 2004 herausgestellt habe, dass das Finanzamt (FA) die Rechtsansicht hinsichtlich der Geltendmachung der pauschalen Vorsteuern für 2004 teile und die berichtigten Erklärungen für 1999 bis 2003 umgehend nach Kenntnis dieser Entscheidung abgegeben worden seien, sei der Antrag gem…
…des Gesetzes und auch an der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. E 16.05.2002…
…Die neu hervorgekommene Tatsache sei in der Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid durch den VwGH zu erblicken. Diese Rechtsansicht werde vom BMF mit einem beigelegten Schreiben bestätigt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom 18.04.1997 rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener…
…b BAO. Die neu hervorgekommene Tatsache sei in der Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid durch den VwGH zu erblicken. Diese Rechtsansicht werde vom BMF mit einem beigelegten Schreiben bestätigt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 1997 rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein nachträglich…
…sodass insofern eine unvertretbare Rechtsansicht vorliegt. Die Bemessungsgrundlage für die Säumniszuschläge vermindert sich daher um 5.200,00 € betreffend die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2003 und um 5.097,08 € betreffend die Umsatzsteuernachforderung für 2006. 2) Zur Vermietung der Personenkraftwagen Nach der Legaldefinition…
…etwaigen Säumnis des Bw. könne ihm kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden, denn die Berufung gegen den Grundlagenbescheid lege klar, dass er auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hätte. Auf Grund des fehlenden groben Verschuldens sei der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht…
…Wiedereinsetzung auseinander. Unter Anderem führte es aus, dass es der Bw. trotz der damals von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsansicht, eine Vorsteuererstattung sei wegen Umsätzen der ausländischen Telekommunikationsdienstleister in Österreich nicht zu gewähren, vorsorglich einen Erstattungsantrag stellen und den Rechtsweg beschreiten hätte können. Die Bw. brachte…
…ein ausreichender Verdacht für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung vorliegt ist die Frage, ob eine Verletzung der Offenlegungspflicht erfolgt ist und/oder der Bw. in seinen Steuererklärungen eine vertretbare Rechtsansicht dargestellt hat. Dazu ist im BP-Bericht unter Tz 1, Abs. 2 festgehalten, dass der Bf…