Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0223-L/04
1. Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Kosten für eine Berufsausbildung (zum Piloten) im Ausland (Schweiz) als außergewöhnliche Belastung 2. Vorliegen einer offensichtlich unrichtigen Rechtsansicht im Sinne des § 293b BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-L/04vom 17.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, dass die Kosten einer Berufsausbildung des Kindes im Ausland nicht der Zwangspauschalierung gemäß § 34 Abs. 8 EStG unterliegen, sondern in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der gefestigten Judikatur des VwGH. Aus Sicht des Finanzamtes wäre daher bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht ohne nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlung im Tatsachenbereich erkennbar gewesen. Eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO ist somit zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WTM-Maass Steuerberatungs-GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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522.781,00S
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Einkommensteuer
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160.705,30 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-164.747,70 S
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Gutschrift (gerundet)
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- 4.042,00 S
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ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer für 2000 (Gutschrift)
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-
293,75 €
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2001
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Einkommen
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550.127,00 S
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Einkommensteuer
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175.316,78 S
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anrechenbare Lohnsteuer
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-188.600,50 S
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Gutschrift
(gerundet)
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- 13.284,00
S
|
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer für 2001 (Gutschrift)
|
-
965,40 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 eine außergewöhnliche Belastung iHv.
512.282,00 S unter dem Titel "Berufsausbildung Pilot" geltend. Der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 sind zwei Rechnungen der
Firma C. AG, Schweiz, vom 18. Juli 2000 bzw. vom 9. November 2000
über jeweils 28.300,00 CHF beigelegt. In der Rechnung vom
18. Juli 2000 ist als Text angeführt:
"Für die Teilnahme am ATPL1/3 Airline
Transport Pilots Course vom 31.7.2000 - 30.11.2000 erlauben wir uns, Ihnen
die Kursgebühr wie folgt in Rechnung zu stellen ...". Die Rechnung
ist an den Sohn der Bw. Klemens S. unter der Anschrift der Bw.
gerichtet. Auch die zweite Rechnung vom 9. November 2000 ist an den
Sohn der Bw. und an dieselbe Anschrift adressiert und weist folgenden Text auf:
"Für die Teilnahme am ATPL3/00 Airline
Transport Pilots Course vom 1.12.2000 - 31.3.2001 erlauben wir uns, die
Kursgebühren wie folgt in Rechnung zu stellen: mehrwertsteuerbefreit total
CHF 28.300,00, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung". Laut
in Kopie ebenfalls vorgelegten Überweisungsaufträgen vom 26. Juli
2000 und vom 27. November 2000 wurden die angeführten
Schweizer-Franken-Beträge auf das Konto der genannten schweizerischen
Fluggesellschaft überwiesen.
Mit Bescheid vom 1. März 2002 veranlagte das Finanzamt
die Steuerpflichtige zur Einkommensteuer für 2000
erklärungsgemäß, das heißt die außergewöhnliche
Belastung wurde nach Abzug des gesetzlich vorgesehenen Selbstbehaltes anerkannt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
machte die Abgabepflichtige ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung
unter dem Titel "Berufsausbildung Pilot" von 274.943,60 S geltend.
Über einen Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes führte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin in der Eingabe vom
15. September 2003 unter anderem Folgendes aus:
Für das Jahr 2001 seien die Kosten für die
Berufsausbildung des Sohnes iHv. 19.980,93 € als
außergewöhnliche Belastung beantragt worden. Nach Abzug des
Selbstbehaltes bliebe eine außergewöhnliche Belastung von
15.519,43 €, wobei auch Krankheitskosten für Osteoporose iHv.
767,32 € enthalten seien. Im August 2000 habe der Sohn der
Steuerpflichtigen mit der Ausbildung zum Berufspiloten bei der Firma C. AG
in der Schweiz begonnen. Diese Ausbildung würde in der Schweiz ein Jahr
dauern. Die AUA würde eine vergleichsweise Ausbildung in Schwechat zwar
anbieten, jedoch würde diese Ausbildung in Österreich zwei Jahre
dauern. Die Argumente für die Geltendmachung der Kosten seien ident mit
jenen des Beschwerdeführers im Erkenntnis des VwGH vom 7. August 1992,
91/14/0120, wonach die Gründe für die Finanzierung derartig hoher
Kosten - insgesamt habe die Berufsausbildung rd. 57.500,00 €
gekostet - dargelegt würden, sodass diese im Rahmen der rechtlichen
und sittlichen Verpflichtung der Eltern zu subsumieren seien.
Es sei der unbedingte Berufswunsch des Sohnes gewesen, den
Beruf des Piloten zu ergreifen und er hätte diese Ausbildung so rasch wie
möglich beenden wollen. Er habe daher versucht einen Ausbildungsplatz in
der Schweiz zu erhalten, weil dort die Dauer der Ausbildung im Vergleich zu
Österreich nur die Hälfte betrage. Mittlerweile habe er seine
Ausbildung abgeschlossen und er würde diesen Beruf inzwischen in
Österreich auch ausüben. Der Steuerpflichtigen würden somit
höhere Aufwendungen als der Mehrzahl aller Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
gleichen Familienstandes erwachsen. Für die Steuerpflichtige handle es sich
um eine atypische Belastung, die außerhalb der normalen Lebensführung
liege.
Diese Kosten seien auch zwangsläufig, weil sich ihrer
die Steuerpflichtige aus rechtlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen
könne. Nach § 140 ABGB hätten Kinder einen
Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, deren Umfang sich nach deren
Lebensverhältnisse richte, doch seien auch die Anlagen, Fähigkeiten
und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die nur
einjährige Ausbildungszeit und mit Rücksicht auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit sei es der Steuerpflichtigen möglich gewesen, ihrem
Sohn eine derart teure Ausbildung zu finanzieren, somit ihren
Unterhaltsverpflichtungen auch entsprechend nachzukommen.
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21. Oktober
2003 anerkannte das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung für
die auswärtige Berufsausbildung (Pilotenausbildung) des Sohnes lediglich
den gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrag von 18.000,00 S ohne Abzug eines
Selbstbehaltes. Sie begründete dies damit, dass Aufwendungen für eine
auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur mit dem Pauschalbetrag von
1.500,00 S pro Studienmonat berücksichtigt werden könnten. Die
Berücksichtigung höherer tatsächlicher Aufwendungen sei nicht
möglich.
Am 28. Oktober 2003 erließ das Finanzamt darüber
hinaus einen gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für
2000, in welchem es die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes ebenfalls mit
18.000,00 S ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigte.
Betreffend die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung
begründete das Finanzamt diesen Bescheid gleichlautend wie den eben
erwähnten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 und führte
darüber hinaus zur Berichtigung der Veranlagung aus, dass diese aufgrund
der Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1988, § 34 Abs. 8,
gültig ab 1.1.1989, durchzuführen sei. Das Erkenntnis des VwGH vom
7.8.1992, 91/14/0120, betreffe einen Veranlagungsfall für das Kalenderjahr
1988 und somit die alte Rechtslage.
Gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide
für 2000 und 2001 erhob der steuerliche Vertreter der Abgabepflichtigen
rechtzeitig Berufung und führte zu deren Begründung im Wesentlichen
aus: Mit der Einkommensteuererklärung für 2000 habe die
Steuerpflichtige den Teil der Berufsausbildung zum Piloten als
außergewöhnliche Belastung beantragt, die sie im Jahr 2000
tatsächlich bezahlt habe. Aus den der Erklärung beigelegten Rechnungen
sei auch erkennbar, dass es sich um die Ausbildung zum Piloten für den
Zeitraum 2000/2001 gehandelt habe. Als Nachweis für die Entrichtung habe
sie zu beiden Rechnungen auch die jeweiligen Zahlungsbelege beigelegt. Somit sei
der Sachverhalt ausreichend und vollständig offen gelegt worden. Die
beantragten Kosten seien vom Finanzamt zunächst mit Bescheid vom
1. März 2002 unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes anerkannt
worden. Mit dem Berichtigungsbescheid vom 28. Oktober 2003 sei die
Anerkennung der tatsächlichen Kosten auf den Pauschalbetrag von
18.000,00 S revidiert worden.
Nach § 293b BAO könne die Abgabenbehörde von
Amts wegen Bescheide insoweit berichtigen, als ihre Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruhe. Solche Unrichtigkeiten könnten Unrichtigkeiten im Rechtsbereich
oder im Tatsachenbereich sein. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 293b
BAO und dem dazu ergangenen Erlass des BMF vom 24. Jänner 1990 komme
eine Berichtigung dann in Betracht, wenn die Unrichtigkeit auf einer
unvertretbaren Rechtsansicht beruhe (Hinweis auf Ritz, ÖStZ 1990, 180).
Nach Ansicht des OGH sei eine Rechtsansicht dann vertretbar, wenn sie schon
einmal in Lehre oder Rechtsprechung aufgeschienen sei. Die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes hätten sich im § 34 EStG 1988
gegenüber der damaligen Regelung im § 34 EStG 1972 nicht
geändert.
Im dazu ergangenen Erlass sei lediglich die
Einschränkung auf den Abzug eines monatlich fixen Pauschalbetrages anstelle
der um den Selbstbehalt reduzierten tatsächlichen Kosten geregelt. In der
Abgabenerklärung müsse der wesentliche Sachverhalt bekannt gegeben
werden, die rechtliche Wertung und Festlegung der mit diesem Sachverhalt zu
verbindenden Rechtsfolgen sei Aufgabe der Behörden. Dem Abgabepflichtigen
komme lediglich die Aufgabe einer rechtlichen Vorbeurteilung zu. Bei der
Beurteilung, ob Erklärungsangaben "offensichtlich unrichtig seien", sei vom
Extremwert des Unrichtigen auszugehen. Das sei die Kategorie des Falschen, die
nicht in einer fehlerhaft wertenden Darlegung von Vorhandenem im Tatsachen- oder
Rechtsbereich, sondern sozusagen in einem engeren Kreis des Krassesten des
Falschen liege (Hinweis auf Stoll, BAO 2832).
Die in der Einkommensteuererklärung für 2000
bekannt gegebenen Gegebenheiten und Verhältnisse würden der
Realität entsprechen und könnten daher nicht als offenbar unrichtig
qualifiziert werden. Auch bei der Subsumierung des Sachverhaltes unter den
Tatbestand des § 34 EStG handle es sich um eine vertretbare
Rechtsansicht, die keinesfalls im engeren Kreis des Krassesten des Falschen
liege.
Weiters werde die Berufung auf den § 117 BAO
gestützt, der durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (BGBl. I
97/2002) in die BAO eingefügt worden sei. Liege eine in Erkenntnissen des
Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als
Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen
vertretene Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenerklärung (Anmerkung
der Berufungsbehörde: richtig wohl : ...
dem Bescheid einer
Abgabenbehörde
...) zu Grunde, so dürfe eine spätere Änderung dieser
Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder
Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums für
Finanzen stütze, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei
berücksichtigt werden. Daraus ergebe sich ein partieller Schutz der Partei
vor Verböserungen nach Änderungen von Rechtsprechung bzw.
Erlassaussagen.
Nach dem Erlass zu § 117 BAO vom 15. Oktober 2002 (im
Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise) gelte diese Bestimmung
grundsätzlich auch dann, wenn eine frühere "günstigere" Judikatur
bzw. Richtlinienauffassung formal zwar zu einem anderen Gesetz - zB im EStG 1972
- ergangen sei, sofern der Wortlaut der maßgebenden Norm (EStG 1972 und
EStG 1988) im Wesentlichen ident sei und sich in teleologischer bzw.
systematischer Interpretation kein anderer Begriffsinhalt für die formal
neue Bestimmung ergebe.
Grundlage für die Geltendmachung der
tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung sei der
Umstand gewesen, dass die Steuerpflichtige unverhältnismäßig
höhere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwachsen sei und sie sich dieser Verpflichtung aus rechtlichen und sittlichen
Gründen nicht habe entziehen können, zumal es der ausgeprägte
Berufswunsch des Sohnes gewesen sei, Pilot zu werden und diese Ausbildung so
rasch wie möglich zu beenden. Daher sei die Ausbildung auch in der Schweiz
durchgeführt worden, da die Ausbildungszeit im Vergleich zu derjenigen in
Österreich nur die Hälfte der Zeit betrage. Somit seien alle
Tatbestandsmerkmale des § 34 EStG der Außergewöhnlichkeit,
der Zwangsläufigkeit und der wirtschaftlichen Beeinträchtigung
erfüllt.
Der berichtigte Bescheid für das Jahr 2000 möge
deshalb aufgehoben werden und die Veranlagung zur Einkommensteuer für 2001
möge antragsgemäß durchgeführt werden.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung -
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In Beantwortung eines Bedenkenvorhaltes der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der steuerliche Vertreter der Bw. mit
Schreiben vom 19. August 2004 bekannt, dass der Sohn der Bw. die strittige
Ausbildung in der Schweiz am 31. August 2001 beendet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Kosten der Ausbildung des Sohnes in der Schweiz
zum Berufspiloten als außergewöhnliche Belastung bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001:
Seit Geltung des EStG 1988 (ab der Veranlagung 1989) gilt
für Berücksichtigung der Mehrkosten auf Grund einer auswärtigen
Berufsausbildung von Kindern folgende gesetzliche Regelung (§ 34 Abs. 8
EStG 1988):
"Aufwendungen für
die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 Euro (bis 2001: 1.500,00 S) pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt"
Grundsätzlich werden Aufwendungen für die
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes aus dem Titel der
Unterhaltsverpflichtung getragen. Auch die Bezahlung von Schulgeld - im
Berufungsfall der Kosten des Ausbildungkurses zum Berufspiloten - stellt in der
Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende
Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder (VwGH 23.3.1999, 98/14/0119)
von der Berücksichtigung nach § 34 EStG 1988
ausgenommen und kommt daher beispielsweise auch eine Berücksichtigung des
Schulgeldes (von Kurskosten) als außergewöhnliche Belastung
grundsätzlich nicht in Frage (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047;
VwGH 23.11.2000, 95/15/0203). Unterhaltsleistungen für Kinder werden -
je nach Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und
Z 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Die zitierte gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 8
EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der
Unterhaltspflicht, die auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung
erwachsen. Der § 34 Abs. 8 sieht hinsichtlich der Mehraufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom
Einkommen vor. Einerseits werden diese gesetzlichen Pauschbeträge nicht um
einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 gekürzt (§ 34 Abs. 6,
zweiter Rechtsfall), andererseits steht aber dem Steuerpflichtigen auch kein
Wahlrecht dahingehend zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen
(vgl. VwGH vom 28. Mai 1997, 96/13/109 sowie die Ausführungen im
Kommentar zur Einkommensteuer von Hofstätter/Reichel zu
§ 43 allgemein und in Doralt, EStG, 4. Auflage,
RZ 64 ff.).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25. September 2002,
98/13/0167, liegt in Bezug auf die Prüfung der Frage, ob es im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
gibt, kein Grund vor, Ausbildungen im In- oder im Ausland unterschiedlich zu
behandeln. Das Höchstgericht führt in diesem Erkenntnis weiter aus,
dass somit für die Anerkennung der nach
§ 34 Abs. 8 zwangspauschalierten Kosten für eine
allfällige Ausbildung im Ausland lediglich erforderlich ist, dass keine
ihrer Art nach vergleichbare Ausbildung auch im Einzugsbereich des Wohnortes
möglich ist.
Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeuten diese
rechtlichen Grundsätze Folgendes:
Es ist unbestritten, dass es im Einzugsbereich des
Wohnortes des Sohnes der Bw. keine entsprechende Möglichkeit für eine
Ausbildung zum Berufspiloten gab. Nach dem angeführten VwGH-Erkenntnis vom
25. September 2002 ist daher im Berufungsfall die Voraussetzung einer
auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes durch die tatsächlich
absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten in der Schweiz erfüllt. Da nach
dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen, oben zitierten
Rechtsprechung des VwGH, auch im Falle einer Ausbildung im Ausland, lediglich
die gesetzlich vorgesehenen Pauschbeträge (ohne Abzug eines Selbstbehaltes)
- und nicht etwa wahlweise die tatsächlich nachgewiesenen höheren
Kosten - als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden
können, hat das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht das Begehren auf
Anerkennung der tatsächlich bezahlten höheren Kosten bei der
Veranlagung für die Jahre 2000 und 2001 versagt.
Der Pauschalbetrag von 1.500,00 S (bzw. 110,00 Euro)
ist nach dem Gesetzeswortlaut pro Monat der
Berufsausbildung zu berücksichtigen. Nach den vorgelegten Rechnungen
der Fa. C. AG begann die Ausbildung des Sohnes der Bw. in der Schweiz am
31. Juli 2000, sodass die Dauer der Ausbildung im Jahr 2000 insgesamt sechs
Monate betrug. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2000 kann daher,
nicht wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid ein Betrag von insgesamt
18.000,00 S (1.500,00 S mal 12), sondern nur ein solcher von
9.000,00 S (1.500,00 S mal sechs) als außergewöhnliche
Belastung aus dem Titel der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zum
Abzug gebracht werden. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2000
war daher insoweit (zu Ungunsten der Bw.) abzuändern. Nach der
Vorhaltsbeantwortung vom 19. August 2004 hat der Sohn der Bw. die strittige
Ausbildung mit 31. August 2001 beendet, sodass nach der angeführten
gesetzlichen Bestimmung bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2001
nicht, wie vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid, ein Betrag von insgesamt
18.000,00 S (1.500,00 S mal 12), sondern nur ein solcher von
12.000,00 S (1.500,00 S mal acht) als außergewöhnliche
Belastung aus dem angeführten Titel zum Abzug gebracht werden kann. Somit
war auch der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2001 insoweit (zu
Ungunsten der Bw.) abzuändern.
2)
Zulässigkeit der Änderung des
Einkommensteuerbescheides für 2000 gemäß
§ 293b
BAO:
Die Bestimmung des § 293b BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde
kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid
insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
16. Dezember 2003, 2003/15/0110, zur Frage, wann eine offensichtliche
Unrichtigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vorliegt, Folgendes
ausgesprochen: Die Bestimmung des § 293b BAO setzt voraus, dass die
Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei
diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies
wird dann zu bejahen sein, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung
der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit
hätte erkennen müssen,
ohne ein
weiteres Ermittlungsverfahren
durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer
unzutreffenden Rechtsauffassung als auch
in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches
Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. E
1. Juli 2003, 97/13/0230). Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im
Hinblick auf die übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist
anhand des Gesetzes und
vor allem auch
der dazu entwickelten Rechtsprechung zu
beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei
entsprechender Prüfung von
vornherein die Gewissheit, dass
die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht unrichtig ist, so
liegt aus der Sicht der
Abgabenbehörde eine offensichtliche Unrichtigkeit vor (vgl. E
16. Mai 2002, 98/13/0180, ÖStZB 2002/632).
Das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach
dieser Rechtsprechung somit aus Sicht der Behörde zu beurteilen. Sie liegt
demnach vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne
Ermittlungen im Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist. Die Ansicht der
Bw. dass eine Rechtsansicht schon dann im Sinne des § 293b BAO vertretbar
wäre, "wenn sie schon einmal in Lehre
oder Rechtsprechung aufgeschienen ist", entspricht daher nicht dem
Rechtsverständnis, das der VwGH dieser gesetzlichen Bestimmung beimisst.
Für den Beschwerdefall ist festzustellen, dass im
Hinblick auf den klaren Wortlaut des Gesetzes und der dazu ergangenen (oben
unter Punkt 1. zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne
nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich - kein Zweifel bestehen konnte, dass eine
außergewöhnliche Belastung aus dem Titel einer auswärtigen
Berufsausbildung eines Kindes nur unter den im § 34 Abs. 8 EStG 1988
definierten Voraussetzungen und im Rahmen des dort normierten Pauschbetrages
berücksichtigt werden kann.
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
brachte daher eine offensichtlich unrichtige Rechtsauffassung zum Ausdruck,
nämlich die Zulässigkeit der Berücksichtigung der
tatsächlichen Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988.
Solcherart lag der Einkommensteuer-Veranlagung für 2000 laut Bescheid vom
1. März 2002 die Übernahme einer offensichtlich unrichtigen
Rechtsauffassung aus der Abgabenerklärung zugrunde. Die Berichtigung dieses
Bescheides gemäß
§ 293b BAO durch das Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2003 erfolgte daher zu
Recht.
3) Unzulässigkeit
einer Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 2000 auf Grund der
Bestimmung des § 117 BAO?
Die Bw. macht geltend, dass eine Bescheidberichtigung
für das Jahr 2000 auch gemäß
§ 117 BAO unzulässig
gewesen wäre, weil es im Geltungsbereich des EStG 1972 eine günstigere
Rechtsauffassung zum strittigen Problem gegeben habe. Diese frühere,
günstigere Rechtslage sei auf Grund des im Wesentlichen identen Wortlautes
der maßgeblichen Normen (des EStG 1972 bzw. des EStG 1988) auf Grund des
partiellen Verböserungsverbotes des § 117 BAO auch im
Geltungsbereich des EStG 1988 maßgeblich.
Diese Argumentation ist schon dem Inhalt nach verfehlt, da
das EStG 1988 hinsichtlich der Berücksichtigung von Mehrkosten der
auswärtigen Berufsausbildung von Kindern die ausdrückliche gesetzliche
Regelung des § 34 Abs. 8 enthält, die - wie schon oben
mehrfach ausgeführt - zwingend die Berücksichtigung lediglich
eines Pauschbetrages vorsieht. Dem gegenüber enthielt das EStG betreffend
die Berücksichtigung der strittigen Ausbildungskosten keine
ausdrückliche Regelung, sodass solche Mehraufwendungen im Rahmen der
allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1972 als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig waren. Die maßgeblichen Normen sind somit
keineswegs ident, weshalb schon nach dem Vorbringen der Bw. eine Anwendung des
§ 117 BAO ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus sind im Berufungsfall auch die
Tatbestandsmerkmale des § 117 BAO selbst nicht erfüllt:
Das partielle Verböserungsverbot greift nach dieser Bestimmung
nämlich nur dann, wenn die Rechtsansicht, die gegenüber jener
ungünstiger ist, die der Abgabenerklärung zugrundeliegt, auf eine
spätere Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein
höchstgerichtliches Erkenntnis oder auf eine Richtlinienaussage des
Bundesministeriums für Finanzen stützt, zurückzuführen ist.
Im Falle der gegenständlichen Berufung ist es jedoch
im Laufe des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer für 2000 zu keiner
für die Bw. ungünstigen Änderung der Rechtsauslegung durch ein
Erkenntnis eines Höchstgerichtes oder durch eine Richtlinie des
Bundesministeriums für Finanzen gekommen. Die Rechtslage hinsichtlich der
Berücksichtigung von Mehrkosten einer auswärtigen Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung war vielmehr auf Grund der eindeutigen
Gesetzeslage und der dazu ergangenen Judikatur im Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung für das Jahr 2000 (am 28. Februar 2002)
völlig klar. Sie hat sich in der Folge weder durch die
höchstgerichtliche Judikatur noch durch eine Richtlinienaussage des
Bundesministeriums für Finanzen in irgendeiner Weise geändert, sodass
es schon an der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des
§ 117 BAO fehlt.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof wegen des
Bestehens von verfassungsrechtlichen Bedenken - die der Unabhängige
Finanzsenat im Übrigen teilt - gegen die Bestimmung des
§ 117 BAO inzwischen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet
(Beschluss vom 29. Juni 2004, B 581/03).
Aus allen diesen Gründen kann auch der Verweis auf das
Verböserungsverbot des § 117 BAO der Berufung gegen den
gemäß
§ 293b BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für 2000 nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
17. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Außergewöhnliche Belastungauswärtige BerufsausbildungBerufsausbildung im AuslandAusbildung zum Pilotenoffensichtliche Unrichtigkeitvertretbare Rechtsansicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-L/04
- Stammnummer
- 12262
- Gültig
- 17.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF