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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4192-W/09

Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustandes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4192-W/09vom 05.01.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch ADir. Herbert Pablee, vom 12. Jänner 2009 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit diese die Monate April 2008 und Oktober 2008 betrifft, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn C sind für den Monat April 2008 und für den Monat Oktober 2008 zurückzufordern. Entscheidungsgründe Der Unabhängige Finanzsenat hat der Berufung des Bw. vom 26.1.2009 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 mit Berufungsentscheidung vom 19.5.2009 stattgegeben. Der genaue Sachverhalt und die Begründung möge der Berufungsentscheidung GZ RV/1436-W/09 entnommen werden. Gegen diese Berufungsentscheidung hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am 19.6.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die Berufungsentscheidung wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 18.11.2009, 2009/13/0118 aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 63 Abs VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der VwGH einer Beschwerde gem. Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich dem der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der VwGH hat mit dem angeführten Erkenntnis entschieden, dass der Bw. im Berufungszeitraum Familienbeihilfe und Kinderansetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Erkenntnis verwiesen. Die Berufung war daher abzuweisen. Wien, am 5. Jänner 2010

Normen und Schlagworte

Aufhebung einer BerufungsentscheidungRechtsansicht des VwGHFamilienbeihilfeKinderabsetzbetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4192-W/09
Stammnummer
44572
Gültig
05.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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