Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0067-W/06
andere Rechtsansicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0067-W/06vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen J.S., vertreten durch Mag. Eva Schmidt,
Wirtschaftstreuhänder, 1060 Wien, Mariahilferstr. 117/24, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. November 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. Oktober 2003, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Erklärungen
eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und
zwar:
Einkommensteuer 1997 in der Höhe von € 630,58,
Einkommensteuer 1998 in der Höhe von € 5.420,09 und
Einkommensteuer 1999 in der Höhe von € 2.404,38 bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 20. November 2003, in welcher vorgebracht
wird, dass im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass ein
Teil der Provisionen des Bf. nicht in den Steuererklärungen aufgeschienen
sei. Dies beruhe darauf, dass der Bf. nach vereinnahmten Entgelten und nicht
nach in Rechnung gestellten Provisionen versteuert habe. Der Provisionszahler,
die Firma A.GesmbH, habe jedoch den in Rechnung gestellten Aufwand verbucht. Die
Betriebsprüfung habe nunmehr sämtliche in Rechnung gestellte
Provisionen der Einkommensteuer unterzogen
Seither werden keine Honorarnoten mehr gelegt, sondern die
Provisionszahlungen als Aufwand bei der GesmbH gebucht und andererseits die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der
Einkommensteuererklärung des Bf. erfasst.
Die Betriebsprüfung habe lediglich eine Berichtigung
vorgenommen, daher werde ersucht von der Einleitung des Verfahrens abzusehen.
Bei dem parallelen Verfahren zur Umsatzsteuer sei von einem Strafverfahren
abgesehen worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt
wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999, die im
Bericht vom 4. April 2001 dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Bei dem Bf. sowie der A.GesmbH, bei der er als
Gesellschafter- Geschäftsführer fungierte, wurde für die Jahre
1997 bis 1999 eine Betriebsprüfung abgehalten, wobei festgestellt wurde,
dass Provisionshonorare von der A.GesmbH nicht in voller Höhe von dem Bf.
in den Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren.
Die Differenzen betrugen 1997 S 13.645,00, 1998 S
219.357,08 und 1999 S 101.526,12.
Die Betriebsprüferin führte dazu näher aus,
dass neben dem Geschäftsführerhonorar laufend Provisionsabrechnungen
für erfolgreich durchgeführte Vermittlungen an die A.GesmbH gelegt
worden seien.
Die Provisionszahlungen stellten nach Ansicht der
Betriebsprüfung Geschäftsführerbezüge und damit sonstige
selbständige Einkünfte dar.
Auf Seite 30 des Arbeitsbogens befindet sich eine eindeutig
mit "Auflistung von in Rechnung gestellten Provisionen" bezeichnete Liste
für die Jahre 1997 bis 1999, d.h. das Rechenwerk der Prüferin ist mit
der Verantwortungslinie in der Beschwerdeschrift in Einklang zu bringen, dass
die Provisionen zwar in Rechnung gestellt, nicht aber in voller Höhe in den
Prüfungsjahren bereits vereinnahmt wurden.
Die zitierte Seite enthält weiters einen Aktenvermerk,
dass laut Steuerberaterin für 2000 sämtliche Provisionsabrechnungen
storniert werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
hat sich der Tatverdacht auf die objektive und subjektive Tatseite zu
erstrecken. Nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist der
begründete Tatverdacht der vorsätzlichen Abgabenverkürzung nicht
gegeben, sondern liegt eine unterschiedliche, somit strafrechtlich nicht
relevante, Rechtsansicht der Abgabennachforderung zu Grunde.
Der Bescheid war spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0067-W/06
- Stammnummer
- 29209
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF