Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0062-W/06
Berufung wegen teilweise anderer Rechtsansicht und Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0062-W/06vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen H.C., wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a sowie 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 25. Mai 2006 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 11. April 2006, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch Punkt a)
hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 und b), im Strafausspruch und im Ausspruch
über die Kosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt:
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
Körperschaftsteuer 2003 in Höhe von € 8.302,49,
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 7.646,70 sowie
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-3/2005 in Höhe von € 362,15
geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.
Gemäß
§§
33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 bis 3
FinStrG wird über den Beschuldigten wegen des unverändert aufrecht
bleibenden Schuldspruches wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu Punkt a) hinsichtlich
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 1.135,90 sowie wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zu Punkt c) des erstinstanzlichen Erkenntnisses eine
Zusatzgeldstrafe zur Strafverfügung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg
Tulln vom 8. August 2005, Strafnummer-2 in Höhe von € 400,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 1 Tag verhängt.
Die Kosten des
Finanzstrafverfahrens werden gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG mit
€ 40,00 festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 11. April
2006, Strafnummer-1, hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln als verantwortlicher Wahrnehmender der Firma D-GmbH
a) vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
hinsichtlich folgender Abgaben eine Abgabenverkürzung
bewirkt: Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €
1.135,90 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 7.646,70,
b) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung folgender Abgaben
bewirkt: Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 1-3/2005,
wobei er hinsichtlich Faktum b) die Tatbegehung nicht nur für möglich,
sondern auch für gewiss gehalten habe,
c) ohne hiedurch den Tatbestand
eines anderen Finanzvergehens erfüllt zu haben, durch die Nichtabgabe der
Jahreserklärung für Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt zu haben
und hiedurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Faktum a), nach §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Faktum b) sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Faktum c) begangen zu haben.
Über den Bw. wurde
gemäß
§§ 21 Abs. 3, 33 Abs. 5 FinStrG als Zusatzstrafe
zu Strafnummer-2 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
20 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass aufgrund des Inhaltes des Strafaktes, des
Betriebsprüfungsberichtes hinsichtlich der Firma D-GmbH sowie der im
Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. Oktober 2005 abgegebenen
schriftlichen Stellungnahme folgender Sachverhalt feststehe:
Der Bw. sei im inkriminierten
Zeitraum verantwortlicher Geschäftsführer der veranlagten Firma D-GmbH
gewesen. Diese Firma sei im inkriminierten Zeitraum ihren steuerlichen
Verpflichtungen, insbesondere der Abgabe von Steuererklärungen und
Umsatzsteuervoranmeldungen ebenso wenig nachgekommen wie die gleichfalls vom Bw.
geführte Firma B-GmbH (was zum im Spruch erwähnten Strafverfahren
Strafnummer-2 geführt habe).
Diese steuerlichen Verfehlungen
hätten im Zuge einer Betriebsprüfung zu Zurechnungen, welche Grundlage
für die inkriminierten Mehrergebnisse seien, geführt. Die
Betriebsprüfung habe die verfahrensrelevante Umsatzsteuer anhand der erst
im Zuge der BP vorgelegten Unterlagen festgesetzt, wobei einige Rechnungen nicht
anerkannt worden seien, folglich werde der strafbestimmende Wertbetrag im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren aus der Differenz zwischen diesen
Festsetzungen und den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen bzw.
-voranmeldungen gebildet, was, zumal es sich um einen dem Finanzamt der Quelle
nach bekannten Abgabenanspruch handle, der den dem nunmehrigen (dahingehend
modifizierten) Vorwurf der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zugrunde liegenden Sachverhalt darstelle.
Da dem Bw. seine Verpflichtung
zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen bekannt
gewesen sei, habe er die inkriminierten Finanzvergehen in subjektiver und
objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung sei die
bisherige Unbescholtenheit als mildernd erachtet worden. Als erschwerend seien
das übrigens auch im oben angeführten weiteren Strafverfahren an den
Tag gelegte Verhalten des Bw., auf Ladungen nicht bzw. wie hier nur durch
verfahrensverzögernde Maßnahmen zu reagieren, sowie der Umstand, dass
der Täter mehrere verschiedene Delikte, die sich nicht sämtlich
ohnehin durch Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages auswirken, in
Betracht gekommen.
Unter Abwägung dieser
Strafzumessung erweise sich die Geldstrafe tätergerecht und
schuldangemessen. Diesen Strafzumessungserwägungen entspreche auch die
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 25. Mai 2006 bringt der Bw. vor, dass er nicht
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt und schon gar nicht
dies für gewiss gehalten habe.
Körperschaftsteuer 2003
von € 8.302,49: ein Köst-Bescheid sei angeblich an den Bw.
übergeben worden, der Bw. habe jedoch lediglich einen Ust-Bescheid
erhalten, welcher auch bekämpft worden sei. Ein Köst-Bescheid sei ihm
oder der Gesellschaft nicht zugegangen, es könne dazu keine Köst -
welche eine Strafe begründen würde - festgesetzt oder fällig
geworden sein. Es wäre dagegen Einspruch erhoben oder Berufung eingebracht
worden.
Umsatzsteuer 2003 von €
1.135,90: wie oben, es sei Einspruch eingebracht oder Berufung erhoben
worden.
Umsatzsteuer 2004 von €
7.646,70: Hier liege insofern keine Abgabenverkürzung vor, da sich erst im
Zuge der letzten USO herausgestellt habe, dass die dieser
Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde liegende Leistung entgegen früherer Fakten
und der Auffassung des Bw. steuerbar sei. Dies sei/oder werde mit dem Leistungs-
und Rechnungsempfänger noch korrigiert.
Umsatzsteuer 1-3/2004 (gemeint
wohl 2005) von € 362,15: der Bw. habe es sicher nicht für gewiss
gehalten, dass hier eine Abgabenverkürzung vorliege.
Kosten des Verfahren von €
363,00: welche nach Aufhebung der Strafverfügung nicht mehr festgesetzt
werden könnten.
Offensichtlich sei dem
Einspruch ungenügend gefolgt und in der Sache an sich aus Sicht des Bw.
falsch dargestellt worden. Darüber hinaus habe sich der Bw. für das
Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2006 - zwar knapp
vor dem Termin - aufgrund eines Auslandsaufenthaltes entschuldigt. Es sei keine
neue Verhandlung festgesetzt worden.
Der Bw. habe die ihm zur Last
gelegten Taten nicht begangen. Im Detail werde zum Erkenntnis unter Hinweis auf
den Einspruch (der ident in der Berufung wiederholt wurde) wie folgt Stellung
genommen:
Es werde ersucht, die
Grundlagen für das erwähnte Strafverfahren Strafnummer-2 vorzulegen.
Für das Jahr 2003 habe die Buchhaltung sehr wohl Erklärungen
abgegeben, in jedem Fall handle es sich hierbei um die Köst in Höhe
der Mindest-Köst. Aufgrund nicht realisierter Gewinne könne von keiner
Abgabenhinterziehung die Rede sein, die Ergebnisse der angeblich in einem
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Gewinne seien niemals vorgelegt
worden - trotz Aufforderung. Eine Ladung zu einem Termin am 24. Oktober 2005 sei
nicht bekannt. Das Finanzamt könne nicht nachweisen, dass eine Ladung an
den Bw. ergangen sei, also hätte er auch (gemeint wohl: nicht) zwingend
Kenntnis darüber gehabt. Die Herrschaften vom Finanzamt seien
überhaupt nicht auf die Ausführungen der Firma D-GmbH bzw. deren
Vertreter eingegangen, weshalb alleine schone eine Berufung gerechtfertigt
erscheine.
Eine mündliche
Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bis zu 3 625 Euro geahndet.
§
21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere
selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Sehen die zusammentreffenden
Strafdrohungen auch Freiheitsstrafen vor und wird auf diese erkannt (§ 15
Abs. 2), so ist auch eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen. Neben der
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen,
wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden
Finanzvergehen angedroht ist.
§ 21 Abs. 2 FinStrG: Die
einheitliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung
zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Hängen die
zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die
einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
§ 21 Abs.
3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden
ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit
der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden
können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu
bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wären.
§ 21 Abs. 4
FinStrG: Ist die Zusatzstrafe (Abs. 3) im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren zu verhängen, so ist es ohne Einfluß, ob die
vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde anderer sachlicher
oder örtlicher Zuständigkeit oder durch das Gericht erfolgt ist. Wird
die Zusatzstrafe durch ein Gericht verhängt, so hat dieses auch die
vorangegangene Bestrafung durch eine Finanzstrafbehörde zu
berücksichtigen.
Zunächst ist zur
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend
Umsatzsteuer 2003 festzuhalten, dass der Niederschrift über die
Schlussbesprechung der Außenprüfung vom 15. Juni 2005 sowie dem
BP-Bericht vom 19. Juli 2005 jeweils unter TZ 1 zu entnehmen ist, dass für
den Zeitraum 2003 eine Kürzung der Vorsteuer um € 474,16
notwendig war, weil "private" Rechnungen in der Firmenbuchhaltung auszuscheiden
waren. Dass private Rechnungen in einer Firmenbuchhaltung keinen Eingang zu
finden haben, ist Allgemeinwissen und braucht nicht näher erörtert
werden. Allein die Tatsache, dass Vorsteuer auch aus privaten Rechnungen geltend
gemacht werden hätte sollen, indiziert den für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG geforderten Eventualvorsatz.
Die Differenz zum strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 1.135,90
ist aus den von der GmbH vorgelegten Unterlagen abzuleiten, aus denen
hervorgeht, dass dieser Betrag an Umsatzsteuer zumindest vorübergehend
verkürzt worden ist. Der Berufung war diesbezüglich ein Erfolg
versagt.
Den Berufungsausführungen
ist zur Umsatzsteuer 2004 zu entnehmen, dass sich erst im Zuge der letzten
Umsatzsteuersonderprüfung herausgestellt hat, dass die dieser
Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde liegende Leistung entgegen früherer Fakten
und der Auffassung des Bw. steuerbar ist. Aufgrund dieser von der
Finanzstrafbehörde unwidersprochenen Darstellung des Bw. ist davon
auszugehen, dass er hinsichtlich der Aufnahme (bzw. Nichtaufnahme) der Rechnung
vom 30. September 2004 über sonstige Leistungen (Beratungsleistungen in B)
in die Umsatzsteuererklärungen einem Irrtum unterlegen sein kann, der
jedenfalls eine vorsätzliche Handlungsweise ausschließt. Aus der
Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und aus dem für das
Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast
die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als
erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem
Beschuldigten zugute (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). Da sich laut Bericht
über die Betriebsprüfung vom 19. Juli 2005 diese Betrachtungsweise
sowohl auf die Umsatzsteuer 2004 als auch die Umsatzsteuerzeiträume
Jänner bis März 2005 (für die im angefochtenen Erkenntnis kein
strafbestimmender Wertbetrag zu ersehen ist) bezieht, somit Zweifel am Vorsatz
bzw. der Wissentlichkeit als Voraussetzung für eine Bestrafung wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung bestehen, war der Berufung insoweit
Folge zu geben und das Finanzstrafverfahren hinsichtlich dieser Anschuldigungen
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Soweit der Bw. auch
Einwendungen gegen eine Abgabenhinterziehung wegen Körperschaftsteuer 2003
von € 8.302,49 vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen
Erkenntnis ein entsprechender Schuldspruch ebenso wenig zu entnehmen ist wie
eine entsprechende Einstellung des Verfahrens. Vielmehr wurde die Anschuldigung
auf eine vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe der
Jahreserklärung für Körperschaftsteuer für das Jahr 2003
modifiziert. Aus dem Strafakt ist dazu zu entnehmen, dass für das Jahr 2003
keine Körperschaftsteuererklärung abgegeben wurde, obwohl eine
entsprechende abgabenrechtliche Verpflichtung bestanden hat. Aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer ist dem Bw. die
Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen bekannt, was ihn jedoch nicht
dazu verleitete, diese Kenntnis auch durch entsprechendes Handeln bzw.
Einreichen der angeschuldeten Jahressteuererklärung umzusetzen. Der
Hinweis, die Buchhaltung hätte jedenfalls Erklärungen zumindest in
Höhe der Mindest-Köst abgegeben, kann im Zusammenhang der
Körperschaftsteuererklärung 2003 nur als Schutzbehauptung gewertet
werden, da jedenfalls die angeschuldete Abgabenerklärung nicht eingelangt
ist. Da somit die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt ist, war der Berufung auch in
diesem Fall der Erfolg versagt.
Zum Berufungseinwand, eine
Ladung zu einem Termin am 24. Oktober 2005 sei dem Bw. nicht bekannt ist zu
erwidern, dass diese Ladung von einem Erhebungsorgan der Finanzstrafbehörde
erster Instanz persönlich in den Briefkasten des Bw. eingeworfen wurde.
Unabhängig davon kommt dem Einwand jedoch insoweit keine Bedeutung zu, als
der Bw. jedenfalls auch auf nachfolgende Ladungen nicht oder nur unzureichend
reagierte und so sein Recht auf Parteiengehör von sich aus nicht umfassend
wahrgenommen hat.
Aufgrund der teilweisen
Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer
auf die wirtschaftliche Situation (soweit aktenkundig) des Bw. Rücksicht zu
nehmen war und im Rahmen derer als mildernd seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier
Finanzdelikte anzusehen war.
Festzuhalten ist, dass entgegen
der Auffassung der Finanzstrafbehörde erster Instanz das Verhalten eines
Beschuldigten, auf Ladungen nicht bzw. verfahrensverzögernd zu reagieren,
keinen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 StGB darstellt.
Unter Bedachtnahme auf diese
Strafzumessungserwägungen erscheint bei einem möglichen Strafrahmen
von € 3.625,00 die aus dem Spruch ersichtliche Strafe tat- und
schuldangemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185
FinStrG.
Im vorliegenden Fall wurde der
Bw. wegen Finanzvergehen bestraft, für die er nach der Zeit der Begehung
schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können. Die
Geldstrafe war daher als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 8. August 2005, Strafnummer-2, zu
verhängen.
Mit seinem Wunsch, die
Grundlagen für das erwähnte Strafverfahren Strafnummer-2 (das nicht
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist) vorgelegt zu bekommen, wird
der Bw. an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verwiesen, wo er jeder
Zeit Aktensicht begehren kann.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0062-W/06
- Stammnummer
- 29188
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF