…Nachdem das geprüfte Unternehmen außerdem durchgehend (seit Betriebsbeginn) steuerlich vertreten ist und außerdem die Einführung der Bestimmung des § 19 (1a) UStG (Übergang der Steuerschuld für Bauleistungen) seit 1.10.2002 eine grundlegende Änderung in der Rechnungslegung bei den betroffenen Unternehmern war, kann davon ausgegangen werden…
…liegenden Leistungen im behaupteten Ausmaß erbracht habe. Rechtlich allein relevant sei es aber jedoch, dass bei Bauleistungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass von der Bw1 die Vorsteuer bewusst ungerechtfertigt geltend gemacht worden sei. Derartiges habe der Bw1 aufgrund ihrer…
…Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG idF des 2. Abg ÄG 2002, BGBl I 132 (Tz 17.2 des Berichts über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen): Gemäß § 19 Abs 1a UStG 1994 idF des 2. Abg ÄG 2002, BGBl I 132 wird bei Bauleistungen…
…962,00 Im Zuge der Prüfung richtete die Prüferin betreffend diese Rechnungen nachstehenden Vorhalt an die Bw. (BP-AB 240): "Bei den Ausgangsrechnungen an die Firma C... GmbH handelt es sich durchwegs um die Lieferung von Ventilatoren. Es handelt sich daher nicht um Bauleistungen gem. …
…mit Verweis auf § 19 Abs. 1a UStG - Bauleistungen - ausschließlich ohne Umsatzsteuerausweis). Auch eigene Ermittlungen ergaben bei den vorgeblichen Subfirmen, dass diese auf den vorgegebenen Rechnungsadressen nie existent waren. (Beispiel siehe Beilage 5). Durch diese Vorgangsweise wurden in der ARGE Vorsteuergutschriften gesammelt, die man sich größtenteils…
…2003, 99/15/0036). Nicht maßgebend ist, wem gegenüber die Leistung tatsächlich erbracht wird oder wer wirtschaftlich mit der Zahlung des Entgeltes belastet ist. Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist demnach nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer sich die Leistung…
…Leistung erbracht bzw. vollendet wird. Dieser Zeitpunkt wird vor allem bei Werkleistungen in der Baubranche mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen. So wird etwa bei Bauleistungen eine Verschaffung der Verfügungsmacht insbesondere bereits dann anzunehmen sein, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten z. B…
…Straube, HGB, 2. Bd.: Rechnungslegung, 2. Aufl., Tz. 8 zu § 203 HGB). Bei einem neu herzustellenden Wirtschaftsgut richtet sich die Abgrenzung der Herstellung von der Anschaffung danach, wer das Risiko der Kosten trägt. Trägt der Beauftragte das Risiko für die Kosten und die Funktionsfähigkeit, dann…
…3 Tz 153). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Teilleistungen gesondert in die Verfügungsmacht übernommen werden. Auf eine förmliche Abnahme kommt es bei Bauleistungen genauso wenig an wie auf den Zeitpunkt, nach welchem aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, wie sie ein Vergleich darstellt, zwischen den Parteien…
…allfälligen Umsatzsteuer aufgrund Leistungserbringung, ohne dass diese Umsatzsteuer aufgrund falscher Rechnungslegung noch einer nachträglichen Berichtigung zugänglich gewesen wäre. Werklieferungen wie im gegenständlichen Fall sind ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Bei Bauleistungen ist die Verschaffung dieser Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber…
…der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die Judikatur stellt auf die…
…der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die Judikatur stellt auf die…
…gerichtet. Leistungsempfänger ist derjenige, der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die…
…ist. Zeichnungsberechtigt zum Zeitpunkt der Rechnungslegung am Konto der "H&M ." (AVS Montagen) war Bw.. Diese Angaben wurden am 27.05.2010 von ihm niederschriftlich bestätigt. Das Betriebsergebnis für die Jahre 2005 und 2006 wurde auf Basis dieser Kontrollmitteilungen bei der jeweiligen Veranlagung geschätzt. Da…
…der Leistungsempfänger zu Unrecht behaupten, dass er seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt worden sei, würde es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers bleiben und gleichzeitig würde in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer schulden. Um dieses Risiko zu…
…der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die Judikatur stellt auf die…
…gerichtet. Leistungsempfänger ist derjenige, der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die…
…der die Leistung ausbedungen hat und die Verfügungsmacht erlangt. S Ruppe, § 12, Tz 79f: "Leistungsempfänger bei Bauleistungen ist nicht notwendigerweise der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes. Maßgebend ist vielmehr, wer die Leistung ausbedungen hat, dh den Bauauftrag erteilt hat. ...Die Judikatur stellt auf die…
…der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 UStG erfordert daher für eine eindeutige Feststellung des Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner…
…1 leg. cit. erfordere daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es könne somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen…