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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0069-K/12

Scheinrechnungen, Reverse-charge und verdeckte Gewinnausschüttungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-K/12vom 12.11.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der XYZ X-Y-Z GmbH, PLZ1 Ort1, Astraße Nr, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes FA, vertreten durch Amtsvertreter, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 3/2011 und 4,5/2011, sowie gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009 im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 3/2011 und 4,5/2011 werden als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009 werden als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig werden diese angefochtenen Bescheide abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Schlosserei, die Überlassung von Arbeitskräften und Montagen aller Art ist. Die Bw. ermittelt ihren Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. Der Bilanzstichtag ist der 31. März. Im Jahr 2011 fand bei der Bw. eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 Bundesabgabenordnung statt. In dem dazu am 8. November 2011 erstellten Bericht hielt die Prüferin Folgendes fest: "TZ 1 Hausdurchsuchung - Protokoll Beschuldigtenvernehmung Bei der Abgabepflichtigen und den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern, SZ und TR, hat am 21. Juni 2011 eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung [...] stattgefunden. Im Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 21. Juni 2011 hat Herr SZ u.a. folgende Angaben gemacht: Ich habe in meiner Funktion als Geschäftsführer der Firma XYZ X-Y-Z -GmbH Subunternehmen beauftragt, Arbeitsleistungen zu erbringen. Glaublich hat es damit begonnen, dass ich im Wirtschaftsjahr 2008 die Firma TI Bau GmbH beauftragt habe, Bauleistungen zu erbringen. Im Zusammenhang mit dieser Firma wurden von Seiten der Firma TI Bau tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht. Ich glaube auch, dass es bei den ersten Rechnungen der Firma BE Bau GmbH und WE GmbH tatsächlich von Arbeitsleistungen von Seiten dieser Firmen gekommen ist. In weiterer Folge wurde ich gedrängt, die Rechnungen der Subunternehmer im Voraus und bar zu begleichen. Weiters wurde mir angeboten, dass Aufwandsrechnungen geliefert werden könnten, ohne dass Arbeitsleistungen erbracht werden. Den Vorschlag habe ich angenommen, und habe bei Bedarf derartige Scheinrechnungen, denen keine Arbeitsleistung zu Grunde lag, verlangt und auch bekommen. Als Gegenleistung hatte ich eine Provision zwischen 20 % und 30 % der Bruttoscheinrechnungssumme zu bezahlen. Die Vorgehensweise war dermaßen, dass nach dem Erhalt der Rechnung zeitgleich bei Übergabe der Rechnung bzw. anfangs noch vor Erhalt der Rechnung die Gegenleistung (Provision) in bar beglichen wurde. Ich entnahm der Firmenkasse bzw. dem Firmenbankkonto den Bruttorechnungsbetrag und verwendete diesen zum einen für die Begleichung der oben erwähnten Provision, zum anderen für die Begleichung der Überstunden der Mitarbeiter der Firma XYZ GmbH. Die Mitarbeiter bestätigten zum Teil den Erhalt der Beträge als Vorschusszahlungen. Ich schätze aus meiner Erinnerung heraus, dass es sich hierbei im gesamten Zeitraum ab dem Wirtschaftsjahr 2008 bis dato um einen Betrag in Höhe von rund € 300.000,-- bis € 350.000,-- gehandelt hat. Nach Erhalt der Eingangsrechnung der Firma SE [...] GmbH vom 11. März 2011 über € 9.180,-- (brutto 20 % USt) gebe ich an, dass es sich auch bei dieser Rechnung um eine Scheinrechnung handelt, welche wie beschrieben abgehandelt wurde. Das heißt, dass auch im Jahr 2011 Scheinrechnungen in das Rechenwerk der Firma XYZ GmbH aufgenommen wurden. Wenn über einen längeren Zeitraum keine Scheinrechnungen von mir angefordert wurden, bin ich telefonisch kontaktiert worden, ob ich derartige Leistungen anderweitig beziehe. Es wurde weiters zum Ausdruck gebracht, dass das Konsumieren von Scheinrechnungen von anderen Firmen persönliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Für den Abruf der Scheinrechnungen bin ich allein verantwortlich. Ich lege Wert auf die Feststellung, dass die durch die Scheinrechnungen frei gewordenen Barmittel ausschließlich zur Mitarbeiterentlohnung verwendet worden sind und ich mich nicht persönlich bereichert habe. Am 20. Juni 211 hat eine weitere Einvernahme durch die Steuerfahndung [...] stattgefunden, im Zuge welcher der Beschuldigte SZ die Erstaussage abschwächte, in dem er behauptete, es handle sich nicht ausschließlich um Scheinrechnungen, sondern dass auch tatsächlich Arbeitsleistungen durch die rechnungslegenden Firmen erbracht worden seien, und von den Firmen über das Leistungsentgelt hinausgehend überhöhte Rechnungen gelegt worden seien. Im weiteren Prüfungsverlauf hat der geschäftsführende Gesellschafter SZ mehrmals vorgebracht, dass eigentlich gar keine Scheinleistungen verrechnet worden seien, und den verrechneten Kosten tatsächliche Leistungen gegenüber gestanden seien. Die seinen Ausführungen dienlichen nachträglich erstellten und vorgelegten "Leistungsnachweise" werden seitens der BP weder als glaubhaft noch als konkret bewiesen angesehen. Beispielhaft konnte zu keinem einzigen Arbeitsauftrag, welcher von der BP als Scheinleistung eingestuft wird, der Gegenbeweis einer tatsächlichen Leistung erbracht werden. Ausführungen zu Punkt 1 und 2 der Niederschrift vom 2. November 2011 TZ 2 Vorsteuer Scheinrechnungen TZ 3 Schätzung gemäß § 184 BAO - Provision, Fremdleistungen, Schwarzlöhne, Nachforderung GPLA TZ 4 Verdeckte Gewinnausschüttung Im Zuge der Prüfung wurden sämtliche Rechnungen über Fremdleistungen (siehe Beilage 2 zur Niederschrift vom 2. November 2011) hinsichtlich Geschäftsabwicklung, Leistungsnachweis, Zahlungsmodalität etc. überprüft. Festgestellt werden konnte, dass es ausnahmslos für alle Rechnungen weder ein Angebot noch ein Auftragsschreiben gibt. Leistungsnachweise - wie z.B. detaillierte Leistungsverzeichnisse bzw. Stundenaufzeichnungen konnten in keinem einzigen Fall vorgelegt werden. Ausdrücklich wird festgehalten, dass zu keinem einzigen Geschäftsfall ein Schriftverkehr vorgelegt werden konnte. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte ausschließlich in bar. Laut vorgelegten Rechnungen haben alle Firmen ihre Geschäftsadresse in Wien. Es wurden in allen Rechnungen Bauleistungen verrechnet. Im Detail wurden zu den einzelnen Firmen Feststellungen getroffen und werden beispielsweise angeführt: Firma OR [.....] GmbH, Firma WE GmbH, Firma IC Bau GmbH: Rechnungen wurden an die Abgabenpflichtige zu einem Zeitpunkt ausgestellt, obwohl über das Vermögen dieser Firmen bereits das Konkursverfahren eröffnet war. Firma NI [...] GmbH, Hoch- u. Tiefbau, Firma BE [...] GmbH, Firma DU [...] GmbH: Das Ausstellungsdatum der Rechnungen liegt nur wenige Tage vor der Konkurseröffnung. Firma TP Bau GmbH: Der Geschäftsführer ist seit August 2008 nicht mehr in Österreich aufhältig und das Unternehmen unauffindbar (Rechnungen von September und Oktober 2008). DU [...] GesmbH: An der angegebenen Geschäftsadresse existiert keine Firma. XE [...] GmbH: Kein Firmensitz an der angegebenen Geschäftsadresse. Die Firmen (laut Beilage 2 der Niederschrift vom 2. November 2011) wurden von den zuständigen Finanzämtern als steuerliche Scheinsubjekte eingestuft bzw. hat von Firmen eine Abgabenleistung im Zusammenhang mit den behaupteten Leistungserbringungen nicht erfolgt. Des Weiteren wurde von den zuständigen Finanzämtern auch festgestellt, dass keine tatsächlichen Firmensitze bzw. Büros vorlagen, die "leere Hülse" der Firma XE von mafiösen Hintermännern als Scheinfirma missbraucht wurde und denselben Kreis auch die Firma TP -Bau GmbH angehört. Selbstredend fehlt bei den angeführten Firmen jegliche Steuerleistung, woraus folgt, dass die vom geprüften Unternehmen als Vorsteuer begehrte Umsatzsteuer in keinem Fall abgeführt wurde. Dieses beispielhaft angeführte Betrugsszenario gilt für alle angeführten Scheinfirmen. Im Zusammenhang mit den angeblichen Provisionszahlungen für die Ausstellung von Scheinrechnungen in Höhe von 20 % bis 30 % der Bruttoscheinrechnungssumme (Aussage des Herrn SZ am 21. Juni 2011) wird auf die Zeugenaussage des CR - Aktenvermerk vom 21. Februar 2011 der Steuerfahndung Wien - hingewiesen. Demnach seien für die Ausstellung von Scheinrechnungen bei derartigen dubiosen Unternehmen auch regelmäßig gegen Provisionszahlungen von 3 maximal 12 % der Rechnungssumme fingierte Rechnungen (Scheinrechnungen) für andere Unternehmen zur Vortäuschung eines reellen Geschäftes, somit gewinnmindernd und steuerverringernden Geschäftsaufwand, ausgestellt worden. In Anlehnung an diese Vorgangsweise wird seitens der BP der Provisionsaufwand im Ausmaß von 12 % der Bruttorechnungssumme begrenzt. Der vom geschäftsführenden Gesellschafter SZ behauptete, über dieses Ausmaß hinausgehende Provisionsaufwand - rund 12 % - von der BP nicht anerkannt, sondern als persönlichen Vorteil, somit als verdeckte Gewinnausschüttung an den geschäftsführenden Gesellschafter SZ - direkt zugerechnet. Obwohl im Einzelnen nicht ausreichend nachgewiesen, wird von der BP in Anbetracht der vom Unternehmen glaubhaft in Anspruch genommenen Fremdleistungen ein Betrag von € 267.000,-- (rund ein Drittel der Bruttorechnungssumme) im Schätzungswege gemäß § 184 BAO als Betriebsausgabe anerkannt. Eine Vorsteuerschätzung für diesen Aufwand ist rechtlich nicht zulässig, weil es sich um Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 handelt, wonach die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, und auch sonst die formellen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Aufgrund der Feststellungen der gleichzeitig abgewickelten Prüfung GPLA AB-Nr. 1 werden im Hinblick auf die dort getroffenen Prüfungsfeststellungen die ausbezahlten Schwarzlöhne sowie die aufgrund der GPLA ergebenden Nachforderung gewinnmindernd berücksichtigt." Das in den Akten einliegende Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Geschäftsführers der Bw., SZ vom 21.6.2011 hat auszugsweise folgenden Inhalt: "...Ich habe in meiner Funktion als Geschäftsführer der Firma XYZX-Y-Z -GmbH Subunternehmen beauftragt, Arbeitsleistungen zu erbringen. Glaublich hat es damit begonnen, dass ich im Wirtschaftsjahr 2008 die Firma TI Bau GmbH beauftragt habe, Bauleistungen zu erbringen. Im Zusammenhang mit dieser Firma wurden von Seiten der Fa. TI Bau tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht. Ich glaube auch, dass es bei den ersten Rechnungen der Fa. BE Bau GmbH und WE GmbH tatsächlich zu Arbeitsleistungen von Seiten dieser Firmen gekommen ist. Die ersten Rechnungen wurden glaublich per Banküberweisung beglichen. In weiterer Folge wurde ich gedrängt, die Rechnungen der Subunternehmer im Voraus und bar zu begleichen. Weiters wurde mir angeboten, dass Aufwendungen geliefert werden könnten, ohne dass Arbeitsleistungen erbracht worden wären. Den Vorschlag habe ich angenommen und habe bei Bedarf derartige Scheinrechnungen, denen keine Arbeitsleistung zugrunde lag, verlangt und auch bekommen. Als Gegenleistung hatte ich eine Provision zwischen 20% und 30% der Bruttoscheinrechnungssumme zu bezahlen. Wenn mir die Namen bestimmter Firmen vorgehalten werden, kann ich mich auf die einzelnen Namen nicht mehr erinnern. Nach Abschluss der Erhebungen bin ich gerne bereit, zu den fraglichen Aufwandsrechnungen Stellung zu nehmen. Die Vorgehensweise war dermaßen, dass nach dem Erhalt der Rechnung zeitgleich bei Übergabe der Rechnung bzw. anfangs noch vor Erhalt der Rechnung die Gegenleistung (Provision) in bar beglichen wurde. Ich entnahm der Firmenkasse bzw. dem Firmenbankkonto den Bruttorechnungsbetrag und verwendete diesen zum einen für die Begleichung der oben erwähnten Provision, zum andern für die Begleichung der Überstunden der Mitarbeiter der Fa. XYZ GmbH. Die Mitarbeiter bestätigten zum Teil den Erhalt der Beträge als Vorschusszahlungen. Ich schätze aus meiner Erinnerung heraus, dass es sich hierbei im gesamten Zeitraum ab dem Wirtschaftsjahr 2008 bis dato um einen Betrag iHv rund € 300.000,- - 350.000,- gehandelt hat. Im noch abzuführenden Prüfungsverfahren bin ich bereit, zu jeder fraglichen Fremdleistungsrechnung Stellung zu nehmen. Nach Vorhalt der Eingangsrechnung der Fa. SE [...] GmbH vom 11.3.2011 über € 9.180,- brutto (incl. 20% MWSt) gebe ich an, dass es sich auch bei dieser Rechnung um eine Scheinrechnung handelt, welche wie beschrieben abgehandelt wurde. Das heißt, dass auch im Jahr 2011 Scheinrechnungen in das Rechenwerk der Fa. XYZ GmbH aufgenommen wurden...." Das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung mit SZ vom 20.7.2011 hat auszugsweise folgenden Inhalt: "Zur Sache gibt der Beschuldigte an: Zum Tatverdacht, nämlich durch die Erfassung von Scheinrechnungen im buchhalterischen Rechenwerk der XYZX-Y-Z GmbH zu Unrecht Vorsteuern für die XYZX-Y-Z GmbH lukriert und die solcherart verfügbar gemachten Barmittel für die Mitarbeiterentlohnung (Überstunden) verwendet zu haben, möchte ich meine Aussage vom 21.6.2011 wie folgt ergänzen: Eingangs möchte ich vorbringen dass es sich nicht ausschließlich um Scheinrechnungen handelte sondern dass auch tatsächlich Arbeitsleistungen durch die rechnungslegenden Firmen erbracht wurden und von den Firmen über das Leistungsentgelt hinausgehend überhöhte Rechnungen gelegt worden sind. Frage: Haben Sie sich von den leistenden Firmen Angebote eingeholt und können Sie diese vorlegen? Antwort: Die Anbotslegung erfolgte mündlich. Die Verantwortlichen der auftragnehmenden Fremdleistungsfirmen haben sich die zu leistende Arbeit besichtigt und an Ort und Stelle wurde mit dem Verantwortlichen der Fremdleistungsfirmen pauschal ein bestimmter Betrag vereinbart. Frage: Wer war zum Beispiel der Verantwortliche der Firma SE [...] GmbH welcher sich im März 2011 die Gegebenheiten bezüglich der Bauvorhaben Ort2 und Ort3 besichtigt und ein mündliches Anbot gelegt hat? Antwort: Das kann ich adhoc nicht beantworten. Ich werde in meinem Büro nachsehen. Anmerkung: Der Beschuldigte begibt sich in sein Büro und legt nach einiger Zeit einen Firmenbuchauszug der Fa. SE GmbH, eine Kopie des Personalausweises von Geschäftsführer MlKa, eine Abfrage zur Überprüfung der UID-Nummer und einen HFU-Auszug vor. Die diesbezüglich von Anschlussnummer Nr2 eingelangte Faxnachricht vom 31.3.2011 wird vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Antwort: Der Geschäftsführer der Fa. SE [...] GmbH MlKa war es jedenfalls nicht. An den Namen des Firmenverantwortlichen welcher die Baustellen besichtigt hat kann ich mich nicht erinnern. Ich könnte die Person nur bei direkter Gegenüberstellung oder anhand eines Lichtbildes erkennen. Frage: Sie haben im Zeitraum März 2011 bis Mai 2011 an den Verantwortlichen der Firma SE [...] GmbH in Teilbeträgen einen Gesamtbetrag von € 94.260,-- in bar ausbezahlt: Wem und bei welchen Gegebenheiten haben Sie diese Beträge ausbezahlt. Antwort: An wen die Auszahlung erfolgte weiß ich nicht mehr. Es handelte sich um eine männliche Person. Die Geldübergabe erfolgte auf den Baustellen in Ort4, in Ort5Ort6, Ort7 in Bundesland1. Es war üblich zwischendurch und nach erbrachter Arbeitsleistung zu bezahlen. Frage: Wie haben Sie sich abgesichert, dass die bar ausgehändigten Beträge tatsächlich in den Verfügungsbereich der Fa. SE [...] GmbH gelangten? Antwort: Der Verantwortliche der Fa. SE [...] GmbH hatte eine Rechnung über den jeweiligen Betrag mit dem Vermerk "Betrag dankend erhalten" bei sich. Diese Rechnung wurde mir nach erfolgter Barzahlung ausgehändigt. Einen Anruf bei der Fa. SE [...] GmbH um zu überprüfen ob der jeweilige Betrag bei der Fa. SE GmbH eingelangt ist, habe ich nicht vorgenommen. Frage: Wurden Sie vor der Bezahlung von Teilrechnungen vom Rechnungsbetrag telefonisch in Kenntnis gesetzt? Antwort: Nein ich wurde nicht benachrichtigt. Frage: Wie wussten Sie dann welcher Geldbetrag mitzubringen war? Antwort: Dies wurde vorab bei der Baustellenbesichtigung festgelegt. Frage: Sie bezahlten die Fremdleistungsfirmen in bar ohne dass Sie sich von der Qualität der geleisteten Arbeit überzeugen konnten. Im Falle unbarer Bezahlung hätten Sie im Falle der Feststellung von Mängeln Beträge zurückbehalten können. Wie hätten Sie bei Ihrer Vorgangsweise gegenüber diesen Firmen Gewährleitungsansprüche geltend gemacht? Antwort: Ich überzeugte mich schon von der geleisteten Arbeit. Ich habe öfter die Baustellen besichtigt. Ich hätte aber keine Gewährleistungsansprüche oder einen Haftrücklass geltend machen können. Wenn mir meine Aussage vom 21 .6.2011 vorgehalten wird, wonach ich pro Scheinrechnung zwischen 20 und 30% Provision zu bezahlen hatte und nach dem Inhalt meiner heutigen Aussage von den Fremdleistungsfirmen sowohl tatsächliche Leistungen als auch überhöhte Rechnungen fakturiert wurden stellt sich die Frage nach der Berechnungsgrundlage für die Provision. Der Bargeldbedarf umfasste sowohl die Begleichung der Rechnung als auch die Provision. Frage: Wie konnte für Sie im Voraus nachvollziehbar Ihr Bargeldbedarf für die Rechnungs- und die Provisionsbegleichung ermittelt werden? Antwort: Im Zuge von Baustellenbesichtigungen wurde von den Firmenverantwortlichen bekanntgegeben welcher Betrag für die tatsächliche Arbeitsleistung und welcher Betrag auf die erhöhte Rechnungslegung entfällt. Die Provision musste von der überhöhten Rechnungslegung bezahlt werden und war mir demnach vorher bekannt. Frage: Beispielhaft wurde, um Ihnen die Erinnerung zu erleichtern die Fa. SE GmbH vorgehalten. War die geschilderte Vorgehensweise im Ablauf bei allen Fremdleistungsfirmen gleich? Antwort: Der Ablauf war bei allen fraglichen Fremdleistungsfirmen ähnlich. Dem Beschuldigten wird ein Lichtbild des HiDr vorgelegt: Frage: Kennen Sie die darauf abgebildete Person? Antwort: Nein, diese Person habe ich nie gesehen. Frage: Laut Ermittlungsergebnissen hat HiDr im Juni 2010 mit der Rufnummer TelNr1 welche der Fa. XYZX-Y-Z GmbH zuzurechnen ist kommuniziert. Wer verfügte im Zeitraum Juni 2010 über das Mobiltelefon mit der erwähnten Rufnummer? Antwort: Unser Arbeitnehmer ChCh Frage: Herr ChCh war in der Zeit vom 1.1 .2009 bis 26.4.2011 bei der Fa. XYZX-Y-Z GmbH beschäftigt. In diesem Zeitraum wurde diesem das Mobiltelefon mit der Nummer TelNr1 zur Verfügung gestellt und ChCh wurde von der XYZ GmbH entlohnt. Was war das Aufgabengebiet des ChCh ? Antwort: ChCh hatte die Aufgabe Aufträge an Land zu ziehen. ChCh war aber darin nicht sehr erfolgreich. Frage: Warum wurde Ch trotzdem ca. zweieinhalb Jahre beschäftigt und entlohnt? Antwort: Ch war sehr redegewandt und stellte immer wieder Aufträge in Aussicht. Dann wurde unsererseits auf ihn vergessen und bis 26.4.2011 keine Kündigung ausgesprochen. Frage: Wie wurde das durch die Einbuchung überhöhter Aufwandsrechnungen verfügbar gemachte Bargeld verwendet? Antwort: Für die Überstundenabgeltung an die Mitarbeiter. Im Zuge der Durchsuchung am 21.6.2011 wurden Belege vorgefunden, welche dokumentieren, dass Ihrerseits am 15.6.2011 eine Bankverbindung bei der "ausländischeBank" eröffnet wurde. Frage: Aus welchem Grunde wurde von Ihnen diese Bankverbindung eröffnet? Antwort: Meine Firma XYZ in Land1 hat die Abbaurechte an einem Bergbau in Ort8/Land1 zugesprochen erhalten. Für diesen Abbau sind Maschinen erforderlich. Der Ankauf dieser Maschinen soll über dieses Konto finanziert werden. Das Konto ist derzeit auf Null. Eine Besicherung dieses Kontos ist derzeit noch nicht gegeben. Ergänzung zum Protokoll: Sie haben laut Buchhaltungsbelegen im Zeitraum März bis Mai 2011 an Verantwortliche der Fa. SE [...] GmbH wie schon erwähnt eine Summe von € 94.060,-- bezahlt. Frage: Wieviel haben Sie für tatsächlich erbrachte Leistung und Provision an Verantwortliche der Firma SE GmbH bezahlt? Antwort: Dazu kann ich keine genaue Antwort geben. Ich habe keine Mitschrift geführt. Ich werde versuchen es zu eruieren, indem ich "schaue", was geleistet wurde. Im übrigen bin ich nicht mehr bereit, ein weiteres Protokoll zu unterfertigen. ." Über die anlässlich der Außenprüfung abgehaltene Schlussbesprechung wurde eine Niederschrift aufgenommen und darin auf zwei Beilagen verwiesen. Die erste Beilage zur Niederschrift hat (auszugsweise) folgenden Inhalt: | Schlussbesprechung 02.11.2011 | | | | | | | | | | | | | | | 1. ER Fremdleistungen - lt. beiliegender Tabelle | a) Kein VSt-Abzug weil Bauleistungen, wonach gem. § 19 Abs.1a UStG 1994 die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht | b) Kein VSt-Abzug, weil Scheinrechnung - keine Leistung ausgeführt | c) Kein VSt-Abzug, weil der Unternehmer wissen musste, dass USt nicht abgeführt wird - § 12(1)1 UStG 1994 vorletzter und letzter Satz | d) Kein VSt-Abzug, weil mangelnde Leistungsbeschreibung | e) Firmensitze der leistungserbringenden Firmen nur virtuell und nicht tatsächlich | | | | | | | | | | | Prüfungszeitraum 2007/2008 | Prüfungszeitraum 2008/2009 | Prüfungszeitraum 2009/2010 | Prüfungszeitraum 2010/2011 | | | | | | | | | | Fremdleistungen | netto 20% | VSt 20% | netto 20% | VSt 20% | netto 20% | VSt 20% | netto 20% | VSt 20% | | | | | | | | | | OR [...] GmbH | 37.550,00 | 7.510,00 | | | | | | | WE [...] GmbH | 16.000,00 | 3.200,00 | | | | | | | NI [...] GmbH | 34.000,00 | 6.800,00 | | | | | | | IC Bau GmbH | 8.800,00 | 1.760,00 | | | | | | | BE [...] GmbH | 9.560,00 | 1.912,00 | | | | | | | DU [...] GmbH | | | 26.160,00 | 5.232,00 | | | | | CN-R-GmbH | | | 33.100,00 | 6.620,00 | | | | | PL-Bau-GmbH | | | 21.340,00 | 4.268,00 | | | | | RT[...] GmbH | | | 54.135,00 | 10.827,00 | | | | | XE [...] GmbH | | | | | 99.024,00 | 19.804,80 | | | OM GmbH | | | | | 31.100,00 | 6.220,00 | | | SO. E GmbH | | | | | 43.880,00 | 8.776,00 | | | AL [...] GmbH | | | | | | | 50.100,00 | 10.020,00 | AM GmbH | | | | | | | 46.866,67 | 9.373.33 | OM GmbH | | | | | | | 90.900,00 | 18.180,00 | SE [...] GmbH | | | | | | | 14.550,00 | 2.910,00 | | 105.910,00 | 21.182,00 | 134.735,00 | 26.947,00 | 174.004,00 | 34.800,80 | 202.416,67 | 40.483,33 | | | | | | | | | | Summe gesamt netto 20% | 681.065,67 | | | | | | | | Summe VSt 20% | 136.213,13 | Nichtabzugsfähig lt. BP | | | | | Summe brutto | 817.278,80 | | | | | | | | Ertragsteuerliche Auswirkung: | Schätzung gem. § 184 BAO | | | | Gesamter Zeitraum: | | | | | | | Scheinrechnungen brutto | 817.000,00 | brutto | | | | | Davon lt. BP gesch. gem. § 184 BAO : | | | | | | | Provision rd. 12 % | 100.000,00 | nicht abzugsfähig als BA | | Tats. Fremdleistung an Dritte - geschätzt lt. BP | 267.000,00 | Geschätzt als BA lt. BP | | Auszahlung Schwarzlöhne - geschätzt lt. BP | 350.000,00 | Lt. GPLA | | | | VGA lt. BP | 100.00,00 | Gewinnerhöhung lt. BP | | KESt 25 % | 25.000,00 | | | | | | | | | | | | | | | Verteilung auf Prüfungs-Nachschaujahre: | 2007/2008 | 2008/2009 | 2009/2010 | 2010/2011 | 2011/2012 | Summe | | | | | | | | Fremdleistung - brutto Basis | 127.100,00 | 161.700,00 | 208.800,00 | 242.900,00 | 76.800,00 | 817.300,00 | | | | | | | | 1. Provision keine Anerkennung als BA | 16.000,00 | 20.000,00 | 26.000,00 | 29.000,00 | 9.000,00 | 100.000,00 | 2. Verdeckte Gewinnausschüttung lt. BP | 16.000,00 | 20.000,00 | 26.000,00 | 29.000,00 | 9.000,00 | 100.000,00 | 3. Nachforderung - GPLA-Prüfung | -53.594,00 | -63.056,00 | -81.600,00 | -71.400,00 | -30.600,00 | -300.250,00 | Gewinnänderung gesamt | -21.594,00 | -23.056,00 | -29.600,00 | -13.400,00 | -12.600,00 | -100.250,00 | | | | | | | | VGA - Zuteilung auf Kalenderjahre | 8-12/07 | 1.1.-31.12.08 | 1.1.-31.12.09 | 1.1.-31.12.10 | 1.1.-31.5.11 | | | 10.000,00 | 21.000,00 | 24.500,00 | 28.250,00 | 16.250,00 | 100.000,00 In der Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechnung werden folgende Rechnungen aufgelistet: | DATUM | SOLL | VST | | 31.8.2007 | 7.550,00 | 1.510,00 | OR [...] GMBH | 18.09.2007 | 7.450,00 | 1.490,00 | OR [...] GMBH | 24.09.2007 | 8.350,00 | 1.670,00 | OR [...]. GMBH | 28.09.2007 | 14.200,00 | 2.840,00 | OR [...]. GMBH | 30.10.2007 | 16.000,00 | 3.200,00 | WE GMBH | 16.11.2007 | 19.000,00 | 3.800,00 | NI GMBH | 14.01.2008 | 15.000,00 | 3.000,00 | NI GMBH | 18.02.2008 | 4.250,00 | 850,00 | IC GMBH | 27.02.2008 | 4.550,00 | 910,00 | IC GMBH | 25.03.2008 | 5.260,00 | 1.052,00 | BE GMBH | 28.03.2008 | 4.300,00 | 860,00 | BE GMBH | 13.06.2008 | 10.660,00 | 2.132,00 | DU GmbH | 26.06.2008 | 15.500,00 | 3.100,00 | DU GmbH | 08.07.2008 | 12.083,33 | 2.416,67 | CN -R GesmbH | 15.07.2008 | 15.000,00 | 3.000,00 | CN -R GesmbH | 18.07.2008 | 6.016,67 | 1.203,33 | CN -R GesmbH | 12.09.2008 | 7.000,00 | 1.400,00 | PL -Bau-GmbH | 12.09.2008 | 6.000,00 | 1.200,00 | PL -Bau-GmbH | 16.10.2008 | 6.280,00 | 1.256,00 | PL -Bau-GmbH | 30.10.2008 | 2.060,00 | 412,00 | PL -Bau-GmbH | 27.11.2008 | 14.895,00 | 2.979,00 | RT -GmbH | 09.12.2008 | 10.910,00 | 2.182,00 | RT -GmbH | 03.01.2009 | 9.537,00 | 1.907,40 | RT -GmbH | 03.01.2009 | 11.500,00 | 2.300,00 | RT -GmbH | 14.01.2009 | 7.293,00 | 1.458,60 | RT -GmbH | 10.04.2009 | 7.161,00 | 1.432,20 | XE GmbH | 17.04.2009 | 6.200,00 | 1.240,00 | XE GmbH | 30.04.2009 | 8.990,00 | 1.798,00 | XE GmbH | 08.05.2009 | 7.161,00 | 1.432,20 | XE GmbH | 15.05.2009 | 6.727,00 | 1.345,40 | XE GmbH | 29.05.2009 | 14.074,00 | 2.814,80 | XE GmbH | 25.06.2009 | 5.611,00 | 1.122,20 | XE GmbH | 17.08.2009 | 14.700,00 | 2.940,00 | XE GmbH | 31.08.2009 | 12.200,00 | 2.440,00 | XE GmbH | 09.09.2009 | 16.200,00 | 3.240,00 | XE GmbH | 24.11.2009 | 12.180,00 | 2.436,00 | SO . E GmbH | 11.12.2009 | 14.500,00 | 2.900,00 | SO . E GmbH | 23.12.2009 | 17.200,00 | 3.440,00 | SO . E GmbH | 04.02.2010 | 14.550,00 | 2.910,00 | OM GMBH | 15.02.2010 | 4.050,00 | 810,00 | OM GMBH | 15.03.2010 | 12.500,00 | 2.500,00 | OM GMBH | 01.04.2010 | 14.000,00 | 2.800,00 | OM GMBH | 04.05.2010 | 12.000,00 | 2.400,00 | OM GMBH | 15.05.2010 | 14.500,00 | 2.900,00 | OM GMBH | 02.06.2010 | 19.500,00 | 3.900,00 | OM GMBH | 14.07.2010 | 9.800,00 | 1.960,00 | OM GMBH | 15.07.2010 | 6.000,00 | 1.200,00 | OM GMBH | 29.07.2010 | 8.500,00 | 1.700,00 | OM GMBH | 29.07.2010 | 6.600,00 | 1.320,00 | OM GMBH | 24.09.2010 | 13.000,00 | 2.600,00 | AL GmbH | 04.10.2010 | 17.500,00 | 3.500,00 | AL GmbH | 18.10.2010 | 5.100,00 | 1.020,00 | AL GmbH | 05.11.2010 | 14.500,00 | 2.900,00 | AL GmbH | 03.12.2010 | 8.700,00 | 1.740,00 | AM GmbH | 13.12.2010 | 21.666,67 | 4.333,33 | AM GmbH | 14.12.2010 | 4.500,00 | 900,00 | AM GmbH | 16.12.2010 | 12.000,00 | 2.400,00 | AM GmbH | 11.03.2011 | 7.650,00 | 1.530,00 | SE GmbH | 31.03.2011 | 6.900,00 | 1.380,00 | SE GmbH | 08.04.2011 | 15.600,00 | 3.120,00 | SE GmbH | 26.04.2011 | 10.500,00 | 2.100,00 | SE GmbH | 29.04.2011 | 4.100,00 | 820,00 | SE GmbH | 06.05.2011 | 8.300,00 | 1.660,00 | SE GmbH | 27.05.2011 | 11.000,00 | 2.200,00 | SE GmbH | 27.05.2011 | 14.500,00 | 2.900,00 | SE GmbH | | 681,065,67 | 136.213,13 | Auf Basis ihrer Feststellungen versagte die Betriebsprüfung folgenden Beträgen die Anerkennung als Vorsteuern: € 21.182,-- (WJ 2008), € 26.947,-- (WJ 2009), € 34.800,80 (WJ 2010), € 40.483,33 (WJ 2011) und € 12.800,-- (04+05/2011). Weiters nahm die Betriebsprüfung eine Verminderung des Bilanzgewinnes in Höhe von € 21.594,-- (WJ 2007/2008), € 23.056,-- (WJ 2008/2009) vor. Daraus ergab sich ein Gewinn von € 34.658,59 bzw. € 38.167,14. Darüber hinaus wurden folgende Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung im BP-Bericht angeführt: € 10.000,-- (08-12/2007), € 21.000,-- (1.1.-31.12.2008) € 24.500,-- (1.1.-31.12.2009), € 28.250,-- (1.1.-31.12.2010) und € 16.250,-- (01-05/2011). Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2010, 04-12/2010, 03/2011 und 04-05/2011. Gegen diese Bescheide erhob die Bw. fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt: Die Bw. habe in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 diverse Subunternehmen beauftragt, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die erbrachten Arbeitsleistungen seien seitens der Subunternehmen umsatzsteuerpflichtig verrechnet und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei jedoch vom Finanzamt der Vorsteuerabzug für die verrechneten Arbeitsleistung mit der Begründung verweigert worden, dass es sich bei den Leistungen um Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG handle, wonach die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über zu gehen habe. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei demnach nicht abzugsfähig. Im § 19 Abs. 1a UStG werde ausgeführt, dass bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet werde, wenn der Empfänger ein Unternehmer sei, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sei. Der Leistungsempfänger habe auf den Umstand hinzuweisen, dass er mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt sei. Erfolge dies zu Unrecht, so schulde auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringe, so werde die Steuer für die Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Es stelle sich somit erstrangig die Frage, ob es sich bei einem Unternehmen um ein Unternehmen handle, das selbst üblicherweise Bauleistungen erbringe. Dies treffe aber auf die Bw. nicht zu. In der RZ 2602 f der Umsatzsteuerrichtlinien würden die Kriterien angeführt, die maßgeblich seien für die diesbezügliche Einstufung von Unternehmen. Ausdrücklich genannt würden in den Richtlinien Unternehmer, die Arbeitskräfte verleihen. Diese Unternehmen seien nicht als Unternehmer anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, selbst wenn die Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen. In den Umsätzen der Bw. seien in den Wirtschaftsjahren 2008 bis 2011 jeweils mehr als 50 % Umsätze enthalten, die durch die Überlassung von Arbeitskräften erzielt worden seien. Folge man den Ausführungen der RZ 2602 f der Umsatzsteuerrichtlinien, dann handle es sich bei der Bw. somit definitiv um kein Unternehmen, das üblicherweise Bauleistungen erbringe. Es sei daher jede Leistung einzeln darauf zu überprüfen, ob sie eine Bauleistung im Sinne des § 19 Abs. 1a darstelle oder nicht. Diesbezüglich werde auf die RZ 2602 c der Umsatzsteuerrichtlinien verwiesen. Demnach könne eine Leistung unter Umständen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht, mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Auch wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass diese Zuordnung falsch gewesen sei und die Leistung als Bauleistung zu behandeln gewesen wäre, bleibe es bei der ursprünglichen Verrechnung, soweit es dadurch zu keinem Steuerausfall komme. Bei den gegenständlichen Leistungen sei angenommen worden, dass keine Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a vorliegen und somit von den Subunternehmen an die Abgabepflichtige Umsatzsteuer in Rechnung gestellt würden. Die Bw. habe darauf vertraut, dass die leistenden Unternehmen ihren Abgabeverpflichtungen, die aufgrund der an sie gestellten Rechnungen entstanden seien, ordnungsgemäß nachkommen und daher die Vorsteuer geltend machen würden. Laut Auskunft des Geschäftsführers der Bw. seien zu den jeweiligen Zeitpunkten, zu denen die Vorsteuern in Abzug gebracht worden sind, keinerlei Umstände bekannt gewesen, die den Anschein erweckt hätten, dass die in Rechnung gestellten Steuerbeträge von den Subunternehmen nicht abgeführt wurden. Erst im Rahmen der Betriebsprüfung habe die Geschäftsführung davon erfahren, dass diese Unternehmen von den zuständigen teilweise als Scheinfirmen eingestuft worden seien, und diese ihren Abgabeverpflichtungen nicht nachgekommen seien. In den Umsatzsteuerrichtlinien werde zu dieser Thematik zwar ausgeführt, dass der Unternehmer den Umstand nachzuweisen habe, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen sei, wenn einvernehmlich davon ausgegangen worden sei, dass keine Bauleistung vorliege, obwohl sich dies im Nachhinein als nicht richtig herausstellt. Es könne jedoch dem Empfänger von Arbeitsleistungen nicht zugemutet werden, über jedes einzelne leistungserbringende Unternehmen Nachforschungen anzustellen, ob dieses seine Abgabeverpflichtungen tatsächlich nachkomme. Einerseits würde dies erheblichen Aufwand für den Leistungsempfänger bedeuten, andererseits könnten sich solche Nachforschungen negativ auf das Geschäftsklima und weitere Geschäftsbeziehungen auswirken. Es wurden also Leistungen mit Umsatzsteuer verrechnet, da für die beteiligten Unternehmen Zweifel bestanden habe, ob Bauleistungen vorliegen. somit sei auch die Bestimmung der RZ 2602 e der Umsatzsteuerrichtlinien, wonach es bei der Erbringung von Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger nicht darauf hinweise, dass er seinerseits zur Erbringung der Bauleistungen beauftragt werde, trotzdem zum Übergang der Steuerschuld komme, nicht anzuwenden. Wäre dieser Fall zutreffend, würde der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Steuer gemäß § 11 abs. 12 UStG schulden und der Leistungsempfänger könnte die in der Rechnung ausgewiesenen Steuern nicht als Vorsteuer geltend machen. Dieser Umstand träfe in den vorliegenden Fällen allerdings nicht zu. Vielmehr sei einvernehmlich davon ausgegangen worden, die erbrachten Leistungen mit Umsatzsteuer zu verrechnen. Würde nämlich der Leistungsempfänger zu Unrecht behaupten, dass er seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt worden sei, würde es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers bleiben und gleichzeitig würde in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer schulden. Um dieses Risiko zu umgehen, seien die Leistungen von vornherein mit Umsatzsteuer verrechnet worden. Die Bw. habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die leistungserbringenden Unternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber den Abgabenbehörden nicht nachgekommen seien. Vielmehr habe man darauf vertraut, dass diese Unternehmen ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer somit in Abzug gebracht. Es werde daher beantragt, die in Abzug gebrachten Vorsteuern anzuerkennen. Darüber hinaus werde von der Abgabenbehörde im Bericht über die Außenprüfung angeführt, dass es sich bei den verrechneten Arbeitsleistungen großteils um Scheinrechnungen handle, denen keine Arbeitsleistung zugrunde liege. Diesbezüglich werde vorgebracht, dass die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Laut dem Geschäftsführer SZ seien für diese Arbeitsleistungen auf Vorschlag der Subunternehmen zwar teilweise überhöhte Rechnungen ausgestellt worden, jeder Rechnung lägen allerdings tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde. Eine entsprechende Aufstellung, die dieser Berufung beiliege, sei von der Abgabepflichtigen erstellt worden. Daraus seien die betroffenen Belege samt Leistungszeitraum und detaillierter Beschreibung der durchgeführten Arbeiten ersichtlich. Daraus ergäbe sich, dass für sämtliche Rechnungen entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Auch seitens der Betriebsprüfung sei nicht in Zweifel gezogen worden, dass diese Leistungen auch entsprechend erfolgt seien. Neben dieser Aufstellung ließen weitere Umstände darauf schließen, dass die verrechneten Arbeitsleistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Unter der Annahme, dass es sich bei den verrechneten Leistungen um Scheinrechnungen handle, würden die Gewinne der jeweiligen Geschäftsjahre unplausibel hoch sein. Für das Geschäftsjahr 2008 beispielsweise belaufe sich der erklärte steuerliche Gewinn auf rund € 44.000,--. Wären die als Betriebsausgaben in Abzug gebrachten Leistungen keine tatsächlich geleisteten Fremdleistungen und somit keine Betriebsausgaben, müssten rund € 106.000,-- dem Ergebnis hinzugerechnet werden. Der steuerliche Gewinn würde sich auf rund € 150.000,-- belaufen. Im Geschäftsjahr 2009 würden sich nach Hinzurechnung dieser Leistungen ein steuerlicher Gewinn von rund € 185.000,--, im Geschäftsjahr 2010 voraussichtlich ein steuerlicher Gewinn von rund € 210.000,-- und im Geschäftsjahr 2011 voraussichtlich ein steuerlicher Gewinn von sogar rund € 280.000,-- ergeben. Laut der Geschäftsführung seien diese Zahlen keinesfalls realistisch und lägen deutlich über dem Branchenschnitt. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass eine Bewältigung der abgeschlossenen Aufträge ohne die genannten Fremdleistungen keinesfalls möglich gewesen wäre. Die Personalkapazität sei beschränkt und es sei das Eigenpersonal anderweitig eingesetzt worden. Die Mitarbeiter seien großteils im Bereich Personalbereitstellung eingesetzt und in die in diesem Bereich verrechneten Arbeitsstunden entsprächen ungefähr der theoretischen Jahresarbeitszeit der Mitarbeiter. Es bleibe somit beinahe kein Spielraum für den Einsatz dieser Mitarbeiter für anderwärtige Leistungen bzw. für Leistungen, die von den Subunternehmen erbracht worden seien. Aus dieser rein logischen Betrachtung ergäbe sich somit auch kein Spielraum dafür, dass die verrechneten Leistungen nicht von den Subunternehmen erbracht worden seien. Dass diese Leistungen auf den einzelnen Baustellen erbracht worden seien, sei auch von der Betriebsprüfung nicht in Zweifel gezogen worden. Die für die einzelnen Baustellen verantwortlichen Bauleiter der Kunden der Bw. seien jederzeit bereit, die einzelnen, auf den Baustellen erbrachten Leistungen zu bestätigen. Das Leistungsentgelt für die an die Bw. durchgeführten Arbeitsleistungen seien laut dem Geschäftsführer SZ teilweise erhöht angesetzt worden. Dies betreffe aber nur den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011. Mit den Mehrbeträgen seien Personalstunden entlohnt worden, die nicht zur Gänze in der Lohnverrechnung erfasst worden seien. Dabei handle es sich allerdings lediglich um einen geringen Teil der verrechneten Beträge. Die diesbezüglichen Zahlungen an Mitarbeiter außerhalb der Lohnverrechnung seien anhand von Belegen, die im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, ersichtlich. Nach Auskunft des Geschäftsführers SZ seien neben diesen sichergestellten Zahlungen keinerlei Zahlungen an Mitarbeiter außerhalb der Lohnverrechnung erfolgt. Die von der Abgabenbehörde im Rahmen der GPLA angesetzten Bemessungsgrundlagen für angeblich nicht erfasste Lohnzahlungen würden daher bei weitem die tatsächlich erfolgten nicht erfassten Entlohnungen überschreiten. Es werde daher beantragt, die als Betriebsausgaben in Abzug gebrachten Fremdleistungen mit Ausnahme der im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 außerhalb der Lohnverrechnung bezahlten Beträge in Höhe von € 75.459,-- als solche anzuerkennen und die durch die Betriebsprüfung (GPLA) festgesetzten Lohnabgaben entsprechend geringer neu festzusetzen. Als Gegenleistung für die Ausstellung der überhöhten Rechnungen für die von den Subunternehmen erbrachten Arbeitsleistungen seien laut dem Geschäftsführer SZ Provisionen in Höhe von 20 % bis 30 % der Bruttorechnungssummen an die Subunternehmen geleistet worden. Von der Abgabenbehörde seien diese Provisionen lediglich im Ausmaß von rund 12 % aufgrund einer Zeugenaussage, die der Steuerfahndung Wien vorliege, als Betriebsausgabe anerkannt worden. Die restlichen 8 % bis 18 % seien dem geschäftsführenden Gesellschafter SZ als verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet worden. Im Bericht zur Betriebsprüfung würden diese Beträge aber dem steuerlichen Gewinn zweimal zugerechnet - einmal als "Provision keine BA laut BP", und ein zweites Mal als "VGA lt. BP". Die Zurechnung erfolgte einmal zu viel. Die Betriebsausgabe werde durch einmaliges Zurechnen bereits neutralisiert. In weiterer Folge würden auf Ebene des Gesellschafters die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierten Beträge der Kapitalertragsteuer unterworfen. Diesbezüglich werde um Aufklärung bzw. Richtigstellung der Zurechnung ersucht. Dem Geschäftsführer der Bw. seien entgegen der Annahmen der Betriebsprüfung keinerlei Beträge im Privatbereich verblieben. Die aufgrund der ab Oktober 2010 zum Teil überhöht ausgestellten Rechnungen verfügbaren Beträge seien einerseits für die Zahlung der verlangten Provisionen und andererseits für die Zahlungen an Dienstnehmer zur Gänze verwendet worden. Es seien daher im Privatbereich keine Beträge verblieben und es bestehe somit auch kein Raum für die Feststellung von verdeckten Ausschüttungen. Bei der beim Geschäftsführer SZ erfolgten Hausdurchsuchung seien auch keinerlei Hinweise auf einen Zufluss von Mitteln im Privatbereich gefunden worden. Es werde beantragt, die im Rahmen der Betriebsprüfung (GPLA) festgesetzten lohnabhängigen Abgaben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den von den Subunternehmern verrechneten Leistungen und tatsächlich erbrachte Leistung handelte neu festzusetzen. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnabgaben seien nur die im Zeitraum Oktober 2010 - Juni 2011 außerhalb der Lohnverrechnung bezahlten Beträge in Höhe von € 75.459,00 heranzuziehen. Die Feststellung zu den lt. Betriebsprüfungsbericht "Schwarzlohnzahlungen" werde nur für den Zeitraum Oktober 2010 - Juni 2011 im Ausmaß von € 75.459,00 anerkannt. Für die restlichen Zeiträume seien keinerlei "Schwarzzahlungen" erfolgt. Die dem Berufungsschriftsatz beigeschlossene Aufstellung hat folgenden Inhalt: Re. vom 30.07.2007 Kassabeleg 1166 OR [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | 16.07.-27.07.2007 | Montage der Unterkonstruktionen für die Attikahandläufe beim Gesundheitsresort Ort7 Re. vom 31.08-2007 Kassabeleg 1374 OR [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | 06.08.-31.08.2007 | Montage der Unterkonstruktion für die Balkone beim Gesundheitsresort Ort7 Re. vom 07.09.2007 Kassabeleg 1433 OR [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Ca. 13.08-07.09.2007 | Montage der Unterkonstruktion für die Balkone beim Gesundheitsresort Ort7 Re. vom 10.10.2007 Kassabeleg 1721 WE GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | September - Oktober 2007 | Montage der Unterkonstruktion für die Balkone beim Gesundheitsresort Ort7 Re. vom 14.11.2007 Kassabeleg 1915 NI [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Oktober - November 2007 | Montage der Innenstiegengeländer Re. vom 12.12.2007 Kassabeleg 2314 NI [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | November - Dezember 2007 | Montage der Innenstiegengeländer und Überdachung an der Gebäudeaußenseite Re. vom 13.12.2007 Kassabeleg 2617 IC Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Dezember 2007 | Montage der Überdachung beim Haupteingang Re. vom 21.12.2007 Kassabeleg 2665 IC Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Dezember 2007 | Montage der Wandhandläufe bei den Innenstiegen Re. vom 15.01.2008 Kassabeleg 2873 | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Jänner 2008 | Montage der Wandhandläufe bei den Innenstiegen, Geländer unter Wendeltreppe, Geländer Therapiebad Re. vom 28.01.2008 Kassabeleg 2896 BE [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Jänner 2008 | Montage der Wandhandläufe bei den Innenstiegen, Glasvordach klein, Geländer Übungsstiegen, Geländer Lichtschacht Re. vom 06.05.2008 Kassabeleg 566 DU [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | April 2008 | Lieferasphalt Ort9: Geländer Förderbänder, Stiegen bei Förderbändern, Gullyschachtabdeckungen, stirnseitige Bleche bei den Dosören. Re. vom 25.06.2008 Kassabeleg 664 DU [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Mai - Juni 2008 | Aussengeländer: Fußweg, Speisesaal, Stiegenaufgang, Zaun Parkplatz, Geländer Zufahrt, Geländer Hangweg Re. vom 08.07.2008 ER 373 CN - R GesmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Juni - Juli 2008 | Aussengeländer: Fußweg, Speisesaal, Stiegenaufgang, Zaun Parkplatz, Geländer Zufahrt, Geländer Hangweg Re. vom 15.07.2008 ER 398 CN - R GesmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Juni - Juli 2008 | Diverse Änderungen-, Adaptierungs- und Fertigstellungsarbeiten Re. vom 18.07.2008 ER 403 CN - R GesmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Juni - Juli 2008 | Lieferasphalt Ort9 : Montage der längsseitigen Verblechung bei den Dosören. Re. vom 12.09.2008 ER 594 PL Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | August 2008 | Planung und Konstruktionszeichnungen für Geländer NN und Überdachung FOrt5 Re. vom 12.09.2008 ER 578 PL Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | August - September 2008 | Geländer NNOrt10 anfertigen und montieren Re. vom 16.10.2008 ER 734 PL Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Oktober 2008 | Montage der Unterkonstruktion für das Vordach Fa. GLOrt11 Re. vom 30.10.2008 ER 782 PL -Bau GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Oktober 2008 | Montage Stapleranfahrschutz Fa. GLOrt11 Re. vom 27.11.2008 ER 912 RT [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | November 2008 | Stahl- und Blechkonstruktionen in verzinkter Ausführung laut Besichtigung Re. vom 09.12.2008 ER 954 RT [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | November 2008 | Deckenunterkonstruktion Formrohrprofile, Abdeckung für Montageöffnung, Montage Konsolen und Bodenbleche, Montage T30 Türen Re. vom 03.01.2009 ER 1033 RT [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Dezember 2008 | Montage Glaswände GLOrt11 Re. vom 03.01.2009 ER 1043 RT [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Dezember 2008 | Montage der Konsolen für die Attikahandläufe bei den Brüstungen Re. vom 14.01.2009 ER 1066 RT 8...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | Jänner 2009 | Montage Glaswände GLOrt11 Re. vom 10.04.2009 ER 49 XE [...] GmbH | Leistungszeitraum | Durchgeführte Arbeiten | April 2009 | FR-Unterkonstruktionen für Trockenbau Re. vom 17.04.2009 ER 77 XE [...) 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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0069-K/12
Stammnummer
62437
Gültig
12.11.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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