Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0069-K/12
Scheinrechnungen, Reverse-charge und verdeckte Gewinnausschüttungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-K/12vom 12.11.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zaunanlage Südseite, Podest Zugang Südseite, Einhausung Tiefgaragenaufgang, Podest Pumpstation Tiefgarage
Re. vom 02.06.2010 ER 286 OM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Mai 2010
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Stiegen A2 Zubringer Ort12SF
Re. vom 14.07.2010 ER 452 OM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Juni - Juli 2010
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EgasseOrt1 Balkone fertigen u. montieren
Re. vom 15.07.2010 ER 446 OM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Juli 2010
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Behälter Ort14 anfertigen, Isovolta
Re. vom 29.07.2010 ER 511 OM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Juli 2010
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EgasseOrt1 Geländer fertigen u. montieren
Re. vom 29.07.2010 ER 512 OM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Juli 2010
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Edelstahlunterkonstruktionen für Lampen Einfahrt
Re. vom 24.09.2010 ER 732 AL [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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September 2010
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Schamottierungsarbeiten bei Kesselanlage
Re. vom 04.10.2010 ER 754 AL [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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September 2010
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Geländer Pflegeheim Ort2 anfertigen
Re. vom 14.10.2010 Kassabeleg 1727 AL 8...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Oktober 2010
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Heizöfen reparieren
Re. vom 03.11.2010 Kassabeleg 1896 AL [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Oktober 2010
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Einfahrtstor anfertigen
Re. vom 29.11.2010 Kassabeleg 2087 AM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Oktober 2010
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Kesselanlage reparieren
Re. vom 30.11.2010 Kassabeleg 2155 AM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Oktober - November 2010
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Geländer Pflegeheim Ort2 anfertigen
Re. vom 13.12.2010 Kassabeleg 2173 AM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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November - Dezember 2010
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Kesselanlage Ort13 reparieren
Re. vom 13.12.2010 Kassabeleg 2174 AM GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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November - Dezember 2010
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Balkonteile fertigen und montieren Pflegeheim Ort2
Re. vom 11.03.2011 Kassabeleg 2726 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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März 2011
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Rohrtraversenmontage Ort3
Re. vom 31.03.2011 Kassabeleg 2891 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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März 2011
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Schlosserei-, Isolierarbeiten laut Plan
Re. vom 07.04.2011 Kassabeleg 2955 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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März - April 2011
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Zaunmontage und Schlossereiarbeiten
Re. vom 22.04.2011 Kassabeleg 3083 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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April 2011
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Montagearbeiten Ort2
Re. vom 20.04.2011 Kassabeleg 3117 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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April 2011
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Montagearbeiten Ort2
Re. vom 06.05.2011 Kassabeleg 3188 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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April - Mai 2011
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Stahlbauarbeiten Ort15
Re. vom 24.05.2011 Kassabeleg 3409 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Mai 2011
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Stahlbauarbeiten Ort16
Re. vom 27.05.2011 Kassabeleg 3410 SE [...] GmbH
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Leistungszeitraum
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Durchgeführte Arbeiten
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Mai 2011
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Montagearbeiten Ort17 Kurhotel
Die Prüferin nahm zur Berufung Stellung. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Bauleistungen, die an einen Unternehmer (Generalunternehmer) erbracht worden seien, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden sei. Die Rz 2602c der Umsatzsteuerrichtlinien werde von der Bw. unrichtig interpretiert. Denn wenn im Einzelfall Zweifel bestünden, ob eine Bauleistung vorliege, könne vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliege und nicht umgekehrt, wie in der Berufung ausgeführt werde. Wenn in der Berufung angeführt werde, dass dem Geschäftsführer SZ keinerlei Umstände bekannt gewesen seien, dass es sich um Scheinfirmen handle, dann wiedersprächen diese Ausführungen krass den Ausführungen des Geschäftsführers als Beschuldigter in der Niederschrift vom 21.6.2011. Auf die weiteren umfassenden Begründungen zum Versagen des Vorsteuerabzuges werde in der Berufung nicht eingegangen. Dem Gewinn seien keinerlei Beträge doppelt hinzugerechnet worden. Vielmehr seien die Hinzurechnungsbeträge für die Provision und für die verdeckte Gewinnausschüttung zufällig ident.
Das Finanzamt legte die Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde zur Frage des Vorsteuerabzuges ausgeführt, dass in der Berufung vorgebracht werde, dass Zweifel darüber bestanden hätten, ob es sich bei den Leistungen der Subunternehmer um Bauleistung handelte, und dass die Leistungen daher im Sinne der Rz 2602c letzter Absatz Umsatzsteuerrichtlinien mit Umsatzsteuer verrechnet worden seien. Ein (unbestritten eingetretener) Steuerausfall sei für die Bw. nicht erkennbar gewesen. Nicht zuletzt aus den Beilagen zur Berufung gehe jedoch hervor, dass es sich bei den Leistungen der Subunternehmer (soweit tatsächlich erbracht) samt und sonders um Bauleistungen handelte ("Montage der Unterkonstruktion für die Balkone..." usw.), mit deren Erbringung die Bw. ihrerseits beauftragt worden sei, und darüber kein Zweifel im Sinne der Rz 2602c letzter Absatz der Umsatzsteuerrichtlinien bestanden habe und bestehen habe können. Ob ein Steuerausfall für die Bw. erkennbar gewesen sei oder nicht, sei nach der zitierten Randzahl unerheblich; vielmehr hätte sie sogar nachzuweisen gehabt, dass es zu keinem Steuerausfall gekommen sei. Ganz abgesehen davon, dass diese "Zweifelsregel" keine gesetzliche Grundlage habe und für den UFS daher unbeachtlich sei, lägen die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht einmal vor. Im Übrigen stehe der Vorsteuerabzug aber auch aus folgenden Gründen nicht zu: Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und nicht zuletzt aufgrund der eigenen Aussagen des Geschäftsführers SZ vor der Steuerfahndung könne überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Bw. nicht nur wissen hätte müssen, sondern gewusst habe, dass die von den Subunternehmern in Rechnung gestellten Leistungen (soweit erbracht) im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz UStG entfalle. Soweit die Rechnungsbeträge überhöht seien, komme ein Vorsteuerabzug auch deswegen nicht in Betracht, weil es an einer an die Bw. ausgeführten Leistung mangle (Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG). Soweit "Provisionen" für die Ausstellung von überhöhten bzw. Scheinrechnungen bezahlt worden seien, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da die Leistung "Ausstellung von Scheinrechnungen" in der Rechnung nicht angeführt sei (fehlende bzw. falsche Leistungsbeschreibung, § 11 Abs. 1 Z 3 UStG). Zu guter Letzt sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, weil alle fraglichen Subunternehmer unter ihrer Geschäftsanschrift keine Tätigkeit ausgeübt hätten und es sich nur um Scheinadressen gehandelt habe (fehlende bzw. falsche Anschrift des leistenden Unternehmers, § 11 Abs. 1 Z 1 UStG). Die strittigen Vorsteuerbeträge seien sohin aus mehreren Gründen nicht abzugsfähig. Die auf Seite 5 der Berufung angestellten Berechnungen zur Unplausibilität der Gewinne bei Annahme von Scheinrechnungen seien nicht nachvollziehbar, da offenbar ignoriert werde, dass (bezogen auf den gesamten Prüfungszeitraum) ein Drittel der fraglichen Fremdleistungen als solche anerkannt worden seien und ein weiterer Betrag von € 350.000,00 von Fremdleistungen zu Lohnaufwand umgeschichtet und somit als Aufwand anerkannt worden sei (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 2.11.2011 und unten stehende Aufstellung). Zur ertragsteuerlichen Behandlung wurde ausgeführt, dass die Aufteilung der fraglichen von Subunternehmern verrechneten Beträge auf Entgelte für tatsächliche Fremdleistungen, Provisionen für die Rechnungserstellung, Schwarzlöhne und Privatentnahmen (verdeckte Ausschüttung) nach Lage des Falles zwingend im Schätzungswege gem. § 184 BAO habe erfolgen müssen. Ungenauigkeiten seien jeder Schätzung immanent und von demjenigen zu vertreten, der zur Schätzung Anlass gegeben habe. Bei der Schätzung sei versucht worden, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. Die fraglichen Rechnungsbeträge (817.000,00 Euro brutto im gesamten Prüfungszeitraum) seien wie folgt aufgeteilt worden:
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Anerkannte Fremdleistungen
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267.000,00
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(Aufwand)
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Provisionen rd. 12%
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100.000,00
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(kein Aufwand)
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Schwarzlöhne
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350.000,00
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(Aufwand)
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Verdeckte Ausschüttung
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100.000,00
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(kein Aufwand)
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Rechnungsbeträge brutto
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817.000,00
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Zum Vorwurf, dass die Provisionen für die Rechnungsausstellung von der Bp. doppelt hinzugerechnet worden seien, sei klarzustellen, dass - wie in der obigen Aufteilung der Rechnungsbeträge ersichtlich - die Provisionen (aufgrund einer Zeugenaussage) mit 12% der Rechnungsbeträge (100.000,00) geschätzt worden seien. Daneben seien in gleicher Höhe Privatentnahmen (verdeckte Ausschüttung) geschätzt worden. Nur der letztere Betrag sei beim Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung der KESt unterworfen worden. Dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet seien jedoch zu Recht beide Beträge worden, wobei die Provisionen nicht unter dem Titel der verdeckten Ausschüttung, sondern unter dem Titel "nichtabzugsfähige Aufwendungen" hinzugerechnet worden seien, da Aufwendungen zur Ermöglichung von Steuerhinterziehung nicht betrieblich veranlasst seien. Es handle sich also um zwei voneinander unabhängige Hinzurechnungsbeträge, die nur zufällig in gleicher Höhe geschätzt worden seien. Hingewiesen werde auch auf die dem UFS gesondert vorgelegte Berufung betreffend einer parallel zur Betriebsprüfung abgeführten GPLA.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ das Finanzamt am 9. März 2012 den Umsatzsteuerjahresbescheid für das Kalenderjahr 2010. Darin wurde auf die Prüfungsfeststellungen verwiesen und angemerkt, dass die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auch gegen den Jahresbescheid wirkten.
In der am 9. August 2012 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor, es lägen keine Scheinrechnungen vor, sondern nur überhöhte Rechnungen. Die Aussage des Geschäftsführers der Bw. bei seiner ersten Einvernahme könne nicht als Maßstab genommen werden, weil dieser im Zuge der Hausdurchsuchung sich der Tragweite seiner Aussage nicht klar gewesen sei. In der zweiten Einvernahme sei dann der Sachverhalt insofern richtig gestellt worden, als eben bloß
überhöhte Rechnungen gegeben seien und dies nur für den Zeitraum Oktober 2010 - Juni 2011. Den Rechnungen lägen Leistungen zu Grunde. Die Vorsteuer stehe daher grundsätzlich zu. Bezüglich der Reverse-Charge-Frage werde ausgeführt, dass die Bw. überwiegend Umsätze im Bereich der Personalgestellung erziele und daher als Unternehmer nicht der Reverse-Charge-Regel unterliege. Wenn irrtümlich Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt worden seien, dann bleibe dennoch der Vorsteuerabzug erhalten. Der Bw. sei nicht zuzumuten ihre Lieferanten zu fragen, ob sie wohl die Umsatzsteuer abführen. Die in den strittigen Rechnungen angeführten Leistungen seien sicherlich Bauleistungen. Die strittigen Leistungen der Subunternehmer seien von der Bw. so auch an ihre Kunden weiterverrechnet worden. Die Bw. sei von ihren Kunden beauftragt gewesen diese Leistungen zu erbringen, die die hier strittigen Subunternehmer erbracht hätten.
Über Vorhalt seiner Aussage in der ersten Einvernahme vom 21.6.2011 gab der Geschäftsführer der Bw. SZ in der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass damals meist der Beamte geredet habe. Dabei sei immer von Scheinrechnungen gesprochen worden. Er habe jedenfalls mit Scheinrechnung eine überhöhte Rechnung gemeint. Weiters verweise er darauf, dass er zu Beginn seiner Einvernahme - wie aus dem Protokoll ersichtlich - auch darauf verwiesen habe, dass die Firmen TI , BE und WE bei den ersten Rechnungen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hätten. Wenn er von überhöhten Rechnungen spreche, dann könne er die Überhöhung nicht beziffern. Er könne auch die Kontaktpersonen zu den hier strittigen Firmen nicht benennen. Betreffend die Geschäftsfälle die den hier strittigen Rechnungen zu Grunde lägen, gebe es als weitere Unterlagen lediglich die Unterlagen, die angefertigt worden seien, um die Leistung an die Kunden der XYZ GmbH weiter zu verrechnen. Die entsprechenden Daten hätten sich eigentlich schon aus den Ausschreibungen der Kunden ergeben. Von den Subunternehmern, den Rechnungsausstellern, gäbe es abgesehen von den Rechnungen keine sonstigen Unterlagen. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung der Leistungen der Subunternehmer habe er mit dem Techniker der Firma XYZ erstellt. Diese Aufstellung sei im Zuge der BP erstellt worden. Diese Aufstellung habe er auf Basis der Abrechnungen der XYZ mit den Kunden der XYZ gemacht.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte ergänzend vor, dass es beim Reverse-Charge zwei Tatbestände gebe. Die Bw. habe lediglich einen dieser Tatbestände angesprochen. Der andere Tatbestand sei aber erfüllt. Es sei nämlich entscheidend, dass die Subunternehmer - wenn sie überhaupt eine Leistung ausgeführt hätten, Bauleistungen erbracht haben und die Bw. selbst mit diesen Bauleistungen beauftragt gewesen sei. Damit komme es zum Übergang der Steuerschuld und könne die Vorsteuer nicht gewährt werden und zwar auch nicht aufgrund der Inrechnungstellung. Aber eigentlich läge nach Meinung des Finanzamtes großteils keine Leistung vor und könne schon aus diesem Grund insofern keinen Vorsteuerabzug geben. Die von der Bw. angesprochene Richtlinienregelung passe auf den vorliegenden Fall nicht. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Bw. bei seiner ersten Einvernahme hätten eine Vorgangsweise gezeigt, bei der er offenbar gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Umsatzsteuer von den fraglichen Subunternehmen nicht abgeführt werden würde. Es liege hier der Fall einer Schätzung vor. Die Schätzungsbefugnis sei sicherlich gegeben. Auch die Höhe der Hinzuschätzung sei in Ordnung, zumal ohnedies ein Drittel der Fremdleistungen anerkannt worden seien. Es sei daher gar nicht wichtig, ob man von Scheinrechnungen oder von überhöhten Rechnungen ausgehe. Die Bw. könne zum Ausmaß der Überhöhung keine konkreten Angaben machen. sie könne daher auch einer Schätzung von Drittel Fremdleistung und zwei Drittel Überhöhung nichts Konkretes entgegenhalten.
Der steuerliche Vertreter der Bw. führte weiters aus, dass nur weil überhöhte Rechnungen ausgestellt worden seien, die Bw. noch nicht mit Sicherheit annehmen habe können, dass die Subunternehmer ihre Umsatzsteuer nicht abführen würden. Zur Höhe der Schätzung werde ausgeführt, dass die Bw. ihre Leistungen an ihre Kunden erbracht habe. Dies würden die Kunden bestätigen. Mit dem Personalstand der Bw. hätten diese Leistungen aber nicht erbracht werden können. Dies werde mit folgenden Beispielen belegt: Die Bw. habe im Wirtschaftsjahr 2007/2008 einen Umsatz von € 1,824.000,-- bei einem Mitarbeiterstand von 46 Mitarbeitern erzielt. Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 habe der Umsatz € 2,588.000,-- bei 42 Mitarbeitern betragen. Es könne nicht sein, dass die Bw. mit bloß 42 Mitarbeitern einen höheren Umsatz erwirtschaftet habe, als mit 46 Mitarbeitern. Auch werde darauf verwiesen, dass bei der Hausdurchsuchung nur Belege über Schwarzlohnzahlungen für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 gefunden worden seien. Auch das sei ein Indiz dafür, dass es vorher nichts gegeben habe.
Dem hielt der Vertreter des Finanzamtes Folgendes entgegen: Es werde auf den Bericht des Lohnsteuerprüfers hingewiesen, wonach schon im Jahr 2007 die Bw. ihren Kunden mehr Stunden verrechnet habe, als sie mit ihren Mitarbeitern abgerechnet habe. Als Beispiel werde der Arbeitnehmer NN angeführt. Für seine Leistungen seien im Jahr 2007 mit den Kunden laut Ausgangsrechnungen 1.801 Stunden weiter verrechnet worden. Laut Lohnverrechnung sei aber dem Mitarbeiter NN lediglich 1.623 Stunden ausgezahlt worden. Das sei nur ein Beispiel für viele. Zur Höhe der Schätzung könne die Bw. keine konkreten Zahlen nennen. Auch nicht hinsichtlich einer Verteilung des Schätzungsergebnisses auf die einzelnen Jahre. Diesbezügliche allfällige Unsicherheiten seien einer Schätzung immanent.
Der Geschäftsführer der Bw. führte ergänzend aus: Diese Differenz zwischen weiterverrechneten und ausgezahlten Stunden erkläre sich damit, dass in der Vergangenheit, also in dem Zeitraum vor Oktober 2010, Überstunden angefallen seien, die aber erst ab Oktober 2010 ausgezahlt worden seien. Die Überstunden seien damals aufgezeichnet worden. Nach diesen Aufzeichnungen sei dann später quasi schwarz abgerechnet worden. In den Originalaufzeichnungen über die schwarz ausgezahlten Löhne im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 werde kein konkreter Bezug zu in der Vergangenheit geleisteten Überstunden hergestellt und ausgewiesen. Also ergeben sich aus diesen Aufzeichnungen die in der Vergangenheit geleisteten Überstunden nicht.
Dazu hielt der Vertreter des Finanzamtes fest, dass diese Schwarzzahlungen im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 auch geringfügig Beschäftigte beträfen, die in den Vorjahren gar nicht bei der Bw. beschäftigt gewesen seien. Dazu gab der Geschäftsführer SZ an: Dass ein paar Beschäftigte bei der Auszahlung dabei seien, die vorher nicht bei der Firma beschäftigt gewesen seien. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde eine Änderung der Gewinnermittlung für die Jahre 2007/2008 und 2008/2009 den Parteien vorgehalten. Der steuerliche Vertreter nahm diese Berechnung zur Kenntnis. Von Seiten des Finanzamtes wurde diese Berechnung anerkannt.
Der Vertreter des Finanzamtes hielt weiters fest, dass die hier gegenständlichen 16 dubiosen Firmen bereits seit dem Jahr 2007 Rechnungen an die Bw. gelegt hätten. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Rechnungen erst ab Oktober 2010 in welchem Umfang auch immer überhöht oder falsch gewesen sein sollten und in der Zeit davor, die Rechnungen in Ordnung gewesen sein sollten. Zu bedenken sei auch, dass die Rechnungen von Anfang an bar bezahlt worden seien. Der steuerliche Vertreter hielt dem wiederum entgegen, dass erst ab Oktober 2010 überhöhte Rechnungen vorlägen. Außerdem seien die gegenständlichen Subunternehmer in der sogenannten HFU-Liste verzeichnet gewesen. Dies sei die Liste der haftungsbefreiten Unternehmer, die bei der GKK geführt werde. Die Bw. hätte daher annehmen können, dass diese Firmen keine Betrugsfirmen seien. Dazu brachte wiederum der Geschäftsführer SZ vor, dass die Bw. zwar mit den fraglichen Firmen schon zum Teil seit 2007 in Geschäftsbeziehungen gestanden sei, der Vorschlag überhöhte Rechnungen auszustellen aber erst ab Oktober 2010 von diesen Firmen gekommen sei. Dem entgegnete der Amtsvertreter, dass in den Jahren 2007 bis 2011 eine einheitliche Abwicklung der Geschäfte mit den dubiosen Firmen bestanden habe. Es sei einheitlich und durchgehend bar bezahlt worden und es lägen einheitlich und durchgehend keine sonstigen, neben den Rechnungen bestehenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zur Leistungserbringung vor. Eine Zäsur im Oktober 2010 sei nicht erkennbar. Festgehalten werde auch noch, dass die dubiosen Firmen nicht durchgehend mit der Bw. in Geschäftsverbindung gewesen seien, sondern dass jede Firma drei bis vier Rechnungen gelegt habe und dann die nächste Firma gekommen sei und wieder drei bis vier Rechnungen gelegt habe. Die Firmen hätten sich im Laufe der Zeit ausgetauscht. Die Rechnungen enthielten auch keinen eingehenden Rechnungstext.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.Zur Frage des Vorliegens von Scheinrechungen:
Das Finanzamt beurteilte diverse Rechnungen wie in den Beilagen 1 und 2 zur Schlussbesprechungsniederschrift dargestellt dem Grunde nach als Scheinrechnungen (siehe folgende Übersicht:)
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Prüfungszeitraum 2007/2008
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Prüfungszeitraum 2008/2009
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Prüfungszeitraum 2009/2010
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Prüfungszeitraum 2010/2011
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Fremdleistungen
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netto 20%
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VSt 20%
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netto 20%
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VSt 20%
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netto 20%
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VSt 20%
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netto 20%
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VSt 20%
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OR [...] GmbH
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37.550,00
|
7.510,00
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WE [...] GmbH
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16.000,00
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3.200,00
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NI [...] GmbH
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34.000,00
|
6.800,00
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IC Bau GmbH
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8.800,00
|
1.760,00
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BE [...] GmbH
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9.560,00
|
1.912,00
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DU [...] GmbH
|
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|
26.160,00
|
5.232,00
|
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CN-R-GmbH
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|
33.100,00
|
6.620,00
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PL-Bau-GmbH
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|
21.340,00
|
4.268,00
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|
RT[...] GmbH
|
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|
54.135,00
|
10.827,00
|
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|
XE [...] GmbH
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99.024,00
|
19.804,80
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|
OM GmbH
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|
31.100,00
|
6.220,00
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|
SO. E GmbH
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|
43.880,00
|
8.776,00
|
|
|
AL [...] GmbH
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|
|
50.100,00
|
10.020,00
|
AM GmbH
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|
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|
46.866,67
|
9.373.33
|
OM GmbH
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|
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|
|
90.900,00
|
18.180,00
|
SE [...] GmbH
|
|
|
|
|
|
|
14.550,00
|
2.910,00
|
|
105.910,00
|
21.182,00
|
134.735,00
|
26.947,00
|
174.004,00
|
34.800,80
|
202.416,67
|
40.483,33
|
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Summe gesamt netto 20%
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681.065,67
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Summe VSt 20%
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136.213,13
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Nichtabzugsfähig lt. BP
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Summe brutto
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817.278,80
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Dabei stützte sich das Finanzamt auf Aussagen des Geschäftsführers der Bw., SZ bei seinen Beschuldigtenvernehmungen am 21.6.2011 und am 20.7.2011. In seiner ersten Einvernahme hat SZ bezüglich ab dem Wirtschaftsjahr 2008 erhaltener Subunternehmerrechnungen (mit Ausnahme Rechnungen der Fa. TI Bau GmbH und "glaublich" der ersten Rechnungen der Fa. BE Bau GmbH und WE GmbH) zugegeben, dass diese Rechnungen Scheinrechnungen darstellen. Es sei ihm angeboten worden, dass Aufwandsrechnungen geliefert werden könnten, ohne dass Arbeitsleistungen erbracht worden wären. Den Vorschlag habe er angenommen und habe bei Bedarf derartige Scheinrechnungen, denen keine Arbeitsleistung zugrunde gelegen seien, verlangt und auch bekommen. Als Gegenleistung habe er eine Provision zwischen 20% und 30% der Bruttoscheinrechnungssumme zu bezahlen gehabt. Weiters führte SZ aus, dass er den Bruttorechnungsbetrag der Firmenkasse bzw. dem Firmenkonto entnommen habe und diesen zum einen für die Provisionen und zum anderen für die Begleichung der Überstunden der Mitarbeiter der Bw. verwendet habe. Auch bei der Rechnung der Fa. SE vom 11. 3. 2011 habe es sich um eine Scheinrechnung gehandelt, was bedeute, dass auch im Jahr 2011 Scheinrechnungen in das Rechenwerk der Bw. aufgenommen worden seien. Mit diesen Aussagen hat der Geschäftsführer der Bw., SZ eingestanden, dass von wenigen Ausnahmen abgesehen (die ersten Rechnungen der Fa. BE und WE - Rechnungen einer Fa. TI sind offenbar nicht Gegenstand des Verfahrens) die von Subunternehmern ausgestellten Rechnungen von den Jahren 2008 bis 2011 in voller Höhe Scheinrechnungen sind. Dazu kommt, dass bei allen in der Beilage 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung aufgelisteten Subunternehmerrechnungen (ausgestellt im Zeitraum August 2007 bis Mai 2011) Barzahlung erfolgte und es diesbezüglich keinerlei zugrundeliegende oder begleitende Unterlagen der Rechnungsaussteller gibt. Es gibt keinerlei Leistungsverzeichnisse, Angebote, Lieferscheine oder sonstige Korrespondenzen. Die als Anlage zur Berufung vorgelegte Aufstellung ist eine von der Bw. selbst erstellte Unterlage auf Basis ihrer Abrechnungen mit ihren Kunden und stellt daher kein aussagekräftiges Beweismittel dar.
In der Folge hat der Geschäftsführer der Bw., SZ seine erste Aussage insofern abgeschwächt, als er nunmehr angab, dass die Scheinrechnungen bloß
überhöht gewesen und zum Teil Leistungen erbracht worden seien. Diese Darstellung wurde im Berufungsverfahren aufrechterhalten und dahingehend ergänzt, dass Scheinrechnungen auch nur für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 vorlägen. Die Bw. bzw. ihr Geschäftsführer SZ vermochten aber weder das Ausmaß der Überhöhung zu beziffern noch ihre Kontaktpersonen in den fraglichen Subunternehmen zu benennen.
Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb man die zuerst gemachte Aussage des SZ nicht als Maßstab für die weitere Beurteilung heranziehen können sollte. Wenn sich der Geschäftsführer SZ dabei der Tragweite seiner Aussage nicht bewusst gewesen sein sollte, dann erscheint sie umso glaubhafter, weil sie offenbar ohne Kalkül gemacht wurde.
Bei dieser Sach- und Beweislage kann die Bw. aber nicht beschwert sein, wenn das Finanzamt im Schätzungswege (aus der Sicht der Bw. lediglich) einen Betrag von € 267.000,-- (das ist rund ein Drittel der Gesamtbruttorechnungssumme von rund € 817.000,--) als auf tatsächlich erbrachte Leistungen entfallend anerkannt hat. Die Bw. bzw. ihr Geschäftsführer SZ haben jedenfalls zugegeben, dass überhöhte Rechnungen ausgestellt wurden. Ein von der Schätzung des Finanzamtes abweichendes Ausmaß konnte die Bw. nicht darlegen. Der Umstand, dass das Finanzamt bei der durchgeführten Hausdurchsuchung lediglich für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Juni 2011 Unterlagen über Schwarzlohnzahlungen an die Mitarbeiter der Bw. gefunden hat, vermag die geänderte Darstellung im Berufungsverfahren, es lägen lediglich für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 Scheinrechnungen vor, nicht zu stützen. Wie das Finanzamt in der mündlichen Berufungsverhandlung nämlich richtig aufzeigt, gibt es in der Vorgangsweise vor und nach dem Oktober 2010 keinerlei Zäsur. Die fraglichen Subunternehmerrechnungen (ausgestellt von August 2007 bis Mai 2011) wurden durchgehend bar bezahlt und liegen durchgehend keinerlei sonstige die verrechneten Leistungen dokumentierende Unterlagen und Korrespondenzen vor. Allein aus dem Nichtauffinden von weiteren Unterlagen betreffend Schwarzlohnzahlungen kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass keine weiteren Schwarzlohnzahlungen auf Basis von Scheinrechnungsbeträgen erfolgt sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen im Zeitraum August 2007 bis Mai 2011 ausgestellten Subunternehmerrechnungen dem Grunde nach Scheinrechnungen sind und kann die Bw. nicht beschwert sein, wenn eine Summe von € 267.000,-- als auf tatsächliche Leistungen entfallend anerkannt und damit im Ergebnis Rechnungsüberhöhungen in Summe von € 550.000,-- festgestellt wurden.
Wenn die Bw. vorbringt, dass die Leistungen an ihre Kunden ja erbracht wurden und dies ihre Kunden auch bestätigen könnten, dann kann dies der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen. Würde doch der Beweis darüber, dass entsprechende Leistungen auf den diversen Baustellen erbracht wurden, noch nicht belegen, dass diese Leistungen durch die fraglichen Subunternehmer (im Namen der Bw.) und nicht durch die Bw. selbst erbracht wurden. Die Behauptung, dass die Bw. mit ihrem Personalstand die fraglichen Leistungen gar nicht hätte erbringen können, blieb unbewiesen. Der weitere Einwand, dass man bei der Annahme, es lägen Scheinrechnungen vor, zu unplausibel hohen Gewinnen käme, ist unzutreffend. Vielmehr gelangt schon das Finanzamt - wie unter Punkt 3 dieser Entscheidung näher dargestellt - zu einer Gewinnminderung, wenn es (nach Erhöhung der erklärten Gewinne um die Bruttorechnungssumme von € 817.000,-- ) die geschätzten Subleistungen von € 267.000,-- und weiters die Schwarzlohnzahlungen und die darauf entfallenden GPLA-Nachforderungen mit € 350.000,-- bzw. € 300.250,-- als Betriebsausgaben in Abzug brachte.
2. Vorsteuerabzug:
Ungeachtet der Schätzung der tatsächlich erbrachten Leistungen im Ausmaß von rund einem Drittel der Bruttorechnungssumme versagte das Finanzamt zur Gänze den Vorsteuerabzug aus den fraglichen Rechnungen und zwar in erster Linie, weil es die Auffassung vertrat, dass es sich (insoweit als Leistungen vorliegen) dabei jedenfalls um Fälle des Überganges der Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG auf den Leistungsempfänger (sogenannte Reverse-charge-Regelung) handelt.
Gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer.
Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dies gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Z 1 Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Z 2.... Z 3 Die gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger einer Bauleistung ist somit vorgesehen, wenn
1. der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist, oder
2. der Empfänger Unternehmer ist, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.
Im ersten Fall geht es um einen Unternehmer, der mit der Erbringung einer konkreten Bauleistung beauftragt wurde und in diesem Zusammenhang (als Vorleistung) eine Bauleistung in Anspruch nimmt. Der Leistungsempfänger hat den leistenden Unternehmer auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis zu Unrecht, dann kommt es zwar nicht zum Übergang der Steuerschuld; das Gesetz sieht jedoch vor, dass dann auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer schuldet (Gesamtschuldnerschaft). Unterbleibt hingegen der Hinweis, so geht die Steuerschuld trotzdem auf den Leistungsempfänger über (der Hinweis ist keine materielle Voraussetzung der Steuerschuld).
Bei Bauleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auch dann über, wenn die Bauleistungen im konkreten Fall nicht mit einem Bauauftrag des Leistungsempfängers zusammen hängt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 19 Tz 49ff).
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Die zivilrechtliche Gültigkeit des Titelgeschäftes ist allerdings keine Voraussetzung des Leistungstatbestandes und damit auch nicht des Vorsteuerabzuges. Ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist jedoch unzulässig (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12 TZ 36 und die dort zitierte Judikatur).
Das Finanzamt versagte im gegenständlichen Fall den Vorsteuerabzug also in erster Linie mit der Begründung, dass es sich bei den gegenständlichen Eingangsrechnungen um Fälle des Überganges der Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (sogenannte Reverse-Charge-Regelung) handle. In dieser Beurteilung ist dem Finanzamt zu folgen. Es wird auch von der Bw. nicht bestritten, dass die in den fraglichen Rechnungen angeführten Leistungen (so erbracht) als Bauleistungen zu qualifizieren sind. Von der Bw. ausdrücklich bestätigt ist weiters, dass die Bw. ihrerseits mit der Erbringung der an sie mit den fraglichen Rechnungen fakturierten Bauleistungen beauftragt war. Damit ist aber der erste Tatbestand für die Regelung des Überganges der Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 erfüllt. Dieser sieht den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger einer Bauleistung vor, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist. Damit wurde die Bw. aber Schuldnerin der Umsatzsteuer aus diesen Subleistungen, wodurch im Ergebnis der von der Bw. aus diesen Rechnungen geltend gemachte Vorsteuerabzug egalisiert wird.
Wenn die Bw. vorbringt, dass sie kein Unternehmer sei, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringe, dann vermag ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es genügt bereits, dass der im Gesetz erstgenannte Haupttatbestand erfüllt ist. Unerheblich ist auch, dass die Rechnungsaussteller Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben bzw. es unterlassen haben, gemäß
§ 11 Abs. 1a UStG 1994 in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (Bw.) anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Bw.) hinzuweisen. Denn das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1a UStG 1994 ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Steuerschuld beim Leistungsempfänger (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 11, Tz 24). Ebenso unerheblich wäre es, wenn die Bw. als Leistungsempfänger die leistenden Subunternehmer nicht auf den Umstand hingewiesen hätte, dass sie mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist.
Wenn die Bw. weiters anführt, dass sich aus Rz 2602c der Umsatzsteuerrichtlinien ergebe, dass eine Leistung unter Umständen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich um eine Bauleistung handelt oder nicht, mit Umsatzsteuer verrechnet werden können, dann vermag dies die Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu führen. Zwar sieht Rz 2602c der Umsatzsteuerrichtlinien tatsächlich vor, dass der Leistende und der Leistungsempfänger im Zweifelsfall annehmen können, dass eine Bauleistung nicht vorliegt, und dass es dabei bleiben kann, obwohl sich dies nachträglich als falsch erweist. Diese "Zweifelsfallregelung" gilt aber nur dann, wenn es dadurch endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist, was der Unternehmer nachzuweisen hat.
Eine Inanspruchnahme der von der Verwaltungspraxis geschaffenen "Zweifelsfallregelung" scheitert im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen. Zum einen kann man wohl nicht von einem "Zweifelsfall" ausgehen. Objektiv betrachtet handelt es sich bei den in Rechnung gestellten "Leistungen" eindeutig um Bauleistungen (hauptsächlich Montagearbeiten auf Baustellen). Es ist nicht denkbar, dass der Bw. als "Brancheninsiderin" dies nicht von Anfang an klar gewesen ist. Auch bei seiner Beschuldigteneinvernahme spricht der Geschäftsführer der Bw., SZ von Bauleistungen. Der Bw. war offenbar von Anfang bewusst, dass sie selbst mit Bauleistungen beauftragt war und dass sie diese an Subunternehmer weitergegeben hat. Auch das gesamte Berufungsvorbringen zeigt diesbezüglich keinerlei Zweifel der Bw. Die dem Berufungsschriftsatz beigeschlossene Aufstellung weist bezüglich der "durchgeführten Arbeiten" ausschließlich auf den ersten Blick als Bauleistungen erkennbare Leistungen auf und wurde diese Aufstellung nach dem Vorbringen der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Basis der Abrechnungen der Bw. mit ihren Kunden gemacht. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab die Bw. auch an, dass die in den strittigen Rechnungen angeführten Leistungen sicherlich Bauleistungen seien.
Zum anderen verlangt die Verwaltungspraxis für ein durch Zweifel bedingtes Abgehen vom Übergang der Steuerschuld, dass es zu keinem endgültigen Steuerausfall gekommen sein darf, was der Unternehmer nachzuweisen hätte. Diesen Nachweis konnte die Bw. im gegenständlichen Fall aber nicht erbringen. Sie zieht sich diesbezüglich lediglich auf den Standpunkt zurück, dass sie darauf vertraut habe, dass die leistenden Subunternehmer ihren Abgabepflichten, die aufgrund der an sie gestellten Rechnungen entstanden sind, ordnungsgemäß nachkommen würden. Die Bw. habe jedenfalls keinerlei Kenntnis über Umstände, die den Anschein erweckten, dass die in Rechnung gestellten Steuerbeträge von den Subunternehmern nicht abgeführt worden seien. Dieses "Vertrauen" stellt aber jedenfalls keinen Nachweis dar. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Finanzamtes davon auszugehen, dass die fraglichen Subunternehmer ihrer Umsatzsteuerpflicht nicht nachgekommen sind, und es somit endgültig zu einem Steuerausfall gekommen ist. Das Vorbringen der Bw., es wäre ihr nicht zumutbar gewesen, Nachforschungen anzustellen, ob die Subunternehmer ihren Abgabenverpflichtungen tatsächlich nachgekommen sind, geht ins Leere. Die Regelung über den Übergang der Steuerschuld im Bereich der Bauwirtschaft dient der Sicherung des Steueraufkommens (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 19 Tz 42 und die dort zitierten gesetzlichen Erläuterungen 1175 BlgNR 21.GP, 17). Ein Abgehen von dieser Regelung im Zweifel muss daher an die Bedingung des Nichtausfalles der Umsatzsteuer geknüpft sein. Wenn die Verwaltungspraxis diesbezüglich den Nachweis durch den Unternehmer verlangt, dann ist dies nur konsequent. Wenn es dem Unternehmer möglich ist, mit Rechnungsausstellern im Zweifel zu vereinbaren, dass Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werde, dann ist es ihm wohl auch zumutbar, vom Rechnungsaussteller eine Mitwirkung bezüglich der Frage der Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu verlangen.
Da es sich bei den vorliegenden Subunternehmerrechnungen somit jedenfalls um Fälle der sogenannten Reverse-Charge-Regelung handelt und es somit in all diesen Fällen (bei Vorliegen von Leistungen) zu einem Übergang der Steuerschuld auf die Bw. kommen müsste bzw. gekommen ist, besteht das Berufungsbegehren auf Anerkennung der Vorsteuerbeträge schon aus diesem Grund nicht zu Recht.
Der Vorsteuerabzug ist aber auch aus folgendem Grund zur Gänze zu versagen:
Aus den Aussagen des SZ und dem Berufungsvorbringen ergibt sich, dass SZ und damit der Bw. voll bewusst gewesen ist, dass es sich bei den fraglichen Rechnungen zumindest dem Grunde nach um Scheinrechnungen handelt. Damit musste dem Geschäftsführer der Bw. und damit auch der Bw. aber auch klar gewesen sein, dass die fraglichen Subunternehmer ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommen werden. Selbst wenn die Rechnungen nur überhöht ausgestellt wurden, musste davon ausgegangen werden, dass die Rechnungsaussteller die gesamte Umsatzsteuer nicht abführen werden. Es wäre widersinnig und würde den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn Aussteller von überhöhten Rechnungen dann den richtigen niedrigeren Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Vorsteuerabzug war daher auch zu versagen, weil die Bw. wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht (§ 12 Abs.1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994).
3. Gewinnermittlung:
Wie oben unter Punkt 1 ausgeführt, ging das Finanzamt davon aus, dass von der Bruttorechnungssumme von insgesamt rund € 817.000,-- ein Betrag von etwa einem Drittel in Höhe von € 267.000,-- tatsächlich an Fremdleistungen von Dritten angefallen ist. Weiters ging das Finanzamt davon aus, dass die Bw. für die Ausstellung der fraglichen Rechnungen eine Provision von rund 12 %, somit einen Betrag in Höhe von € 100.000,-- zu bezahlen gehabt habe. In Anlehnung an das Ergebnis der durchgeführten GPLA-Prüfung ging das Finanzamt weiters davon aus, dass von der Bruttorechnungssumme in Höhe von € 817.000,-- ein Betrag von € 350.000,-- für die Auszahlung von Schwarzlöhnen verwendet worden sei. Nach Abzug all dieser Positionen verblieb ein nicht gewidmeter Restbetrag von € 100.000,--, den das Finanzamt als vom Geschäftsführer und Gesellschafter der Bw., SZ für sich einbehaltenen und verwendeten Betrag ("Privatentnahme") und damit als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte. Ausgehend von diesen Überlegungen ermittelte das Finanzamt die Gewinnänderung für den gesamten Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum (Wirtschaftsjahr 2007/2008 bis zum Wirtschaftsjahr 2011/2012). Dabei rechnete es letztlich dem erklärten Gewinn die Bruttorechnungssumme in Höhe von rund € 817.000,-- hinzu und brachte als Betriebsausgaben die als tatsächlich erbracht angenommenen Fremdleistungen in Höhe von € 267.000,-- sowie die laut GPLA-Prüfung festgestellten Schwarzlöhne in Höhe von € 350.000,-- und die darauf fußende Nachforderung der GPLA-Prüfung in Höhe von € 300.250,-- in Abzug. Dies ergab insgesamt eine Gewinnminderung in Höhe von € 100.250,-- und einen auf die Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 entfallende Gewinnminderung in Höhe von € 21.594,-- bzw. von € 23.056,--. Die vom Finanzamt geschätzte Provision in Höhe von rund 12 % der Bruttorechnungssumme, somit in Höhe von € 100.000,--, sowie die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte Mittelverwendung durch den geschäftsführenden Gesellschafter in Höhe von € 100.000,-- wurden als nicht abzugsfähig eingestuft.
Wie oben unter Punkt 1 dargestellt, kann die Bw. nicht beschwert sein, wenn das Finanzamt von der gesamten Bruttorechnungssumme von € 817.000,-- lediglich einen Betrag von € 267.000,-- als auf erbrachte Leistungen entfallend und damit als Betriebsausgabe anerkannt hat. Die so verbleibende Scheinrechnungsbetragssumme von € 550.000,-- stellt keine Betriebsausgabe dar.
Wenn das Finanzamt die Provisionen für die Ausstellung der Scheinrechnungen mit 12% der Bruttorechnungssummen somit in Höhe von € 100.000,-- geschätzt hat und diesen Betrag nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zugelassen hat, dann kann dem ebenfalls nicht entgegengetreten werden. Die Bw. begehrt die Provision mit 20% bis 30% der Rechnungsbetragsüberhöhung anzusetzen, ohne den Überhöhungsbetrag beziffern oder den Provisionsprozentsatz konkret angeben (Bandbreite von 20% bis 30%) oder näher belegen zu können. Misst man die Provision an der vom Finanzamt letztlich geschätzten Nichtleistung im Ausmaß von rund € 550.000,-- (817.000,-- abzüglich € 267.000,--) dann beträgt die Provision nicht 12% sondern sogar 18%. Ein derartiger Prozentsatz für das Ausstellen von Scheinrechnungen erscheint jedenfalls nicht zu gering. Überdies konnte sich das Finanzamt auch auf die Aussage eines Scheinrechnungsausstellers stützen, der eine Bandbreite von 3% bis 12% angab. Auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Provisionen als Betriebsausgaben ist das Finanzamt im Recht. Aufwendungen zur Erlangung von - wenn auch nur überhöht ausgestellten - Scheinrechnungen sind keine Betriebsausgaben, zumal sie nicht betrieblich veranlasst sind sondern nur der Steuerverkürzung dienen.
Bezüglich der Schwarzlöhne in Höhe von € 350.000,-- sowie der darauf fußenden Nachforderung der GPLA-Prüfung in Höhe von € 300.250,-- wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Geschäftszahl RV/0076-K/12, verwiesen. Darin hat der Unabhängige Finanzsenat über die Berufung der Bw. gegen das Ergebnis der gleichzeitig durchgeführten GPLA-Prüfung abgesprochen und den Ansatz von Schwarzlohnzahlungen in Höhe von € 350.000,-- wie auch die davon bemessene Nachforderung von Lohnsteuer, DB und DZ von € 300.250,-- durch die GPLA als richtig bestätigt. Wenn - wie oben unter Punkt 1 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass Scheinrechnungen dem Grunde nach für den Zeitraum 2007 bis 2011 vorliegen, dann wäre es widersinnig, von Schwarzlohnzahlungen lediglich für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 (für den Schwarzlohnunterlagen gefunden wurden) auszugehen, zumal der Geschäftsführer der Bw., SZ selbst ausgesagt hat, die aus den Scheinrechnungen freigespielten Beträge für Schwarzlohnzahlungen verwendet zu haben und eine Einschränkung auf den Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 auf Grund der durchgehend gleichen Vorgangsweise nicht gerechtfertigt erscheint. Überdies hat der Geschäftsführer der Bw., SZ bei seiner ersten Beschuldigteneinvernahme auch ausgesagt, dass es sich hierbei um einen Betrag von € 300.000,-- bis € 350.000,-- gehandelt habe. Die so als richtig bestätigten Schwarzgeldzahlungen und die GPLA-Nachforderungen stellen unbestritten Betriebsausgaben dar.
Richtig ist es auch, den von der Scheinrechnungssumme nach Verwendung für Provisionen und Schwarzlöhne verbleibenden Betrag von € 100.000,-- als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und nicht als Betriebsausgabe zuzulassen. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben (vgl. Jakom/Marschner, EStG, 2011, §27 Rz 46 und die dort zitierte Judikatur). Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen eine Einkommensverwendung dar und müssen daher bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens außer Ansatz bleiben (vgl. Gernot Gessler/Birgit Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 96). Wie der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., SZ selbst ausgesagt hat, hat er die Scheinrechnungsbeträge bar entnommen. Soweit nun diese entnommenen Scheinrechnungsbeträge nicht für Provisionen und Schwarzlöhne verwendet wurden (andere Verwendungen wurden nicht behauptet), sind sie SZ als Anteilsinhaber zugegangen und damit als verdeckt ausgeschüttet anzusehen. Die Schätzung der Scheinrechnungsbetragssumme mit € 550.000,-- sowie der Ansatz von Provisionen in Höhe von € 100.000,-- und von Schwarzlohnzahlungen in Höhe von € 350.000,-- durch das Finanzamt sind - wie oben ausgeführt - schlüssig und unbedenklich. Somit verbleibt ein vom Gesellschafter entnommener und damit verdeckt ausgeschütteter Betrag von € 100.000,--.
Gegen eine rechtliche Qualifizierung eines nicht für Provisionen und Schwarzlohnzahlungen verwendeten Teiles des durch die Verbuchung der Scheinrechnungen freigespielten Betrages als verdeckte Gewinnausschüttung erhebt die Bw. keinen Einwand. Unbestritten ist auch, dass verdeckt ausgeschüttete Beträge keine Betriebsausgaben sind. Die Bw. bringt vielmehr lediglich vor, dass sämtliche Scheinrechnungsbeträge (Überhöhungen) für Provisionen und Schwarzgeldzahlungen verwendet worden seien und daher für den Geschäftsführer und Gesellschafter SZ nichts mehr verblieben sei. Dies lässt sich nach dem oben Gesagten aber nicht bejahen. Die Kapitalertragsteuer von den verdeckten Gewinnausschüttungen wurde dem Gesellschafter SZ direkt vorgeschrieben. Über die dagegen erhobene Berufung wird im Verfahren zur Geschäftszahl RV/0077-K/12 abgesprochen.
Der Vorwurf, dass es bei der Gewinnermittlung durch das Finanzamt offenbar zu einer doppelten Hinzurechnung eines Betrages von € 100.000,-- gekommen sei, ist ebenfalls nicht berechtigt. Vielmehr wurden die mit € 100.000,-- bemessene Provision und die sich ebenfalls mit € 100.000,-- ergebende verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Betriebsausgabe zugelassen, was - wie oben ausgeführt - rechtens ist. Eine Doppelberücksichtigung ein und derselben Gewinnerhöhungsposition ist also nicht erfolgt.
Die Berechnung der Gewinnauswirkung des Finanzamtes muss jedoch insofern berichtigt werden, als das Finanzamt bei der Korrektur des erklärten Betriebsergebnisses fälschlicherweise den Bruttobetrag der fraglichen Rechnungen dem erklärten Gewinn hinzugerechnet hat. Richtig ist es vielmehr, den Nettorechnungsbetrag, der auch als Betriebsausgabe von der Bw. in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt wurde, dem erklärten Betriebsergebnis hinzuzurechnen. Aus dieser Korrektur ergibt sich eine Änderung der Gesamtgewinnminderung für den gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum von € 100.250,-- auf € 236.250,-- wie folgt: Hinzurechnungen Scheinrechnungen netto € 681.000,-- abzüglich tatsächlich erbrachte Fremdleistungen im Ausmaß von € 267.000,--, abzüglich Schwarzlöhne von € 350.000,-- und Nachforderung GPLA von € 300.250,--. Für die in diesem Verfahren in Streit gezogene Gewinnermittlung der Wirtschaftsjahre 2007/2008 und 2008/2009 ergibt sich dadurch eine Gewinnminderung in Höhe von € 50.467,66 bzw. € 53.908,67 und damit ein Gewinn von € 5.784,93 bzw. 7.314,47. Dies wurde den Parteien im Verfahren vorgehalten und von ihnen außer Streit gestellt.
Es waren daher die Berufungen gegen die Umsatzsteuerjahresbescheide 2008 und 2009 sowie die gemäß
§ 274 BAO gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 gerichtete Berufung und die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 3/2011 und 4,5/2011 als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 war als unbegründet abzuweisen und waren gleichzeitig die angefochtenen Bescheide zugunsten der Bw. abzuändern.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen € 5.784,93 (2008) und € 7.314,47 (2009).
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Klagenfurt am Wörthersee, am 12. November 2012
Normen und Schlagworte
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-K/12
- Stammnummer
- 62437
- Gültig
- 12.11.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF