Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0001-W/02
1. Schenkung einer Liegenschaft an die Ehegattin als Scheingeschäft 2. Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes 3. Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld, Zeitpunkt der Leistungserbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0001-W/02vom 18.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn der Bw. vermeint, im gegenständlichen Fall sei die Umsatzsteuerschuld hinsichtlich der in den Jahren 1988 und 1989 durchgeführten Baubetreuungen deshalb nicht entstanden, da es sich bei den strittigen Beträgen lediglich um Anzahlungen handle und zudem die Rechnungslegung noch nicht erfolgt sei, so verkennt er damit die gesetzlichen Bestimmungen des § 19 UStG 1972, wonach für das Entstehen der Steuerschuld in erster Linie der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend ist und überdies im vorliegenden Fall entsprechende Nachweise, dass die in Streit stehenden Baubetreuungen erst in den dem Berufungszeitraum folgenden Jahren erbracht wurden, nicht vorgelegt werden konnten.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger um S 570.000,00 ein Grundstück und schenkt dieses binnen Jahresfrist nach dessen Kauf seiner Ehegattin zum Zwecke der Einkunftserzielung, wobei jedoch die Gattin ihrerseits die Liegenschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach erfolgter Schenkung um einen Preis von S 1,4 Mio. an eine GmbH weiterveräußert, an welcher nicht nur sie im Ausmaß von 20%, sondern auch der Ehegatte zu 80% beteiligt sind und dieser zugleich die Funktion eines Geschäftsführers ausübt, so ist in diesem Vorgang in Hinblick auf die ab 1.1.1989 geltenden geänderten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Spekulationseinkünfte ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes zu sehen und der Schenkungsvorgang als Scheingeschäft zu werten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schmitt & Schmitt, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988
sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1988 und 1989 entschieden:
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987 wird
teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Das zu versteuernde Einkommen
beträgt € 13.373,91; die Abgabenschuld beträgt
€ 2.570,73.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1988 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1989 wird teilweise
stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1989) sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw., P K) ist als
Einzelunternehmer tätig und erzielt aus der Vermietung von Liegenschaften
bzw. Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben
übt der Bw. die Funktion eines Bauberaters aus und ist zu 80% an der
K GmbH beteiligt, wobei der Bw. auch gleichzeitig als
Geschäftsführer für diese GmbH fungiert.
Im Zuge einer die Jahre 1986 bis 1988 umfassenden
Betriebsprüfung bei der K GmbH wurde unter anderem festgestellt, dass
die an Herrn Ing. A K für seine bei der K GmbH
ausgeübte Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer
gezahlten Konsulentenhonorare nur aus dem Näheverhältnis des Herrn
A K zu den Gesellschaftern P und S K (Herr A K ist der Vater des
P K) zu erklären und den Gesellschaftern im Verhältnis ihres
Beteiligungsausmaßes die Höhe der Differenz zwischen den
tatsächlich bezahlten Honoraren und den für eine gewerberechtliche
Geschäftsführertätigkeit aus Erfahrungswerten resultierenden
Beträgen, als verdeckte Ausschüttung (in Höhe von
S 252.288,00) zuzurechnen sei.
In weiterer Folge wurde dem Bw. im Zuge der mit
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1987 mit Bescheid vom
20. September 1991 im Ausmaß seiner 80%-Beteiligung an der
K GmbH eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von S 201.830,00
(Konsulentenhonorare) zugerechnet und die Einkünfte aus
Kapitalvermögen in entsprechender Höhe festgesetzt.
In einer dagegen erhobenen Berufung führte der Bw.
aus, dass dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1987 ein Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften zu Grunde liege, welcher unrichtige
Einkünfte aus Kapitalvermögen ausweise. Die der Höhe nach
nichtanerkannten Konsulentenhonorare stellten keinesfalls verdeckte
Gewinnausschüttungen dar. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen
würden daher richtig S 49.632,00 betragen und würde auf die
Einkommensteuerschuld eine Kapitalertragsteuer in Höhe von S 50.292,00
anzurechnen sein.
Im Zuge einer weiteren, die natürliche Person des Bw.
betreffenden, die Jahre 1986 bis 1988 umfassenden Prüfung der
Aufzeichnungen (BP) wurden unter anderem in TZ 10 Punkt 7) und 8) des
Berichtes folgende mit Berufung bekämpfte Feststellungen getroffen:
Zu Punkt 7) Spekulationseinkünfte: "Die am 4.12.1987
angeschaffte Liegenschaft M (Anschaffungskosten S 570.000,00) wurde am
1.9.1988 vom Abgabepfl. an seine Gattin verschenkt. Dieses Grundstück wurde
von der Geschenknehmerin am 20.12.1988 an die K GmbH (Verkaufspreis
S 1.400.000,00) weiterveräußert. Im gegenständlichen Fall
liegt ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gem.
§ 22 BAO vor."
Zu Punkt 8) Sonstige Einkünfte 1988: "Die
Einkünfte eines Bauberaters (S 823.055,00) stellen gewerbliche
Einkünfte dar und unterliegen der Umsatzsteuer."
Das Finanzamt folgte der Ansicht der Betriebsprüfung
und erließ die entsprechenden Einkommen- bzw.
Umsatzsteuerbescheide.
Mit Schreiben vom 20. März 1991 erhob der
Bw. sowohl gegen den Einkommen- als auch Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 1988 das Rechtsmittel der Berufung und begründete dies damit,
dass es sich bei den Einkünften in Höhe von S 830.000,00 nicht um
solche aus Spekulationsgeschäften gehandelt habe. Der Bw. habe am 4.12.1987
die Liegenschaft M um einen Betrag von S 570.000,00 erworben und mit
Notariatsakt vom 31.8.1988 seiner Gattin geschenkt. Diese Schenkung sei einzig
und allein aus dem Grund erfolgt, dass die Gattin des Bw. eigene Einkünfte
aus der Vermietung dieses Gebäudes erziele. Aus verschiedenen im
persönlichen Bereich von Frau K gelegenen Gründen sei das
Gebäude jedoch im Dezember 1988 veräußert worden. Da der
Bw. nicht wollte, dass das Gebäude in fremde Hände gelange, habe er
als Geschäftsführer der K GmbH die Liegenschaft um jenen Betrag,
welcher auch von einem fremden Anbieter an Frau K herangetragen worden sei,
erworben. Hier einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten
gemäß
§ 22 BAO zu sehen, sei völlig aus der Luft
gegriffen und gehe insbesondere auch deshalb, da den Erläuterungen der
Betriebsprüfung zufolge nur Abgabenbeständen ausgewichen werden
sollte, völlig ins Leere. Wenn nämlich der Bw. ein solches Ausweichen
gewollt hätte, wäre es ihm ein leichtes gewesen, als
Geschäftsführer der K GmbH den Kaufpreis mit dem seinerzeitigen
Anschaffungspreis gleichzusetzen. Hierbei hätte sich der Bw. nicht nur die
Grunderwerbs- und Schenkungssteuer erspart, sondern auch die in diesem
Zusammenhang angefallenen Notariatskosten. Es könne daher dem Bw. nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass er aus rein privatrechtlichen Gründen
freiwillig mehr Steuern bezahlt habe, als dies bei bedachter Vorgangsweise
notwendig gewesen wäre. Dies jedoch als Spekulationsgeschäft
hinzustellen und völlig unbegründet ein steuerpflichtiges Einkommen in
der Höhe von S 830.000,00 im Einkommensteuerbescheid zu veranlagen,
sei unverständlich und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.
Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 1988 sei zu
sagen, dass der Bw. bisher lediglich Akontozahlungen für seine
Baubetreuungstätigkeit erhalten habe und eine endgültige Abrechnung
noch nicht gelegt worden sei. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer in Höhe
von S 136.320,00 im Jahr 1988 sei daher nicht zu Recht erfolgt.
In einer zu vorliegender Berufung abgegebenen Stellungnahme
führte die Betriebsprüfung aus, dass der Bw. die Liegenschaft M
am 4. Dezember 1987 um 570.000,00 gekauft und in weiterer Folge am
1. September 1988 an seine Gattin verschenkt habe. Drei Monate
später, am 20. Dezember 1988, sei dann dieses Grundstück an
die K GmbH verkauft worden. Der Kaufpreis habe S 1.400.000,00
betragen.
Diese Vorgangsweise scheine bei objektiver Betrachtung
ungewöhnlich. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung betreffend
Spekulation im EStG 1972 und EStG 1988 sei hier benutzt worden, um
einerseits bis Ende 1988 durch Schenkung die Spekulationsfrist nicht
auszulösen und andererseits durch Kauf durch die K GmbH die
Zusammenrechnung der Besitzzeiträume bis zum letzten Anschaffungsvorgang
zurück zu entgehen. Zudem sei das Ausweichen auch deshalb erfolgt, um der
K GmbH einen Aktivposten in Höhe von S 1.400.000,00 und nicht nur
in Höhe des seinerzeitigen Anschaffungspreises (iHv. S 570.000,00)
zuzuführen.
Im Zuge der Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung
für das Jahr 1989 unterzog das Finanzamt - ebenso wie im
Jahr 1988 - an den Bw. geleistete Zahlungen für Baubetreuungen in
Höhe von S 418.656,00 der Umsatzsteuer und erließ den
entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Begründet wurde dies damit, dass
Vergütungen als Bauleiter der Umsatzsteuer unterliegen würden.
Gleichzeitig wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom
5. Februar 1991 verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 brachte der
Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1989 das Rechtsmittel
der Berufung ein und führte dazu aus, dass - wie bereits in der
Berufungsschrift gegen die Ergebnisse der Betriebsprüfung 19987/88
ausgeführt worden sei - der Bw. lediglich Akontozahlungen erhalten habe.
Die Abschlussrechnung, in welcher auch die Umsatzsteuer enthalten sei, sei nicht
gelegt worden. Daher falle auch in diesem Jahr keine Umsatzsteuer an.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1995 wurde der Bw.
sowohl hinsichtlich der im Jahr 1988 als auch 1989 erbrachten
Baubetreuungsleistung ersucht bekannt zugeben, ob diese Leistungen in der
Zwischenzeit abgerechnet bzw. wann diese Baubetreuungsleistungen erbracht worden
seien. Gleichzeitig wurde um Vorlage der Rechnungen sowie entsprechender
Nachweise gebeten.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. (mit
Schreiben vom 27. Juli 1995) mit, dass über die vom Bw.
durchgeführte Baubetreuung bis dato keine Endabrechnung gelegt worden sei.
Dies insbesondere deshalb, da die Fa. N, für welche diese Leistung
durchgeführt worden sei, in Konkurs gegangen sei und keine
Geschäftstätigkeit mehr aufrecht erhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verdeckte
Gewinnausschüttung:
Mit VwGH-Erkenntnis X wurde der Beschwerde der
K GmbH betreffend Umsatz, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die
Jahre 1986 bis 1988 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum
1. Jänner 1988 und 1. Jänner 1989 stattgegeben und
die betreffende Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Strittig in dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof war nur die Höhe des Honorars für den
gewerblichen Geschäftsführer Herrn Ing. A K. Im Zuge
des fortgesetzten Verfahrens wurde der Berufung der K GmbH teilweise statt
gegeben und war im Bereich der Gewinnermittlung nicht von einer verdeckten
Gewinnausschüttung (Konsulentenhonorare für den gewerblichen
Geschäftsführer Ing. A K) auszugehen.
In diesem Sinne ist daher auch im
gegenständlichen Berufungsfall in Bezug auf die von der K GmbH an
Ing. A K bezahlten und dem Bw. im Verhältnis seiner Beteiligung
an der GmbH anteilig zugerechneten Konsulentenhonoraren (in Höhe von
S 201.830,00) ebenfalls von keiner verdeckten Ausschüttung
auszugehen.
Die Berechnung der Einkünfte
aus KV stellt sich für das Jahr 1987 wie folgt dar:
|
|
1987
|
Einkünfte aus KV
bisher:
|
S 251.462,00
|
minus verdeckte
Ausschüttung
|
-S
201.830,00
|
Einkünfte aus KV
neu:
|
S
49.632,00
Hinsichtlich
des Berufungsbegehrens, die Kapitalertragsteuer in Höhe von
S 50.292,00 auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, ist Folgendes zu
bemerken:
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2
EStG 1972 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug
einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen
Einkünfte entfallen, angerechnet.
Da somit im vorliegenden Fall - im Verhältnis zu der
ursprünglichen festgestellten verdeckten Ausschüttung im Ausmaß
von S 251.462,00 - lediglich von einer verdeckten Ausschüttung in
Höhe von S 49.632,00 und folglich von Einkünften aus
Kapitalvermögen in entsprechender Höhe auszugehen war, konnte eine
Anrechnung der Kapitalertragsteuer nur insoweit vorgenommen werden, als diese
auf die Kapitalerträge in Höhe der festgestellten
Kapitaleinkünfte entfällt. Dies vor allem auch deshalb, da der
K GmbH der Differenzbetrag zwischen der ursprünglich mit
Haftungsbescheid vom 15. Mai 1991 festgesetzten Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1987 in Höhe von S 62.866,00 und der als Folge
des VwGH-Erkenntnisses X letztendlich vorgeschriebenen Steuer in Höhe
von S 12.408,00, gutgeschrieben wurde. In diesem Sinne war dem Bw. an
Kapitalertragsteuer ein Betrag in Höhe von S 9.926,00 (20% von
S 49.632,00) auf die Einkommensteuerschuld
anzurechnen. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der der
K GmbH rückvergütete Betrag an Kapitalertragsteuer gegebenenfalls
vom Bw. - im Verhältnis seiner Beteiligung an der GmbH - im Zivilrechtswege
einzufordern wäre.
Die Einkommensteuer für das Jahr 1987 wird wie
folgt berechnet:
|
|
S
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
610.080,00
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
|
49.632,00
|
Einkünfte aus Vermietung u.
Verpachtung
|
-661.456,00
|
sonstige Einkünfte
|
202.273,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
200.259,00
|
minus Sonderausgaben
|
-16.500,00
|
zu versteuerndes Einkommen
|
184.029,00
|
|
|
zu versteuerndes Einkommen, gerundet
|
184.000,00
|
|
|
Steuer gem. § 33 Abs. 1 u. 2
EStG 1972
|
53.760,00
|
allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-8.460,00
|
Steuer gem. § 33 Abs. 1 bis 6
EStG 1972
|
45.300,00
|
Kapitalertragsteuer
|
-9.926,00
|
Abgabenschuld
|
35.374,00
|
Abgabenschuld (in Euro, gerundet)
|
2.571,00
Scheingeschäft:
Entsprechend der
verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 21 BAO ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Beurteilung abgabenrechtlicher
Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Ansicht des VwGH (z.B.
VwGH v. 25.2.93, 91/16/0010) stellt der § 21 BAO eine Richtlinie
zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (VwGH v. 11.8.93,
91/13/0005).
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO kann
die Abgabepflicht durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten
des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein
Missbrauch vor, so sind die Abgaben gemäß
§ 22 Abs. 2
BAO so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen,
Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige nicht
gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen
Rechtes so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt
auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der
Steuerersparnis einschlägt. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen
eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind jedoch im Abgabenrecht durch die
Bestimmungen der § 21 bis § 24 BAO gezogen. Denn im
Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen umschriebenen Tatbestände ist
die Behörde berechtigt und sogar verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben
von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen ( VwGH 6.11.1991,
89/13/0093).
Zum Missbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die
im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und
unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu
vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll
erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird, oder ob er ohne das
Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre. Können daher
beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - auch
ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch
auszuschließen (vgl. zB VwGH 26.6.1984, 83/13/0258; VwGH 10.5.1988,
87/14/0084; VwGH 10.5.1988, 87/14/0094; VwGH 13.9.1988, 87/14/0128; VwGH
29.11.1988, 87/14/0200; VwGH 29.3.1989, 87/13/0120; VwGH 7.11.1989, 86/14/0203;
VwGH 23.5.1990, 89/13/0272; VwGH 30.5.1990, 86/13/0046; VwGH 11.12.1990,
89/14/0140; VwGH 11.3.1992, 90/13/0301; VwGH 15.6.1993, 91/14/0253; VwGH
13.10.1993, 92/13/0054; VwGH 22.6.1993, 91/14/0017). "Unangemessenheit" der
rechtlichen Gestaltung begründet Rechtsmissbrauch. Kennzeichen für die
Unangemessenheit ist, dass keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe
für die Wahl des eingeschlagenen Weges sprechen, dass eine andere
Gestaltung wirtschaftlich geradezu zwingend erscheint und dass die Gestaltung
umständlich, spitzfindig oder schwerfällig, unnötig,
überflüssig, widersinnig oder undurchsichtig ist und ihre
wirtschaftlichen Ziele auf Nebenwegen erreicht. Einzige Erklärung für
eine solche Gestaltung bleibt nur die Steuerumgehung (Loukota, Internationale
Steuerfälle, Tz 910, mwH).
Gemäß
§ 23
Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen
für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein
Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das
verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.
Scheingeschäfte oder andere Scheinhandlungen sollen sonach Handlungen oder
Geschäfte vortäuschen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und auch
ernstlich gar nicht gewollt sind oder ein anderes Geschäft (Handlung)
verdecken.
Wenn der Bw. vorbringt, es
handle sich - entgegen der durch die Betriebsprüfung vertretenen Ansicht -
im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit der Schenkung der
Liegenschaft M an die Ehegattin des Bw. keineswegs um einen Missbrauch der
Gestaltungsmöglichkeiten gemäß
§ 22 BAO, bzw. sei
es völlig unbegründet, in dem Verkauf der Liegenschaft an die
K GmbH ein Spekulationsgeschäft sehen zu wollen, so kann dem nicht
gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall ist vielmehr davon auszugehen,
dass bezüglich der Übertragung des Grundstückes an die Ehegattin
des Bw. im Form einer gemischten Schenkung ein Scheingeschäft vorliegt,
welches nicht ernstlich gewollt wurde und nur dazu diente, den sich aus einem
Direktverkauf des betreffenden Grundstückes durch den Bw. selbst an die
K GmbH ergebenden Spekulationsgewinn der Besteuerung zu entziehen.
Der Bw. erwarb im
Jahr 1987 um S 570.000,00 die Liegenschaft in Wien,
M.straße X, die der Bw. in weiterer Folge mit Notariatsakt vom
31. August 1988 seiner Gattin - bei gleichzeitiger Übernahme
einer Hypothek in Höhe von S 59.081,00 durch diese - in Form einer
gemischten Schenkung übertrug. Die Ehegattin ihrerseits verkaufte die
betreffende Liegenschaft am 20. Dezember 1988 an die K GmbH, an
welcher nicht nur die Gattin zu 20%, sondern auch der Bw. selbst im Ausmaß
von 80% beteiligt war. Begründet wurde der rasche Verkauf der betreffenden
Liegenschaft durch die Gattin des Bw. mit verschiedenen, im persönlichen
Bereich von Frau K gelegenen Gründen bzw. wurde als Grund für den
Verkauf an die K GmbH angegeben, der Bw. wollte nicht, dass das
Grundstück in fremde Hände gelangte, weshalb er als
Geschäftsführer der K GmbH die Liegenschaft zu jenem Preis,
welcher auch ein Fremder Frau K geboten hätte, für diese erworben
habe. Der Verkaufspreis der Liegenschaft an die K GmbH betrug
S 1,4 Mio.
Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt ergibt, wurde seitens des Bw. die Übertragung des
Grundstückes an seine Ehegattin in Form einer gemischten Schenkung nur
deshalb gewählt, um einerseits durch die bis zum 31.12.1988 geltende
Rechtslage des EStG 1972 die Spekulationsfrist mittels Schenkung nicht
auszulösen und gleichzeitig den sich aus einem Direktverkauf der
Liegenschaft durch den Bw. an die K GmbH ergebenden Spekulationsgewinn der
Besteuerung zu entziehen. Während nach der bis zum 31.12.1988 geltenden
Rechtslage des § 30 EStG 1972 bei unentgeltlichem Erwerb - zu dem
auch eine gemischte Schenkung zählt, wenn der Schenkungscharakter des
Geschäftes überwiegt (VwGH vom 18.9.1964, Zl. 1118/64; vom
21.10.1966, Zl. 1484/65; vom 3.3.1967, Zl. 721/66) - keine
Zusammenrechnung der Besitzzeiten des Rechtsvorgängers und des
Rechtsnachfolgers erfolgt, weil § 30 davon ausgeht, dass die
Anschaffung und Veräußerung von einem einheitlichen Willen getragen
werden (VwGH vom 26.2.1969, Zl. 1551/68), sind jedoch ab der zum 1.1.1989
gültigen Rechtslage des EStG 1988 im Falle eines unentgeltlichen
Erwerbes die Besitzzeiten des Vorgängers sowie des unentgeltlichen
Erwerbers zusammenzurechnen. Dies bedeutet, dass für die Beurteilung der
Frage, ob eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist
stattgefunden hat, bis zum letzten "entgeltlichen Erwerbsvorgang"
zurückgegangen werden muss.
Im gegenständlichen
Berufungsfall erwarb der Bw. im Jahre 1987 um S 570.000,00 die
betreffende Liegenschaft, deren Wert sich jedoch im Jahr 1988 auf
S 1,4 Mio. erhöhte. Diesbezüglich führt der Bw. in der
Berufung selbst aus, dass die Liegenschaft um jenen Preis, nämlich um
S 1,4 Mio., welcher auch ein Fremder Frau K geboten habe, an die
K GmbH veräußert worden sei. Dies bedeutet nun, dass im Fall
eines Direktverkaufes des Mietwohngrundstückes durch den Bw. selbst an die
K GmbH ein Spekulationsgewinn in Höhe der Wertsteigerung zu versteuern
gewesen wäre, jedoch durch die vom Bw. gewählte Form der
Übertragung der Liegenschaft an seine Ehegattin im Schenkungswege und den
daran anschließenden zeitnahen Verkauf der Liegenschaft durch die
Ehegattin an die K GmbH, unter Ausnützung der bis zum 31.12.1988
geltenden Rechtslage des EStG 1972, versucht wurde, die Besteuerung von
Spekulationseinkünften zu umgehen. Die gewählte Vorgangsweise der
Schenkung des Grundstückes an die Ehegattin und der anschließende
Verkauf an die K GmbH finden nämlich ihre logische Erklärung nur
unter dem Aspekt der Steuerumgehung bzw. -vermeidung. Daran kann auch die
Tatsache, dass die Schenkung der Liegenschaft im Rahmen eines Notariatsaktes
erfolgte, nichts ändern, da Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des
bürgerlichen Rechtes nur missbraucht wurden, um die Abgabenpflicht zu
umgehen.
Wenn der Bw. in der Berufung
vorbringt, hätte er tatsächlich ein "Ausweichen" gewollt, wäre es
ihm ein leichtes gewesen, als Geschäftsführer der K GmbH den
Kaufpreis mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten gleichzusetzen und er
hätte sich für diesen Fall nicht nur die Grunderwerbs- und
Schenkungssteuer erspart, sondern auch die Notariatskosten, so ist dem Bw. zwar
zuzustimmen, dass für diesen Fall keine zu versteuernden
Spekulationseinkünfte vorgelegen hätten, allerdings wäre es in
weiterer Folge zur Schaffung von stillen Reserven bei der K GmbH gekommen,
wobei sich deren Besteuerung gegebenenfalls lediglich in spätere
Veranlagungszeiträume verschoben hätte; im Vergleich dazu würde
jedoch im vorliegenden Fall die steuerliche Anerkennung der Schenkung zu einem
gänzlichen Ausschluss der Besteuerung der Spekulationseinkünfte
führen. Zudem übersieht der Bw. bei dieser Argumentation ganz
entscheidend, dass es in diesem Fall nicht zur sofortigen - nämlich bereits
im Dezember 1988 - Realisierung eines "Gewinnes" aus der
Veräußerung der Liegenschaft gekommen wäre und demzufolge
über diese Kapital nicht frei verfügt hätte werden
können.
In der Berufung führt der
Bw. aus, die Schenkung sei einzig und allein aus dem Grund erfolgt, damit die
Ehegattin eigene Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes erziele.
Aus verschiedenen, im persönlichen Bereich von Frau K gelegenen
Gründen sei jedoch im Dezember 1988 das Grundstück an die
K GmbH veräußert worden. Auch diese Argumentation erscheint im
Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt als wenig glaubwürdig und spricht
somit für das Vorliegen eines Scheingeschäftes. Nach Meinung der
Referentin entspricht es nämlich keineswegs den Lebenserfahrungen, dem
Ehepartner -wie der Bw. selbst angibt - zum alleinigen Zwecke der
Einkunftserzielung ein Mietwohngrundstück zu übertragen, wobei jedoch
die Liegenschaft binnen kurzer Zeit - nämlich im vorliegenden Fall
innerhalb eines Zeitraumes von dreieinhalb Monaten nach erfolgter Schenkung -
von der Gattin ihrerseits an die K GmbH weiterveräußert wurde,
an welcher nicht nur sie im Beteiligungsausmaß von 20% sondern auch der
Bw. selbst zu 80% beteiligt sind. Auch wenn der Bw. als Beweggründe
für den raschen Verkauf der Liegenschaft an die K GmbH vorbringt, aus
"verschiedenen, im persönlichen Bereich seiner Gattin gelegenen
Gründen" sei die entgeltliche Übertragung der Liegenschaft an die GmbH
erfolgt, kann diese Argumentation zu keiner anderen Beurteilung führen, als
hinsichtlich des Schenkungsvorganges von einem Scheingeschäft auszugehen.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. nehmen nur auf allgemeine
Behauptungen Bezug. Worin nämlich diese "persönlichen"
Beweggründe tatsächlich bestanden haben, führt der Bw. nicht
näher aus und belässt sie im Dunkel. Entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch derjenige, der dunkle und
undurchsichtige Geschäfte macht und das über diesen lagernde Dunkel
nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, das
damit verbundene abgabenrechtliche Risiko selbst zu tragen (VwGH vom 24.11.1987,
Zl. 86/14/0098). Diese Vorgangsweise lässt vielmehr den Schluss zu,
dass seitens des Bw. nie die Absicht bestanden hat, seiner Ehegattin mittels
Schenkung der Liegenschaft eine Einkunftsquelle verschaffen zu wollen.
In diesem Zusammenhang sei auf
§ 115 BAO verwiesen, welcher die Verpflichtung zur amtswegigen
Ermittlung für die Abgabenbehörde normiert. Die Behörde
trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen
müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.
Beide Pflichten bestehen nebeneinander und schließen sich gegenseitig
nicht aus.
Nach der Rechtsprechung liegt
eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Behauptungs- und Beweislast der Partei)
der Partei u.a. dann vor, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen
(VwGH 30.5.1995, 92/13/0200; 24.3.1998, 97/14/0116), die nur der
Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn Behauptungen des
Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch
stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200).
In vorliegenden Berufungsfall
stellt sich der Sachverhalt als derart unüblich und ungewöhnlich dar,
so dass es am Bw. selbst gelegen wäre, von sich aus zur vollständigen
Aufklärung des vorliegenden Sachverhaltes beizutragen. So hat es der Bw.
verabsäumt, die in der Berufung angesprochenen "persönlichen
Gründe" seiner Gattin offen zu legen oder etwa im Zuge einer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung die
Beweggründe für die gewählte Vorgangsweise detailliert
darzulegen. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Betriebsprüfung zu
gegenständlicher Berufung blieb seitens des Bw. unbeantwortet.
Im gegenständlichen Fall
ist daher entsprechend der obigen Überlegungen davon auszugehen, dass mit
der Schenkung des Grundstückes an die Ehegattin lediglich ein Geschäft
vorgetäuscht werden sollte, dass in Wirklichkeit nicht ernstlich gewollt
war und es sich infolge dessen um ein Scheingeschäft handelte mit dem
Zweck, den sich aus einem Direktverkauf des Mietwohngrundstückes an die
K GmbH durch den Bw. ergebenden Spekulationsgewinn der Besteuerung zu
entziehen.
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 19
Abs. 2 UStG 1972 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und
sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder
sonstige Leistung ausgeführt worden sind; dieser Zeitpunkt verschiebt sich
um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des
Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht
worden ist.
Im gegenständlichen
Berufungsfall erhielt der Bw. aus seiner in den Jahren 1988 bzw. 1989
ausgeübten Tätigkeit als Baubetreuer Zahlungen in Höhe von
S 817.920,00 bzw. in Höhe von S 418.656,00 und beließ diese
umsatzsteuerfrei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich
bei den betreffenden Zahlungen lediglich um Akontozahlungen handeln würde
und eine endgültige Abrechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer noch nicht
erfolgt sei.
Wenn der Bw. mit seiner
Begründung zu gegenständlicher Berufung zum Ausdruck bringt, die
Baubetreuungsleistungen seien noch nicht erbracht bzw. vollendet worden, so kann
dem nicht gefolgt werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem die
Leistung erbracht bzw. vollendet wird. Dieser Zeitpunkt wird vor allem bei
Werkleistungen in der Baubranche mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen.
So wird etwa bei Bauleistungen eine Verschaffung der Verfügungsmacht
insbesondere bereits dann anzunehmen sein, wenn der Auftraggeber das Werk durch
schlüssiges Verhalten z. B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine
förmliche Abnahme entweder gar nicht oder aber später erfolgen soll.
Aus dem Umstand, dass der Bauführer - nachdem das Bauwerk vom Auftraggeber
bereits in Benutzung genommen wurde - noch kleinere Abschlussarbeiten
durchzuführen hat, um seine vertraglichen Verpflichtungen bis ins letzte
Detail ordnungsgemäß nachzukommen, kann jedenfalls nicht abgeleitet
werden, dass die Lieferung des Bauwerkes erst dann anzunehmen ist, wenn die
Schlussrechnung gelegt wird oder der Auftraggeber die ordnungsgemäße
Erfüllung des Bauauftrages bestätigt. Für das Entstehen der
Steuerschuld im Sinne des UStG 1972 ist somit einzig und allein der
Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend und folglich entfaltet weder der
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch der Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung
für die Begründung der Steuerschuld eine maßgebliche Wirkung.
Lediglich für den Fall der späteren Rechnungslegung verschiebt sich
der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um ein Monat, nämlich in dem
auf die Leistungserbringung folgenden Voranmeldungszeitraum. Vorraussetzung
für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist allerdings, dass über die
erbrachte Leistung überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.
So kommt auch im
gegenständlichen Fall der Beantwortung der Frage, wann genau die strittigen
Baubetreuungsleistungen tatsächlich seitens des Bw. ausgeführt bzw.
erbracht worden sind, entscheidende Bedeutung zu. Tatsächlich hat es jedoch
der Bw. verabsäumt, diesbezüglich näherführende Angaben zu
machen. Obwohl der Bw. mit Vorhalt vom 21. Juli 1995 seitens der
Behörde aufgefordert wurde bekannt zu geben, ob die betreffenden
Baubetreuungsleistungen in der Zwischenzeit abgerechnet bzw. wann diese erbracht
worden seien und des weiteren ersucht wurde, seine diesbezüglichen Angaben
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, teilte der Bw. in Beantwortung dieses
Schreibens der Behörde lediglich mit, dass über die durchgeführte
Baubetreuung bis dato keine Endabrechnung gelegt worden sei. Dies vor allem
deshalb, da die Fa. N, für welche diese Leistungen durchgeführt
worden seien, in Konkurs gegangen sei und keine Geschäftstätigkeit
mehr aufrecht erhalte. Im Übrigen blieb der Vorhalt unbeantwortet. So
machte der Bw. weder konkrete Angaben über den exakten Zeitpunkt der
Leistungserbringung noch legte der Bw. Unterlagen vor, die als Nachweis
dafür zu werten sind, dass die betreffenden Baubetreuungsleistungen -
entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. des Finanzamtes - erst
in einem den Berufungsjahren 1988 bzw. 1989 nachfolgenden Zeitraum erbracht
wurden.
Der Bw. ist seiner in den
verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht nur mangelhaft nachgekommen.
Wie der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 27. Juli 1995 ausführt, sei die
Endabrechnung der bereits durchgeführten Baubetreuung vor allem deshalb
unterblieben, da sich die Fa. N, für welche diese Leistung ausgeführt
worden sei, in Konkurs befinde und keine Geschäftstätigkeit mehr
aufrecht erhalte. Der Bw. irrt, sollte er davon ausgehen, für die
Entstehung der Steuerschuld sei ausschließlich der Zeitpunkt der
Rechnungslegung entscheidend. Im gegenständlichen Fall kommt nämlich
dem Umstand, dass "über die durchgeführte Baubetreuung bis dato keine
Endabrechnung gelegt wurde" keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, da - wie
bereits ausgeführt - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes für die Entstehung der Steuerschuld in erster Linie
der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend ist. Wann genau im
vorliegenden Fall die strittigen Baubetreuungsleistungen seitens des Bw.
ausgeführt wurden, hat der Bw. jedoch nicht offengelegt, weshalb davon
auszugehen war, dass im Jahr der Leistung der "Anzahlungen" durch die jeweiligen
Auftraggeber (Fa. N und Fa. HW) auch gleichzeitig die durch den Bw. zu
erbringende Baubetreuung erfolgte.
Zudem zeigt der Bw. mit dem
Vorbringen, die Fa. N befinde sich in Konkurs, weshalb keine Endabrechnung
gelegt worden sei, keinerlei Gründe auf, die zu einer anderen rechtlichen
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes führen können, als
jener, die Ausführung der betreffenden Baubetreuungsleistungen im
Jahr 1988 bzw. 1989 anzunehmen. Dies vor allem deshalb, da für den
Fall, dass es in Folge des Konkurses des Auftraggebers zu einer vorzeitigen
Vertragsauflösung vor Vollendung der ursprünglich vereinbarten
Baubetreuungsleistung gekommen und somit der bereits durch den Bw. erbrachte
Teil der Gesamtleistung "Baubetreuung" zum neuen Gegenstand der Leistung
geworden wäre, diesbezüglich keinerlei Bezug habende Unterlagen
vorgelegt wurden, die den Schluss zugelassen hätten, die Leistung wäre
erst zum Zeitpunkt des Konkurses der Fa. N vollendet worden und demzufolge
gleichzeitig die Umsatzsteuerschuld entstanden.
Da somit im
gegenständlichen Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon
auszugehen war, dass die strittigen Baubetreuungsleistung bereits in den
Jahren 1988 bzw. 1989 erbracht wurden, erfolgte daher die Vorschreibung der
Umsatzsteuer für das Jahr 1988 sowohl dem Grunde als auch der
Höhe nach bzw. für das Jahr 1989 dem Grunde zu Recht.
Hinsichtlich der Berechnung der
Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 1989 ist Folgendes zu
bemerken: Da die Begründung des Umsatzsteuerbescheides 1989 auf den
BP-Bericht von 5. Februar 2001 Bezug nimmt, war in konsequenter
Weiterführung der Berechnung des Gesamtbetrages der Entgelte auch im
Jahr 1989 bei der Miteinbeziehung der Baubetreuungsleistung (in Höhe
von S 418.656,00) in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von einem
Bruttobetrag auszugehen und demzufolge die betreffende Leistung mit dem
Nettobetrag in Höhe von S 348.880,00 anzusetzen.
Der steuerpflichtige Umsatz
berechnet sich wie folgt:
|
|
S
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt.
FA-Bescheid
|
2.195.420,89
|
minus Baubetreuung
(brutto)
|
-418.656,00
|
plus Baubetreuung
(netto)
|
348.880,00
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt.
BE
|
2.125.644,89
Bei der
Berechnung der Umsatzsteuer (Gutschrift in Höhe von S 470.814,00,
siehe Beilage) wurden Vorsteuern in Höhe von S 718.266,21
berücksichtigt.
Die Berufung war daher
hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1988 als unbegründet
abzuweisen bzw. war der Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das
Jahr 1989 teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (in S und Euro)
Wien,
18. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 1 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Schenkung als ScheingeschäftMissbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen RechtesAnzahlungZeitpunkt des Entstehens der UmsatzsteuerschuldZeitpunkt der Leistungserbringung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0001-W/02
- Stammnummer
- 7397
- Gültig
- 18.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF