Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0089-K/06
Betriebliche Nutzungsmöglichkeit und IZPr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0089-K/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sowohl bei der Anschaffung als auch bei der Herstellung ist für die Aktivierungsfähigkeit die betriebliche Nutzungsmöglichkeit im Sinn einer nicht bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut Voraussetzung. Die Einlagerung (für die Bw.) in einem Lager reicht hiefür noch nicht aus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Freistück-Prodinger, Heinz Hengl und Horst Hoffmann
im Beisein der Schriftführerin Orasch Claudia über die Berufung der
A. KEG, 9... G, G-dorf 6, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand
GmbH, 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 11, vom 10. Februar
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 10. Jänner 2006
betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 2004 nach der am 30. Mai 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2004
wird wie folgt abgeändert:
Der
Investitionszuwachs (= Bemessungsgrundlage) für das Kalenderjahr 2004
beträgt € 82.834,38.
Die
Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2004 wird als
Gutschrift iHv € 8.283,40 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine
KEG, an der H. A. (im Weiteren X) und B. C. beteiligt waren, führt einen
Schweinemastbetrieb. Sie machte 2004 für folgende Wirtschaftsgüter
eine Investitionszuwachsprämie (IZPr) geltend:
|
|
|
Anschaffungskosten
|
Rechnung
vom
|
Traktor
Agroton
|
€
|
59.750,00
|
14.12.2004
|
Betonspalten Fa. K.
|
€
|
141.174,67
|
29.12.2004
|
Ganzkornanlage
Fa. U. GmbH
|
€
|
11.736,67
|
21.12.2004
|
Elevator
|
€
|
11.347,71
|
14.12.
und 30.12.2004
|
Bemessungsgrundlage
lt. Bw.
|
€
|
224.009,05
|
|
|
|
|
|
IZPr
lt. Bw.
|
€
|
22.401,00
|
Das Finanzamt
hielt nach einer Außenprüfung im Bericht fest, dass die Bw. 2004 die
Fa. K. in T. beauftragt habe, einen Stall für die Schweinezucht zu bauen.
Im Dezember 2004 sollten die Betonspalten für den Stall vom Zulieferer, der
Fa. Sch., Deutschland, geliefert werden. Doch auf Anregung des X habe man aus
Platzgründen die Lieferung ins Frühjahr 2005 verschoben. Die Fa. K.
habe laut X im Dezember 2004 nur diverse Rohre und Nirosta-Steher geliefert.
Weiters habe die Fa. G. Getreidetechnik, im Dez 2004 den Elevator
(Fördermaschine für den Silospeicher) geliefert, die Montage sei erst
im August 2005 erfolgt. Der Bau des Stalls sei im Frühjahr 2005 begonnen
worden und die im Dezember 2004 gelieferten Teile seien nur zur Lagerung bis zum
Baubeginn bei der Bw. verweilt.
Maßgeblich
für die IZPr sei nicht der Ausweis oder der Anfall von Aufwendungen,
sondern die Aktivierungsfähigkeit. Voraussetzung für die
Aktivierungsfähigkeit und damit Beginn der Aktivierung sei die abstrakte
Verkehrsfähigkeit. Diese sei dann gegeben, wenn der Stpfl. aus der Sache
einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen könne. Erst wenn der erworbene
Gegenstand einen Zustand erreicht habe, der seine bestimmungsmäßige
Nutzung am geplanten Einsatzort ermögliche (objektive
Betriebsbereitschaft), könne ein Gegenstand aktiviert werden (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, 4. Lieferung, § 6 Anm.
26; siehe auch VwGH 90/13/0028).
Für die Bp
sei mit der bloßen Lagerung diverser Bauteile des Stalls noch keine
abstrakte Verkehrsfähigkeit gegeben und somit kein wirtschaftlicher Nutzen
erzielbar. Die Bp gewährte die IZPr für den Traktor iHv
€ 5.975,00, nicht aber die IZPr iHv € 16.426,00 für die
übrigen Wirtschaftsgüter.
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und brachte im
Bescheid betreffend die Festsetzung der IZPr
für 2004 die IZPr iHv € 5.975,00 in Ansatz.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, im Herbst 2004 mit der Planung eines
Schweinestalls begonnen zu haben. Aufgrund diverser Umstände habe sich die
Errichtung des Gebäudekomplexes für das Jahr 2004 verzögert,
sodass man mit der tatsächlichen Errichtung des Gebäudeteiles erst im
Frühjahr 2005 beginnen habe können. Da aber mit der Fertigstellung des
Gebäudekomplexes schon mit Jahresende 2004 ursprünglich zu rechnen
gewesen sei, habe man die dazu notwendige Betriebs- und
Geschäftsausstattung, sowie Maschinen und Geräte schon im Vorfeld
bestellt.
Zu den
einzelnen Teilposten gab die Bw. an:
a.
Betonspalten der
Fa. K.: Sie seien
aus Deutschland geliefert und bei der Fa. Sch. in einem Lager zwischengelagert
worden. Die Fa. Sch. bestätige in ihrem Schreiben vom 23.12.2004, dass
die Ware jederzeit abholbereit sei.
Die
b. Ganzkornanlage und der
c. Elevator seien auf dem eigenen
Betriebsgelände gelagert worden und seien somit schon im Jahr 2004 im
Eigentum und Besitz der Bw. gewesen.
Wenn sich die
Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
auf mehrere Jahre erstrecke, seien in der Ermittlung des durchschnittlichen
Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilanschaffungs- oder Teilherstellungskosten
miteinzubeziehen. Bei Anschaffungen trete die Aktivierungsfähigkeit
mit dem wirtschaftlichen Eigentum gemäß
§ 24 BAO ein. Die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Gegenstand sei auch dann
gegeben, wenn Eigentum oder nicht entziehbares Nutzungsrecht oder Recht zur
Veräußerung vorliege. Die Verfügungsmacht sei auch dann
verschafft, wenn der Lieferungsempfänger die wirtschaftliche
Verfügungsmacht aufgrund einer Zuwendung des leistenden Unternehmers
erlangt habe.
Da die
Betonspalten in einem Zwischenlager auf Abruf gelagert worden seien und die
Lagerung und Gefahr die Bw. übernommen habe, sei das wirtschaftlichen
Eigentum der Bw. zuzurechnen. Das Vorliegen des betriebsbereiten Zustandes sei
nicht Voraussetzung.
Für die
IZPr müsse ein Wirtschaftsgut der Abschreibung unterliegen, mit der Afa
müsse aber nicht im Jahr der Anschaffung begonnen werden. Erfolge die
Anschaffung zB durch Erwerb im Vorjahr eines Kommissionärs im Ausland, dann
sei zwar mangels Nutzungsmöglichkeit keine Afa möglich, doch sei die
Verfügungsmacht übergegangen. Die Investitionen seien in diesem Fall
im Vorjahr zu berücksichtigen. Werde die Sache halbfertig übergeben
und in der Folge vom Lieferanten oder einem Dritten beim Erwerber in
betriebsbereiten Zustand gebracht oder sonst fertig gestellt, dann gehe
ungeachtet dessen die wirtschaftliche Verfügungsmacht über.
Im weiteren
Berufungsverfahren gab es ein Vorhalteverfahren.
Bezüglich
des "Zeitplans" der Widmung, Errichtung, usw.,
des geplanten Bauvorhabens ergab sich folgendes Bild:
|
27. März
2003
|
Schreiben des
X an die Gemeinde D.
|
|
"Umbau des
bestehenden Wirtschaftsgebäudes, Heuanlage in
|
|
Schweinestall"
|
12. August
2003
|
Schreiben des
X an die Gemeinde D.
|
|
Ansuchen um
Umwidmung eines Teilstücks der Parzelle
|
|
der
592 KG L., dzt.
Grünland-Landwirtschaft in Grünland-
|
|
Intensivtierhaltung
|
|
- Errichtung
eines Schweinestalls mit 980 Standplätzen und
|
|
Güllegrube
und Ganzkornsilo
|
3. März
2004
|
Urgenzschreiben
des X an LR Pfeiffenberger
|
|
dzt. 360
Stück, Ausweitung auf 600 geplant, Nachbar dagegen
|
|
bezgl. des
Ansuchens um Umwidmung des Teilstückes
|
|
"Nachdem die
Gemeinde den Flächenwidmungsplan nicht fertig hat,
|
|
kann ein
Vorbegutachtungsverfahren frühestens im Mai 2004
|
|
erfolgen."
|
27. Mai
2004
|
Schreiben des
X an die Gemeinde D.
|
|
Ansuchen um
UMWIDMUNG eines Teilstücks der
|
|
Parzelle
549 KG L.
|
30. Juni
2004
|
Schreiben der
Raika T. -D. betreffend
|
|
die
Finanzierung der "Errichtung Stallgebäude", € 500.000,00
(7)
|
15. Juli
2004
|
Regiestunden
Herr I. von M.
|
15. Sept.
2004
|
Regiestunden
Herr I. von M.
|
14. Okt.
2004
|
Rechnung
M.
|
|
Regiestunden
Herr I. und Technik
|
|
"Lageplan und
Entwurf Mastschweinestall"
|
21. Dez.
2004
|
GENEHMIGUNG
des Beschlusses der Gemeinde D. auf
|
|
UMWIDMUNG auf
der Parzelle 549
KG L.von
|
|
Grünland-Landwirtschaft
in Grünland-Intensivtierhaltung
|
16. März
2005
|
BAUBEWILLIGUNG
für "Errichtung eines Schweinemaststalles mit
|
|
Maschinenhalle,
Ganzkornsilo und Güllegrube"
|
16. März
2005
|
Antrag auf
Förderung für "Stallgebäude"- bei LR J.
|
16. März
2005
|
Antrag auf
Förderung für "Jauchengrube"- bei LR J.
|
1. Juli
2005
|
Fütterungsanlage
in Betrieb genommen
|
27. Juli
2005
|
Errichtung
Schweinestall aktiviert, ab diesem Zeitpunkt
|
|
lineare
Abschreibung
|
"Okt.
2005"
|
Mitteilung von
LR Dr. J., über Gewährung des Zuschusses iHv € 38.150,00
für das am 16. März 2005 beantragte Projekt "Stallgebäude
Neubau" bzw. iHv € 9.926,13 für das am 16. März 2006
beantragte Projekt "Jauchengube"
Mit Abgabe des
Schreibens vom 27. März 2003 an die Gemeinde D. um Erteilung einer
Baubewilligung und dem Schreiben vom 12. August 2003 betreffend die
Umwidmung eines Grundstückes für Intensivtierhaltung habe die Bw. die
ersten Aktivitäten gesetzt. Die Fütterungsanlage habe die Bw. am
29. Dezember 2004 angeschafft und am 1. Juli 2005 in Betrieb genommen.
Laut Bw. wäre es aufgrund der Tatsache, dass die Ansuchen bei der Gemeinde
D. über die Errichtung des Schweinestalls sich hinausgezögert haben,
für die bestimmungsgemäße Verwendung der strittigen
Wirtschaftsgüter dringlich notwendig gewesen, die Betonarbeiten
durchzuführen, um weitere Einbauarbeiten zu gewährleisten.
Zum Nachweis
aufgefordert, dass mit der Fertigstellung des Gebäudekomplexes schon mit
Jahresende 2004 ursprünglich zu rechnen gewesen sei, führte die Bw.
aus, dass sich die Umwidmung durch verzögertes Behandeln des Bauansuchens
durch die Gemeinde D. derart verschoben habe, weshalb die Bw. den Bau nicht wie
geplant im Herbst 2004 beginnen habe können. Ein Nachweis für die
Fertigstellung des Gebäudekomplexes sei der Finanzierungsvorschlag der
Raiffeisenbank T. -D. vom 30. Juni 2004 mit Projektkosten von
€ 500.000,00. Erschwerend sei dazugekommen, dass der Boden im Herbst
2004 zu stark gefroren und folglich eine Errichtung des Stallgebäudes nicht
mehr möglich gewesen sei.
Zum
Widmungsverfahren gab X in der am 30. Mai
2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung an, dass der Widmungsbescheid der Gemeinde bereits
vom 24. November 2004 und die Bw. am 24. oder 25. November 2004
informiert gewesen sei.
Die
Anschaffungs/Herstellungskosten des Stalls hätten insgesamt
€ 289.643,19 betragen, jene für Maschinen und maschinelle
Anlagen, Traktor, Betriebsausstattung und EDV Anlagen
€ 244.390,91.
Für die
einzelnen Teilpositionen gab es folgende Unterlagen und Vorbringen:
a.
Betonspalten ((€ 24.326.40) und Elektik (€ 116.848,27)der
Fa. K., zusammen
€ 141.174,67 - Betonspalten eingelagert bei der
Fa. Sch.:
|
15.
Nov. 2004
|
Auftragsbestätigung
Bw. an K. über € 141.174,67
|
7. Dez.
2004
|
"Bestätigung"
von ES.aus R. (F.)
an K.,
dass die Silos
Komm. X-OEG ab
|
14. Dez.
2004
|
abholbereit
sind
|
|
|
14. Dez.
2004
|
Auftragsbestätigung
von O. an K., dass Ware ab
|
16. Dez. 2004
|
zur
Verfügung der Fa. K. in V bereit steht (AB)
|
|
|
14. Dez.
2004
|
Auftragsbestätigung
von E. an K., Ware ab
|
17. Dez. 2004
|
zur Abholung
bereit (muss spätestens am 23. 12. 2004 abgeholt sein)
|
|
|
23. Dez.
2004
|
"Bestätigung"
der
Fa. Sch.
aus Ö. (Deutschland)
an X, dass Ware
abholbereit ist
|
23. Dez.
2004
|
Lieferschein,
K. an die Bw. über Wirtschaftsgüter iHv € 141.174,67,
|
27. Dez.
2004
|
"Bestätigung"
der Fa. S., dass Ware abholbereit
ist
|
|
|
|
29. Dez.
2004
|
Rechnung
von K. an die Bw. über € 141.174,67,
|
|
Auf Rechnung
vermerkt:
|
|
"Wir liefern
Ihnen Betonspalten" und handschriftlich "Zwischenlagerung
|
|
bei Fa. Sch.,
Dt., Lieferung März - April 05"
|
|
|
|
"zahlbar
innerhalb 8 Tage rein netto"
|
|
"Die Ware
bleibt bis zum endgültigen Begleich der Rechnung unser
|
|
Eigentum. Bei
Zahlungsverzug werden 14% Zinsen p.a. sowie etwaige
|
|
Mahnspesen und
Inkassokosten verrechnet. ..."
|
|
|
14. Feber
2005
|
Bezahlung von
€ 28.000,00 ("Teilzahlung")
|
16. März
2005
|
Baubewilligung
|
9. Mai
2005
|
Bezahlung von
€ 25.000,00 ("a conto")
|
13. Juni
2005
|
Bezahlung von
€ 80.000,00 ("Akontozahlung")
|
14. Juli
2005
|
Bezahlung von
€ 22.000,00 ("akonto")
|
23.
August 2005
|
Bezahlung
von € 14.409,60
|
Summe
|
Bezahlung von
€ 169.409,60
Die Fa. Sch.
habe 960 Stück Betonspalten - Elemente geliefert, die auf den
vorbetonierten Unterboden nach Aufbringung einer Randstreifenisolierung
aufgelegt worden seien. Die nicht mit dem Fundament befestigten Betonspalten
würden dazu dienen, dass der entstandene Mist der Schweine durchfalle und
in die Gülle gelange. Sie wären mit Hilfe von Facharbeitern innerhalb
von 2 Tagen auszubauen.
Die Fa. K. sei
für den Einbau der technischen Anlagen, wie Fütterung, Lüftung,
Aufstallung, Einbau der Betonspalten und die Elektroinstallationen
zuständig gewesen, einen Generalunternehmerauftrag habe sie nicht gehabt.
Die Montagekosten seien in der Rechnung nicht separat ausgewiesen, sondern im
Gesamtbetrag enthalten.
Nicht vorgelegt
wurden die Einlagerungspapiere (der Fa. Sch.), Abrechnung und
Zahlungsnachweis betreffend die Einlagerung, Auslagerungspapiere bzw.
Lieferschein, auf dem die "faktische" Übernahme der Waren bestätigt
wird sowie Unterlagen über die Versicherung der Ware. Laut Bw. soll keine
Versicherung zu zahlen gewesen sein.
b.
Ganzkornanlage, € 11.736,67 - lt. Bw. auf Grundstück
gelagert
|
21. Dez.
2004
|
Kostenvoranschlag
U. an die Bw., "€ 13.400 ohne Abzug
nach
|
|
Montage"
|
|
Vermerkt;
"Auftrag erteilt 22. 12. 2004"
|
30. Dez.
2004
|
Rechnung
U. an die Bw., Ganzkornanlage
|
|
"Rechnungsdatum=Lieferdatum"
auf Rechnung vermerkt
|
|
(darin auch
Teilbetrag ua. für Montage)
|
|
"Zahlung: bei
Rechnungserhalt ohne Abzug"
|
16. März
2005
|
Baubewilligung
|
25. Okt.
2005
|
Bezahlung von
€ 13.400,00
Die
Ganzkornanlage diene zur Entnahme von Mais aus dem gasdichten Ganzkornsilo. Der
Mais werde mittels Schnecke in eine Mühle transportiert, welche den Mais
vermahle und in die Fütterungsanlage transportiere. Die Demontage
dürfte innerhalb eines Tages erledigt sein.
c. Elevator
(=Fördermaschine für den Silospeicher); € 11.347,71 netto -
lt. Bw. auf Grundstück gelagert
|
12. Okt.
2004
|
handschriftlich
Kostenvoranschlag über € 13.429,00
|
|
vermerkt:
"Montage nach Bedarf" und "Rohre nach Bedarf"
|
|
|
14. Dez.
2004
|
Lieferschein
G. an die Bw., Elevator, nichts über Montage enthalten,
|
|
nur
Mengenangaben, keine Preise
|
|
von X
unterfertigt, nicht datiert
|
|
"Die Ware
bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum"
|
14. Okt.
2004
|
Lieferschein
G. an die Bw., Ablaufbogen, Diverses,
|
|
|
30. Dez.
2004
|
Rechnung
G. an die Bw., Elevator, netto € 10.000,31/brutto
|
|
€ 12.000,37
|
|
"Zahlung bis
20.09.2005 netto Kassa"
|
30. Dez.
2004
|
Rechnung
G. an die Bw., Ablaufbogen, Diverses, netto
|
|
€ 1.347,40/brutto
€ 1.616,88
|
|
"Zahlung bis
20.09.2005 netto Kassa"
|
|
|
16. März
2005
|
Baubewilligung
|
im August
|
soll lt. Bp
Montage erfolgt sein
|
13. Okt.
2005
|
Bezahlung von
€ 12.000,37 und
|
|
Bezahlung von
br € 1.616,88
Mit dem
Elevator werde das Futtermittel in den gasdichten Betonsilo transportiert und
könne jederzeit demontiert werden. Diese Maschine zur Beförderung von
Futtermitteln sei mit dem Grund und Boden nicht fest verbunden. Die Demontage
dürfte innerhalb eines Tages erledigt sein.
Die Fa. G. habe
für den Einbau des Elevators € 1.161,00 verrechnet. Weiters seien
Kosten für die Bereitstellung des Krans iHv € 362,73 der
Fa. P. angefallen. Der Elevator sei am 14. Dezember 2004 auf das
Grundstück des X geliefert worden.
In der am
30. Mai 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung
änderte die Bw. ihr Berufungsbegehren dergestalt ab, dass sie nunmehr die
Betonspalten (€ 24.326,00) als selbständig bewertbare
"Anschaffung", die übrigen Teile der Rechnung der Fa. K., den Elevator und
die Ganzkornanlage als "Herstellung" einer Misch- und Fütterungsanlage
behandelt haben wollte. Die Teile der Rechnung der Fa. K. würden die
Elektrik für die Anlage betreffen und seien bei der Fa. K. gelagert
gewesen. Teilweise hätte die Fa. K. die Teile gehabt, teilweise habe
sie sie erst beschaffen müssen. Im März/April 2005 habe die
Fa. K. die Waren der Bw. geliefert. X sei immer wieder bei Herrn K.
gewesen, der habe ihm gesagt, dass wieder etwas gekommen sei. Etwa zu
Weihnachten 2004 sei X bei K. gewesen und habe die Waren dort übernommen
und die Lieferscheine unterschrieben. Auch wenn es nur verschiedene
Bestätigungen diverser Zulieferfirmen an K. gegeben habe, dass die Ware
abholbereit sei, habe Herr K. 2004 die Rechnung gelegt und auch in diesem Jahr
erfasst, was von der Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sein
soll.
Die
Fa. Sch. habe die Betonspalten ausliefern wollen. Die Bw. habe die
Betonspalten noch "zum alten Preis" bekommen, der "frei Baustelle" gewesen sei.
Wegen der Anfälligkeit des Materials habe X die Fa. K. gebeten, die
Betonspalten bei der Fa. Sch. einzulagern. Im Stallgebäude seien
½ Meter hohe Wände aufgestellt und oben die Betonspalten aufgelegt
worden, durch die der Mist falle. Die Betonspalten könnten jederzeit
entfernt und abtransportiert, der 1/2 m abgesenkte Boden für einen
Pferdestall oder eine Lagerhalle verwendet werden. Über Vorhalt, die
Betonspalten noch vor der Umwidmung bestellt zu haben, führte X aus, die
Zusage der Gemeinde für diesen Standort gehabt zu haben.
Würde ein
Teil der Misch- und Fütterungsanlage nicht funktionieren, stehe die gesamte
Anlage. Im Falle des Nichtfunktionierens würde die jeweilige Firma
herangezogen. Die Bw. habe die Teile über einen längeren Zeitraum
einzeln angeliefert bekommen und selbst mit verschiedenen Firmen - zB die
Fa. P. - diese Fütterungs- und Mischanlage hergestellt. Bei einer
Herstellung komme es entsprechend Rz. 2195 auf das Vorliegen der
Verfügungsmacht an. Ein betriebsbereiter Zustand sei nicht erforderlich.
Teilherstellungskosten könnten aktiviert werden. Bei den Herstellkosten sei
eine halbfertige Übergabe und spätere Fertigstellung möglich. Die
wirtschaftliche Verfügungsmacht gehe sofort über, wenn man die Sache
übernommen habe, ungeachtet einer späteren Fertigstellung. Man
müsse zwischen Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit unterscheiden
und die Bw. habe über die Wirtschaftsgüter verfügen können.
Das Finanzamt
blieb unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 8.3.1994, 93/14/0179, bei der
"Anschaffung" der drei Wirtschaftsgüter. Bei allen Wirtschaftsgütern
sei im Jahr 2004 die betriebliche Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben
gewesen, dies schon angesichts der Baubewilligung im März 2005 und der erst
sodann durchführbaren Baumaßnahmen.
Konkret
befragt, gab die Bw. keinen Unterschied hinsichtlich des Kostenrisikos und des
Risikos der Funktionsfähigkeit bei den Betonspalten einerseits und den von
ihr der Misch- und Fütterungsanlage zugerechneten "Bestandteilen"
andererseits an, sondern sie verwies wiederum nur auf die für sie
maßgebliche Verfügungsmacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die
Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden. ...
Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen ....
Der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist
gemäß
§ 108e Abs. 3
EStG 1988 die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der
letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.
Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt
sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre,
sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten miteinzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
Es bedarf der
Klärung der Frage, ob allenfalls die auch vom Finanzamt als separat zu
bewertende "Betriebsanlage" zu qualifizierenden Wirtschaftsgüter bereits
einer IZPr für 2004 zugänglich sind. Betriebsanlagen, die in Beziehung
mit der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit stehen, sind nach der
Rechtsprechung selbständige Wirtschaftsgüter (vgl. Doralt,
EStG 1988, Tz. 9 zu § 6 EStG 1988, "Betriebsanlagen").
Bis zur
mündlichen Berufungsverhandlung war die "Anschaffung" und die separate
Bewertbarkeit aller drei Teilpositionen unstrittig. Die Bw. wollte die
Wirtschaftsgüter 2004 aktiviert haben, weil ihren Vorbringen nach
ursprünglich bereits Ende 2004 mit der Fertigstellung zu rechnen gewesen
sei. Eine Fertigstellung zu diesem Termin lässt sich aus dem vorliegenden
Ablauf jedoch nicht verifizieren, weil dieser sowohl rechtliche als auch
faktische Hindernisse entgegengestanden sind. Laut Rechnungen vom Juli bzw.
September und Oktober 2004 kam es erst in diesem Zeitraum zu Planungsarbeiten.
Zumal das vorerst beabsichtigte Grundstück nicht umgewidmet wurde, konnte
die Bw. - nach neuerlichem Versuch mit einem "neuen" Grundstück erst mit
24./25. November 2004 von der Umwidmung ausgehen. Abgesehen davon, dass ihr die
Baubewilligung für die "Errichtung eines Schweinemaststalles mit
Maschinenhalle, Ganzkornsilo und Güllegrube" erst am 16. März
2005 erteilt wurde, war laut ihrem Vorbringen der Boden derart gefroren, dass
man den Schweinestall gar nicht hätte errichten können. Dass mit der
Fertigstellung bereits 2004 zu rechnen gewesen sei, kann daher beim vorliegenden
Sachverhalt nicht angenommen werden.
Die Bw. will
nun die Betonspalten (€ 24.326,40) als selbständig bewertbare
"Anschaffung", die übrigen Wirtschaftsgüter als Teil der "Herstellung"
der Misch- und Fütterungsanlage behandelt wissen. Nunmehr ergibt sich
folgendes Bild:
A.
Anschaffung:
Beide Parteien
gehen von einer Anschaffung der Betonspalten aus. Beim Begriff
"Anschaffung" handelt es sich um einen
steuereigenen Wirtschaftsbegriff (VwGH 8.10.1985, 85/14/0091). Anschaffung setzt
voraus, dass das Wirtschaftsgut in den Betrieb
aufgenommen wurde, auch wenn es auf die Inbetriebnahme nicht ankommt
(VwGH 5.10.1962, ZI. 748/62). Von einer Aufnahme in den Betrieb kann aber erst
die Rede sein, wenn der Betrieb über jenes Anlagegut verfügt, auf
dessen Anschaffung dem Betriebszweck
entsprechend es ankam (VwGH 26.5.1970, 874/69). Es entscheidet die
betriebliche Nutzungsmöglichkeit (Braito,
Der Anschaffungszeitpunkt mehrteiliger Wirtschaftsgüter - ein
Sonderproblem der vorzeitigen Abschreibung, ÖStZ 1985, Seite 129), und zwar
die tatsächliche und nicht die rechtliche Verfügungsmöglichkeit
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Teil I, § 6, Rz. 68). Der
"Anschaffungszeitpunkt" ist der
Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die
Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit nicht im Sinn der
bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Nutzungsmöglichkeit
über das Wirtschaftsgut. Der Übergang der Preisgefahr ist hingegen
für den Zeitpunkt des Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums unerheblich
(vgl. VwGH 25. 2. 1997, 97/14/0006).
a.
Betonspalten (€ 24.326.40):
Die Bw. meint,
bereits 2004 die Verfügungsmacht gehabt zu haben, weil ihr die
Fa. Sch. im Schreiben vom 23. Dezember 2004 die Abholbereitschaft
bestätigte.
Der VwGH hat im
Erkenntnis vom 9. 3. 2005,
2002/13/0171, bezüglich der Anschaffung eines in Deutschland
eingelagerten medizinischen Gerätes für einen Radiologen die Ansicht
vertreten, dass es für die "Anschaffung" auf die betriebliche
Nutzungsmöglichkeit iS einer faktischen Verfügungsmöglichkeit
über das Wirtschaftsgut ankommt. Die betriebliche Nutzungsmöglichkeit
war aber durch die Verwahrung des medizinischen Gerätes für den Bf. in
einem Lager in Deutschland noch nicht verwirklicht.
Bezogen auf den
gegenständlichen Fall war somit die betriebliche Nutzungsmöglichkeit
für die Betonspalten durch die Einlagerung bei der Fa. Sch. zu
verneinen. Überdies konnte die Einlagerung nur für die Fa. K.
gewesen sein, die ja der Bw. die Betonspalten "frei Baustelle" zu liefern hatte.
Einlagerungskosten hatte die Bw. nicht zu bezahlen.
In diesem
Berufungspunkt konnte dem Begehren der Bw. kein Erfolg beschieden sein.
B.
Herstellung:
Die Bw.
beantragt, für die "Herstellung" der Misch- und Fütterungsanlage,
bestehend aus der Elektrik (verbleibender Rechnungsbetrag der Fa. K. von
€ 116.848,27), der Ganzkornanlage (€ 11.736,67) und dem Elevator
(€ 11.347,71), samt den Fütterungströgen, die IZPr.
Während
eine "Anschaffung" vorliegt, wenn ein Gegenstand von einem Dritten erworben wird
und - zur Abgrenzung der Anschaffung von der Herstellung - nach der
Verkehrsauffassung unverändert, dh. gleichartig, funktionsgleich und
gleichwertig bleibt, also die Anschaffung auf den Erwerb bestehender
Vermögensgegenstände zielt, ist die
Herstellung auf die Schaffung bisher
nicht in dieser Form vorhandener Vermögensgegenstände gerichtet (vgl.
auch Straube, HGB, 2. Bd.: Rechnungslegung, 2. Aufl., Tz. 8 zu
§ 203 HGB).
Bei einem neu
herzustellenden Wirtschaftsgut richtet sich die Abgrenzung der Herstellung von
der Anschaffung danach, wer das Risiko der Kosten trägt. Trägt der
Beauftragte das Risiko für die Kosten und
die Funktionsfähigkeit, dann liegt beim Auftraggeber Anschaffung
vor. Trägt der Auftraggeber das Risiko, dann liegt Herstellung vor (vgl.
Doralt, Tz. 67 zu § 6 EStG 1988 und das dort zitierte
Erkenntnis des VwGH vom 8. 3. 1994, 93/14/0179, betreffend eine
Rauchgasentschwefelungsanlage). Während sich ein Herstellungsvorgang
notwendigerweise über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist die
Anschaffung zeitpunktbezogen.
Die Fa. K.
hatte keinen Generalunternehmerauftrag, sondern die Bw. bestellte bei
verschiedenen Firmen die für die "Anlage" notwendigen Komponenten. Jede der
Firmen hatte ihren Part zu erfüllen. Dass eine Firma sozusagen eine
"betriebsbereite" Anlage zu einem bestimmten Preis und mit einer garantierten
Leistung zu liefern gehabt hätte, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Wären noch weitere "Bestandteile" zum Funktionieren der Anlage erforderlich
gewesen, hätte sich die Bw. diese beschaffen und sie bezahlen müssen.
Die liefernden Firmen hatten keinerlei Risiko iZm dem Zeitpunkt der
Fertigstellung der Anlage zu tragen, dieser und allfällige mit einer
späteren Fertigstellung verbundenen Kosten waren im Risikobereich der Bw.
gelegen. Keine der Firmen hatte eine Garantie für die
Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage zu tragen. Hätte ein Teil der
Anlage nicht funktioniert, wäre die jeweilige Lieferfirma zur Rechenschaft
gezogen worden.
All diese
Umstände sprechen dafür, dass die Bw. das Kostenrisiko und das Risiko
der Funktionsfähigkeit zu tragen hatte und somit hier eine "Herstellung"
der Misch- und Fütterungsanlage vorlag, auch wenn die Bw. die Anlage nicht
selbst herstellte, sondern sich diverser Firmen bediente.
Die Bw. meint
nun, über sämtliche noch strittigen Wirtschaftsgüter bereits 2004
die "Verfügungsmacht" gehabt zu haben und deshalb schon für
sämtliche Bestandteile die IZPr geltend machen zu können. Die
bloße "papiermäßige" Verfügungsmacht in Form von
Ausstellung von Lieferscheinen würde ausreichen. Betrachtet man den Kreis
der für die "Herstellung" zumeist repräsentativen "Bauleistungen", so
hat der VwGH im Erkenntnis vom
6. 7. 2006, 2003/15/0123, ausgesprochen, dass für die
Gewinnrealisierung bei Bauleistungen auf den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums in Form der Übertragung der faktischen
Verfügungsmöglichkeit abzustellen und der Zeitpunkt der Legung der
Schlussrechnung nicht maßgeblich sei. Diesen Ausführungen folgend
kann daher auch für die "Herstellung" keine andere Voraussetzung als die
faktische Verfügungsmöglichkeit gelten. Ein solch gravierender
Unterschied gegenüber der "Anschaffung" wäre nicht einsichtig, wenn
man noch zudem bedenkt, dass sich die "Herstellung" der Anlage letztendlich aus
einzelnen Anschaffungsvorgängen zusammensetzt.
Betrachtet man
unter Berücksichtigung obiger Ausführungen die Geschehnisse und
Abläufe bei den einzelnen Bestandteilen der Anlage, so ergibt sich nun
folgendes Bild:
a.
Elektrik der Fa. K.
(€ 116.848,27):
Die diversen
Bestandteile für die Elektrik sollen laut erst in der mündlichen
Berufungsverhandlung geäußertem Vorbringen der Bw. bei der
Fa. K. vorhanden bzw. nach Beschaffung in ihrem Lager gelagert gewesen
sein. X soll diese Bestandteile durch Besichtigung im Lager der Fa. K. vor
Weihnachten "übernommen" haben.
Unter
Bezugnahme auf das unter Pkt. A. a. angeführte Erkenntnis des VwGH vom
9. 3. 2005, 2002/13/0171, betreffend die Einlagerung eines
medizinischen Gerätes kann im gegenständlichen Fall die faktische
Verfügungsmöglichkeit noch nicht bejaht werden. Auch wenn bereits 2004
alle Wirtschaftsgüter bei der Fa. K. eingelagert gewesen sein sollten
und X diese vor Weihnachten 2004 durch Besichtigung im Lager "übernommen"
haben sollte, war die Bw. noch nicht in den Genuss der faktischen
Verfügungsmöglichkeit gelangt, die zweifellos nur auf die
"Weiterverarbeitung zur Anlage" gerichtet sein konnte, noch nicht aber - wie bei
der "Anschaffung" - auf den betrieblichen "Einsatz". Zumal der Auftrag auch die
betragsmäßig nicht bezifferte Montage beinhaltete, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Lieferung bzw. Leistung schon vollständig
erbracht war.
Dass unter
Rz. 2195 EStR ausgeführt sei, dass ausschließlich das Vorliegen
der Verfügungsmacht wichtig sei, konnte nicht verifiziert werden. Denn in
der genannten Randziffer heißt es wie folgt:
"Herstellungskosten
sind im Sinne von Herstellungsaufwendungen zu verstehen. Sie haben im Falle der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 5 und
4 Abs. 1 EStG 1988) Bedeutung für das Anlage- und
Umlaufvermögen. Im Bereich des Sachanlagevermögens sind dies vor allem
die selbst erstellten Anlagen, Maschinen und Gebäude. Im Bereich des
Umlaufvermögens sind die Herstellungskosten nur für die unfertigen und
fertigen Erzeugnisse, sowie für die noch nicht abrechenbaren Leistungen von
Bedeutung. Keine Bedeutung haben die Herstellungskosten für
unkörperliche Wirtschaftsgüter bzw. immaterielle Gegenstände des
Anlagevermögens; für diese darf ein Aktivposten nur im Falle ihres
entgeltlichen Erwerbs angesetzt werden (siehe Rz. 623 ff)."
Hinsichtlich
dieses Berufungspunktes war daher das Begehren als unbegründet
abzuweisen.
b.
Ganzkornanlage (€ 11.736,67):
Die
Ganzkornanlage soll laut Rechnung vom 30. Dezember 2004 und
unwidersprochenen Vorbringen ab 30. Dezember 2004 (Vermerk:
"Rechnungsdatum=Lieferdatum") am Grundstück der Bw. gelagert worden sein.
Auf der Rechnung war "Zahlung: bei Rechnungserhalt ohne Abzug" festgehalten.
Tatsächlich hat die Bw. die € 13.400,00 am 25. Oktober 2005
bezahlt. Im Auftrag war auch ein Teil für die Montage enthalten (vgl.
Rechnung, Pos. "Gas- und Mahlleitung, Montage komplett" mit
€ 2.100,00).
c.
Elevator (€ 11.347,71):
Der Elevator
wurde - dies ist unstrittig - am 14. Dezember 2004 am Grundstück der
Bw. abgeladen. In der Rechnung vom 30. Dezember 2004 war das Zahlungsdatum
mit 20. September 2005 festgelegt. Im August soll laut unwidersprochenen
Feststellungen des Finanzamtes die Montage erfolgt sein. Am 13. Oktober
2005 hat die Bw. die Ware bezahlt.
Sowohl die
Ganzkornanlage (lit. b), als auch der Elevator (lit. c) wurden noch im
Jahr 2004 auf dem Grundstück der Bw. abgeladen und bis zur Errichtung des
Stallgebäudes gelagert. Zumal es sich bei der Errichtung der Anlage um
einen Herstellungsvorgang handelt, kann bei der gegebenen Sachlage davon
ausgegangen werden, dass die Bw. bereits die "faktische
Nutzungsmöglichkeit" über diese beiden Wirtschaftsgüter im
Dezember 2004 hatte. Die Nutzungsmöglichkeit konnte aber
naturgemäß nicht bereits - wie bei der Anschaffung - zum
betrieblichen "Einsatz", sondern nur eine solche zur Weiterverwendung iZm der
Herstellung der Anlage sein.
Der faktischen
Nutzungsmöglichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Bw. die
Baubewilligung formell erst am 16. März 2005 erteilt wurde; denn sie
hatte doch schon seit 24./25. November 2004 die Gewissheit für die
Umwidmung des Grundstücks und auch die mündliche Zusage der
maßgeblichen Gemeindefunktionäre für die Bewilligung des ohnehin
schon konkret geplanten Bauvorhabens.
Mag auch die
Montage Teil des Auftrages gewesen sein, so hindert dies hier angesichts des
untergeordneten Ausmaßes des Betrages nicht, bereits 2004 die faktische
Verfügungsmöglichkeit der Bw. für die Ganzkornanlage und den
Elevator anzunehmen.
Bezüglich
der Ganzkornanlage und dem Elevator konnte daher dem Begehren des Bw.
vollinhaltlich Rechnung getragen werden.
Aufgrund der
vorliegenden Berufungsentscheidung ergibt sich folgende
Bemessungsgrundlage:
|
Beträge
in €
|
Anschaffungs-
und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
des Kalenderjahres 2004 lt. FA
|
59.750.00
|
zuzgl.
Ganzkornanlage
|
11.736,67
|
zuzgl.
Elevator
|
11.347,71
|
Anschaffungs-
und /oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
des Kalenderjahres 2004 lt. UFS
|
82.834,38
|
abzgl.
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter der Kalenderjahre 2001 bis 2003
|
0,00
|
Investitionszuwachs
= Bemessungsgrundlage
|
82.834,38
Klagenfurt,
am 11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AnschaffungHerstellungInvestitionszuwachsprämieAktivierungsfähigkeitbetriebliche Nutzungsmöglichkeitfaktische VerfügungsmöglichkeitWirtschaftsgutEinlagerungLager
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0089-K/06
- Stammnummer
- 29828
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF