…aus Erstbescheiden, sondern auch aus Berufungsentscheidungen ergeben können, wurde bereits oben erläutert. Zu dem im Vorlageantrag angesprochenen Rückwirkungsverbot ist zweierlei anzumerken. Zum einen wurde die Anspruchsverzinsung nicht mit zeitlich rückwirkendem Geltungsbereich eingeführt (die erstmalige Zinsenberechnung erstreckte sich nicht auf Verzinsungszeiträume vor dem Inkrafttreten des § 205…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., D., J. 4, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, vom 29. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 25. März 2005 betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger sowie die Laienbeisitzer Franz Danninger und Dr. Günther Litschauer als weitere Mitglieder des Senates in…
Wenngleich diese Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten des J in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da offensichtlich gleichsam fast branchenübliche Fehlverhalten wie die…
…Verwirklichung mit einer Strafe aufgrund einer zu dieser Zeit noch nicht wirksamen bzw. im Extremfall noch völlig unbekannten Strafe bedroht wären, was nach Meinung des Berufungssenates dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs.1 Satz 1 MRK widerspräche. Der Finanzstraftäter wäre - dem Zweck einer Spezial- bzw…
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem…
…14. Mai 2008 erhob der Bw. Berufung gegen den Bescheid vom 16. April 2008 und begründete diese wie folgt: Es gelte grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot für Steuergesetze. Das betreffende Fahrzeug sei am 11. Oktober 1974 erstmalig in Österreich zugelassen und alle fälligen Steuern seien entrichtet worden…
…die Berufung der Berufungswerberin mit der Begründung, dass die rückwirkende Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 dem generellen Rückwirkungsverbot und auch den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13.12.2001, B 2251/97, widerspreche. Über die Berufung wurde…
…noch dazu rückwirkenden Entlastungsmöglichkeit von den Lohnabgaben führen kann. Selbst wenn nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten eine Änderung oder unter Umständen sogar eine Auflösung der Versicherungsverhältnisse möglich wäre steht einer Entlastung jedoch das steuerlich grundsätzlich zu beachtende Rückwirkungsverbot entgegen. Wenngleich im vorliegenden Sachverhalt unter Umständen ein Geschäftsirrtum…
…beseitigt werden (vgl. VwGH 25.11.2009, 2007/15/0196). Auch im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente Rückwirkungsverbot. Nur wenn die Bw. unmittelbar nach der Vorteilszuwendung bzw. jedenfalls vor dem jeweiligen Bilanzstichtag die verdeckte Ausschüttung rückgefordert hätte, wäre diese als nicht…
…UmgrStG, § 18 Rz 102). Die vom Rückwirkungsverbot erfassten Rechtsbeziehungen werden somit frühestens für Zeiträume ab Abschluss des Einbringungsvertrags steuerwirksam. Eine steuerliche Anerkennung dieser Rechtsbeziehungen für Zeiträume vor Abschluss des Einbringungsvertrages (insb für den Rückwirkungszeitraum) ist dadurch ausgeschlossen, Vergütungen der übernehmenden Körperschaft für diese Zeiträume sind…
…Das im Steuerrecht geltende Rückwirkungsverbot stehe der in der Berufung begehrten nachträglichen Änderung für die in den Erklärungen vereinbarungsgemäß vorgenommenen Gewinnverteilungen (2002 bis 2005) entgegen. Mit der daraufhin ergangenen Gegenäußerung zum gegenständlichen Punkt erwiderte der Komplementär den Ausführungen der Prüferin: Den Gesellschaftern einer Personengesellschaft stehe…
…von (partiarischen) Darlehen). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung kann eine verdeckte Ausschüttung nur bis zum Bilanzstichtag jenes Jahres in dem sie verwirklicht wurde mit steuerlicher Wirkung beseitigt werden. Auch im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente Rückwirkungsverbot (vgl. z.B…
…wenn die Rechtsansicht des Höchstgerichtes explizit in der Begründung eines Erkenntnisses ihren Niederschlag gefunden hat. Nach anderer Ansicht (Keppert, Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung am Beispiel der Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, ÖStZ 1996, 44) stützt sich jedoch eine Rechtsauslegung nicht nur dann auf ein Erkenntnis eines…
…wenn die Rechtsansicht des Höchstgerichtes explizit in der Begründung eines Erkenntnisses ihren Niederschlag gefunden hat. Nach anderer Ansicht (Keppert, Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung am Beispiel der Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, ÖStZ 1996, 44) stützt sich jedoch eine Rechtsauslegung nicht nur dann auf ein Erkenntnis eines…
…wenn die Rechtsansicht des Höchstgerichtes explizit in der Begründung eines Erkenntnisses ihren Niederschlag gefunden hat. Nach anderer Ansicht (Keppert, Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung am Beispiel der Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, ÖStZ 1996, 44) stützt sich jedoch eine Rechtsauslegung nicht nur dann auf ein Erkenntnis eines…
…wenn die Rechtsansicht des Höchstgerichtes explizit in der Begründung eines Erkenntnisses ihren Niederschlag gefunden hat. Nach anderer Ansicht (Keppert, Rückwirkungsverbot bei Änderung der Rechtsprechung am Beispiel der Gesellschaftsteuerpflicht unverzinslicher Gesellschafterdarlehen, ÖStZ 1996, 44) stützt sich jedoch eine Rechtsauslegung nicht nur dann auf ein Erkenntnis eines…
…1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Auch im Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente Rückwirkungsverbot. Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung einmal bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung…
…liegt in der Schaffung eines Instrumentariums, mit dessen Hilfe im Regelfall der rückwirkenden Einbringung sowohl Erhöhungen als auch Verminderungen des Umfanges des einzubringenden Vermögens zu dem in der Vergangenheit liegenden Einbringungsstichtag mit steuerlicher Wirkung (entgegen dem sonst geltenden steuerlichen Rückwirkungsverbot) durchgeführt werden können. Unbare bzw…
…1. Der Forderung nach Rechtssicherheit widerspricht es, wenn der Gesetzgeber in der Lage wäre, die steuerlichen Folgen bereits abgeschlossener Sachverhalte nachträglich zu verschlechtern. Der Bundesverfassung ist ein explizites Rückwirkungsverbot für Steuergesetze aber nicht zu entnehmen (Doralt/Ruppe, Grundriss II4, Rz 368). 2. Seit VfSlg. 12…