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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0327-F/10

Berechnung der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG 1996 für Sozialversicherungsträger

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0327-F/10vom 28.10.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., D., J. 4, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, vom 29. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 25. März 2005 betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für die Zeiträume 01-12/1998, 01-12/1999, 01-12/2000, 01-12/2001, 01-12/2002 und 01-12/2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/1998 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 30.971,78 € (426.180,98 S) festgesetzt wird. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/1999 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 26.950,66 € (370.849,17 S) festgesetzt wird. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2000 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 5.448,14 € (74.968,04 S) festgesetzt wird. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2001 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 19.013,00 € (261.624,58 S) festgesetzt wird. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2002 wird insofern abgeändert, als die Nachzahlung mit 10.176,74 € (140.035,00 S) festgesetzt wird. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz gemäß § 201 BAO für den Zeitraum 01-12/2003 bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) wurden mit den angefochtenen Bescheiden auf der Grundlage der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung Rückzahlungen im Zusammenhang mit Beihilfen iSd § 1 Abs 2 GSBG für die Jahre 1998 bis 2003 auferlegt. Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung, mit der die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide beantragt wurde, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 27. November 2008, GZ. RV/0242-F/05, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2010, B 2066/08, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates auf, indem er der Bw. eine Verletzung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch den angefochtenen Bescheid bescheinigte. In der Begründung wurde dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2002 u.a. um die - im gegenständlichen verfassungsgerichtlichen Verfahren allein strittigen - Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger gekürzt wurden, woraus sich eine Nachforderung von rund € 1,5 Mio. ergab. Eine solche Kürzung war jedoch in der Stammfassung des § 1 Abs. 2 GSBG, BGBl. 746/1996, nicht vorgesehen. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 (Art 44 Z 1 leg.cit., BGBl. I 71), im hier relevanten Zusammenhang in Kraft getreten mit 21. August 2003, wurde § 1 Abs. 2 GSBG insoweit geändert, als u.a. normiert wurde, dass Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger beim empfangenden Krankenversicherungsträger den (der Berechnung der pauschalierten Beihilfe zugrunde zu legenden) Krankenversicherungsaufwand mindern. Die Anwendung der vorzitierten erst im Jahre 2003 in Kraft getretenen (dh. mangels einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung erstmals für den Bemessungszeitraum 2003 anzuwendenden) Bemessungsvorschrift auch auf die davor liegenden Jahre 1998 bis 2002 erfolgte jedoch ohne gesetzliche Grundlage. Denn weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien (RV 59 BlgNR 22. GP, 289) lässt sich ableiten, dass diese Verminderung der Beihilfe einen rückwirkenden Effekt oder auch nur für die Vergangenheit klarstellenden Gehalt haben hätte sollen. Mit den Regelungen des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I 71, hat der Gesetzgeber zwar die Rechtslage verschlechtert, dh. die Bemessungsgrundlage für die Aufwertung der Beihilfe um Ersatzansprüche gegen andere Sozialversicherungsträger gekürzt. Dies ermächtigte die Vollziehung aber nicht dazu, diese Regelung rückwirkend auf andere Bemessungszeiträume anzuwenden. Zwingende Anhaltspunkte, den Begriff der "Krankenversicherungsaufwendungen" schon ab 1997 in diesem Sinne zu verstehen, sind aber nach dem Gesagten nicht zu erkennen, weshalb die vorzitierte Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2002 einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in das Eigentumsrecht der Bw. bewirkte. Da der Unabhängige Finanzsenat § 1 Abs. 2 GSBG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I 71, somit in denkunmöglicher Weise angewendet und daher die Bw. in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt hat, war die angefochtene Berufungsentscheidung aufzuheben. In Umsetzung des obig zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung gegen die angefochtenen Bescheide insofern stattzugeben, als im Zusammenhang mit der Beihilfengewährung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1998 bis 2002 nicht um die Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger zu kürzen waren. Im Übrigen (Kürzung der Bemessungsgrundlage um Skonti und Verluste beim Verkauf von Wertpapieren sowie - für das Jahr 2003 - Ausscheiden der Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger aus der Bemessungsgrundlage für die Beihilfengewährung) war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Kürzungen der Krankenversicherungsaufwendungen laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 27. November 2008, GZ. RV/0242-F/05 : | | 1998 | 1999 | 2000 | Ersätze anderer Sozialversicherungsträger | 73.710.979,23 S (5.356.785,77 €) | 85.109.353,05 S (6.185.137,90 €) | 99.073.078,44 S (7.199.921,40 €) | Skontoerträge | 1.019.585,94 S (74.096,20 €) | 1.088.697,60 S (79.118,74 €) | 1.743.442,26 S (126.700,89 €) | Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere | 8.891.600,11 S (646.177,78 €) | 7.535.700,46 S (547.640,71 €) | 0,00 S (0,00 €) | Gesamt | 83.622.165,28 S (6.077.059,75 €) | 93.733.751,11 S (6.811.897,35 €) | 100.816.520,70 S (7.326.622,29 €) | Davon 4,3% Beihilfenkürzung | 3.595.753,11 S (261.313,57 €) | 4.030.551,30 S (292.911,59 €) | 4.335.110,39 S (315.044,76 €) | | 2001 | 2002 | 2003 | Ersätze anderer Sozialversicherungsträger | 113.014.398,63 S (8.213.076,65 €) | 8.602.100,12 € | bereits gekürzt | Skontoerträge | 1.682.378,17 S (122.263,19 €) | 94.592,94 € | 170.612,42 € | Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere | 4.401.915,98 S (319.899,71 €) | 142.075,40 € | 0,00 € | Gesamt | 119.098.692,78 S (8.655.239,55 €) | 8.838.768,46 € | 170.612,42 € | Davon 4,3% Beihilfenkürzung | 5.121.243,79 S (372.175,30 €) | 380.067,04 € | 7.336,33 € Nunmehrige Kürzungen der Krankenversicherungsaufwendungen | | 1998 | 1999 | 2000 | Ersätze anderer Sozialversicherungsträger | 0,00 S (0,00 €) | 0,00 S (0,00 €) | 0,00 S (0,00 €) | Skontoerträge | 1.019.585,94 S (74.096,20 €) | 1.088.697,60 S (79.118,74 €) | 1.743.442,26 S (126.700,89 €) | Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere | 8.891.600,11 S (646.177,78 €) | 7.535.700,46 S (547.640,71 €) | 0,00 S (0,00 €) | Gesamt | 9.911.186,05 S (720.273,98 €) | 8.624.398,06 S (626.759,45 €) | 1.743.442,26 S (126.700,89 €) | Davon 4,3% Beihilfenkürzung | 426.180,98 S (30.971,78 €) | 370.849,17 S (26.950,66 €) | 74.968,04 S (5.448,14 €) | | 2001 | 2002 | 2003 | Ersätze anderer Sozialversicherungsträger | 0,00 S (0,00 €) | 0,00 € | bereits gekürzt | Skontoerträge | 1.682.378,17 S (122.263,19 €) | 94.592,94 € | 170.612,42 € | Buchwertabgänge bzw. -verluste Wertpapiere | 4.401.915,98 S (319.899,71 €) | 142.075,40 € | 0,00 € | Gesamt | 6.084.294,15 S (442.162,90 €) | 236.668,34 € | 170.612,42 € | Davon 4,3% Beihilfenkürzung | 261.624,58 S (19.013,00 €) | 10.176,74 € | 7.336,33 € Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 28. Oktober 2010

Normen und Schlagworte

KrankenversicherungsaufwendungenErsatzansprüche anderer SozialversicherungsträgerGesetzesänderung mit Wirksamkeit für Zeiträume nach In-Kraft-TretenRückwirkungsverbotRecht auf Unversehrtheit des Eigentums

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0327-F/10
Stammnummer
49980
Gültig
28.10.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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