…2007 aufgrund der an Oktober 2006 geänderte Mietvorschreibung wieder aufzunehmen gewesen wäre, ist entgegen zu halten, dass die Rechtskraft eines Bescheides nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet (vgl. VwGH 15.12.1994…
…liege, dass nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit einer Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann. VfSlg. 6957 sagt, dass die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache bewirke (im gleichen Sinn VwSlg. 15.276 A, VwS1gNF 1322 A, 4187 A)…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde dar…
…grundsätzlich unabänderlich ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei unverändertem Sachverhalt UND unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (VwGH 15.12.1994, 93/15/0005 mwN). Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34…
…der Hauptsache unwesentlichen Belangen geändert und hat auch das sachverhaltsbezogene Grundanliegen keine Änderung erfahren. Einer neuerlichen Behandlung der gegenständlichen Angelegenheit stehen somit die materielle Rechtskraft und das damit verbundene Wiederholungsverbot (als Prozesshindernis) entgegen. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Klagenfurt…
…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. zB Erkenntnis vom 12.12.2002, 2002/07/0016) bewirkt die Rechtskraft bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte…
…der Umstand, dass ein Bescheid von einem anderen Bescheid (niedrigerer Stufe) abzuleiten ist (vgl. § 192) die Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid nicht unzulässig (mit der Rechtswirkung der Zurückweisung). Die Unzulässigkeitsgründe (ein Prozesshindernis bildende Tatsachen) sind im § 273 BAO erschöpfend aufgezählt. Die die Einschränkung des § 252…
…Mai 2003 vorgeschrieben wurden, aufgehoben wurde. Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft eines Bescheides bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der entschiedenen Sache bewirkt (VwGH 21. März 2005, 2004/17/0089…
…unzulässig. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Weg des neuerlichen Antrages begehrt wird. Dieses Prozesshindernis ist der Ausfluss der materiellen Rechtskraft von - im Verwaltungsverfahren - Bescheiden. Materielle Rechtskraft bedeutet, nach herrschender Lehre, Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat am 19. März 2012 durch die Vorsitzende Hofrätin Mag. Dr. Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Hofrätin Andrea Wimmer-Bernhauser, Ök.-Rat Gustav Anderst und Herrn Helmut Tomek über die Berufung des B, vertreten durch W, gegen den Bescheid des…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen 1. der R, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, vom 18. November 2002; 2. der C, vertreten durch Dr. Axel Friedberg (wie oben), vom 18. November 2002; 3. der AL, vertreten durch Weinhandl…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Direktor Herbert Frantsits als weitere Mitglieder des Senates…
Unternehmen gehabt habe. Somit könne es sich auch ab 31.5.195 nicht um einen Konzern im Sinne des § 15 AktG gehandelt haben. Auszuführen sei noch, dass die verfahrensgegenständlichen Modelle im Zeitraum Februar/März angeschafft und am 18. März 1994 - also zu einem Zeitpunkt zu…