Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0317-K/05
Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht jedoch hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar, Zurückweisung der Berufung nicht zulässig, sondern mit Sachentscheidung vorzugehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-K/05vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.R.T., Landwirt, geb. 1951, 9.St.M.,
D.23, vom 23. Juni 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes Klagenfurt, vertreten durch ADir Herfried Hinteregger, vom
20. Juni 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid
betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum
1. Jänner 2005 (Zurechnungsfortschreibung) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
L.R.T. (in der Folge Bw.) ist Rechtnachfolger nach seiner
am 15. Oktober 2004 verstorbenen Mutter, T.T.. Diese wiederum war
Eigentümerin des Grundbesitzes G.N., EZ, KG.P. der Gemeinde Feistritz ob
Bleiburg (landwirtschaftlicher Betrieb vulgo "K.").
Auf Grund des Ablebens der Mutter des Bw. erließ das
Finanzamt Klagenfurt am 20. Juni 2005 einen Feststellungsbescheid zum 1.
Jänner 2005, mit dem dem Bw. der 1/1 Anteil an der genannten Liegenschaft
zugerechnet wurde (Zurechnungsfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 4
BewG). In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die
Fortschreibung infolge Erwerbes von Todes wegen erforderlich gewesen sei. In der
Rechtsmittelbelehrung findet sich unter anderem der Hinweis, dass bei einer
Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse,
nicht jedoch die Art des Grundbesitzes und die Höhe des Einheitswertes
angefochten werden könnten. In einer diesem Bescheid angeschlossenen
"Information" wurden auch die Art und der Wert des Grundbesitzes bekannt gegeben
und darauf hingewiesen, dass der Bescheid nicht die Höhe des jeweiligen
Einheitswertes und des zugehörigen Grundsteuermessbetrages
ändere.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2005, beim Finanzamt eingelangt am
23. Juni 2005, erhob der Bw. gegen den angeführten Bescheid "Einspruch". In
diesem Schriftsatz führte er aus, dass er diesen Bescheid solange nicht
anerkenne, bis der "Oberste Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof" in dieser
Sache Recht gesprochen habe. Wie dem Amt bekannt sein werde, hätten seine
Mutter und er um Neubewertung angesucht. Dieser Akt sei leider immer noch in
Wien. Der Bw. hoffe, "die werden endlich einmal in dieser Sache tätig" (es
seien inzwischen bereits einige Jahre vergangen). Seine Mutter habe es ja leider
nicht mehr erlebt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die
Finanzlandesdirektion für Kärnten in ihrer Berufungsentscheidung vom
19. Dezember 2002, GZ. RV 656/1-5/02, die Berufungen der Mutter des Bw. gegen
den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.
Jänner 2001 und gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf
Nachschätzung für die Streitliegenschaft als unbegründet
abgewiesen hat. Über die dagegen am 5. Februar 2003 erhobene Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2003/14/0026) wurde bis dato noch nicht
entschieden. Weiters wurde vom unabhängigen Finanzsenat über die
Berufungen der Mutter des Bw. gegen den Abweisungsbescheid betreffend den Antrag
auf Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2002 und gegen den Abweisungsbescheid
betreffend den Antrag auf Nachschätzung für die in Rede stehende
Liegenschaft mit Entscheidung vom 19. November 2004, GZ. RV/0161-K/03,
wiederum abschlägig entschieden.
Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. Juli 2005
wurde die Berufung des Bw. gegen den Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1.
Jänner 2005 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen. In
der Begründung wurde angeführt, dass bei einer
Zurechnungsfortschreibung nur die festgestellten Eigentumsverhältnisse,
nicht jedoch die Art des Grundbesitzes und die Höhe des Einheitswertes
angefochten werden könnten. Sollte jedoch der Verwaltungs- bzw.
Verfassungsgerichtshof in dieser Sache Recht sprechen, würde eine
dementsprechende Rechtsanpassung erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 14.
Juli 2005, beim Finanzamt eingelangt am 19. Juli 2005, wiederum "Einspruch". In
der Begründung führte der Bw. aus, dass jeder Bürger seine
Steuerschuld sofort bezahlen müsse. Das Finanzamt bzw. die
übergeordnete Stelle hingegen könne sich jahrelang Zeit lassen, um
überhaupt eine Eingabe zu prüfen. In seiner Sache seien es bereits
vier Jahre. Es sei dem Bw. aber wohl klar, dass hierin fieberhaft nach Mitteln
und Wegen gesucht werde, damit ihm nicht Recht gegeben werden müsse. Man
dürfe sich dann aber nicht wundern, warum der Bürger nicht mehr loyal
zum Staat sein könne, wenn er nicht gerecht behandelt werde (London und
dergleichen kämen nicht von ungefähr). Der Bw. hoffe aber, dass
alsbald in seiner Sache Recht gesprochen werde, wozu hiermit aufgefordert werde,
bei den übergeordneten Stellen zu intervenieren, damit diese Sache nicht
weiterhin unnütz verschleppt werde. Er hoffe, dass "in dieser Sache jetzt
endlich was weitergehe" (wenn man in der Privatwirtschaft in diesem Tempo
arbeiten würde, wären alle Firmen bereits im Konkurs).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Zurückweisung der Berufung ("des Einspruches") des Bw. betreffend den
Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2005 zu Recht erfolgte
oder nicht.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat - außer in
den Fällen des Abs. 1 - die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zu Grunde gelegt,
auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist
(§ 192 BAO).
Die Verbindlichkeit von Bescheiden (Bindungs-, Gestaltungs-
und Feststellungswirkung) als typische Bescheidwirkung besteht nicht nur
für die Partei, sondern auch gegenüber Behörden für andere
Verfahren (vgl. bei § 92 BAO und bei § 116 BAO). Diese Wirkung
(Bindung) betont § 192 BAO für die in Feststellungsbescheiden
enthaltenen Feststellungen. Sie besteht (dem letzten Halbsatz des § 192 BAO
zufolge) bereits vor Rechtskraft (im formellen Sinn) des
Feststellungsbescheides.
Zu den Feststellungsbescheiden (Grundlagenbescheiden
für abgeleitete Bescheide) gehören u.a. (in Verbindung mit
vorgelagerten Bescheiden) Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheide
(§ 21 BewG, § 193 BAO) sowie Einheitswerterhöhungsbescheide
(Ritz, Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, S 594, Verlag Orac, Wien
2005).
Nach § 193 Abs. 1 zweiter Satz BAO (i.d.F. BGBl. Nr.
151/1980) tritt der dem Fortschreibungsbescheid zu Grunde liegende Bescheid
über den Einheitswert mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit
außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zu Grunde liegenden
Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht. Daraus ergibt
sich eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit ("Teilrechtskraft")
des Fortschreibungsbescheides; so ist z.B. ein
Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur hinsichtlich der Zurechnung, nicht aber
hinsichtlich der Art und des Wertes des Bewertungsgegenstandes anfechtbar (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl.
84/15/0030).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in
einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).
Der Bestimmung des § 252 liegt der Gedanke zu Grunde,
dass im gesetzlich eingerichteten System von Grundlagen- und Folgebescheiden der
abgeleitete (Folge-)Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden
kann, die bereits gegen den zu Grunde liegenden Bescheid hätte vorgebracht
werden können. § 252 Abs. 1 bis 3 normiert richtig gesehen nicht die
Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen abgeleitete Bescheide, wenn
Gründe vorgebracht werden, die sich inhaltlich gegen Entscheidungen eines
vorangehenden Grundlagenbescheides richten.
Nach der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1955, Zl. 522/52) macht der Umstand, dass
ein Bescheid von einem anderen Bescheid (niedrigerer Stufe) abzuleiten ist (vgl.
§ 192) die Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid nicht unzulässig
(mit der Rechtswirkung der Zurückweisung). Die
Unzulässigkeitsgründe (ein Prozesshindernis bildende Tatsachen) sind
im § 273 BAO erschöpfend aufgezählt. Die die Einschränkung
des § 252 Abs. 1 bis 3 bewirkenden Gründe gehören nicht zu
diesen. Es ist daher über eine gegen § 252 verstoßende Berufung
mit einer Sachentscheidung vorzugehen (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1982, Zl. 82/13/0126), die
allerdings eine Abweisung sein muss, wenn die Berufung Einwendungen
enthält, die sich inhaltlich gegen einen Bescheid vorangehender Stufen
richten (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1972,
1383, 1563, 1743/70; Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S 2588, Verlag Orac, Wien
1994).
Unbestritten ist, dass dem Bw. nach dem Ableben seiner
Mutter am 15. Oktober 2004 die Streitliegenschaft zum 1. Jänner 2005
zuzurechnen war. Der dem Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner
2005 zu Grunde liegende Bescheid über den anlässlich der
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswert (die
nachfolgenden Anträge der Mutter des Bw. betreffend Wertfortschreibung zum
1. Jänner 2001 und 1. Jänner 2002 wurden jeweils abgewiesen bzw. ist
die Berufungsentscheidung betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner
2001 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig) trat lediglich hinsichtlich der
Zurechnung außer Kraft, nicht aber hinsichtlich der Art und des Wertes des
Bewertungsgegenstandes. Das heißt, dass die Verbindlichkeit des
Einheitswertbescheides zum 1. Jänner 1988 für den
Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2005 gegeben war. In
weiterer Folge kann allenfalls das zu fällende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes Einfluss auf die Höhe des Wertes der
Streitliegenschaft haben. Für den angefochtenen
Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2005 bedeutet das aber,
dass nur Einwendungen betreffend einer ungerechtfertigten Zurechnung der
Streitliegenschaft erfolgreich gewesen wären. Solche Einwendungen hat der
Bw. jedoch nicht vorgebracht. Abgesehen davon, dass im nunmehrigen Verfahren
Einwendungen hinsichtlich der Art und vor allem hinsichtlich des Wertes des
Bewertungsgegenstandes nicht vorgebracht wurden, würden ebensolche den
strittigen Zurechnungsfortschreibungsbescheid auch nicht berühren (vgl.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1985, Zl.
84/15/0030).
Ungeachtet der im § 252 BAO geregelten
Bindungswirkung, rechtfertigt eine gegen diese Bestimmung verstoßende
Berufung somit nicht zur Zurückweisung der Berufung nach § 273 BAO.
Wie ausgeführt, ist eine Berufung, die Einwendungen enthält, die sich
gegen einen "anderen" Bescheid (im Streitfall gegen den Einheitswertbescheid zum
1. Jänner 1988) richten nicht unzulässig. Die Berufung wäre
- wie bereits oben angeführt - mit einer Sachentscheidung (Abweisung)
zu erledigen gewesen.
Der Zurückweisungsbescheid vom 6. Juli 2005 stand
einem zulässigen Verfahren im Wege. Aus diesem Grunde war mit (ersatzloser)
Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurechnungsfortschreibungGrundlagenbescheideabgeleitete Bescheideeingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit (Teilrechtskraft) des Zurechnungsfortschreibungsbescheides
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-K/05
- Stammnummer
- 19406
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF