Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0138-W/09
Vorschreibung der Grunderwerbsteuer von der auf die sonstigen Grundstücke entfallenden Gegenleistung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-W/09vom 27.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau H.M., O., vertreten durch Herrn
D.F., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 10. April 2007 betreffend Grunderwerbsteuer
für den Erwerb von Frau M.H. entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
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Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1
GrEStG wird festgesetzt mit
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€
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295,99
|
[2 % vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG) in Höhe von
€ 1.282,23 = 2 % von der Gegenleistung für die
übrigen Grundstücke (§ 5 GrEStG) in Höhe von
€ 13.517,53 =
|
€
€
|
25,64 270,35]
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 27. Dezember 2006 schlossen Herr J.H.
und Frau M.H. mit ihrem Sohn, Herrn E.H., und ihrer Schwiegertochter, Frau H.M.,
der Berufungswerberin, einen Übergabsvertrag ab. Mit diesem Vertrag wurde
von den Übergebern Herrn J.H. und Frau M.H. der diesen je zur Hälfte
gehörige land- und forstwirtschaftliche Betrieb bestehend aus der
Liegenschaft Einlagezahl 1 und einem mit dieser Stammsitzliegenschaft
verbundenen Anteilsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft Einlagezahl
2 an die Übernehmer Herrn E.H. und Frau H.M. übergeben. Der
Einheitswert für den landwirtschaftlichen Betrieb beträgt
€ 5.087,10 und für den Agraranteil € 41,84. Der
Wohnungswert beträgt € 19.476,32. Als Gegenleistung haben sich
die Übergeber auf deren beider Lebensdauer Wohn- und Ausnahmsrechte
ausbedungen.
Für den Erwerb von Frau M.H. wurde der
Berufungswerberin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
neben einer Schenkungssteuer mit Bescheid vom 10. April 2007 eine
Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 139,61 vorgeschrieben.
Die Grunderwerbsteuer setzt sich zusammen aus der
Grunderwerbsteuer vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
in der Höhe von € 25,64 und aus der Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung für die sonstigen Grundstücke in der Höhe von
€ 113,97. Die Gegenleistung für diesen Erwerb wurde mit
€ 8.700,11 (einem Viertel der Gesamtgegenleistung in der Höhe von
€ 34.800,44) angesetzt, wovon ein Betrag von € 5.698,69 auf
die übrigen Grundstücke entfällt. Für die Berechnung der
anteiligen Gegenleistung für die übrigen Grundstücke wurde
für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ein Verkehrswert
von € 25.644,70 und für die übrigen Grundstücke ein
Verkehrswert von € 48.690,80 herangezogen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom
8. Mai 2007 wurde vorgebracht, dass das Wohnrecht unrichtig bewertet
wurde. Die Gesamtgegenleistung wurde in der Berufung mit € 82.548,03
errechnet.
Mit Berufungsvorentscheidung (Zustellung ohne
Zustellnachweis) vom 16. Mai 2007 wurde der Berufung vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien stattgegeben und die
Grunderwerbsteuer mit € 295,99 festgesetzt. Diese setzt sich zusammen
aus der Grunderwerbsteuer vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke in der Höhe von € 25,64 und aus der
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung für die sonstigen Grundstücke
in der Höhe von € 270,35.
In der beim Verwaltungsgerichtshof am
28. November 2007 eingelangten Säumnisbeschwerde macht die
Berufungswerberin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der von
ihr eingebrachten Berufung vom 8. Mai 2007 geltend. Durch die
Nichterledigung der Berufung vom 8. Mai 2007 sei die Berufungswerberin
in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten verletzt.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 27. November 2008, Zlen. 2007/16/0207, 0214 bis 0220,
ausgeführt:
"Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen
bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die
Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen
Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
vorgesehen ist, - von den im Beschwerdefall nicht interessierenden Fällen
des § 97 Abs. 3 BAO abgesehen - durch Zustellung.
Nach § 98
BAO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1982 waren Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt war, nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß
§ 5 des Zustellgesetzes (ZustG) idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004
wird die Zustellung von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen
ist. Sie hat - soweit dies notwendig ist - in geeigneter Form nach § 5 Z 3
leg. cit. u.a. zu bestimmen, ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu
erfolgen hat.
Wurde die
Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument nach § 26
Abs. 1 ZustG in der zitierten Fassung zugestellt, indem es in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder
an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Die Zustellung gilt nach § 26
Abs. 2 leg. cit. als am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Die
rechtswirksame Erlassung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen und
als Voraussetzung dafür die erfolgte Zustellung dieser Bescheide stellen
ein Prozesshindernis (negative Prozessvoraussetzung) für das vorliegende
Verfahren über die von den Beschwerdeführern erhobene
Säumnisbeschwerde dar, dessen Vorliegen der Verwaltungsgerichtshof von Amts
wegen zu prüfen hat. Zu diesem Zweck wurde der damalige Parteienvertreter
der Beschwerdeführer, der Notar Dr. K., vom Bezirksgericht auf ein vom
Verwaltungsgerichtshof nach § 36 Abs. 9 VwGG gestelltes Ersuchen als Zeuge
vernommen. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde sodann
Gelegenheit geboten, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
In rechtlicher
Hinsicht ist zunächst hervorzuheben, dass § 26 Abs. 2 ZustG lediglich
die Vermutung der Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das
Zustellorgan enthielt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes führt das Bestreiten eines Empfängers zu
Zweifeln, welche die Behörde zur Feststellung der Tatsache der Zustellung
verpflichtet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003,
2001/13/0302). Diese Rechtsprechung ist auch nach der Änderung des §
26 Abs. 2 ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 weiterhin maßgeblich
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175).
Vor diesem
rechtlichen Hintergrund gelangt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des oben
dargestellten Vorbringens der Parteien und der Aussagen des vernommenen Zeugen
zur Feststellung, dass eine Zustellung der Berufungsvorentscheidungen an den
damaligen zustellungbevollmächtigten Parteinvertreter der
Beschwerdeführer nicht als erwiesen angenommen werden kann.
Diese
Feststellung gründet sich auf folgende Erwägungen:
Die belangte
Behörde stützt ihr Vorbringen, die in Rede stehenden
Berufungsvorentscheidungen wären zugestellt worden, auf den Umstand, dass
auf Grund des Vorhandenseins der Ausdrucke der Berufungsvorentscheidungen beim
Finanzamt und der maschinellen Verarbeitung in der EDV-Anlage auch ein Ausdruck
der Parteiausfertigungen, eine Kuvertierung und eine Übergabe dieser
Stücke an die Post hätte erfolgen müssen. Weiters stützt
sich die belangte Behörde darauf, dass acht getrennte Bescheide erlassen
und in acht getrennte Kuverts eingelegt worden seien. Der Verlust von auf dem
Postweg sicher voneinander getrennten Kuverts und nicht nur eines dieser acht
Kuverts sei unwahrscheinlich.
Demgegenüber
verneinen die Beschwerdeführer und der vernommene Zeuge, der als
Empfänger bezeichnete Notar, in dessen Kanzlei die Zustellung erfolgt sein
soll, die Berufungsvorentscheidungen erhalten zu haben. Weiters weisen sie auf
eine unüblich späte Versendung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen
durch das Finanzamt hin.
Der
Verwaltungsgerichtshof sieht zunächst im Vorhandensein von Ausdrucken der
in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen im Akt des Finanzamtes noch keinen
Nachweis für einen Ausdruck auch der für die Beschwerdeführer
bestimmten Ausfertigungen.
Weiters sieht
der Verwaltungsgerichtshof im maschinellen Verarbeiten und im maschinellen
Kuvertieren keinen Grund, warum nach dem Ausdruck auf Grund eines technischen
Fehlers nicht bereits eine Kuvertierung oder eine Weitergabe der kuvertierten
Dokumente an die Post unterblieben sein könnte.
Schließlich
ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass nach Übergabe
der Post die acht Kuverts getrennt worden sein könnten, doch ist ein
Einlangen dieser acht Kuverts am selben Tag beim Zustellpostamt und die
Gewahrsame des Zustellorgans über diese acht Kuverts und nach Vorbereitung
des Zustellablaufes durch das Zustellorgan ein Zusammenführen dieser acht
Kuverts in die dem Notar zuzustellende Post wahrscheinlich. Am Weg zwischen dem
Übernehmen der Kuverts durch den Zusteller bis zur Kanzlei des Notars ist
ein Abhandenkommen der wohl wieder gemeinsam beförderten Kuverts nicht
auszuschließen.
Die Schilderung
des vernommenen Notars über seine Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit
dem Posteinlauf lässt zwar genauso nicht ausschließen, dass nach
Zustellung der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen diese in der Kanzlei
abhanden gekommen wären, verringert aber gerade auch wegen der Anzahl von
acht getrennten Kuverts die Wahrscheinlichkeit eines solchen
Verlustes.
Zusammenfassend
ist somit ein Unterbleiben des Ausdrucks der Parteiausfertigungen der
Berufungsvorentscheidungen oder ein Fehler bei der Kuvertierung denkbar und ist
darüberhinaus ein Verlust der Kuverts auf dem Postweg ebenso möglich
wie ein Verlust (Verlegen) der Kuverts in der Kanzlei des Notars Dr. K. nach
erfolgter Zustellung.
Der
Verwaltungsgerichtshof hält es für eher wahrscheinlich, dass acht nach
Zustellung in der Kanzlei des Notars Dr. K. verlegte und (zunächst)
verlorene Kuverts später (wieder) entdeckt würden als dass solche acht
am Weg bis zur Zustellung verloren gegangene Kuverts wiederaufgefunden
würden, was im Beschwerdefall mangels (Wieder-)Auffinden der Kuverts
dafür spricht, dass diese Kuverts vor der Zustellung abhanden gekommen
wären.
Ein Motiv der
Beschwerdeführer oder des Notars, die Berufungsvorentscheidungen trotz
Zustellung und Kenntnis des Inhaltes als nicht zugestellt zu bezeichnen, ist
nicht ersichtlich. So fehlt wegen der der Berufung stattgebenden Entscheidung
des Finanzamtes und wegen des Antrages in der Säumnisbeschwerde, der
Verwaltungsgerichtshof möge die Abgaben "ausgehend von der in der Berufung
angeführten Bemessungsgrundlage neu festsetzen", auch ein mögliches
Motiv, die Frist für einen Vorlageantrag versäumt zu haben und eine
günstigere Entscheidung als die der Berufungsvorentscheidungen
anzustreben.
Die von der
belangten Behörde ins Treffen geführte Unterlassung einer
Vorlageerinnerung erklärte der als Zeuge befragte Notar glaubhaft damit,
dass ihm diese erst mit der UFSG - Novelle 2006, BGBI. I Nr. 143, geschaffene
und ab August 2006 geltende Möglichkeit nicht bekannt gewesen
sei.
Schließlich
widersprach die belangte Behörde auch dem Argument der
Beschwerdeführer nicht, Unbedenklichkeitsbescheinigungen würden
üblicherweise innerhalb von zwei oder drei Wochen nach Zahlung der Steuer
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ausgestellt werden,
während im Beschwerdefall erst die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 4.
Juli 2008 zugestellt worden seien. Dies spräche dafür, das bei der
Bearbeitung des Falles der Beschwerdeführer beim Finanzamt nicht alles
reibungslos vonstatten gegangen ist.
Aus all diesen
Gründen hält es der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls für nicht
erwiesen, dass die in Rede stehenden Berufungsvorentscheidungen dem damaligen
zustellungsbevollmächtigten Parteinvertreter der Beschwerdeführer, dem
Notar Dr. K., zugestellt worden sind."
Aus diesen Gründen gilt - mangels Vorliegen eines
Zustellnachweises - die Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2007 als nicht
zugestellt. Es wurde somit im gegenständlichen Fall eine
Berufungsvorentscheidung noch nicht rechtswirksam erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wird nicht bestritten, dass die Grunderwerbsteuer
für den Erwerb der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke von der auf diese Grundstücke entfallenden Gegenleistung
zu berechnen ist. Auch besteht kein Einwand dagegen, dass bei der Ermittlung der
anteiligen Gegenleistung für die Proportion die Verkehrswerte für die
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit € 25.644,70 und
für die übrigen Grundstücke mit € 48.690,80 angesetzt
werden.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, der
Berechnung nicht die in der Berufung berechnete Gesamtgegenleistung in der
Höhe von € 82.548,03 (ein Viertel davon = € 20.637,01)
zugrunde zu legen. Auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ging bei der nicht rechtswirksam erlassenen Berufungsvorentscheidung von
diesem Wert aus.
Die auf die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke entfallende Gegenleistung errechnet sich wie folgt:
|
Verkehrswert der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke
|
€
|
25.644,70
|
Verkehrswert der übrigen Grundstücke
|
€
|
48.690,80
|
Summe
|
€
|
74.335,50
Laut Berufung beträgt die Gesamtgegenleistung
€ 82.548,03, wovon ein Viertel auf diesen Erwerb entfällt =
€ 20.637,01.
Von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 20.637,01 entfallen auf die nicht land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücke:
€ 20.637,01 x € 48.690,80
: € 74.335,50 = € 13.517,53.
Die Grunderwerbsteuer wird wie folgt berechnet:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 2 % vom Wert der
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG)
in Höhe von € 1.282,23 =
|
€
|
25,64
|
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG 2 % von der
Gegenleistung für die übrigen Grundstücke (§ 5 GrEStG) in
Höhe von € 13.517,53 =
|
€
|
270,35
|
Summe
|
€
|
295,99
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-W/09
- Stammnummer
- 38899
- Gültig
- 27.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF