…die am 10. Juli 2002 erfolgt sind und das Projekt "WFM" betreffen, da ein Aktenvermerk gleichen Datums vorliegt, in dem der Besprechungsteilnehmer R auf den Inhalt der Gespräche näher eingegangen ist, worin der Nachweis für eine Produkt- und Leistungsinformation zu erblicken ist. Gleichermaßen waren auch…
…bewusst beabsichtigte gleichzeitige Einbeziehung von Geschäftsfreunden und deren Begleitpersonen hingewiesen: Laut dem von der Bw. mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 dem UFS vorgelegten schriftlichen Konzept Beilage 1 sollte eine Produkt- und Leistungsinformation in (Zitat:) "angenehmer Atmosphäre (Österreich-Bonus)" in einer "nicht 08/15 Umgebung…
…26. September 2000, Zl. 94/13/0171, und vom 2. August 2000, Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten werden, wenn…
…mehrfach erwähnten Beilage die Art der geführten Besprechungen schlagwortartig umschreibt (z.B. Expertisenangebot, Vortragsangebot, Akquisitionsgespräch ...), da damit der geforderten nachzuweisenden Produkt- und Leistungsinformation nicht Genüge getan wird. Aus § 20 Abs. 1 Z 3 EStG kann auch keineswegs abgeleitet werden, dass sich - wie dies der Bw…
…z.B. Akquisition von Neuaufträgen, Folgeaufträgen, Projektstruktur, Projektinhalt ...), da damit der geforderten nachgewiesenen Produkt- und Leistungsinformation nicht Genüge getan wird, wobei noch hinzukommt, dass die jeweils zu fordernden Angaben für jede einzelne Ausgabe erfolgen hätten müssen, wurde doch Bw. im Rahmen des ho. Schreibens vom…
…Geschenke, welche der Begründung, dem Erhalt bzw. der Sicherung der Geschäftsverbindung dienten. Darüber hinaus sei unter dem Begriff Werbung ganz allgemein eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Diese sei durch das Verschenken von Weinflaschen, die mit Werbeetiketten versehen seien, in Verbindung mit Leistungsaufstellungen etc. jedenfalls…
…4 zu § 20, Seite 779). Im vorliegenden Fall ergaben sich für das Vorliegen einer auf die berufliche Tätigkeit des Bw. bezogenen Produkt- und Leistungsinformation keinerlei Hinweise. Dass die in Rede stehenden Aufwendungen für Teile der Wohnung der Werbung gedient hätten, hat der Bw. auch im…
…d.h. ganz allgemein in einer Produkt- und Leistungsinformation bestehen, und die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen, jede einzelne Bewirtung muss nachgewiesen werden. Notizen über bewirtete Personen und Zweck der Bewirtung) wurde Ihnen am 24.07.2002 ausführlich dargelegt. Unter Berücksichtigung des…
…ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen ist. Unter Beachtung dieser eindeutigen höchstgerichtlichen Entscheidungsinhalte kann also auch im gegenständlichen Fall keinesfalls dem Berufungsbegehren vollinhaltlich entsprochen werden. Es ist ein Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Aufwendungen eine Produkt- und Leistungsinformation beinhalten oder nicht…
…der "Werbung" dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt ("Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben"). "Der Werbung dienen" bedeutet, im Rahmen einer Produkt- und Leistungsinformation, also im Wesentlichen anlässlich einer Leistungsschau nach einem zuvor erstellten betriebswirtschaftlichen Konzept (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 69 und 71)…
…zwei Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung - abhänge, wobei eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen nicht ausreiche, entgegnete die Bw., dass es sich bei den Aufwendungen für die Bewirtung von Kollegen nicht um Kosten der Werbung im Sinn einer Produkt- und Leistungsinformation…
…Werbung ist ganz allgemein eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Wie der VwGH im Erkenntnis vom 2.8.2000, 94/13/0259, zum Ausdruck gebracht hat, hat der Steuerpflichtige darzutun, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat…
…nur werbeähnlicher Aufwand nicht reicht - und die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff Werbung ist allgemein im wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Es ist daher zumindest Voraussetzung, dass anlässlich der Bewirtung eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten wird. Insoweit aus…
…verbunden war und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Unter dem Begriff Werbung ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Der Steuerpflichtige hat also darzutun, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat…
…diskutiert werde, was unter dem Begriff "Werbung" zu verstehen sei. Nach der Auffassung des VwGH (26.9.2000, 98/13/0092) sei unter dem Begriff der Werbung eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung. Diese juristische…
…Produkt- und Leistungsinformation besteht (VwGH 26.3.2001, 97/13/0108). Des weiteren ist betriebliches oder berufliches "Überwiegen" gefordert. Die berufliche Veranlassung einer Besprechung führt nämlich noch nicht zwingend zur beruflichen Veranlassung der Bewirtungsspesen. Die Voraussetzungen sind für jede einzelne Aufwendung (gesondert) zu prüfen und…
…von vorneherein ausgeschlossen ist. Allerdings müsse der Anlass ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht wie das für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers." sowie dass "unter dem Begriff Werbung eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene…
…Im Erkenntnis vom 2.8.2000, 94/13/0259 wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff der Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen ist (vgl. auch UFS 22.2.2013, RV/0685-S/10). Der Berufungswerber hat im Zuge…
…26. September 2000, Zl. 94/13/0171, und vom 2. August 2000, Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten werden, wenn…
…bewirteten Personen und den Gegenstand der jeweiligen Treffen bekannt gegeben, es ist aber diesen Angaben nicht zu entnehmen, inwiefern die einzelnen Bewirtungen einem konkreten Werbezweck für seine Tätigkeit gedient hätten. Da unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen…