Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2617-W/02
Mietvertrag zwischen Ehegatten im vorliegenden Fall nicht fremdüblich, Arbeitszimmer eines Pianisten betrieblich veranlasst, Reisespesen der Lebensgefährtin nicht betrieblich veranlasst, Geschäftsanbahnung betrieblich veranlasst, Zuordnung Ausgaben auf in- und ausländische Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2617-W/02vom 28.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Felicitas Seebach und Karl Kristian
Gödde im Beisein des Schriftführers FOI Pavlik über die
Berufung des Bw., Konzertpianist, I.d.G., vertreten durch Dr. Peter Wolf,
Steuerberater, 1060 Wien, Lehargasse 3A, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Dr. Gabriele Plaschka, betreffend den Bescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO über die Wiederaufnahme Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1996 und die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998
und Einkommensteuer 1996, 1997 bis 1998 nach der
am16.März 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden: Der Berufung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
1996, 1997 und 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide werden
abgeändert.
Die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1996 wird
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber Bw. ist Konzertpianist. Die
erklärten Einkünfte für das Jahr 1996 aus selbständiger
Tätigkeit als Pianist im Inland und seine Progressionseinkünfte aus
dieser Tätigkeit wurden vom Finanzamt geändert. (Nichtanerkennung der
Aufwendungen für Geschäftsanbahnung). Die abzugsfähigen
Betriebsausgaben wurden im Verhältnis der inländischen Einkünfte
und der Progressionseinkünfte aufgeteilt.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer erfolgte
erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 wurde Berufung
erhoben. Das Finanzamt erließ eine stattgebende Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO mit der der Einkommensteuerbescheid
abgeändert wurde.
Auf Grund einer Betriebsprüfung für die Jahre
1996 bis 1998 wurde das Verfahren
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1996
wiederaufgenommen und auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung neue
Sachbescheide erlassen.
Für das Jahr 1997 und 1998 ergingen der
Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid unter Zugrundelegung der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Die Feststellungen
sind der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht
- auszugsweise nachfolgend ausgeführt - zu entnehmen.
"AfA
Betriebsausstattung K: Da das
geltend gemachte Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden kann,
sind die Einrichtungsgegenstände der Privatsphäre zuzurechnen. Weiters
unterliegen Bilder nicht der Abnutzbarkeit und können daher nicht
abgeschrieben werden.
Miete K:
Die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtungsgegenstände wurden nicht als
Betriebsausgaben anerkannt, da der als Arbeitsraum geltend gemachte Raum dem
eines üblichen Wohn- oder Herrenzimmer entspricht. Weiters wurde
festgestellt, dass sich der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. nicht im
Arbeitszimmer befindet.
Die geltend gemachten
"Reisespesen Kb" beinhalten
ausschließlich Flüge der vorm. Lebensgefährtin, jetzige
Ehegattin, F - Wien - F (Frau Kb ist Unternehmerin in Deutschland).
Da diese Kosten der Privatsphäre zuzurechnen sind, können die
Flugkosten nicht anerkannt werden.
Kfz-Aufwand:
Die im Jahr 1997 geltend gemachten Pkw-Instandhaltungskosten in Höhe von S
34.580,50 betreffen Reparaturleistungen infolge des Verkehrsunfalls, die von der
Versicherung nicht getragen wurden. Dieser Aufwand ist der Privatsphäre
zuzuordnen.
Geschäftsanbahnung:
Gem. § 20 Abs.1 Z.3 sind Repräsentationsaufwendungen als
Betriebsausgaben nicht anzuerkennen.
Zuordnung der
Ausgaben: Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Ausgaben der
Entstehung nach zugeordnet. Die allgemein anfallenden Ausgaben sind entsprechend
der Einnahmen aufzuteilen.
Die Zuordnung der
Kosten für den allgemeinen Aufwand wurde von der
Betriebsprüfung für das Jahr 1996 anhand der Höhe der Einnahmen:
Wohnsitz 35,70%, Progression 42,02% und Nichtselbständige Progression
22,28,% aufgeteilt, für das Jahr 1997: Wohnsitz 42,90, Progression 32,76%
und Nichtselbst. Progression 24,34 % und für das Jahr 1998 Wohnsitz:
18,08%, Nichtselbst. Ö 59,76%, Progression 8,37 % und Nichtselbst. D 13,78
%.
Auf Grund der o.a. Feststellungen der Betriebsprüfung
wurde die Umsatzsteuer ermittelt. Die Umsätze wurden korrigiert und die
geltend gemachte Vorsteuer wurde berichtigt."
Gegen die Wiederaufnahme
des Umsatzsteuer-Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO zu Bescheid
vom 22.1.1999 für das Jahr 1996, den Umsatzsteuerbescheid 1996, die
Wiederaufnahme des Einkommensteuer-Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4
BAO zu Bescheid vom 29.7.1999 für das Jahr 1996, gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 und gegen die Einkommensteuerbescheide 1996,
1997 und 1998, alle vom 13.2.2001, wurde Berufung erhoben.
Begründend wurde u.a. angeführt:
"Arbeitszimmer:
Die Betriebsprüfung anerkannte nicht die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer im wesentlichen mit der Begründung, dass es einem Wohn- oder
Herrenzimmer gleiche und sich als Folge des typischen Berufsbildes eines
Pianisten der Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers
befinde. Diese Rechtsansicht stimmt mit der Erfahrung des täglichen Lebens
nicht überein und geht von unvollständigen Sachverhaltsfeststellungen
aus. Es bedarf als offenkundige Tatsache keines weiteren Beweises, dass ein
Konzertpianist täglich 8-10 Stunden üben muss, vor Konzerten oder
Konzerttourneen auch bis zu 14 Stunden.
Was das als Musikstudio
ausgestattete Arbeitszimmer selbst anlangt, so wurde es von der späteren
Frau des Bw. an den von ihr gekauften Rohbau in XY separiert angebaut, mit einem
schalldämmenden Estrich und einer schalldichten Türe
versehen.
In dem Raum befindet sich ein
Wandverbau für die Musikliteratur und das Notenmaterial, eine Sitzgarnitur,
die zu zahlreichen Besprechungen, die ein zur Weltspitze zählender Pianist
ständig mit Konzertveranstaltern, Schallplattenproduzenten, Musikerkollegen
und Journalisten abzuführen hat, dient, ein Schreibtisch, ein
Konzertflügel und eine Stereoanlage. Weiters liegt zur Schalldämmung
ein Spannteppich.
Die Ausstattung des
Arbeitsraumes eines Pianisten ist naturgemäß eine andere als die des
Arbeitsraumes beispielsweise eines Tischlers. Der Bw. hält sich in dem
Arbeitsraum aus beruflichen Gründen mindestens ebenso lang auf wie der
Tischler. Der Arbeitsraum ist der berufliche Schwerpunkt und schon aus diesem
zeitlichen Grund ist eine private Nutzung des Arbeitsraumes nicht
möglich.
Dass die in dem Arbeitszimmer
ausgeübte Tätigkeit nichts mit der unselbständigen Tätigkeit
als Universitätsprofessor zu tun hat, sei der Vollständigkeit
angemerkt.
Zusammenfassung:
Das Musikstudio entspricht
durch Schalldämmung und Ausstattung genau einem Arbeitszimmer, das ein
Pianist braucht. Das "typische Berufsbild" eines Pianisten in der
Öffentlichkeit ist das eines "ständig Übenden". Dazu braucht es
eines Raumes. Es entspricht daher nicht der Realität, dass das Berufsbild
eines Pianisten diesen nur im Konzertsaal sieht. Für den Pianisten ist ein
Arbeitsraum unbedingt notwendig.
Dass für einen Pianisten von Weltruf das
Arbeitszimmer selbst nur fast ausschließlich beruflich genutzt werden
kann, wenn es auch für eine private Nutzung geeignet wäre, ergibt sich
schon aus dem Tagesablauf eines Pianisten. Der Umstand, dass man sich in einem
Arbeitsraum eines Pianisten theoretisch auch privat aufhalten könnte, in
einer Tischlerwerkstatt aber nicht, ist kein sachliche Grund zur steuerlichen
Aberkennung der Betriebsausgabe. Daher sind nicht nur die laufenden anteiligen
Aufwendungen, sondern auch die AfA der Arbeitszimmereinrichtung und die
betreffenden Investitionsfreibeträge Betriebesaufwand.
Mietaufwand:
Zu der Nichtanerkennung des Mietaufwandes wird ausgeführt, dass die mit der
nachmaligen Gattin vereinbarte Miete von S 275,-/m² angemessen ist und
jedem Fremdvergleich standhält. Sie wurde so berechnet, dass von ihr die
Errichtung des Arbeitszimmers aufgewendete Kapital unter Annahme einer 5%igen
Verzinsung in 20 Jahren abgezahlt ist.
Die Nichtanerkennung des Mietaufwandes ist somit
nicht rechtens.
Zu
den "Reisespesen Kb ": Dass ein
Pianist von Weltformat seine Korrespondenz, die Organisation seiner Tourneen,
seiner Auftritte, nicht ohne Sekretariat leisten kann, wenn er nicht seine
künstlerische Arbeit vernachlässigen will, wird von der Behörde
übersehen. Jede Verwaltungstätigkeit, telefonische
Organisationsarbeiten, Bankverkehr, Kontakt mit dem steuerlichen Vertreter,
Kontakt mit Künstleragenturen, Vorbereitung von Interviews etc. erledigt
seit Jahren seine nunmehrige Frau. Es wäre dies allein ein Fulltime-Job
- Placido Domingo beschäftigt nach Wissen des Bw. drei
Sekretäre. Die Reisen sind daher stets beruflich veranlasst und das
Arbeitsausmaß
übersteigt bei weitem das im Rahmen (vor)ehelicher
Beistandspflicht.
Im Übrigen wird auf die
neuerliche Bestätigung des Univ.Prof. Dr. W. Doralt vom 28.3.2001,
verwiesen, dass der Bw. auf Grund eines Halswirbelschadens nicht Schwereres als
3 Kg-Lasten tragen soll.
Auch aus diesem Grunde wird der
Bw., wenn es sich mit der beruflichen Tätigkeit der nunmehrigen Gattin
vereinbaren lässt, von ihr auf den Reisen begleitet, weil sie das
Gepäck, das immer schwer ist, weil es zwei komplette Frack-Ausstattungen
und Notenmaterial enthalten muss, trägt.
Die private Mitveranlassung tritt aus diesen
Gründen völlig in den Hintergrund.
Der Bw. ist aber angesichts der
schweren Beweisbarkeit der betrieblichen Veranlassung jeder einzelne Reise damit
einverstanden, dass 1/3 der geltend gemachten Aufwendungen der privaten
Sphäre zugerechnet wird. Angesichts der glaubhaften Darstellung, die durch
Zeugeneinvernahme (mitreisende Musiker oder Sänger, die der Bw.
gegebenenfalls namhaft zu machen bereit ist) erhärtet werden kann, und
angesichts der seit Jahren amtsbekannten und bestätigten Erkrankung sind
2/3 der Aufwendungen als beruflich veranlasst anzuerkennen.
PKW: Im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1997 wird eine PKW-Rechnung vom 28.
März 1997 in Höhe von S 34.580.50 der Privatsphäre zugeordnet,
weil die Betriebsprüfung davon ausging, dass dies eine Folge des
Verkehrsunfalls des Bw. vom Juli 1997 gewesen wäre. Dass diese Annahme
falsch ist, liegt wohl auf der Hand.
Richtigzustellen ist ferner, dass es sich bei dem
seit 1997 dem Bw. zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug um einen Audi A4
(Baujahr 1995) und nicht um einen BMW handelt.
Geschäftsanbahnungsspesen:
In den angefochtenen Bescheiden 1997 und 1998 werden ohne Sachverhaltsermittlung
und diesbezüglichen Feststellungen meine Geschäftsanbahnungsspesen zur
Gänze nicht anerkannt.
Da es sich teils um
Arbeitsessen im Anschluss an Konzerte oder Proben mit Konzertveranstaltern,
Journalisten etc. handelt, überwiegt der betriebliche Charakter der
Ausgaben und hat mit Repräsentation nichts zu tun. Die Aufwendungen
(ohnehin nur zu 50% geltend gemacht) sind daher anzuerkennen.
Aufteilung der
Ausgaben: In den angefochtenen Bescheiden 1996 bis 1998 werden die
Betriebsausgaben nach dem Einnahmenschlüssel auf selbständige,
nichtselbständigen und der Progression unterliegende Ausgaben
aufgeteilt.
a) In diesem Punkt wird von der
Betriebsprüfung übersehen, dass der Bw. einen Teil der Flugkosten nach
S und F bereits in meinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen den
Progressionseinkünften zugeordnet habe; diese Zuordnung wird von der
Betriebsprüfung wiederholt.
b) Die Reisekosten 1997 in
Höhe von S 65.666,47 und 1998 in Höhe von S 38.077.41 zur Gänze
den Progressionseinkünften zuzuordnen, ist unrichtig, da der Bw. oft ins
Ausland reise, um mit einem Partner (z.B. G.K., R.H. u.a.) aus
Termingründen irgendwo zu proben, aber für Auftritte in
Österreich. Diese Aufwendungen sind somit den inländischen
Einkünften zur Gänze zuzuordnen.
c) Die Anlagegüter des
wegen der Professur des Bw. in S notwendigen Musikstudios werden von der
Betriebsprüfung nur den Progressionseinkünften
zugerechnet.
Da der Bw. aber in S genauso
für inländische Tätigkeit gearbeitet hat wie im Inland für
die ausländische, sind diese Aufwendungen auch analog der sonst von der
Betriebsprüfung geübten Vorgangsweise zu verteilen.
d) Die Betriebsprüfung
teilt auch den Steuerberatungsaufwand in den Jahren 1996 bis 1998 nach dem
Einnahmenschlüssel auf. Hier wird übersehen, dass österreichische
Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzbar sind, die als
Betriebsausgaben auszuscheidenden Teile sind daher als Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Umsatzsteuer:
In den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden führen die vorstehenden
Änderungen der Betriebsprüfung zu entsprechenden Auswirkungen bei der
Vorsteuer. Diese sind auf Grund der vorstehenden Ausführungen entsprechend
rückgängig zu machen.
Wiederaufnahme:
Aus formalrechtlichen Gründen werden auch die Bescheide über die
Wiederaufnahme selbst angefochten."
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1996 bis 1999, Einkommensteuer 1996 bis 1998, Festsetzung der Umsatzsteuer
Jänner bis März 2000, wird folgendes
ausgeführt:
Aufwendungen
(Miet) Arbeitszimmer "I.d.G. ":
In der Berufung wird die rechtliche Beurteilung durch die BP
bekämpft, neue Sachverhaltselemente werden nicht vorgebracht. Hinsichtlich
des Beweismaterials (Bauplan, Fotos über Ausstattung) wird auf den
Arbeitsbogen der BP sowie des Erhebungsdienstes verwiesen. Die BP sieht keinen
Anlass, von ihrer rechtlichen Qualifikation, sowohl hinsichtlich der Anerkennung
des Arbeitszimmers als auch hinsichtlich der Anerkennung des
Mietverhältnisses, abzurücken.
Reisespesen
Kb : Wie im Bericht
ausgeführt, betrifft diese Ausgabeposition ausschließlich Flüge
von Fr. Kb vereh. M zwischen F und Wien (K ) und nicht Flugbegleitungen auf
Reisen des Herrn M . Die Argumentation mit der Erkrankung des Herrn M und der
dadurch notwendigen Angestellten als Gepäcksträger geht daher insoweit
ins Leere. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Reisekosten nur dann
abzugsfähig, wenn die Reise ausschließlich betrieblich veranlasst
ist. Spielen bei einer Reise auch private Belange eine nicht unwesentliche
Rolle, so sind die Reisekosten im Hinblick auf das Aufteilungsverbot insgesamt
nicht absetzbar ( VwGH 82/14/0279 vom 3.5.1983). Kernfrage ist also, ob die
private Mitveranlassung, die in der Berufung übrigens gar nicht bestritten
wird, nur von weitaus untergeordneter Bedeutung ist, oder ob diese, wie die BP
vermeint, nicht nur nicht unwesentlich ist, sondern weitaus
überwiegt.
Unbestritten ist, dass in den Jahren 1996 und 1997
von Frau Kb in K ein Haus umgebaut und im Jahre 1997 mit Herrn M als gemeinsamer
Wohnsitz bezogen wurde. Tatsache ist, dass bei einem Umbau eines Hauses und
anschließender Begründung eines gemeinsamen Haushaltes eine
regelmäßige Anwesenheit von Frau Kb notwendig war. Und auch die
weitere Betreuung des gemeinsamen Haushaltes in den Folgejahren setzt eine
regelmäßige Anwesenheit von Frau Kb vereh. M voraus. Darüber
hinaus kann nicht unterstellt werden, dass die regelmäßige
Anwesenheiten in K lediglich den Sekretariats- und Organisationsarbeiten und
nicht auch der Aufrechterhaltung der zwischenmenschlichen Beziehungen dienten.
Können doch Verwaltungstätigkeiten und telefonische
Organisationsarbeiten auch von S aus erledigt werden und bedingen daher nicht
unbedingt die Anwesenheit in K. Aufgrund dieser Überlegungen geht die BP
davon aus, dass die regelmäßigen Flüge weitaus überwiegend
durch private Motive veranlasst sind, sodass, wie bereits oben ausgeführt,
der gesamte Aufwand nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden
konnte.
PKW-Aufwand:
Die BP geht davon aus, das die Reparaturen betreffend die PKW-Reparatur-Rechnung
vom 28.3.1997 die Folge eines Unfalles waren. Da eine entsprechende
Kaskoversicherung vorhanden war, hätte die Versicherung den Schaden
abdecken müssen, was jedoch seitens der Versicherung aufgrund von
pflichtwidrigen Verhalten des Abgabepflichtigen nicht erfolgte. Geht jedoch ein
Schadenersatzanspruch aufgrund eines nicht pflichtgemäßen Verhaltens
verloren, kann der diesbezügliche Schaden nicht als Betriebsausgabe
anerkannt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Unfalles im Juli 1997, bei dem
der betriebliche PKW Golf Totalschaden erlitt und aus dem Betriebsvermögen
ausschied. Auch hier hätte die Versicherung den Schaden abdecken
müssen, was jedoch seitens der Versicherung aufgrund von pflichtwidrigem
Verhalten des Abgabepflichtigen nicht erfolgte. Unter Hinweis auf die obigen
Ausführungen war daher ebenfalls der Buchwertabgang nicht als
Betriebsausgabe anzuerkennen. Darüber hinaus wäre, um den Aufwendungen
Betriebsausgabeneigenschaft zuzuerkennen zu können, seitens des
Abgabepflichtigen auch zu beweisen, dass sich die Unfälle auf betrieblichen
Fahrten ereigneten.
In Bericht wurde in Tz 22
irrtümlich die Marke BMW anstatt Audi angeführt. Dieser Irrtum hat
jedoch keine steuerliche Relevanz.
Geschäftsanbahnungsspesen:
Nach § 20 Abs.1 Z 3 EStG 88 dürfen Repräsentationsaufwendungen
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
außer es wird nachgewiesen, dass die Bewirtung der Werbung dient -
wobei nur werbeähnlicher Aufwand nicht reicht - und die betriebliche
Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff Werbung ist allgemein im
wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Es ist daher
zumindest Voraussetzung, dass anlässlich der Bewirtung eine auf seine
berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten
wird.
Insoweit aus den vorgelegten
Belegen überhaupt durch Vermerke der Zweck des Essens abgeleitet werden
kann, handelt es sich, wie in der Berufung ausgeführt wird, um
"Arbeitsessen" im Anschluss an Konzerte oder Konzertproben, die im weitesten
Sinne der Kontaktpflege dienen. Diesen Aufwendungen kann jedoch als nur
werbeähnlicher Aufwand, auch wenn der betriebliche Charakter der Ausgaben
überwiegen sollte, keine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben
zukommen.
Aufteilung der
Betriebsausgaben nach dem Einnahmeschlüssel: Grundsätzlich sind
die Aufwendungen direkt jenen Einnahmen zuzurechnen, durch die sie verursacht
sind. Insoweit dies nicht (aus tatsächlicher oder ökonomischer
Hinsicht) möglich ist, ist die Aufteilung im Schätzungswege
durchzuführen, wobei es gängige Verwaltungsübung der
Finanzverwaltung ist, dass die Aufteilung nach dem Einnahmeschlüssel
durchgeführt wird. Bei den Flugkosten S und F vertritt die BP auch
weiterhin die Ansicht, dass diese primär den nichtselbständigen
Einkünften in S - und folglich den Progressionseinkünften
- zuzuordnen sind. Die in der Berufung unter Punkt b) angeführten
Argumentation wurde auch schon im Zuge der BP vorgebracht. Obwohl die seitens
der BP abverlangte genauere Aufstellung zur Konkretisierung dieser Behauptung
nicht beigebracht wurde, hat die BP schließlich die in der Erklärung
vorgenommene Aufteilung - 50% nichtselbständige, 50%
selbständige Einkünfte - grundsätzlich übernommen,
jedoch wurden die Betriebsausgaben absichtlich - und nicht aus Versehen
- neuerlich nach dem Einnahmeschlüssel (lediglich die
selbständigen Einkünfte betreffend) aufgeteilt, da die Argumentation,
dass nur für Auftritte in Österreich geprobt wurde, nicht logisch
nachvollziehbar ist und auch in keiner Weise bewiesen wird. Die unter Punkt b)
angeführten Reisekosten stellen sonstige Reiseaufwendungen (zu einem
großen Teil Akquisitionskosten) ausschließlich in D dar und wurden
demzufolge ausschließlich den Progressionseinkünften zugeordnet. Da
sich die Zuordnung zu den Progressionseinkünften für die
inländische Besteuerung praktisch keine steuerliche Auswirkung ergab, wurde
auch auf eine detaillierte Überprüfung der Abzugsfähigkeit dieser
Aufwendungen verzichtet.
Hinsichtlich der
Steuerberatungskosten ist festzuhalten, dass diese Kosten grundsätzlich
Betriebsausgaben darstellen. Auch insoweit sie den Progressionseinkünften
zugeordnet werden, behalten sie den Charakter von Betriebsausgaben und
können keinesfalls als Sonderausgaben in Abzug gebracht
werden.
Wiederaufnahme
des Verfahrens: In der Berufung werden die Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens " auch aus formalrechtlichen Gründen"
angefochten. Da die Formalrechtlichen Gründe nicht konkretisiert sind und
auch keine entsprechende Begründung aus der Berufung ableitbar ist, kann
hiezu seitens der BP auch nicht Stellung genommen werden und erweist sich die
Berufung auch in diesem Punkt als mangelhaft.
Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass die
Ausführungen in der Berufung in keiner Weise geeignet sind, die
Feststellungen der BP zu widerlegen. Es wird daher beantragt, die Berufung in
allen Punkten abzuweisen.
Zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung wurde vom Bw. eine Gegenäußerung abgegeben, die
im Wesentlichen die Berufungspunkte wiederholt.
Zu den
Reisespesen Kb wurde noch ergänzend
vorgebracht: Die BP übersieht, dass Frau Kb in den in den Rede
stehenden Jahren in D ein (just in time-lieferndes) Autozubehör erzeugendes
Industrieunternehmen führte, das in die USA und nach Deutschland an
Daimler-Chrysler pünktlichst zu liefern hatte - unter diesem Aspekt
sind Reisen, bei welchen die "Aufrechterhaltung der zwischenmenschlichen
"Beziehungen" im Vordergrund stehen, nicht wahrscheinlich und entspringen der
Phantasie der Betriebsprüfung. Es gab sogar Reisen nach Wien, obwohl
feststand, dass sich der Bw. gar nicht in Wien befand ( z.B. 2 dringende Reisen
zu Steuerberater). In diesem Punkt hat es sich die BP mit der Feststellung, dass
die "regelmäßigen Flüge weitaus überwiegend durch private
Motive veranlasst" waren, zu leicht gemacht. Dies erkennt man schon daraus, dass
es keine Regelmäßigkeit - wie die BP behauptet - gegeben
hat.
Zu den
Geschäftsanbahnungsspesen: Die BP vermeint, meine im Anschluss an
Konzerte stattfindenden Geschäftsessen nicht als Betriebsausgabe anerkennen
zu können, weil nur Werbeaufwand anerkannt werden könne, welcher
wiederum nur vorliege, wenn damit eine "Produkt- und Leistungsinformation" Hand
in Hand ginge. Eine intensivere Leistungsinformation als durch mein Auftreten
vor Publikum in einem öffentlichen Konzert ist in meinem Beruf als
Konzertpianist nicht möglich. deshalb finden ja die Besprechungen
bezüglich Engagement im Anschluss an Konzerte statt, wann nämlich die
Agenten und Konzertmanager von meiner "Produktpräsentation" begeistert
sind. "Leistungsinformation, sprich: Konzert, und Arbeitsessen" sind daher als
einheitlicher Werbeaufwand und als eine Einheit zu sehen.
In der Stellungnahme zur
Gegenäußerung vom 23.11.2001 wurde auf die Stellungnahme zur Berufung
Bezug genommen.
Vom UFS wurden dem Bw.
Folgendes vorgehalten und die Fragen zu den vorstehenden angefochtenen Punkten
ersucht zu beantworten:
Arbeitszimmer:
In dem Fall des Bw. kann von der Notwendigkeit eines Arbeitsraum ausgegangen
werden. Da dieser Arbeitsraum innerhalb des Wohnungsverbandes gelegen ist und
der Arbeitsraum einem Wohnzimmer (Musikzimmer) gleich eingerichtet ist, ist nach
Lehre und Rechtsprechung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Vorgehalten wurde daher dem Bw. wieweit ein weiterer Raum mit Schreibtisch und
ein Zimmer für Übernachtungsmöglichkeiten für die
Betätigung als Konzertpianist und den daraus resultierenden Einkünften
nötig sind.
Zur
Miete ergibt sich, wenn das Arbeitszimmer als solches anerkannt wird, die
Frage, ob die Anmietung des Arbeitsraum von der jetzigen Gattin des Bw (ehem.
Lebensgefährtin) dem Fremdvergleich standhält. Der Mietvertrag
verwirklichte keinen der nach der Rechtsprechung geforderten Punkte. Es lag
keine Publizität vor, kein Vertrag mit eindeutig, klarem und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt wurde abgeschlossen und keine dem Fremdvergleich
standhaltende Bedingungen wurden erfüllt.
Zu
den Reisespesen von FrauKb wurde
der Bw. gebeten, die Flüge zu Konzerten in Begleitung mit Frau Kb
anzuführen. Weiters wurde dem Bw. vorgehalten, dass die Tätigkeit als
Sekretärin nicht glaubwürdig erschien, da die angeführte
Tätigkeit in dieser Art von einer anderen Person als der zukünftigen
Gattin ohne Vertrag und fixen Gehalt nicht gemacht worden wäre.
Zu den
Pkw-Reparaturen konnte der UFS den vorgebrachten Gründen nicht
folgen.
Zu
den Geschäftsanbahnungsspesen wurde der Bw. ersucht, Rechnungen der
Arbeitsessen nachzureichen und zu den Rechnungen bekannt zugeben, mit wem der
Bw. gespeist habe und was der Grund des Essens war (Konzertverträge,
Zeitungsartikel, etc)
Zu
der Aufteilung der Betriebsausgaben wurde der Bw. ersucht eine andere
Aufteilung der Betriebsausgaben als die nach dem Einnahmenschlüssel bekannt
zugeben und zu erläutern.
Dem Bw. wurde die Möglichkeit vorgehalten im
Zuge der Berufung die Vorsteuern bekannt zugeben.
In der Stellungnahme und
Beantwortung führte der Bw. Folgendes an:
Arbeitszimmer:
Der Bw. führte aus, dass er nicht nur das Musikzimmer für seine
Tätigkeit als Konzertpianist brauche, sondern auch ein Büro zur
Erledigung der Korrespondenz. Die Sitzgarnitur diene der Ablage von Partituren,
Noten, etc. und für Besprechungen mit Künstlern, Konzertagenten,
Journalisten, u.a.
Seit seinem schweren Unfall des
Bw., der eine mehr als eineinhalbjährige Arbeitsunfähigkeit und
Unterbrechung der Karriere bedeutete, steht wegen seiner
Wirbelsäulenverletzung ein allerdings nicht zum Schlafen geeigneter Diwan
zwecks kurzer notwendiger Liegepausen in seinem Arbeitszimmer. Zu diesem Punkt
ist wohl zusammenfassend festzustellen, dass angesichts des täglichen
mindestens "10-stündigen Lärmens" - auch samstags und sonntags
- eine Privatnutzung des Arbeitsraumes theoretisch nur in geringem
Ausmaß
überhaupt denkbar, in Wirklichkeit aber gar nicht vorhanden
ist.
Da der Bw. auch sehr viel
kammermusikalisch und als Liedbegleiter tätig ist, ist bei mehrtägigen
Proben, beispielsweise für die Einstudierung eines Tourneeprogramms mit
einem nicht in Wien wohnenden Sänger ein Zimmer mit
Übernachtungsmöglichkeit im Untergeschoß des Hauses zur
Verfügung. Dies erweist sich in der Praxis als höchst zeitsparend und
ökonomisch sinnvoll.
Zur
Miete: Die Mietvereinbarung wurde in einer langen Unterredung zwischen
nachmaligen Frau des Bw. und dem Bw. in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters
und mit dessen Beratung mündlich abgeschlossen. Eine entsprechende
Aktennotiz hat der steuerliche Vertreter abgefasst. Sie kann auf Verlangen gerne
vorgelegt werden.
Der Grund für diese
ungewöhnliche Vorgangsweise war, dass die spätere Frau des Bw. die
Gewinne aus ihren deutschen Industrieunternehmen angemessen verzinst in
Österreich in einer Immobilie anzulegen gedachte, was auch geschehen ist,
denn der zwischen Frau M und dem Bw. (Gatten) vereinbarte Mietzins von ATS
275,-/m² monatlich beinhaltet einerseits eine 5%-ige Verzinsung und erlaubt
die Amortisation des eingesetzten Kapitals in 20 Jahren. Die Vereinbarung
hält somit jedem Fremdvergleich stand.
Nach außen hin trat im
übrigen diese Vereinbarung durch die beim Finanzamt eingereichte
Einkommensteuererklärung 1997 wohl hinreichend und in eindeutiger Weise in
Erscheinung, und es sind eben mündliche Verträge nach Zivilrecht auch
zwischen Ehegatten gültig, wenn es sich nicht um Ehepakte bzw. andere
Spezialverträge, die der Notariatsform bedürfen, handelt;
schließlich kann der Mietvertrag sowohl durch eine die wesentlichen
Vertragspunkte enthaltene Aktennotiz als auch durch die Zeugeneinvernahme meines
steuerlichen Vertreters bewiesen werden. Den Ausführungen in diesem Teil
des Schreibens vom 24. 6. 2004 vermag sich der Bw. daher nicht
anzuschließen.
Reisespesen
FrauKb
: Die Reisespesen F - Wien und retour
der Frau des Bw. betreffen im Wesentlichen nicht die Reisebegleitung, sondern
die Führung des Sekretariats. Dies ist durch eine Unzahl von Aktenordnern
samt Korrespondenz leicht und eindeutig zu beweisen.
Sollte trotzdem die Bezeichnung jedes einzelnen
Fluges, bei welchem die Gattin des Bw. den Bw. begleitete, gewünscht
werden, so ist dies machbar, doch bittet der Bw. dazu, die Frist um 2 weitere
Monate zu verlängern.
Was die Flüge 1998
anlangt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Bw. bei jedem Flug von
seiner Gattin begleitet worden ist, da der rechte Arm noch "tot" war und sich
der Bw. bei den Konzerten (der Bw. trat mit Klavierkonzerten für die linke
Hand auf) sich nicht allein an- und auskleiden konnte. Dies gilt ganz besonders
hinsichtlich Frack.
PKW-Reparatur:
Es ist richtig, dass der PKW -Schaden vom 28.3.1997 in Höhe von ATS
34.580.50 der Versicherung als offenbarer Parkschaden gemeldet worden ist,
während der KFZ-Gutachter zum Schluss kam, dass es sich um einen durch eine
Leitschiene verursachten Schaden gehandelt hätte, was angesichts der
Vollkaskoversicherung ohne Bedeutung ist, aber von der Versicherung als Vorwand
genommen wurde, den Schaden nicht ersetzen zu müssen.
Tatsache ist, dass der Bw. nach
einem Konzert in Wien auf der Heimfahrt war und es vereiste Schneefahrbahnen
gab, sodass der Wagen hin und her rutschte, dass der Bw. dabei die Leitschienen
touchiert hätte, hat der Bw. akustisch jedenfalls nicht wahrgenommen, da
das Fahren auf dem gefrorenen Schnee einen ziemlichen Lärm verursachte,
deshalb habe der Bw. den am nächsten Morgen entdeckten Schaden auf der
Wagentüre der Beifahrerseite offenbar irrtümlich für einen
Parkschaden gehalten habe. Wieso der Umstand, dass die Versicherung nicht Ersatz
leistete, aus einer Betriebsausgabe eine Privatausgabe machen soll, vermag der
Bw. nicht zu erkennen.
Mit der Nichtanerkennung des Aufwandes des
Verkehrsunfalls im Juli 1997 ist der Bw. einverstanden.
Geschäftsanbahnungsspesen:
Die Belege über die Geschäftsanbahnung samt Konten der betreffenden
Jahre 1997 und 1998 wurden beigelegt,
Aufteilung der
Betriebsausgaben: Hier wurde auf die Ausführungen in der Berufung
vom 26.4.2001, Seite 8, verwiesen:
1) Die Flugkosten S hat der Bw. bereits in den
Steuererklärungen zwischen den Einnahmen-Ausgabenrechnungen und den
Progressionseinkünften im Verhältnis 50:50 geteilt. Eine weitere
Verschiebung zugunsten "S " ist sachlich nicht gerechtfertigt.
2) Nicht jede Reise betrifft von vornherein
Einkünfte des Zielortes - es ist nichts Ungewöhnliches, sich mit
anderen weltbekannten Künstlern in Abstimmung der Terminkalender irgendwo
zu Proben zu treffen. Auch finden Flüge zu Besprechungen statt. Diese
Kosten, 1997 in Höhe von ATS 65.66.47 und 1998 in Höhe von ATS
38.077,41, sind unter den allgemeinen Aufwendungen erfasst und nach dem
Einnahmenschlüssel den einzelnen Einkunftszweigen zugeteilt.
3) Die Anlagegüter in S schlägt der Bw
vor der Einfachheit halber je zur Hälfte den Progressionseinkünften
und den inländischen Einkünften zuzuteilen.
Vorsteuern.
1) Die
Vorsteuern für die Studiomiete betragen.
1996: ATS
--,-
1997: ATS
66.667.67
1998: ATS
63.097.43 Es handelt sich um 20%-ige Vorsteuer.
2.) Für
den Fall, dass der Mietvertrag trotz der Ausführungen des Bw. nicht
anerkannt werden sollte, sind jedenfalls für das Arbeitszimmer, folgende
anteilige Betriebskostenvorsteuern (inkl. Strom, Heizung etc.) zu
berücksichtigen:
1996. ATS
-,--
1997: ATS
14.451.65
1998: ATS
15.828.25
Diese Stellungnahme wurde dem Finanzamt zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.
In der am 16. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Dr. Wolf:
1.
Arbeitszimmer:
Betreffend
Mittelpunkt der Tätigkeit genügt es, auf ein jüngst ergangenes
Erkenntnis des VwGH zu verweisen, demzufolge der Mittelpunkt der Tätigkeit
eines Pianisten im Proberaum und nicht im Konzerthaus zu erblicken
ist.
Die nunmehrige
Gattin meines Mandanten, Frau M, hat ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Prüfungszeitraum noch in D gehabt, aber nunmehr nach Österreich
verlegt. Sie hat ein Haus in K um rd. ATS 14,000.000,-- gekauft und auf eigene
Kosten einen Anbau an dieses Haus geschaffen, den sie ihrem Gatten als Studio
und Proberaum zur Verfügung gestellt hat. Die Kosten hierfür hat sie
selbst getragen, auf meinen Rat hin hat Herr M eine Miete an sie bezahlt, die
auf Basis eines Zinssatzes von 5 % über 20 Jahre berechnet wurde. Dies
bedeutet, dass jährliche Mieten in Höhe von ATS 400.000,--
vereinbart und auch von Herrn M bezahlt wurden.
Ich lege dem
Senat zur Dokumentation dessen einen Tilgungsplan der Bank vor. Dass die
Überweisungen zum Teil unregelmäßig erfolgt sind, ist darauf
zurückzuführen, dass Herr Prof. M die Zahlungen nach
Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel
vorgenommen hat.
Es ist weiters
zu beachten, dass das Arbeitszimmer eines Konzertpianisten in keiner Weise mit
dem etwa eines Tischlers vergleichbar ist. Es ist richtig, dass sich in dem
besagten Zimmer ein Sofa befindet, allerdings kam es im Zuge der Prüfung zu
wenig zum Ausdruck, dass Herr M krank ist, er leidet nämlich an einer
sogenannten "Tigerkralle", das ist ein Bandscheibenleiden im Bereich der
Halswirbelsäule. Er darf auf Grund dessen keine Lasten von mehr als drei
Kilo tragen; es ist weiters erforderlich, dass er sich regelmäßig in
dem besagten Arbeitszimmer ausruht.
Das Finanzamt
hat den Mietvertrag unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 13.10.1993,
93/13/0129, nicht anerkannt.
Der diesem
Erkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt war allerdings ein ganz anderer; in
diesem Fall hat nämlich ein Ehepaar das ihnen gemeinsam gehörige Haus
sozusagen wechselseitig vermietet. Das Haus in XY gehört aber hingegen
ausschließlich Frau M, dies auch aus erbrechtlichen Gründen, sie hat
ihm nur einen Teil des Hauses, der wie oben erwähnt, hinzugebaut wurde
(Studio, Büro) vermietet.
Ich lege dem
Berufungssenat weiters eine Aktennotiz vom 17.12.1996 vor, in dem die
wesentlichen Inhalte des zwischen Frau Kb (nunmehr Frau M ) und Herrn
Prof. M abgeschlossenen mündlichen Mietvertrages enthalten
sind.
Dr.
Plaschka:
Dem Finanzamt
ist das VwGH-Erkenntnis betreffend "Konzertpianisten" bekannt. Eine Anerkennung
der Kosten kann daher dem Grunde nach erfolgen.
Betreffend das
behauptete Mietverhältnis zwischen den nunmehrigen Ehegatten ist allerdings
darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof an Verträge zwischen
nahen Angehörigen bzw. nahen Bekannten strenge Maßstäbe
anlegt.
Diese sind nach
Meinung des Finanzamtes im Berufungsfall keineswegs erfüllt. So würde
insbesondere zwischen Fremden wohl kein bloß mündlicher Mietvertrag
abgeschlossen werden, überdies entspricht auch ein Auszahlungsmodus, der
von den jeweiligen Einkünften des Mieters abhängt, nicht einer
Vorgangsweise, wie sie zwischen Fremden üblich ist.
Dr.
Wolf:
Ich verweise
darauf, dass beispielsweise 1997 sogar die Miete von meinem Mandanten akontiert
wurde.
Bezüglich
Miethöhe kann jedenfalls wohl kein Zweifel bestehen, dass diese
fremdüblichen Kriterien entspricht.
In eventu,
nämlich für den Fall, dass der Berufungssenat nicht den Mietvertrag
anerkennt, beantrage ich die Absetzbarkeit der Kosten in der Höhe, wie sie
in der Steuererklärung von Frau M angegeben sind. Dies bedeutet also einen
Betrag von rd. ATS 402.000,-- abzüglich rd. ATS 195.000,-- Vorsteuer
anderer Güter. Angesetzt habe ich einen Prozentsatz von 30.
Dr.
Plaschka:
Dieser
Prozentsatz erscheint deshalb zu hoch, weil auch hierin der Keller enthalten
ist, der nach Meinung des Finanzamtes nicht abzugsfähig ist, da er nicht
den Mittelpunkt der Tätigkeit des Berufungswerbers darstellt. Ein
Prozentsatz von 20 wäre angemessen.
Dr.
Wolf:
Ich wäre
allenfalls mit einem Prozentsatz von 25 einverstanden.
Dr.
Plaschka:
Ich betone
ausdrücklich, dass das VwGH-Erkenntnis von einem Übungszimmer
spricht.
2.
Reisespesen Kb :
Dr.
Wolf:
Der Hintergrund
hierfür ist darin zu sehen, dass Herr Prof. M im Juli 1997 einen schweren
Unfall hatte, als Folge dessen er zunächst halbseitig gelähmt war und
sich dann langsam wiederum erholt hat. Die Reisespesen sind nun darauf
zurückzuführen, dass Frau Kb Herrn Prof. M bei der Genesung
unterstützen wollte, wobei sicherlich ein Teil der Reisespesen auch auf den
Hausbau zurückzuführen war.
Sie hat sich
bereits damals mit dem Gedanken getragen, ihren gut gehenden Betrieb in D zu
verkaufen, was sie dann tatsächlich im Jahr 2001 getan hat.
Dr.
Plaschka:
Gerade der
Umstand, dass im Vordergrund der Reisen offenbar die psychische
Unterstützung des Berufungswerbers stand, lässt darauf
schließen, dass hierfür in Wahrheit private Beweggründe
maßgebend waren.
Die Kosten
wären somit nicht anzuerkennen.
3.
Geschäftsanbahnungspesen:
Dr.
Wolf:
Unter
Künstlern ist es üblich, dass derartige Geschäftsessen im
Anschluss an Konzerte stattfinden, wo man sich mit Agenten etc. zusammensetzt,
um weitere Geschäfte zu besprechen. Mir ist auch aus meiner Praxis kein
Fall bekannt, in dem einem Künstler, von denen ich sehr viele vertrete,
Kosten dieser Art nicht anerkannt worden sind.
Dr.
Plaschka:
Ein
Geschäftsabschluss kommt wegen der künstlerischen Leistungen zustande;
das im Anschluss an Konzerte abgehaltene Essen dient allenfalls dazu, einen
angenehmen Rahmen für diesen Abschluss zu schaffen.
4.
Aufteilung der Ausgaben:
Dr.
Wolf:
Ich habe die
Ausgaben, die direkt zuordenbar waren, eben den in- oder ausländischen
Einkünften zugeordnet. Auch die nichtselbständigen Einkünfte habe
ich entsprechend berücksichtigt unter Herausrechnung der Vorsteuer.
Ansonsten wurde eine Aufteilung nach dem Einnahmenschlüssel vorgenommen,
wobei auch das Finanzamt gegen diese Schätzungsmethode wohl keine
Einwendungen erheben kann.
Dr.
Plaschka:
Wir
schließen uns der Meinung des Berufungswerbers an.
5.
Unfälle:
Dr.
Wolf:
Ich
schränke die Berufung insoweit ein als ich den Unfall, der zum Totalschaden
geführt hat, als nicht beruflich veranlasst anerkenne.
Betreffend des
anderen Unfalls ist hingegen auszuführen, dass dieser auf der Fahrt von
einem Konzert nach Hause passiert ist und daher die berufliche Veranlassung
keinesfalls geleugnet werden kann. Die Betriebsprüfung hat auch die Kosten
bloß mit der Begründung nicht anerkannt, dass pflichtwidriges
Verhalten des Bw. vorlag. Allerdings hat mein Mandant zuerst gedacht, es
läge ein Parkschaden vor, es wurde erst von einem Sachverständigen
bestätigt, dass er offensichtlich gegen die Leitplanke gefahren
ist.
Dr.
Plaschka:
Wenn
feststünde, dass kein persönliches Verschulden des Berufungswerbers
vorliegt, bestünden seitens des Finanzamtes in diesem Punkt keine Bedenken
gegen eine Anerkennung.
Der Vertreter
ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Arbeitszimmer 1996, 1997
und 1998:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit d EStG in der
Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr 201, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne
des § 20 Abs.1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellt,
hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, nach dem typischen Berufsbild
zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung (Berufsbild) in mehrere
(Tätigkeits-) Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der
Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (Berufsbildes) gelegen ist. Im
Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher
Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der
konkreten Einkunftsquelle benützt wird.(VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176)
Bei einem Konzertpianisten liegt der Mittelpunkt der
Tätigkeit im Arbeitszimmer, sofern der Zeitaufwand des häuslichen
Übens und Probens gegenüber den Aufführungen überwiegt.
(24.6.2004, 2001/15/0052)
Im Fall des Bw. kann angenommen
werden, dass mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit im Rahmen der
Einkunftsquelle als Konzertpianist im "Klavierüben" in seinem Arbeitszimmer
in K erfolgt.
Die Umsatzsteuer folgt den Gründen des
Gemeinschaftsrechtes. Aus diesem Grund ist das Kriterium des Mittelpunkts der
Tätigkeit für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich, es kommt nur auf
die (nahezu) ausschließlich berufliche bzw. betriebliche Nutzung und auf
die Notwendigkeit an.
Von einer (nahezu) ausschließlich berufliche bzw.
betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers, Üben auf dem in diesem Raum
befindlichen Konzertflügels, kann im gegenständlichen Fall ausgegangen
werden.
Aufwendungen für
Einrichtungsgegenstände sind abzugsfähig, wenn sie
ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen
Tätigkeit dienen und der Umfang der Tätigkeit derartige
Einrichtungsgegenstände erforderlich macht (zB Schreibtisch,
Schreibtischsessel, Schreibtischlampe, Regale) und/oder Fachliteratur.
(Einkommensteuerhandbuch, Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 16 Tz
68)
Da dieser Arbeitsraum innerhalb
des Wohnungsverbandes gelegen ist und der Arbeitsraum einem Wohnzimmer
(Musikzimmer) gleich eingerichtet ist, ist nach Lehre und Rechtsprechung ein
besonders strenger Maßstab anzulegen.
Es wurde die Einrichtung des
Arbeitszimmers "Übungszimmers" als betrieblich erforderlich anerkannt und
die Abschreibung als betrieblich bedingte Ausgaben anerkannt.
Von einem Büro oder "Gästezimmer" für
Künstler oder Studenten ist in dem o.a. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, in dem einer Konzertpianistin ein Arbeitsraum zum
Üben zugestanden wurde, jedoch nicht die Rede.
Anerkannt wurden daher nur 20%
der Nutzfläche des Hauses und zwar laut Aktennotiz 65,69m für das
Studio (Gesamtfläche des Hauses 338 m²) als
Arbeitszimmer.
Liegt ein steuerlich
anzuerkennendes Arbeitszimmer vor, so kommen bei den Raumkosten als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Betracht: (anteilige) Miete und
anteilige Betriebskosten.
Es werden 20% der Kosten, die für die Erhaltung des
gesamten Hauses aufgewendet worden sind, gewährt. Diese werden mittels der
geltend gemachten Ausgaben der Gattin des Bw. berechnet.
Ebenso werden 20 % der für
die Betriebskosten des gesamten Hauses anfallenden Vorsteuern
anerkannt.
Die Kosten für die Miete
wurde wie nachstehend ausgeführt nicht anerkannt.
Miete
1997 und 1998:
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).
Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen für
den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden können. Sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
- vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu
prüfenden - Beweiswürdigung ( vgl. für viele VwGH vom
29.11.2000, 95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032).
Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen
fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtliche
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten ( vgl. VwGH 31.3.2003, 98/14/0164).
Publizität nach außen:
Der Verwaltungsgerichtshof führt hierzu in seinem
Erkenntnis vom 8.9.1992, 87/14/0186, Folgendes aus:
"Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so
müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Bestandsgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des
Bestandszinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über
das Schicksal der Mieterinvestitionen und über die
Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten) mit genügender
Deutlichkeit fixiert sein. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen."
Im gegenständlichen Fall
erfolgte die Mietvereinbarung nur mündlich. Über den mündlichen
Mietvertrag wurde eine Aktennotiz vom Steuerberater verfasst. Die vom
Verwaltungsgerichtshof geforderten wesentlichen Vertragsbestandteile wurden
jedoch nur zum Teil festgelegt. Es fehlt zB. die Vereinbarung über das
Schicksal der Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten und
die Tragung der Betriebskosten.
Der unabhängige
Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass aufgrund
der zwischen nahen Angehörigen fehlenden Interessensgegensatzes
diesbezüglich Vereinbarungen nicht vorliegen und auch nicht für
notwendig gehalten wurden.
Die erforderliche
Publizität ist daher nicht gegeben.
Eindeutiger und klarer
Inhalt:
Die grundsätzliche
ertragssteuerliche Problematik ergibt sich aus den Leistungsbeziehungen naher
Angehöriger, da Naheverhältnisse die Möglichkeit von nur
vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern. Nahverhältnisse
berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung.
Sobald Nahebeziehungen
bestehen, kann ein mangelnder Interessensausgleich bewirken, dass Gewinnteile
aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit der Einkunftsquelle in
Zusammenhang stehenden Gründen einer Person zugerechnet werden sollen, die
dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung
relevanten Leistungen nicht zustehen.
Es ist daher bei Vorliegen
einer derartigen Leistungsbeziehung im Einzelfall die Sachverhaltsfrage anhand
besonderer Kriterien zu klären, ob eine private oder betriebliche
Veranlassung gegeben ist.
Im vorliegenden Fall wurde zwar
beim steuerlichen Vertreter in einer Aktennotiz der mündliche Mietvertrag
festgehalten. Ein eindeutig, klarer und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt ist aber der Aktennotiz nicht zu entnehmen. Die Größe des
Studios, der Preis pro m² und die sich daraus "in etwa" ergebende gesamte
Jahresmiete. Ein Mietvertrag unter Fremden enthält die Miete pro m²,
die Höhe der Betriebskosten, die monatliche Miete.
Fremdvergleich:
Ein Mietvertrag, der es dem
Mieter überlässt, je nach der Höhe seiner Einkünfte die
Miete zu bezahlen, würde unter Fremden nicht abgeschlossen
werden.
Verglichen mit den Mieten
für das Jahr 2000 (Mietenspiegel 2000) "sehr gut Lage" in Wien über
70m² , höchste Kategorie 105-125 Schilling/m² und für
Niederösterreich St. Pölten "sehr gut Lage" höchste Kategorie 88
Schilling/m² ist die Miete von 275 Schilling/m² um einiges zu hoch.
Ein Fremder hätte eine so hohe Miete nicht bezahlt. In der Berufung wurde
ausgeführt, dass der Grund für die Höhe des Preises für den
m² in der Amortisation des in Österreich von der Gattin des Bw.
angelegten Kapitals gegeben war. Eine Orientierung an den marktüblichen
Preisen, die von jedermann bezahlt worden wären, ist nicht
erfolgt.
Es ist somit festzuhalten, dass
das Vertragsverhältnis zwischen den dem Bw. und seiner
Lebensgefährtin, jetzigen Gattin, in keinem einzigen Punkt den vom
Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für Verträge
zwischen nahen Angehörigen entspricht.
Das Mietverhältnis wurde
daher nicht anerkannt.
Reisespesen
FrauKb
1996, 1997 und 1998:
Als Betriebsausgaben wurden
für die Jahre 1996, 1997 und 1998 Kosten für Flüge "F -
Wien - F " (mit wenigen Ausnahmen von F nach einer anderen Destination und
wieder nach F ) geltend gemacht.
Laut Ausführungen in der mündlichen Verhandlung
ist der Hintergrund hierfür darin zu sehen, dass Herr Prof. M im Juli 1997
einen schweren Unfall hatte, als Folge dessen er zunächst halbseitig
gelähmt war und sich dann langsam wieder erholt hat. Die Reisespesen sind
nun darauf zurückzuführen, dass Frau Kb Herrn Prof. M bei der Genesung
unterstützen wollte, wobei sicherlich ein Teil der Reisespesen auch auf den
Hausbau (bereits 1996) zurückzuführen war.
Gerade der Umstand, dass im Vordergrund der Reisen offenbar
die psychische Unterstützung des Berufungswerbers stand, lässt darauf
schließen, dass hierfür private Beweggründe maßgebend
waren.
Die Kosten sind somit nicht anzuerkennen.
Auch die Begründung, dass
Frau Kb als Sekretärin den Bw. auf Konzertreisen begleitete und die
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
MietvertragEhegattenFremdüblichkeitprivate NutzungBeweiseReisekosten der EhegattinArbeitszimmer eines PianistenRepräsenationsausgabenGeschäftsanbahnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2617-W/02
- Stammnummer
- 15663
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF