…lebenslängliche und unentgeltliche Jagdrecht ausbedungen hätte. Eine Kopie des Übergabsvertrages würde beiliegen. 5. Von der Gesamtfläche von 175,93 ha seien rund 5 ha Wiesen und rund 171 ha forstwirtschaftlich genutzt worden. Die Bewirtschaftung erfolge nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Bedachtnahme auf Natur und Landschaftsschutz mit…
…Grundstücke 1860, 1861/1 und 1871/1 ist nach Auskunft der Naturschutzbehörde keineswegs ausgeschlossen, bedarf jedoch eines Bescheides nach § 9 Abs. 1 Oberösterreichisches Naturschutzgesetz 2001. § 9 Abs. 1 Natur und Landschaftsschutz im Bereich von Seen: Jeder Eingriff 1. in das Landschaftsbild und 2. im Grünland…
…und Sozialforschung, Statistik, Allgemeine Chemie, Hydrobiologie, Grundlagen der Agrarwirtschaft, Landschaftsplanung I, Grundlagen der Ökonomie, Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Grundlagen der Politik 2. Semester: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Projektmanagement, Biologie terrestrischer Tiere Mitteleuropas, Mathematik I, Hydrobiologie II, Grundlagen der Waldbewirtschaftung, Natur- und Landschaftsschutz-Grundlagen und…
…Widmung von Seegrundstücken eine restriktive Haltung ein; ebenso die Naturschutzbehörde bei der Bebauungsdichte und beim örtlichen Landschaftsbild. So bestimmt § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und LandschaftsschutzG 2001 als Nachfolgebestimmung des § 7 Oö. Natur- und LandschaftsschutzG 1995, dass jeder Eingriff in das Landschaftsbild an…
…Widmung von Seegrundstücken eine restriktive Haltung ein; ebenso die Naturschutzbehörde bei der Bebauungsdichte und beim örtlichen Landschaftsbild. So bestimmt § 9 Abs. 1 Z 1 Oö. Natur- und LandschaftsschutzG 2001 als Nachfolgebestimmung des § 7 Oö. Natur- und LandschaftsschutzG 1995, dass jeder Eingriff in das Landschaftsbild an…
…positiv und erteilte eine Förderungszusage über 151.000 Euro, das sind 50% der im Jahr 2005 angefallenen Projektkosten. Insgesamt in dieser Schreiben für das Gesamtprojekt ein Durchschnittsfördersatz von 50% ermittelt. Laut Projektbeschreibung soll die MW eine Erlebniswelt in Form einer Auseinandersetzung mit Natur, Kultur und…
…265 verläuft; außerdem beginnt in ca. 60 m Entfernung südlich des Grundstückes ein ausgedehntes Landschaftsschutzgebiet, das sich nach Süden, Osten und Westen erstreckt; daher freie Lage mit sehr guter Aussicht u.a. auf die A. 2.15 Marktsituation: Aufgrund der oben angeführten Wertkriterien (wertändernden bzw…
…und Physik) nicht anerkannt, da ein derartiger Kurs keine berufsspezifische Fortbildung darstelle, weil das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. (Auch in später ergangenen Erkenntnissen, wie insbes. vom 29.9.2010, 2005/13/0105, und…
…eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde, eines Gerichtes oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren ist (Stoll, BAO Kommentar2, S 1320). Das Amt der Niederösterreichische Landesregierung hat in seinem Feststellungsbescheid vom 3. Jänner 2001, Zl. ab, rechtskräftig und damit hinsichtlich des Spruchinhaltes…
…die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei (VwGH 7…
…berufsspezifische Fortbildung dar, da nach den Feststellungen im Sachverhalt die Kursinhalte für Angehörige verschiedenster Berufsgruppen und für Personen mit privatem Interesse von Nutzen sind. Die im besuchten Kurs vermittelten Fähigkeiten sind von allgemeiner Natur und können auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit angewendet werden. (Siehe oben…
…6 % gern. § 17 Abs 1 EStG geltend macht. Es liegt in der Natur und Eigenschaft dieses Pauschales, dass daneben keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden können. Dies bedeutet aber nicht, dass für den Geschäftsführer F.M. keine Aufwendungen angefallen wären. Vielmehr hat Herr M. im…
…Konsens der Parteien außer Kraft setzen könne. Das Auseinanderklaffen zwischen Urkunde und Vereinbarung sei nur auf ein bei der Urkundenerrichtung unterlaufenes Versehen zurückzuführen. Derartige Fehler lägen in der menschlichen Natur und seien trotz höchster Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeiden, wie dies beispielsweise durch zahlreiche Bestimmungen…
…Umstand, dass die Seminarprogramme keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen und der Umstand, dass die Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht werden können, sprechen dafür, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Natur und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Bw. im…
…dar und könne im gegenständlichen Eigenjagdbewertungsfall nicht angewendet werden. Zumal die steiermärkische Landesregierung bei genauerer Betrachtung sehr wohl den vom Sachverständigen unterstellten Eigenjagd-Verkehrswert ermittelt habe. 2. Die in der Berufung angeführte Problematik in Zusammenhang mit Verbissdruck, ungesicherten Kulturen, mangelnder Aufforstung sei allgemeiner Natur und…
…liegt in ihrer Natur und in ihrem Strafzweck. Dass man durch die Bezahlung einer Geldstrafe in finanzielle Engpässe gerät, bleibt das Risiko jedes Straftäters. Die Aussprüche über Kostenersatz und Anrechnung der Verwahrungshaft ergeben sich aus den bezogenen Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien…
…entstanden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 gab des Finanzamt der Berufung keine Folge und vertrat die Ansicht, die Berufungswerberin hätte einen Kurs besucht, bei dem das vermittelte Wissen vielfach allgemeiner Natur und daher sowohl im Beruf als auch im privaten Leben verwendbar sei. Aufwendungen…
…0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei…
…privater (familiärer) Natur, so dass die dadurch verursachten Mehrkosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Außerdem halte der Bw. bereits seit 5 Jahren bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung seinen Hauptwohnsitz in G. bei, obwohl seine nichtselbständige Tätigkeit in S. liege und voraussichtlich auch dort bleiben…
…entstanden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 gab des Finanzamt der Berufung keine Folge und vertrat die Ansicht, die Berufungswerberin hätte einen Kurs besucht, bei dem das vermittelte Wissen vielfach allgemeiner Natur und daher sowohl im Beruf als auch im privaten Leben verwendbar sei. Aufwendungen…