Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0102-I/04
Aufwendungen für einen Mediations- und Konfliktmanagementkurs als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-I/04vom 15.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 19. Juli 2002 und vom
27. November 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
17. Juni 2002 und vom 27. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 und 2002 entschieden:
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 wird im fortgesetzten
Verfahren Folge gegeben.
Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 wird unter Abweisung des
Mehrbegehrens teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 18. März 2002 beim Finanzamt eingelangten
Eingabe beantragte die Steuerpflichtige die Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001. Neben der Zuerkennung
des Alleinerzieherabsetzbetrages und des Mehrkindzuschlages begehrte sie den
Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben und Werbungskosten.
Das Finanzamt wich vom Begehren der Steuerpflichtigen
insoweit ab, als es den gesamten als Werbungskosten bezeichneten Aufwendungen,
welche im Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Lehrganges für
Konfliktmanagement und Mediation entstanden waren, die Anerkennung mit der
Begründung versagte, diese würden Ausbildungskosten (keine
berufsspezifische Fortbildung) darstellen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vertrat die
Steuerpflichtige die Auffassung, die von ihr angeführten Aufwendungen
würden Werbungskosten darstellen, da gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i.d.F. vom 1. Jänner 2000 Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
steuerlich anzuerkennen wären. Unter Hinweis auf die Stenographischen
Protokolle zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 führte sie
weiter aus, dass dies insbesondere auch auf Aufwendungen zutreffe, die durch den
Besuch einer Fachhochschule oder von Universitätslehrgängen verursacht
würden. Derartige Kosten wären ihr im Kalenderjahr 2001
entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002 gab des
Finanzamt der Berufung keine Folge und vertrat die Ansicht, die
Berufungswerberin hätte einen Kurs besucht, bei dem das vermittelte Wissen
vielfach allgemeiner Natur und daher sowohl im Beruf als auch im privaten Leben
verwendbar sei. Aufwendungen, die eine klare Abgrenzung zu den Kosten der
allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, seien nicht als
Werbungskosten abzugsfähig. Mangels Berufsbezogenheit wären die Kosten
des besuchten Kurses den Aufwendungen für die Lebensführung
zuzurechnen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies
neuerlich darauf, dass die vermittelten Kenntnisse der Erweiterung der
beruflichen Qualifikation gedient hätten und für die
Berufsausübung und die berufliche Weiterentwicklung von großer
Bedeutung wären. Auch hätten bei 28 Teilnehmern 12 Juristen an diesem
Kurs teilgenommen und hätte der Arbeitgeber der Berufungswerberin durch
zwei Wochen bezahlte Freizeit den Besuch unterstützt.
Mit abweisender Berufungsentscheidung vom 9. September
2003 wurde der Berufung auch vom unabhängigen Finanzsenat keine Folge
gegeben. Mit Erkenntnis vom 22. September 2005 wurde diese Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2003/14/0090 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgehoben, sodass die Berufung wiederum als unerledigt gilt.
Am 13. Mai 2003 wurde sodann die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 eingebracht. Wiederum
wurden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Kursbesuch vom
Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt und dagegen Berufung erhoben. Das
Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem
unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift 1955 zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Im vorliegenden Berufungsfall ist folgender Sachverhalt
entscheidungsrelevant:
Die Berufungswerberin ist Juristin und Arbeitnehmerin eines
400-Mitarbeiter-Betriebes, in welchem sie als Leiterin der Personal- und
Rechtsabteilung beschäftigt ist. Ab September 2001 nahm sie an einem
Universitätslehrgang mit der Bezeichnung "[Mediationskurs]" teil. Dieser
Lehrgang fand an einer Universität in Österreich statt, an welcher die
Berufungswerberin als außerordentliche Studierende inskripiert war. Nach
dem im Verwaltungsakt aufliegenden Prospekt ist Lehrgangsziel die Vermittlung
von sozialer Kompetenz für Mediation und Konfliktmanagement sowie
inhaltlich-theoretischer Grundlagen. Als Lehrgangsschwerpunkte werden Dynamik
und Management von Konflikten in den Sozialkonfigurationen Paar, Familie,
Gruppe, Großgruppe (Organisation, gesellschaftlicher Kontext) mit
Praxisbezug auf die konkreten Anwendungsgebiete Familie, Wirtschaft, Verwaltung
und Umwelt angeführt. Dabei sind die TeilnehmerInnen als fortlaufende,
interdisziplinäre Lehrgangsgruppe organisiert und wird der
praxisorientierte, berufsbegleitende Universitätslehrgang in Form von
Blocklehrveranstaltungen durchgeführt. Teilnahmevoraussetzungen sind eine
abgeschlossene psycho-soziale, juristische, wirtschaftliche oder vergleichbare
Ausbildung mit mehrjähriger Berufspraxis und ein Mindestalter von 26
Jahren. Zusätzlich erwünscht sind Zugangsmöglichkeit zu
Praxisfällen während des Lehrganges, Erfahrung mit Mediation oder im
beruflichen Umgang mit Personen in Konfliktsituationen sowie Kenntnis des
Rechts. Die Berufungswerberin besuchte im Jahr 2001 vier und im Jahr 2002 sieben
Veranstaltungen im Zusammenhang mit diesem Universitätslehrgang, wodurch
ihr Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten sowie Aufwendungen für
die Teilnahmegebühr entstanden. Diese Ausgaben bezeichnete sie als
Werbungskosten, welche jedoch vom Finanzamt zur Gänze nicht anerkannt
wurden.
Wie aus den oben zitierten Gesetzesstellen hervorgeht, sind
ab dem Kalenderjahr 2000 Aufwendungen für die Absolvierung von
Fortbildungsmaßnahmen sowie für Ausbildungsmaßnahmen als
Werbungskosten abzugsfähig. Letztere jedoch mit der Einschränkung,
dass diese nur dann zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen,
wenn sie im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr in
seiner Entscheidung vom 22. September 2005, 2003/14/0090, zum Ausdruck
gebracht, dass eine begünstigte Bildungsmaßnahme im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Kenntnisse im Rahmen der
ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Da dies im
gegenständlichen Fall zutreffe und bei Fehlen berufsspezifischer
gleichwertiger Bildungsangebote auch zum Teil nicht berufsspezifische
Lehrinhalte unschädlich sind, stellen die Aufwendungen für den
Kursbesuch abzugsfähige Werbungskosten dar.
Aus diesem Grund sind die im Zusammenhang mit dem
Kursbesuch im Jahr 2001 angefallenen Aufwendungen zuzüglich der
Betriebsratsumlage zur Gänze in der beantragten Höhe
(€ 8.880,80/S 122.202,52) abzugsfähig.
Dem Grund nach abzugsfähig sind demnach auch die im
Jahr 2002 entstandenen Aufwendungen für den Kursbesuch samt
Betriebsratsumlage. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen längeren
Aufenthalt an einem Ort ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird, was dazu führt, dass der Aufenthalt an diesem Ort
keine Reise mehr darstellt und Tagesgelder nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden können (vgl. bspw. VwGH 5.10.1994, 92/15/0225).
Auch in der Literatur wird dieser Rechtsprechung Rechnung getragen und die
Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit u.a. durch einen
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Arbeitstagen an einem Ort als gegeben
erachtet (vgl. Doralt, Einkommensteuer-Gesetz, Kommentar, 3. Auflage,
§ 16 Tz 175).
Nach den Angaben in der Beilage zur
Veranlagungserklärung wurde im Jahr 2002 durch den Aufenthalt in [Ort] vom
[Zeitraum1] (fünf durchgehende Kurstage) dort ein weiterer Mittelpunkt der
Tätigkeit begründet. Für die Aufenthalte in [Ort] von
[weitereZeiträume] können Verpflegungsaufwendungen daher nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wenn nunmehr nach Begründung eines Mittelpunktes der
Tätigkeit bei Aufenthalten an diesem Ort keine Verpflegungsmehraufwendungen
mehr entstehen, sind - bei Buchung von Halbpension - auch die in den
Hotelrechnungen enthaltenen Anteile für Verpflegung herauszurechnen. Die
Kürzung der Halbpensionspreise um den auf Verpflegung entfallenden Betrag
von jeweils € 13,20 erfolgte im Schätzungswege und in Anlehnung
an die von der Berufungswerberin selbst vorgenommene Kürzung der
Tagesgelder. Dies wurde ihr mit Vorhalt vom 20. Oktober 2005 mitgeteilt und
dagegen keine Einwendungen erhoben zumal tatsächlich in den
Halbpensionspreisen enthaltene Verpflegungsanteile nicht feststellbar
waren.
Im Einzelnen als Werbungskosten des Jahres 2002
anzuerkennen sind demnach:
|
Betriebsratsumlage
|
€
|
80,90
|
Kursbeiträge
|
€
|
5.443,80
|
Literatur, WIFI-Kurs
|
€
|
151,03
|
Lehrveranstaltung [Zeitraum1]
|
€
|
722,22
|
Lehrveranstaltung
[Zeitraum2]
|
€
|
297,37
|
Trainingsgruppe
[Zeitraum3]
|
€
|
624,22
|
Lehrveranstaltung
[Zeitraum4]
abzügl.
3 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag)
abzügl.
Tagesdiäten (lt. Antrag)
|
€
|
690,56
-
39,60
-
57,20
|
1.
Teilprüfung und Reflexion [Zeitraum5]
abzügl.
4 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag)
abzügl.
Tagesdiäten (lt. Antrag)
|
€
|
701,34
-
52,80
-
79,20
|
Lehrveranstaltung
[Zeitraum6]
abzügl.
8 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag)
abzügl.
Tagesdiäten (lt. Antrag)
|
€
|
989,40
-
105,60
-
125,40
|
Lehrveranstaltung
[Zeitraum7]
abzügl.
2 x € 13,20 (Halbpensionsabschlag)
abzügl.
Tagesdiäten (lt. Antrag)
|
€
|
480,89
-
26,40
-
52,80
|
abzugsfähige
Werbungskosten 2002
|
€
|
9.642,73
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter, Kopien, 1 Prospekt
Innsbruck,
am 15. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-I/04
- Stammnummer
- 19422
- Gültig
- 15.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF