Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0406-I/02
Bestimmte und unbestimmte oder nur unbestimmte Dauer des Bestandverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0406-I/02vom 19.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn aus dem Vertragstext der Urkunde nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag einer oder beide Vertragsteile auf ihr Kündigungsrecht für bestimmte Zeit verzichtet haben, dann kann von einer Eindeutigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 GebG nicht gesprochen werden, weshalb ein Gegenbeweis im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen war. Von der Berufungswerberin wurde unter Beischluss der dem Vertragsabschluss vorangehenden Korrespondenz der Gegenbeweis erbracht, dass dieser unklaren (und letztlich auf einen bloßen Ausfertigungsfehler zurückgehenden) Vertragstextierung nach dem korrespondierenden Willen der beiden Vertragsparteien nur die Bedeutung beizumessen war, dass allein die Bestandnehmerin, nicht aber die Bestandgeberin auf ihr Kündigungsrecht für 5 Jahre verzichtet hat. Es war daher bei der Gebührenbemessung gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG von einer unbestimmten, nicht aber von einer bestimmten und unbestimmten Vertragsdauer auszugehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Andreas Brugger, gegen den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck betreffend Rechtsgebühr
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass nunmehr ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von 759.358,44 € ( = 10,449.000 S)
gemäß
§ 33 TP 5 GebG die Rechtsgebühr in Höhe von
7.593,58 € ( = 104.490 S) gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO weiterhin
vorläufig festgesetzt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Bestandvertrag vom 7.
Dezember 2001 vermietete die R. P.GmbH, vertreten durch die B.E.GmbH & CoKG,
an A. T. (= Bw) in der R. G. das Geschäft Top Nr. 4/5 mit einer
Geschäftsfläche von insgesamt 430
m2. Das monatliche
Nettoentgelt betrug nach Vertragspunkt III. 14.062,19 € (= 193.500,-S)
zuzüglich Umsatzsteuer. Für das erste Bestandjahr war eine monatliche
Nettomindestmiete von 12.499,73 € (= 172.000,-S) vereinbart.
Überschreitet das Umsatzentgelt dieses Mindestentgelt, beträgt das
Nettoentgelt 5 % zuzüglich Umsatzsteuer des monatlichen Nettoumsatzes. Laut
Punkt II.6. beteiligte sich die Bestandnehmerin an der Durchführung der
Eröffnungswerbung mit einem Monatsnettoentgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Betriebskostenakonto betrug monatlich 25.800,-S. Laut dem zwischen den
Vertragsparteien abgeschlossenen Partnervertrag war ein Werbekostenbeitrag von
25.800,-S monatlich vereinbart. Vertragspunkt VI.3. lautete:
"Dauer
Das Bestandverhältnis wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Es kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer
3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats,
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab
Geschäftseröffnung, aufgekündigt werden.
Der Bestandnehmer
und die Bestandgeberin verzichten jedoch auf die Dauer von 5 Jahren, berechnet
vom Beginn des Bestandvertrages an, auf die Ausübung seines
Kündigungsrechtes."
Die gegenständliche Urkunde war von der
Bestandnehmerin eigenhändig unterfertigt.
Hiefür setzte das Finanzamt Innsbruck gegenüber
der Berufungswerberin mit vorläufigem Bescheid vom 25. Februar 2002 eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG in Höhe von
19.743,32 € (= 271.674,-S), das sind 1 % von der Bemessungsgrundlage in
Höhe von 1.974.331,95 € (= 27.167.400,-S) - Miete incl. USt für
das 1. Jahr ATS 2.476.800,- + Miete incl. USt vom 2.-8. Jahr 19.504.800,- +
Betriebskostenakonto und Werbungskosten (mtl. je 25.800,-) für 8 Jahre ATS
4.953.600,- + Eröffnungswerbung ATS 232.200,- = ATS 27.167.400,- - fest.
Begründend wurde ausgeführt, wegen des Umsatzentgeltes ergehe der
Bescheid vorläufig. Solange der Vertrag von beiden Vertragsteilen
unkündbar sei, gelte er als auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Darüber
hinaus sei ein Vertrag auf unbestimmte Dauer gegeben.
Am 18. März 2002 wurde von
der Berufungswerberin die am 15. März 2002 erfolgte "Berichtigung des
Bestandvertrages vom 7. Dezember 2001" angezeigt. Vertragspunkt VI.3. wurde
dabei wie folgt berichtigt:
"Der
Bestandnehmer verzichtet auf die Dauer von 5 Jahren, berechnet vom Beginn des
Bestandvertrages an, auf die Ausübung seines
Kündigungsrechtes."
Nach dem letzten Absatz dieser von den Vertragsparteien
eigenhändig unterfertigten Vereinbarung entspricht dieser Text dem von
Anfang an bestehenden Willen der Vertragsparteien. Der in Frage stehende Text
des Bestandvertrages vom 7. Dezember 2001 hat daher die diesbezüglich
getroffenen Vereinbarungen unrichtig wiedergegeben.
Gegen den Rechtsgebührenbescheid wurde mit der
Begründung die gegenständliche Berufung eingebracht, zwischen den
Vertragsteilen sei nie vereinbart gewesen, dass auch die Bestandgeberin auf ihr
Kündigungsrecht verzichten sollte. Der Kündigungsverzicht durch die
Bestandgeberin sei durch einen reinen Schreibfehler in den endgültigen
Vertragstext hineingeraten, der dann beim Korrekturlesen leider übersehen
worden sei. Ein Vertrag mit dem beurkundeten Inhalt sei daher von Anfang an
nicht gültig zustande gekommen. Vielmehr sei eine Vereinbarung mit einem
anderen Inhalt abgeschlossen worden, worüber es erst seit 15. März
2002 eine schriftliche Urkunde gebe. Es handle sich um einen Fall der "falsa
demonstratio", also um eine unbeabsichtigte unrichtige Textierung der Urkunde,
die sohin vom übereinstimmenden Vertragswillen beider Vertragsteile
abweiche. In einem solchen Fall werde nicht der fehlerhafte Urkundentext,
sondern von Anfang an der übereinstimmende Parteiwille zum Vertragsinhalt.
Es gehe also nicht darum, dass ein schon abgeschlossenes Rechtsgeschäft
nicht mehr ausgeführt werden sollte, sondern es sei ein Rechtsgeschäft
beurkundet worden, das so niemals gültig abgeschlossen worden sei. Der
Schreibfehler sei weder konsequent im gesamten Text des betreffenden Satzes,
noch im Änderungsblatt durchgeführt worden, sodass der Vertragstext
auch nicht eindeutig sei. Laut VwGH-Erkenntnis vom 3.6.1953, Zl. 624/51, sei
Gegenstand des Gebührenanspruches nicht die Urkunde, sondern das
Rechtsgeschäft. Das strenge Urkundenprinzip gelte nur für Schriften
und Amtshandlungen, nicht aber für Rechtsgeschäfte. Die Partei sei
berechtigt, auch gegen den Inhalt der Urkunde Beweis zu führen, dass das
beurkundete Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei. Dem stehe nicht
entgegen, dass die nachträgliche Aufhebung oder das Unterbleiben der
Ausführung eines zustande gekommenen Rechtsgeschäftes die
Gebührenschuld nicht aufhebe. Das Gebührengesetz dürfe somit
nicht so ausgelegt werden, dass schon jeder Schreibfehler eine
Gebührenschuld in praktisch unbegrenzter Höhe auslösen
könne. Auch ein Irrtum, der die vereinbarte Dauer betreffe, sei
gebührenrechtlich relevant. Die B.E.GmbH & CoKG habe der
Berufungswerberin einen Vertragsentwurf übergeben, der auch den anderen
Bestandverhältnissen zugrunde gelegen sei. Darin sei unter Punkt 3. "Dauer"
Folgendes festgelegt gewesen: "Der Bestandnehmer verzichtet jedoch auf die Dauer
von 10 Jahren, berechnet vom Beginn des Bestandvertrages an, auf die
Ausübung seines Kündigungsrechtes." Am 3. Oktober 2001 habe dann eine
Besprechung mit der B.E.GmbH & CoKG stattgefunden, in der die
Berufungswerberin vergeblich versucht habe, dass der Kündigungsverzicht
gänzlich gestrichen werde. Daraufhin habe der Rechtsvertreter der
Berufungswerberin einen Vorschlag zur Abänderung des betreffenden
Vertragspunktes unterbreitet, wonach die Dauer des Kündigungsverzichtes auf
5 Jahre verringert werde und auch innerhalb dieser Dauer eine Kündigung
durch die Bestandnehmerin bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten möglich sein
sollte. Auch nach dem Inhalt dieses Schreibens vom 11. Oktober 2001 hätte
nur die Bestandnehmerin auf eine Kündigung verzichten sollen. Auch
später sei von der Berufungswerberin nie verlangt worden, dass auch die
Vermieterin auf ihr Kündigungsrecht verzichten solle. Dies sei auch nicht
im Interesse der Vermieterin gewesen, da es für sie nur ein Nachteil
gewesen wäre. Im Schreiben vom 29. Oktober 2001 habe die B.E.GmbH &
CoKG mitgeteilt, dass sie die Vorschläge der Berufungswerberin angenommen
habe. Mit keinem Wort sei davon die Rede, dass nun auch ein
Kündigungsverzicht seitens der Vermieterin aufgenommen werden sollte. Aus
diesen schriftlichen Unterlagen ergebe sich somit klar, dass die Vereinbarung
anders zustande gekommen sei, als sie beurkundet wurde. Ein
Kündigungsverzicht durch die Vermieterin sei auch nicht mündlich
vereinbart worden. Bestandteil der beim Finanzamt angezeigten Urkunde sei auch
ein mit "Änderungen zu Bestandvertrag" überschriebenes Blatt, in dem
die B.E. GmbH & CoKG die Änderungen zu ihrem Standardbestandvertrag
gekennzeichnet habe. Aus dem Inhalt der Urkunde - in Verbindung mit dem
Standardbestandvertrag der B.E.GmbH & CoKG - ergebe sich, dass kein
Kündigungsverzicht der Bestandgeberin vereinbart gewesen sei. Wäre ein
derartiger Kündigungsverzicht nämlich vereinbart worden, hätte
das Änderungsblatt eine solche Änderung gegenüber dem
Standardvertrag aufzeigen müssen. Da eine solche Änderung nicht
erfolgt sei, bestehe zwischen dem Änderungsblatt und dem Punkt "Dauer" des
Bestandvertrages ein Widerspruch, der die Urkunde undeutlich und daher den
Beweis zulässig mache, auf den tatsächlichen Inhalt des
Rechtsgeschäftes abzustellen. Auch der Urkundentext selbst sei im
fraglichen Wortlaut - "Der Bestandnehmer und
die Bestandgeberin verzichten jedoch auf die Dauer von 5 Jahren.... auf die
Ausübung
seines
Kündigungsrechtes." - nicht eindeutig. Nachdem die Unrichtigkeit
dieses Urkundentextes festgestellt worden sei, sei die B.E.GmbH & CoKG mit
Schreiben vom 4. März 2002 zur Berichtigung des Bestandvertrages
aufgefordert worden, was mit Urkunde vom 15. März 2002 geschehen sei. Erst
seit diesem Zeitpunkt sei das tatsächlich abgeschlossene
Rechtsgeschäft beurkundet. Zur Verifzierung dieser Aussagen legte die
Berufungswerberin den Standardentwurf für den Bestandvertrag der R. G. der
B.E.GmbH & CoKG, die Notiz über die Besprechung mit der B.E.GmbH &
CoKG vom 3. Oktober 2001, das Schreiben der Berufungswerberin an die B.E.GmbH
& CoKG vom 11. Oktober 2001, das Antwortschreiben der B.E.GmbH & CoKG
vom 29. Oktober 2001, das Schreiben der Berufungswerberin an die B.E. GmbH &
CoKG vom 4. März 2002, sowie eine Kopie der Berichtigung des
Bestandvertrages samt Kopie der Anzeige vor.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung begründete
das Finanzamt dahingehend, § 17 Abs. 2 GebG sehe als Milderung des im Abs.
1 verankerten Urkundenprinzips eine widerlegbare gesetzliche Vermutung derart
vor, dass die Beweislast den Abgabenpflichtigen treffe. Voraussetzung für
die Anwendung des § 17 Abs. 2 GebG sei, dass der Urkundeninhalt nicht
deutlich sei. Die Rechtsvermutung des § 17 Abs. 2 GebG komme also nur bei
unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder
Mehrdeutigkeit in Betracht und greife nur in jenen Fällen ein, in denen die
Urkunde Aussagen enthalte, die verschiedene Deutungen zulassen. Im
Gegenstandsfall sei keineswegs davon auszugehen gewesen, dass der Urkundeninhalt
verschiedene Deutungen zulasse. Durch die dezidierte Aussage im Vertragspunkt 3.
"der Bestandnehmer und die Bestandgeberin" sei der Urkundeninhalt eindeutig und
lasse die Formulierung "auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes"
nicht auf einen undeutlichen Urkundeninhalt schließen. Nach dem
Stichtagsprinzip, wie es auch im § 17 Abs. 5 GebG zum Ausdruck komme,
ändere selbst der spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen
Erfüllungspflicht nichts mehr an der bereits entstandenen
Gebührenschuld. Grundsätzlich könnten spätere
Änderungen eine bereits entstandene Steuerschuld nur dann wegfallen lassen,
wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen; ein solcher
steuervernichtender Tatbestand sei dem Gebührenrecht nicht nur fremd, aus
§ 17 Abs. 5 GebG ergebe sich vielmehr ausdrücklich, dass spätere
Änderungen nicht zu berücksichtigen seien. Es sei daher auch
unmaßgeblich, ob das beurkundete Rechtsgeschäft in weiterer Folge
aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt werde. Aus § 17 Abs. 1
GebG folge, dass etwa bloß mündlich getroffene (weitere)
Vereinbarungen gebührenrechtlich nicht zu beachten seien. Ebenso wenig
seien andere, nicht aus der Urkunde oder aus Schriften, auf die in der Urkunde
Bezug genommen werde, hervorgehende Tatsachen oder Abreden für ihre
gebührenrechtliche Beurteilung maßgebend. Aus der alleinigen Geltung
des schriftlich niedergelegten Inhaltes ergebe sich auch die Belanglosigkeit der
Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des
Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung geführt
hätten. Im Gegenstandsfall habe somit auch nicht die spätere
Änderung zum Bestandvertrag Einfluss auf die einmal entstandene
Gebührenschuld nehmen können.
Im Vorlageantrag brachte die Einschreiterin vor, der VwGH
habe insbesondere aus § 15 Abs. 1 GebG abgeleitet, dass nicht die Urkunde
sondern das Rechtsgeschäft Gegenstand der Gebührenanforderung sei,
sodass nur das zustande gekommene und beurkundete Rechtsgeschäft der
Gebühr unterliege. Der Gegenbeweis der Partei sei zulässig, dass das
Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder mit einem anderen als dem
beurkundeten Inhalt zustande gekommen sei. Gegenteiligen Entscheidungen wie zB
VwGH vom 14.10.1991, 90/15/0101, läge ein Sachverhalt zugrunde, der nicht
vergleichbar sei. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsgeschäft gar nie so
abgeschlossen worden, wie es beurkundet worden sei. Vielmehr sei es durch eine
fehlerhafte Urkundenerstellung dazu gekommen, dass eine Urkunde errichtet worden
sei, die von Anfang an nicht den getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe.
Der fehlerhafte Urkundeninhalt sei nie Bestandteil des zwischen den
Vertragsteilen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes geworden, weil eine
unbeabsichtigte unrichtige Textierung in einer Urkunde, die vom
übereinstimmenden Parteiwillen abweiche, nach dem Rechtssatz "falsa
demonstratio non nocet" nicht den anderslautenden Konsens der Parteien
außer Kraft setzen könne. Das Auseinanderklaffen zwischen Urkunde und
Vereinbarung sei nur auf ein bei der Urkundenerrichtung unterlaufenes Versehen
zurückzuführen. Derartige Fehler lägen in der menschlichen Natur
und seien trotz höchster Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeiden, wie
dies beispielsweise durch zahlreiche Bestimmungen deutlich werde, in denen sich
der Gesetzgeber veranlasst gesehen habe, die Möglichkeit einer Berichtigung
von Fehlern vorzusehen (zB § 419 ZPO bzw. § 62 Abs. 4 AVG). Eine
Gebührenpflicht, die nur an einem Fehler anknüpfen würde,
wäre daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dass auch für
nicht wirksame Rechtsgeschäfte eine Gebührenpflicht vorgesehen werde,
werde von einem Teil der Lehre für verfassungsrechtlich bedenklich
angesehen. Auch im Grunderwerbsteuergesetz werde eine Rückzahlung der
Gebühr vorgesehen, wenn die Ausführung des Geschäftes unterbleibe
und im Gerichtsgebührengesetz werde eine Rückzahlung einer Gebühr
vorgesehen, wenn zB eine Klage vor deren Zustellung an den Gegner
zurückgezogen werde. Dass sich das Gebührengesetz historisch aus der
Papierverbrauchssteuer entwickelt habe, bedeute nicht, dass deshalb eine
unabhängig vom Rechtsgeschäft statuierte Gebührenpflicht auch
heute noch sachlich gerechtfertigt sei. Bei der Prüfung der Frage, ob ein
Gesetz dem Gleichheitsgebot entspreche, sei nicht auf den Zeitpunkt der
Erlassung des Gesetzes abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung
durch den VfGH. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes könne schon ein
bloßer Fehler bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäftes
Gebühren in praktisch unbeschränkter Höhe auslösen. Dass
eine derart exzessive Auslegung des Gebührengesetzes notwendig wäre,
um Missbräuchen vorzubeugen, werde man ebenfalls nicht mit Recht behaupten
können, da durch die dem Gebührenpflichtigen obliegenden Beweispflicht
keineswegs beliebigen Schutzbehauptungen Tür und Tor geöffnet
wären, wenn der Beweis zugelassen werde, dass eine unbeabsichtigte
Fehlbeurkundung vorliege. Dass gegen den Urkundeninhalt der Beweis geführt
werden könne, das beurkundete Rechtsgeschäft sei nicht zustande
gekommen, sei unstrittig. Wenn nun der Beweis, dass ein Rechtsgeschäft zwar
gültig aber mit einem anderen als dem beurkundeten Inhalt abgeschlossen
wurde, unzulässig wäre, würde der Gesetzgeber für diese
beiden vergleichbaren Sachverhalte einer unrichtigen Beurkundung grob
unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen. Zumindest in jenen Fällen, in denen
das Auseinanderklaffen zwischen Urkunde und Rechtsgeschäft nur auf einen
nicht oder nur fahrlässig verschuldeten Fehler und nicht auf Vorsatz oder
gar eine entsprechende Absicht der Parteien zurückzuführen sei, fehle
eine solche sachliche Rechtfertigung vollkommen. Nach Lehre und Rechtsprechung
sei auch der Beweis zulässig, dass das beurkundete Rechtsgeschäft mit
einem anderen Inhalt zustande gekommen sei. Auch der Vertragstext sei
undeutlich, da es dort heiße, der Bestandnehmer und die Bestandgeberin
verzichten auf die Ausübung
seinesKündigungsrechtes. "Seines" beziehe sich grammatikalisch einwandfrei
nur auf das Kündigungsrecht des Bestandnehmers und nicht auf jenes der
Bestandgeberin. Hätten beide Vertragsteile auf ihr Kündigungsrecht
verzichtet, hätte es heißen müssen: "Bestandgeberin und
Bestandnehmer.... verzichten auf die Ausübung
ihres Kündigungsrechtes." Diese
Vertragsbestimmung sei also insofern widersprüchlich, als zwar beide
Vertragsteile verzichten, die Beifügung des Wortes "seines" aber eindeutig
auf den Bestandnehmer bezogen sei, nach dem Urkundentext aber offen bleibe,
worauf die Bestandgeberin verzichte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 Z 1 Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF unterliegen
Bestandverträge (§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch
jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen
einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen einer
Rechtsgebühr von 1.v.H. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind nach § 33
TP 5 Abs. 3 GebG die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechenden vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch
dem Achtzehnfachen des Jahreswertes.
Für die Festsetzung der Gebühren ist gem. §
17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt
von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
Wenn nach § 17 Abs. 2 GebG aus der Urkunde die Art
oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist das Finanzamt
auf Grund des Vertrages von einem vereinbarten Kündigungsverzicht beider
Vertragsparteien für die Zeit von 5 Jahren und insoweit von einer
bestimmten Vertragsdauer und zusätzlich von der vereinbarten unbestimmten
Vertragsdauer ausgegangen und hat der Gebührenberechnung eine Vertragsdauer
von insgesamt 8 Jahren zugrunde gelegt. Die Berufungswerberin bekämpt
allein die Richtigkeit der angesetzten bestimmten Vertragsdauer mit den in der
Berufung und im Vorlageantrag dargelegten Ausführungen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 17 Abs. 2
GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht deutlich ist (vgl. VwGH vom 22.5.1997,
96/16/0040, 0041, und vom 18.6.2002, 2001/16/0591). Die Rechtsvermutung des
§ 17 Abs. 2 GebG kommt also nur bei unklaren Textierungen des
Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht
(siehe ua. VwGH vom 16.3.1987, Zl. 85/15/0155). Wird in einer Berufung
vorgebracht, dass der Urkunde Umstände, die für die
Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen sind, dann
ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
18.6.2002, 2001/16/0591) der Partei Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben.
Den Einwendungen der Berufungswerberin, aus dem
Vertragstext - "Der Bestandnehmer und die Bestandgeberin verzichten jedoch auf
die Dauer von 5 Jahren, berechnet vom Beginn des Bestandvertrages an, auf die
Ausübung seines
Kündigunsrechtes" - ergebe sich, dass an sich nur ein einseitiger
Kündigungsverzicht auf Seiten des Bestandnehmers beabsichtigt gewesen sei,
kann die Berechtigung nicht versagt werden. Von einer Eindeutigkeit des
obzitierten Urkundeninhaltes in Bezug auf die Anzahl der Verzichtenden kann im
vorliegenden Fall infolge der Wortfolge " Ausübung
seines Kündigungsrechtes"
jedenfalls nicht gesprochen werden, so dass der Berufungswerberin
gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG Gelegenheit zum Gegenbeweis zu geben war.
Dies im vorliegenden Fall auch deshalb, weist doch die Berufungswerberin zu
Recht darauf hin, dass Bestandteil der beim Finanzamt angezeigten Urkunde auch
ein mit "Änderungen zu Bestandvertrag" überschriebenes Blatt war, in
dem die B.E. GmbH & CoKG die Änderungen zu ihrem Standardbestandvertrag
gekennzeichnet hat. Da der gegenständliche Urkundentext - "Der
Bestandnehmer und die Bestandgeberin verzichten jedoch auf die Dauer von 5
Jahren....auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes" - und jener des
Standardbestandvertrages der B.E.GmbH & CoKG - "Der Bestandnehmer
verzichtet jedoch auf die Dauer von 10 Jahren...auf die Ausübung seines
Kündigungsrechtes" - im Vertragspunkt VI.3. 2. Absatz hinsichtlich der
Verzichtenden und der Dauer unterschiedlich sind, hätte das
Änderungsblatt diese Änderungen gegenüber dem Standardvertrag
aufzeigen müssen. Aus dem Schreiben der B.E.GmbH & CoKG an den
Rechtsanwalt der Berufungswerberin vom 30. Oktober 2001 geht aber lediglich
hervor, dass die Vermieterin den Punkt der Kündigungsfrist wie im Schreiben
des Anwaltes vom 11. Oktober 2001 formuliert in den Bestandvertrag
aufgenommen hat. Laut diesem Schreiben vom 11. Oktober 2001 sollte der strittige
Punkt folgendermaßen formuliert werden: "Die Bestandnehmerin verzichtet
jedoch auf die Dauer von 5 Jahren.......auf die Ausübung ihres
Kündigungsrechtes." Dass auch die Bestandgeberin durch fünf Jahre auf
ihr Kündigungsrecht verzichten sollte, wurde vom Rechtsanwalt in keinster
Weise in den mit seiner Mandantin abzuschließenden Bestandvertrag
hineinreklamiert. Auch das Antwortschreiben der B.E. GmbH & CoKG enthielt
keinerlei Hinweis in die Richtung, dass nunmehr abweichend vom Standardvertrag
in den mit A.T. abzuschließenden Bestandvertrag neben der Dauer
desweiteren auch ein Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien aufgenommen
werden sollte. Nachdem die Mieterin mit Schreiben vom 4. März 2002 die Fa.
B.E. GmbH & CoKG darauf hingewiesen hat, dass bei Durchsicht des
gegenständlichen Bestandvertrages festgestellt werden musste, dass der
Vertragstext bezüglich der Kündigungsfrist nicht den getroffenen
Vereinbarungen entspreche, da von Seiten der Mieterin niemals verlangt worden
sei, dass auch die Vermieterin auf eine Aufkündigung des Vertrages
während einer bestimmten Zeit verzichten sollte, kam es am 15. März
2002 zur Berichtigung des Bestandvertrages vom 7. Dezember 2001. Dieser
Berichtigung lässt sich nunmehr einwandfrei entnehmen, dass der berichtigte
Text - "Der Bestandnehmer verzichtet auf die Dauer von 5 Jahren...auf die
Ausübung seines Kündigungsrechtes" - nunmehr dem von Anfang an
bestehenden Willen der Vertragsparteien entspricht und der Text des
Bestandvertrages vom 7. Dezember 2001 die getroffene Vereinbarungen in diesem
Punkt unrichtig wiedergegeben hat. Die Berufungswerberin hat somit eindeutig
nachgewiesen, dass nach dem Willen der Vertragsparteien nur die Bestandnehmerin,
nicht aber auch die Bestandgeberin, auf die Dauer von 5 Jahren auf die
Ausübung ihres Kündigungsrechtes verzichtet hat und dies dem
vereinbarten Vertragsinhalt entsprach. Von der Berufungswerberin wurde somit der
Gegenbeweis erbracht, dass dieser unklaren Textierung der Bestimmung des
Urkundeninhaltes nach dem Willen der Vertragsparteien die Bedeutung beizumessen
war, dass entsprechend dem Standardvertrag nur der Bestandnehmer, aber
abweichend von diesem nicht für 10 sondern lediglich auf die Dauer von 5
Jahre, auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat, während die
Bestandgeberin vertraglich keinen Kündigungsverzicht abgegeben hat. Auf
Grund des erbrachten Gegenbeweises, dass bei diesem unbestrittenermaßen
auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag nur der Bestandnehmer und
damit nur ein Vertragsteil auf sein Kündigungsrecht verzichtet hat, war
daher im Streitfall nicht von einer bestimmten (5 Jahre) und unbestimmten (3
Jahre) Vertragsdauer von insgesamt 8 Jahren, sondern von einer unbestimmten
Vertragsdauer auszugehen. Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind
folglich bei der Gebührenbemessung die wiederkehrenden Leistungen mit dem
Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Der Berufung war daher stattzugeben und
die Bemessungsgrundlage und die vorläufig festgesetzte Rechtsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG wie folgt zu berechnen:
Ermittlung
der Bemessungsgrundlage:
|
mtl. Miete incl. USt
|
232.200,-S
|
mtl. Betriebskostenakonto
|
25.800,-S
|
mtl. Werbungskosten
|
25.800,-S
|
Zwischensumme
|
283.800 S
|
x 12 x 3 (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG)
|
10,216.800 S
|
+ Eröffnungswerbung
|
232.200 S
|
Bemessungsgrundlage (gerundet gemäß
§ 27 GebG)
|
10,449.000 S
|
Bemessungsgrundlage in €
|
759.358,44
€
Berechnung
der festgesetzten Gebühr:
1 % dieser Bemessungsgrundlage ergibt eine
Rechtsgebühr von 104.490,-S oder 7.593,58
€
Innsbruck,
19. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
unbestimmte Zeitbestimmte ZeitVertragsdauereinseitiger Verzicht auf Kündigungsrechtnicht deutlicher UrkundeninhaltGegenbeweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0406-I/02
- Stammnummer
- 4137
- Gültig
- 19.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF