Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0416-L/03
Psychotheraupeutisches Propädeutikum und Literatur als Werbungkosten einer AHS-Lehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-L/03vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
18. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
21. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung datiert vom
24. Juni 2003 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin wurde mit dem Bescheid datiert vom
21. Januar 2003 zur Einkommensteuer 2000 veranlagt und in der
Begründung ausgeführt, dass sie während des Jahres gleichzeitig
von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei
von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden
die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert werden, als wäre sie von
einer Stelle ausbezahlt worden. Die Veranlagung sei aufgrund der dem Finanzamt
übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt worden, da die der
Berufungswerberin zugesandte Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht beim Finanzamt eingelangt sei.
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
hätten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die in Form einer
stichwortartigen Punktuation abgefasste nicht datierte Berufung, die am
18. Februar 2003 beim Finanzamt A eingelangt ist, welche sich gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 wendet (da ein Einkommensteuerbescheid 2002 und
auch für andere Jahre als 2001 bisher nicht erlassen worden ist, wohl
2001). Darin begehrt die Berufungswerberin S 11.535, 40 als Werbungskosten
anzuerkennen, die in Zusammenhang mit ihrem Beruf als AHS-Lehrerin angefallen
seien. Als solche habe sie sich durch den Besuch eines
"Psychotherapehtischen
Propädeutikum" weitergebildet. In der beigelegten
Aufschlüsselung der Werbungskosten waren unter Bürobedarf
S 810,00 (zehn Posten bei Libro, Mastnak und Melzer), unter Fachliteratur,
Informations- und Unterrichtsmaterial S 4,766,40 (Amadeus, Behelfsdienste,
Herder, Hofer/Fernseher, Virgin, ÖBV, Hintermayr Missio), unter Supervision
(Beratung) S 600,00, unter Fortbildung S 5.130,00 (Kloster
Kirchberg/Exerzitien, Seminar Persönlichkeitsentwicklung: Anrechenbar
für das Psychotherapeutische Propädeutikum) und unter Arbeitsplatz
S 229 (Einrichtung/Schreibtischlampe) angeführt.
Im Vorhalt vom 24. April 2003 ersuchte das Finanzamt
bekannt zu geben, was der Inhalt des Psychologischen Propädeutikum, gewesen
sei, wer daran teilgenommen und wer diese Fortbildungsveranstaltung
durchgeführt habe und welche Kenntnisse oder Fähigkeiten durch den
Besuch dieser Veranstaltung erworben worden seien, beziehungsweise inwieweit
diese beruflich Verwendung finden würden. Betreffend der Literatur und des
angeschafften Materials wurde ersucht, Belege vorzulegen beziehungsweise Angaben
zu machen, aus denen ersichtlich sei, worum es sich dabei gehandelt habe und
warum der Erwerb beruflich notwendig gewesen sei.
Im Schreiben vom 29. Mai 2002 ergänzte die
Berufungswerberin ihr Vorbringen insofern als sie erklärte, dass es sich
dabei um einen Lehrgang handle, der in psychotherapeutische Grundlagen und
Fragestellungen einführen wolle. Er setze sich aus drei Teilen zusammen,
der Theorie, welche sie bei der ARGE für Sozialpädagogik absolviert
habe, mindestens 50 Stunden Einzel- beziehungsweise Gruppenselbsterfahrung, was
sie in der Berufung als Seminar Persönlichkeitsentwicklung angeführt
habe und 480 Stunden Praktikum in einer psychosozialen Einrichtung. Dieser
Lehrgang sei für die Berufungswerberin beruflich von großer
Bedeutung, da sie als Lehrerin im 16. Bezirk Wiens mit einer großen Anzahl
von Kindern konfrontiert werde, die unter traumatisierenden Erfahrungen im
Elternhaus, wie Gewalt und sexuellem Missbrauch, leiden würden. Aus diesem
Grund erachte die Berufungswerberin es für erforderlich, zusätzliche
Fähigkeiten im Umgang mit diesen Kindern zu erwerben. Sie habe bisher
vergessen die Kurskosten für die theoretischen Teil der Ausbildung geltend
zu machen, den sie im September 2002 begonnen habe. Diese würden monatlich
€ 189,00 und daher für 2002 € 756,00 betragen. Die bei
den Werbungskosten angeführten Bücher und Materialen habe sie
ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Deutsch- und
Religionslehrerin verwendet. Die Literatur habe entweder zur persönlichen
Weiterbildung in ihren Fachbereichen gedient oder sei direkt im Unterricht
eingesetzt worden.
Beigelegt war das Curriculum des Psychotherapeutischen
Propädeutikums ausgegeben von der ARGE Sozialpädagogik. Darin wird die
angebotene Veranstaltung als berufsbegleitender Ausbildungslehrgang und
allgemeiner Teil der Ausbildung in Psychotherapie bezeichnet. Das
Psychotherapeutische Propädeutikum sei die erste Stufe der Ausbildung zum
Beruf des Psychotherapeuten und führe in die psychotherapeutische Theorie
und Praxis ein. Die Ausbildung setze sich im Psychotherapeutischen
Fachspezifikum fort. Der Lehrgang biete eine Grundausbildung an, die eine
notwendige Voraussetzung für die psychotherapeutische Fachausbildung sei.
Es vermittle Grundkenntnisse für den Arbeitsbereich Psychotherapie,
ermögliche Praxiserfahrungen mit Patienten in Institutionen der
psychosozialen Versorgung und diene der Motivationsklärung und
Persönlichkeitsbildung durch Reflexion dieser Erfahrungen in Supervision.
Zielgruppe seien Personen mit Interesse an Menschen in psychosozialen
Problemlagen.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom 24. Juni
2003 wurde dem Begehren der Berufungswerberin nicht vollständig
entsprochen, sondern bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
bloß S 3.586,00 an Werbungskosten angerechnet. Dies wurde damit
begründet, dass Kosten für Seminarveranstaltungen, die auch bei nicht
in dieser Berufssparte tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit
höherem Bildungsgrad bestimmt seien, keine Werbungskosten wären. Die
Ausgaben für das Psychotherapeutische Propädeutikum und die Exerzitien
könnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Das gleiche gelte
für die Bücher
"Bitterschokolade" und
"Harry Potter". Aufwendungen oder
Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst wären, seien grundsätzlich aufgrund des
Aufteilungsverbotes vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Dies gelte
insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen
privaten Teil sei auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Der
Fernsehapparat sei daher ebenso wie der Aufwand für die kinesiologische
Beratung nicht absetzbar.
Am 18. Juli verfasste die Berufungswerberin den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
darin vor, dass der Unterricht in einem sozial belasteten Milieu, wie dem 16.
Wiener Gemeindebezirk, an das Lehrpersonal Anforderungen stelle, die mit der
üblichen universitären Ausbildung nicht zu bewältigen seien. Um
ein tieferes Verständnis für die besondere Situation der
Schülerinnen zu gewinnen und in diesem Umfeld adäquat agieren zu
können, seien Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in psychologischer und
psychotherapeutischer Richtung ein erforderliches Mittel. Der Arbeitsaufwand,
der mit dem Psychotherapeutischen Propädeutikum verbunden sei, lasse diese
Aus- beziehungsweise Fortbildung für einen allgemeinen Personenkreis als
nicht geeignet erscheinen. Voraussetzung für die Absolvierung des
Psychotherapeutischen Propädeutikums sei die Teilnahme an 50 Stunden
Einzel- bzw. Gruppentherapie. Dieses Erfordernis habe die Berufungswerberin
durch den Besuch der Seminare
"Persönlichkeitsentwicklung und
Selbsterfahrung" erfüllt. Beim Buch
"Bitterschokolade" handle es sich
um ein Jugendbuch, welches Essstörungen bei Jugendlichen thematisiere und
habe dies die Berufungswerberin nachweislich im Unterricht verwendet. Ein
Unterrichtsprotokoll könne bei Bedarf vorgelegt werden. Das Buch
"Harry Potter" sei ein
Jugendbuch, welches unter den Schülerinnen einen weiten Leserkreis habe.
Als Deutschlehrerin sei es für die Berufungswerberin unumgänglich,
sich mit der von den Jugendlichen gelesenen Literatur auseinander zu setzen, um
diese auf Anfrage im Unterricht entsprechend behandeln zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Ausgaben für den Besuch des Psychotherapeutischen
Propädeutikums:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) in der für das Jahr
2001 geltenden Fassung BGBl. I 1999/106 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der von der Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als
Werbungskosten abzugsfähig.
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung
sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für
die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch
sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend
genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die
Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der
Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes
darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils
konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
In den Materalien zur Regierungsvorlage zum
Steuerreformgesetz 2000 wird Folgendes ausgeführt (1766 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP):
"Hinsichtlich
§ 4 Abs. 4 Z 7 und § 16:
Abzugsfähig
sollen in Zukunft sowohl Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des
Steuerpflichtigen sein, wenn sie einer weiteren Berufsentwicklung in dessen
ausgeübtem oder in einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
dienen. Im Vergleich zur bisherigen Abzugsfähigkeit von
Bildungsmaßnahmen ergeben sich daher folgende
Erweiterungen:
Abzugsfähig
sind nicht nur Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten
Beruf artverwandten Beruf stehen (zum Beispiel Umschulung Friseur - Kosmetiker
oder Taxichauffeur - zu LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig
sind nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch
Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten
bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von
berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zum Beispiel
HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen
Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten
mit Aufgabengebiet Export nach Italien).
Als Aus-
und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für
Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen. Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen.
Nach wie
vor nicht abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden
Charakter haben (zum Beispiel AHS-Matura) sowie Aufwendungen für
Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zum Beispiel
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein
)."
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die von der
Berufungswerberin, welche als AHS-Lehrerin Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, im Rahmen ihrer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragten Ausgaben für den
Besuch von Teilen des Psychotherapeutisches Propädeutikum als
Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der Fassung BGBl. I 106/1999 steuerlich geltend machen kann oder ob diese
nichtabzugsfähige Aufwendungen gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 sind.
Entscheidend für die Unterscheidung zwischen
Berufsausbildung und Berufsfortbildung ist die Beantwortung der Frage, ob
bereits ein Beruf ausgeübt wird und ob die Bildungsmaßnahmen der
Erlangung eines anderen Berufes oder der Verbesserung von Fähigkeiten und
Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes wenn auch in einer
qualifizierteren Stellung (zum Beispiel Geselle-Meister im selben Handwerk;
Rechtsanwaltsanwärter-Rechtsanwalt;
Universitätsassistent-Universitätsdozent) dienen. Die
Berufsidentität ergibt sich aus den Berufszulassungsregeln und dem
Berufsbild, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des jeweiligen
Leistungsprofils darstellt. Dabei kommt es auf Leistungsprofil an, das für
den betreffenden Beruf charakteristisch ist und die Verkehrsauffassung vom
Berufsbild mitbestimmt (VwGH 30.1.1990, 89/14/0227).
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn
die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen
damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 7.9.1996, 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für
NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen,
dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung
handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und
auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei. Wendet man
diesen Gedanken auf die Situation der Berufungswerberin an, gelangt man zum
Schluss, dass dies auch für den Besuch des Psychotherapeutischen
Propädeutikums gilt, da die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des
Berufes als AHS-Lehrer anwendbar und nützlich sind.
Im Erkenntnis vom 29.11.1994, 90/14/0215 hat der
Verwaltungsgerichtshof die Aufwendungen eines Lehrers für psychologische
Seminare als abzugsfähig anerkannt, da in diesem Fall, im Gegensatz zum
vorliegenden Sachverhalt, bei einem homogenen Teilnehmerkreis auf Probleme des
Schulalltages abgestellte Programmpunkte behandelt wurden.
Dass es Angehörigen verschiedener Berufsgruppen, wie
in den Zulassungsvoraussetzungen des von der Berufungswerberin
übermittelten Curriculums ersichtlich (Zielgruppe: Alle Personen mit
Interesse an Menschen in psychosozialen Problemlagen; Teilnahmebedingung:
Reifeprüfung, Matura oder Studienberechtigungsprüfung oder
gleichwertiger Abschluss im Ausland oder Diplom des Krankenpflegefachdienstes
oder Eignungsgutachten), möglich ist das Psychotherapeutische
Propädeutikum zu besuchen, zeigt, dass das dort vermittelte Wissen von so
allgemeiner Art ist, dass nicht bloß die Berufsgruppe der AHS-Lehrer oder
damit artverwandten Berufe, also Berufe die sich mit Wissensvermittlung an
Jugendliche beschäftigen, davon profitieren.
Nimmt man auf die oben dargestellten Grundsätze der
Judikatur bedacht, ergeben sich folgende Überlegungen.
Dem Psychotherapeutisches Propädeutikum mangelt es an
der Eigenschaft eine berufsspezifische Fortbildung sein, da es nicht nur
Kenntnisse oder Fertigkeiten für den von der Berufungswerberin konkret
ausgeübten Beruf der AHS-Lehrerin oder anderer Lehrberufe, sondern eine
eigene umfassende psychotherapeutische Ausbildung vermittelt. Zwar mögen
die erlernbaren Kenntnisse auch für die Ausübung des Berufes der
Berufungswerberin von Nutzen sein, sind aber dafür nicht notwendig.
Gleiches gilt auch für die Nutzung psychotherapeutischer Methoden im
privaten Bereich.
Daraus, dass, wie die Berufungswerberin behauptet, in ihrer
beruflichen Praxis auch immer wieder Kinder zu unterrichten sind, welche
traumatische Erfahrungen, etwa durch Gewalt in der Familie oder sexuellen
Missbrauch, erlebt haben, ist ebenso wenig eine berufliche Notwendigkeit des
Besuches des Psychotherapeutischen Propädeutikums abzuleiten, da es nicht
die Aufgabe eines AHS-Lehrers ist seelische Erkrankungen zu heilen, sondern
Wissen zu vermitteln. Zwar mag ein Kind mit psychischen Problemen auch Lern-
oder Verhaltensprobleme zeigen, doch beschränkt sich die Aufgabe des
Lehrers in diesem Fall darauf dies zu erkennen und allenfalls diesen
Schüler an einen Vertreter eines heilenden Berufes weiterzugeben. Die dazu
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt jedoch schon das
Lehramtsstudium. Entscheidend ist, dass die durch das Absolvieren des
Psychotherapeutischen Propädeutikums erworbenen Kenntnisse und
Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen zur Anwendung gelangen
können und nicht nur auf das Berufsbild einer AHS-Lehrerin beziehungsweise
Lehrerin im allgemeinen abgestimmt sind, auch wenn diese für diesen Beruf
von Vorteil und im Interesse der Schule gelegen sein können.
Als weiterer Hinweis bietet sich an, dass die
Berufungswerberin nicht behauptet hat, ihr Arbeitgeber hätte eine
Kostenbeteiligung angeboten oder zugesagt. Der Besuch beruflich notwendiger
Fortbildungsveranstaltungen wird aber regelmäßig durch
Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers unterstützt.
Die Abzugsfähigkeit von Fort- oder Ausbildungskosten
ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur
konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein
solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang
im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im
Fall der Berufungswerberin können diese zwar möglicherweise ein
friktionsfreieres Unterrichten ermöglichen und in Ansätzen auch im
Rahmen der Wissensvermittlung an die zu unterrichtenden Schüler
weitergegeben werden, jedoch kann macht dies wohl nur einen geringen Teil der
Aufgaben einer AHS-Lehrerin oder eines anderen Lehrberufes aus. Der wesentliche
Teil ist das Unterrichten von Schülern also das Vermitteln von Wissen und
nicht die psychotherapeutische (also heilende) Betreuung.
Dass der Berufungswerberin durch psychotherapeutische
Fähigkeiten den Umgang mit Kindern aus Familien mit einem sozial
problematischen Umfeld erleichtert, entspricht wohl den Tatsachen. Dennoch
handelt es beim Besuch des Psychotherapeutischen Probädeutikums um die
Ausbildung zu einem neuen Beruf (Psychotherapeutin) und nicht um eine
spezifische fachliche Weiterbildung im Beruf einer AHS-Lehrerin oder eines
anderen Lehrberufes, "weil jede gediegene
Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu
verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren"
(VwGH 28.10.1993, 90/14/0040).
Fast man diese Überlegungen zusammen, ergibt sich aus
der Gesamtschau, dass der Besuch von Teilen des Psychotherapeutischen
Propädeutikums für eine AHS-Lehrerin nicht zu Werbungskosten in Form
von Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der Fassung BGBl. I 1999/106 führt.
Zu klären bleibt allerdings, ob es sich nicht um
Ausbildungskosten im Sinne der genannten Bestimmung handeln
könnte.
Für diese Beurteilung ist es nicht maßgeblich,
ob der "neue" Beruf auch
tatsächlich ausgeübt wird (vergleiche VwGH 28.10.1993, 90/14/0040).
Das psychotherapeutische Propädeutikum ist Teil der Ausbildung zum
Psychotherapeuten (siehe §§ 2, 3 des BG vom 7. Juni 1990,
BGBl. Nr. 361, über die Ausübung der Psychotherapie
[Psychotherapiegesetz]). Nach § 6 leg. cit. hat der praktische Teil
jedenfalls unter anderem folgende Inhalte zu umfassen: Lehrtherapie,
Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in einem bestimmten
Stundenumfang. Die von der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen
für die von ihr geltend gemachten Kurse und Seminare stehen daher im
Zusammenhang mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin.
Ziel der im ausgeübten Beruf als AHS-Lehrerin zu
beurteilenden Leistungen ist es vor allem, den Schülern Wissen und
Fähigkeiten zu vermitteln.
Die Ausbildung zum
"Psychotherapeuten" umfasst im
Wesentlichen die Vermittlung von Fähigkeiten, umfassende, bewusste und
geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten
Verhaltensstörungen und Leidenszuständen zu ermöglichen. Dies
geschieht mit psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen
Behandeltem und Therapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern,
sowie die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
AHS-Lehrer sollen Minderjährigen Wissen eines
bestimmten Fachgebietes vermitteln, während Psychotherapeuten
grundsätzlich Menschen jeder Altersgruppe behandeln.
Die gewählten Bildungsmaßnahmen befähigen
die Berufungswerberin nach deren Abschluss, einen anderen als den bisherigen
Beruf auszuüben und dienen daher der Ausbildung.
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin bietet keine
spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten oder einem
artverwandten Beruf der Berufungswerberin. Sie ist eine umfassende Ausbildung
für Behandlungsverfahren zur Besserung oder Heilung von seelisch bedingten,
seelisch - körperlichen Leiden und daher nicht mit dem Berufsbild einer
AHS-Lehrerin artverwandt.
Es mag durchaus sein, dass verschiedene Kenntnisse aus dem
Bereich der Psychotherapie (wie für viele andere Berufe, die den Umgang mit
anderen Menschen bedingen) auch für eine AHS-Leherin vorteilhaft sind,
dadurch werden aber der Beruf einer AHS-Lehrerin und der eines Psychotherapeuten
nicht zu artverwandten Berufen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 1999/106.
Egal ob man § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 als konstitutiv oder deklarativ und damit dem § 16 EStG 1988
schon inhärent ansieht, dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht
abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, und sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das Vorbringen des der Berufungswerber, dass der von ihr im
Jahr 2001 besuchten Teile des Psychotherapeutischen Propädeutikums auch
beim Unterrichten traumatisierten Kinder von beruflichem Interesse und Nutzen
könnte, erscheint glaubhaft.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden
Aufwendungen, die ihrer Art nach auch private veranlasst sein können (wozu
auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in
Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche VwGH 28.10.1998,
93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, 27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und
17.6.1996,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000, 2000/14/0096) sich zu
diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keine
berufsspezifische Fortbildung (beziehungsweise Ausbildung) sind, wenn sie neben
einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls
auch für die private Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah
der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige
verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen
dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch im Fall der Berufungswerberin sind die absolvierten
Seminare und Kurse nicht auf Angehörige des Berufes der AHS-Lehrerin oder
artverwandter Lehrberufe abgestimmt. Wenn Absatz 10 des § 16 EStG 1988
in der Fassung BGBl. I 1999/106 Fortbildungskosten in Zusammenhang mit der
Berufstätigkeit als Werbungskosten erklärt und den Kreis der
abzugsfähigen Fort- und Ausbildungsmaßnahmen um artverwandte Berufe
erweitert hat, so verbietet dennoch § 20 Abs. 1 Z 2a EStG
1988 weiterhin das steuerliche Berücksichtigen eines Mischaufwandes mit der
Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf und war daher die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen.
B) Literaturaufwendungen:
Wie schon oben erwähnt, zählen nach der
Definition des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu den Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Diese sind von den Aufwendungen der Lebensführung abzugrenzen,
die steuerlich, wie im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
beschrieben, nicht abzugsfähig sind.
Bei Büchern, die auch dem Beruf nutzen können,
vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Ansicht,
dass diese dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie in typisierender
Betrachtungsweise der privaten Lebenssphäre zuzuordnen sind. Auf die
konkrete tatsächliche Nutzung kommt es dabei nicht an (siehe etwa zuletzt
VwGH 29.9.2004, 2000/13/0150: "Bei der
Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden,
dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu
vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis
dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von
Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet.").
Im oben zitierten Vorlageantrag fühlte sich die
Berufungswerberin, dadurch beschwert, dass die Aufwendungen für die
Bücher "Harry Potter" und
"Bitterschokolade" nicht als
abzugsfähige Werbungskosten anerkannt wurden.
Das Interesse der Allgemeinheit an den Romanen von J. K.
Rowling um den auszubildenden Zauberer Harry Potter, kann als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden und hat die Begeisterung von Personen aller Alterstufen an
dieser Romanfigur sowie die Verfilmung und Umsetzung als Computerspiel der
ersten dieser Romane, sowie der Verkauf der Fanartikel dazu geführt, dass
die Autorin als eine reichsten Personen Englands gilt.
Beim Roman Bitterschokolade von Mirjam Pressler, handelt es
sich um die Geschichte einer Jugendlichen Übergewichtigen, die erst durch
eine Freundschaft lernt, sich und ihre Gewohnheiten zu akzeptieren. Es handelt
sich daher um einen Selbstfindungsroman, wie sie vielfach in der Romanliteratur
auftauchen und - wie es den Anschein hat - von allen Altersgruppen gern gelesen
werden. Unter www.amazon.de findet man zu diesem Buch 47 Kundenrezensionen, die
den Eindruck machen als wären, diese von Personen unterschiedlichsten
Alters und Gesellschaftsschichten verfasst worden. Auch von diesem Buch kann
gesagt werden, dass es sich um einen Bestseller handelt.
Das Interesse der Allgemeinheit an diesen beiden von der
Berufungswerberin angeschafften Büchern liegt daher auf der Hand. Dieses
verhindert jedoch in typisierender Betrachtungsweise das erfolgreiche
steuerliche Geltendmachen als Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 EStG 1988 auch wenn die Berufungswerberin die Bücher
tatsächlich im Unterricht genutzt haben sollte und war daher auch dieser
Berufungspunkt abzuweisen und insgesamt wie in der Berufungsvorentscheidung
datiert vom 24. Juni 2003 zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-L/03
- Stammnummer
- 18566
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF