Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0091-G/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-G/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GfB Treuhand Ges. für Betriebswirtschaft Judenburg GmbH, gegen den Abgaben-
und Haftungsbescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
über den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung.
Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1999
umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest,
dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 65 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag nicht entsprechend der ab 1994 geänderten
Gesetzeslage abgeführt wurde. Der Prüfer zog im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge incl. Tantieme in Höhe von insgesamt
2,779.333,00 S als Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage heran.
In der Berufung gegen den diesbezüglich vom Finanzamt
erlassenen Haftungs- und Abgabenbescheid brachte die Berufungswerberin Folgendes
vor:
1. Darstellung der
wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des
Berufungswerbers:
Herr
F.M., wohnhaft G. Straße in K., ist seit 09.01.1992 bei der Physikalisches
Ambulatorium K: GmbH als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher
Geschäftsführer tätig. An dieser Gesellschaft (kurz PAK K.
genannt) ist Herr F.M. im Ausmaß von 65% und die Sparkasse der Stadt K. AG
im Ausmaß von 35% beteiligt. Dieses Beteiligungsverhältnis besteht
seit 04.03.1997. Vor dem 04.03.1997 waren die Beteiligungsverhältnisse am
PAK K., wie aus dem beiliegenden Firmenbuchauszug zu ersehen ist, anders
aufgeteilt (Anlage 1).
Im
Zeitraum 1992 bis Ende 1997 befanden sich die Betriebsräumlichkeiten des
PAK K. in der Bahnstraße 4, K.. Herr F.M. war trotz Stellung eines
Geschäftsführers in die betriebliche Organisation eingegliedert und
betreute die ihm zugeteilten Patienten wie ein normaler Angestellter. Aufgrund
dieser Situation war Herr F.M. im Angestelltenverhältnis tätig.
Im
Jahre 1997 erfolgte eine totale Umstrukturierung des Betriebes, die aufgrund der
geänderten Verhältnisse notwendig wurde.
a)
Herr F.M. beendete Ende 1996 die Ausbildung zum Physiotherapeuten. Durch diese
Ausbildung war es Herrn F.M. nun möglich, freiberuflich ohne Gewerbeschein
tätig zu werden.
b) Die
Räumlichkeiten in der Bahnstrasse 4, in denen die Therapien und sonstigen
Tätigkeiten durchgeführt wurden, entsprachen nicht mehr dem
erforderlichen Standard und waren für gebrechliche Personen schwer zu
erreichen. Weiters war die Miete im Verhältnis zum Platzangebot
überhöht.
Um dem
drohenden Abgang des Geschäftsführers Herrn F.M. zu verhindern
(Kündigung von seiten des Dienstnehmers), einigten sich die Gesellschafter
darauf, dass ab 1997 Herr F.M. nicht mehr als Angestellter, sondern als freier
Dienstnehmer im Rahmen eines freien Dienstvertrages für das PAK Knittelfeld
tätig sein sollte. Der Abschluss des freien Dienstvertrages mit den
entsprechenden persönlichen Freiheiten für Herrn F.M. war
für
diesen die Grundbedingung und Voraussetzung, dass er einem Konkurrenzverbot
(siehe -freier Dienstvertrag § 6 Anlage 2) hinsichtlich seiner Person
zustimmte. Das Konkurrenzverbot lag naturgemäß im Interesse des 2.
Gesellschafters, der Sparkasse K. AG.
Weiters erwarb Herr F.M. im
Jahre 1997 das Grundstück des ehemaligen Autohauses T. in der G.
Straße 69, K. um der räumlichen und finanziellen Situation der alten
Räumlichkeiten zu entgehen und tätigte Umbaumaßnahmen zur
Schaffung geeigneter Räumlichkeiten für das PAK K. Die Liegenschaft
wird seit 01.01.1998 von Herrn F.M. an das PAK K. gegen angemessenes Entgelt
vermietet.
Aus
dieser Sachverhaltsdarstellung ist ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen
und rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsführung des PAK K. ab
1997 entscheidend geändert haben. Da der Geschäftsführer F.M. ab
1997 in der Lage gewesen wäre, eine selbständige Tätigkeit als
Physiotherapeut durchzuführen und dies auch wünschte und bekannt gab,
erfolgte eine Änderung in den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des
Geschäftsführerdienstvertrages. Dies lag naturgemäß im
Interesse des zweiten Gesellschafters der Sparkasse der Stadt K. AG, da bekannt
ist, dass Herr M. als Geschäftsführer das PAK K. aufgebaut hat. Als
Konsenslösung wurde somit ein freier Dienstvertrag zwischen
Geschäftsführer und Gesellschaft vereinbart, der dem
Geschäftsführer einen entsprechenden Freiraum einräumt, welcher
für die Beurteilung der vorliegenden Berufung von Bedeutung ist. Der
Geschäftsführer F.M. musste sich im Gegenzug zur Vereinbarung eines
Konkurrenzverbotes, d .h., den Ausschluss einer selbständigen
Tätigkeit auf eigene Rechnung,
verpflichten.
Unter dem
Hintergrund dieser getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem freien
Dienstvertrag des Geschäftsführers ab 1997 und seiner Tätigkeiten
im Zusammenhang mit seinem freien Dienstvertrag sind nunmehr die nachstehenden
Ausführungen zur Frage des Bestehens einer DB- und DZ-Pflicht zu sehen.
2.
Einwendungen gegen die einzelnen Feststellungen des Prüfungsberichtes
bezüglich des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinne des §
22 Zi. 2 EStG in Verbindung mit § 47 Abs. 2
EStG
2.1. Einbindung in die
Organisation des Betriebes
Herr
M. ist grundsätzlich nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert.
Grundsätzlich erfolgt die Kontaktaufnahme von den Patienten mit dem
Ambulatorium zwecks Durchführung einer Behandlung telefonisch oder durch
Vorsprache. Dabei erfolgt diese Kontaktaufnahme ohne Einfluss oder Zutun von
Herrn Moser durch das Sekretariat des Unternehmens. Vom Sekretariat wird der
jeweilige Patient direkt an einen Behandler zugewiesen. Dies erfolgt ebenfalls
ohne Zutun und Wissen von Herrn Franz M.
Die Behandlungsmethode des
einzelnen Patienten wird vom überweisenden Arzt festgelegt und obliegt
nicht Herrn Franz Moser.
Die
Überprüfung der Mitarbeiter durch den Geschäftsführer
erfolgt fallweise, aber nicht regelmäßig. Im Fall, dass medizinische
Probleme oder medizinische Fragen auftreten, wird der ärztliche Leiter (Dr.
Kerngast) konsultiert.
Die
Zuteilung von Behandlungen an den Geschäftsführer selbst erfolgt nur
auf dessen ausdrückliche Anweisung. Das Sekretariat hat keine Berechtigung,
eine Zuteilung des Geschäftsführers nach eigenem Ermessen
durchzuführen. Dazu werden folgende Personen zur Einvernahme über
diesen Sachverhalt als Zeugen beantragt:
Frau
Susanne K. per Adresse B. Gasse
5,
Frau Michaela J. per Adresse
U. 22,
Bezüglich
der internen Struktur des Ambulatoriums ist folgendes festzuhalten:
Für das Personal
existieren fixe Dienstzeiten, welche über EDV kontrolliert werden.
Dienstbeginn ist um 8 Uhr und Dienstschluss um 16 Uhr. Jeder Mitarbeiter holt
sich seinen Dienstplan bei der Rezeption ab, welche vom Sekretariat erstellt und
gewartet wird. Aus diesem Dienstplan ist ersichtlich, wann welcher Patient
eingeteilt ist und welche Therapien der Patient erhält.
Herr F.M. erhält ebenfalls
einen Dienstplan, in dem die Termine eingetragen sind, die ihm auf seine
Anweisung zugeteilt wurden. Ein Dienstplan liegt zur Beweiswürdigung bei
(Anlage 3).
Es ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich Herr F.M. in erster Linie um die
wirtschaftlichen Belange des Unternehmens kümmert und daher
grundsätzlich nicht in den Arbeitsablauf des PAK K. eingebunden
ist.
Die Erledigung der
wirtschaftlichen Agenden für das PAK sind jedoch weder räumlich, noch
zeitlich, noch örtlich auf den Betrieb des PAK selbst beschränkt:
Siehe dazu Punkt 2.3 "fester
Arbeitsort".
Weiters ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Herr M. neben seiner Tätigkeit
als Geschäftsführer des PAK K. Vorträge hält und weiters am
BFI K. unterrichtet. Die Vorbereitungsarbeiten für diese Vorträge und
die Unterrichtstätigkeit nehmen im Monat rund 25 Stunden in
Anspruch.
Dazu kommen Fahrten
nach Graz zu Verhandlungen mit den Kassen betreffend die Vertragsgestaltung der
Kassen mit den Ambulatorien, welche intensiv und zeitaufwendig
sind.
Zusätzlich ist Herr
F.M. im Fachgremium der Wirtschaftskammer für private Krankenanstalten als
Vertreter der physikalischen Ambulatorien tätig.
2.2.
Feste Arbeitszeit
Herr M. hat
keine feste Arbeitszeit, da er seine Termine selbst einteilt. Wie bereits unter
Punkt 2.1. angeführt, unterliegen die übrigen Angestellten des
PAK fixen Dienstzeiten, die für Herrn F.M. nicht zutreffen.
Diesbezüglich wird auf den beiliegenden Arbeitsplan verwiesen (Anlage 3)
.
2.3.
Fester Arbeitsort
Aufgrund des
unter Punkt 1. angeführten Konkurrenzverbotes im Dienstvertrag ist es Herrn
F.M. nur möglich, seine physiotherapeutischen Behandlungen in den
Räumlichkeiten des PAK Knittelfeld
auszuführen.
Hinsichtlich
der administrativen Arbeiten werden diese zum größten Teil von Herrn
F.M. in dessen Privatwohnung erledigt. Das Büro des PAK K., welches sich im
1. Stock des Ambulatoriums befindet, wird praktisch nur von der Sekretärin
verwendet.
Folgende
organisatorischen Arbeiten werden in der Privatwohnung von Herrn M. erledigt:
Kontrolle der Buchhaltung
Kontrolle der
betriebswirtschaftlichen Entwicklung, Kontrolle der Dienstpläne
Kontrolle der Abrechnungen an
die GKK
2.4. Laufendes Gehalt
Es
ist richtig, dass im Jahr 1997 die Auszahlungen der
Geschäftsführergehälter zumeist regelmäßig erfolgte.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich, wie unter Punkt 1. bereits
angeführt wurde, der Betrieb im Jahr 1997 in einer Umstrukturierungsphase
befand und die Art der Abrechnung zwischen Herrn F.M. und dem PAK K. noch nicht
vollständig geklärt war (siehe Anlage 4 Abrechnungen zwischen Herrn
F.M. und dem
PAK
K.; Kontoblätter der GfB Ju. der Jahre 1997 -1999 mit den entsprechenden
Verbuchungen der Honorarnoten).
Hingegen
erfolgten die Abrechnungen in den Jahren 1998 und 1999 eindeutig
unregelmäßig, wobei im Jahr 1998 die Hauptabrechnungen im Juli und
Dezember und im Jahr 1999 die Hauptabrechnungen im März, Juli und Dezember
erfolgten. Zwischenzeitlich wurden Akontozahlungen geleistet, die auf die
Hauptabrechnungen angerechnet wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Liquiditätslage des Unternehmens in den Jahren 1997 bis 1999 es
ständig zugelassen hat, dass die Akontozahlungen und Hauptabrechnungen
ausbezahlt wurden. In der Anlage 5 ersieht man aus den Finanzflussrechnungen
(nach SFAS 95 erstellt C für das PAK K.) für die Jahre 1997 bis 1999,
dass in den einzelnen Jahren die notwendige Liquiditätslage gegeben
war.
2.5.
Weiterverrechnung im Krankheitsfall
Im freien Dienstvertrag
existiert keine Bestimmung, aus der hervorgeht, dass Herr F.M. im Krankheitsfall
seine Bezüge weiter erhält.
2.6.
Abfertigungsanspruch
Aufgrund
des Beteiligungsverhältnisses im Ausmaß von 65% besteht für
Herrn F.M.
kein
gesetzlicher Abfertigungsanspruch. Daher wurde auch kein Verzicht auf
Abfertigungsanspruch
in den freien Dienstvertrag aufgenommen.
2.7.
Sonderzahlungen
Wie bereits
unter Punkt 2.6. angeführt, besteht aufgrund des
Beteiligungsverhältnisses auch kein Anspruch auf steuerbegünstigte
Sonderzahlungen. Daher wurde auch der Verzicht auf Sonderzahlungen nicht in den
freien Dienstvertrag aufgenommen.
2.8.
Unternehmerrisiko
Laut
Prüfungsbericht des Prüfers wird beanstandet, dass Herr F.M. bei
seiner Einkommensteuererklärung 1998 das Ausgabenpauschale von 6% in
Anspruch genommen hat.
Ein
Unternehmerrisiko sei nicht gegeben, da Herr M. keine entsprechenden
Aufwendungen zu tragen gehabt hätte.
Dazu wird festgestellt, dass es im
Rahmen der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt, wenn ein
Steuerpflichtiger das Ausgabenpauschale in Höhe von 6 % gern. § 17 Abs
1 EStG geltend macht. Es liegt in der Natur und Eigenschaft dieses Pauschales,
dass daneben keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden können.
Dies bedeutet aber nicht, dass für den Geschäftsführer F.M. keine
Aufwendungen angefallen wären.
Vielmehr hat Herr M. im Rahmen
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eigene Kosten im Bereich
Literatur, Seminare, Parkgebühren und Reiseaufwendungen selbst bezahlt.
Steuerlich ist es für Herrn M. aber günstiger, das Ausgabenpauschale
in Anspruch zu nehmen. Im übrigen kann auf das Unternehmerrisiko
verwiesen werden, als Herr F.M. jährlich einen sehr hohen Tantiemenbetrag
erhält, der sich in Abhängigkeit der Gewinnsituation ergibt und daher
kein Fixum darstellt.
Die Entwicklung der Tantiemen der
einzelnen Jahre stellt sich wie folgt dar: 1997 ATS 0,00 1998 ATS
151.000,00 1999 ATS 411.000,00
Weiters ist auch zu untersuchen,
wie sich die Tantieme im Verhältnis zum Gesamteinkommen entwickelt hat:
1997 0,0 % vom Gesamteinkommen 1998, 14,7 % vom Gesamteinkommen 1999,
29,08% vom Gesamteinkommen. In der Anlage 6 befinden sich die
Kontoblätter, auf denen die Tantiemen der einzelnen Jahre verbucht sind.
Zusammenfassung: Aufgrund
der unter Punkt 2 aufgezählten Sachverhalte gelangen wir zu folgender
Rechtsmeinung: Es liegen Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit gern. § 22 Zi.2 EStG vor. Aber es überwiegen nicht die
Merkmale eines Dienstverhältnisses gern. § 47 Abs. 2 EStG, sondern die
Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Daher treffen auch nicht die
Voraussetzungen gern. § 41 Abs. 2 FLAG zu, nach dem Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben ist. Aufgrund dieser
Darstellung beantragen wir die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit 0,00 S.
Am 3. Jänner 2001 erließ das Finanzamt
Judenburg eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte
zusammenfassend aus:
Nach dem Gesamtbild der in der
Berufungsvorentscheidung sehr ausführlich dargestellten Verhältnisse
stehen den Elementen einer nichtselbständigen Tätigkeit - wie
fehlendes Unternehmerrisiko, organisatorische Eingliederung und Schulden der
Arbeitskraft - nur jene Elemente wie Weisungsfreiheit, fehlende Einordnung
in das Angestelltengesetz gegenüber, die jedoch überwiegend aus der
Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht als
Geschäftsführer entspringen oder für die Tätigkeit eines
leitenden Angestellten typisch sind. Beim Arbeitsverhältnis des
Gesellschaftergeschäftsführers überwiegen demnach aus
steuerlicher Sicht die Merkmale der nichtselbständigen Tätigkeit iSd
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2001 (vom Finanzamt
am 15. Jänner 2001 dem Einwurfkasten entnommen) beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw. die Vorlage an die 2. Instanz.
Im Vorlageantrag wurde die Verletzung von
Verfahrensvorschriften gerügt, weil das Finanzamt sich nicht ausreichend
mit der Begründung der Berufung auseinandergesetzt habe.
Fest stehe auch, dass die Tantieme einen nicht
unbeträchtlichen Teil des Geschäftsführerentgelts darstelle und
daher sehr wohl geeignet ist, ein Unternehmerwagnis für den
Geschäftsführer darzustellen.
Weiters wurden verfassungsrechtliche Bedenken
geäußert und darauf verwiesen, dass zur Zeit beim
Verfassungsgerichtshof Anträge anhängig sind, die zu diesem Verfahren
bezughabende Bestimmungen des FLAG im Zusammenhang mit § 22 Z. 2 des
Einkommensteuergesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Diese
Verfassungswidrigkeit der Norm des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 schlage
auf die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG durch.
Am 18. Jänner 2001 legte das Finanzamt Judenburg
die Berufung der Finanzlandesdirektion Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31.
Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z. 2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z. 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z. 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt nicht daher darauf an, dass der
gegenständlich zu 65 % beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung
weisungsungebunden ist (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997, 97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (vgl. zB die hg Erkenntnisse vom
25.10.1994, 90/14/0184, und vom 22.2.1996, 94/15/0123). Nach Lehre und
Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und
nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Das Schulden der Arbeitskraft ist im vorliegenden Fall als
Indiz für ein Dienstverhältnis insofern zu sehen, dass aus den in der
Anlage 3 vorgelegten Tagesplänen (jeweils 1 Woche von den Monaten
Jänner bis Mai 2000) ersichtlich ist, dass Herr F.M. jeden Tag am Vormittag
und an zwei Tagen in der Woche (Montag und Donnerstag) auch am Nachmittag
anwesend ist. Eine Ausnahme bildete lediglich die Woche im Februar, hier war der
lange Tag ein Dienstag (8.Februar von 9.30 Uhr bis 18.00 Uhr).
Zur Diensteinteilung wird festgestellt, dass diese immer
vierzehn Tage bis eine Woche im voraus durch die Kanzlei vorgenommen wurde. Herr
F.M. teilte nur kurzfristig mit, wenn er einen eingeteilten Termin nicht
einhalten konnte. Dieser Sachverhalt wurde von den angeführten Zeugen, Frau
Susanne K und Frau Michaela J. im Telefonat vom 16. März 2004
bestätigt.
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 8.6.1967, 431/66, liegt ein
Unternehmerwagnis unter anderem dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und
daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der
persönlichen Geschicklichkeit, sowie von den Zufälligkeiten des
wirtschaftlichen Verkehrs abhängig sind. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1999, 99/14/0255, liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der
Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, in
ständiger Rechtsprechung mit ausführlicher Begründung erkannt
hat, stellt das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien ab:
• die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und
• das Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden (wenn
auch nicht notwendigen monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von den genannten
Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Die diesbezüglichen Ausführungen der Bw. sind im
gegebenen Zusammenhang daher nicht von entscheidender Bedeutung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f.). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Zu der in der Berufung angeführten Argumentation, dass
die Auszahlung der Geschäftsführervergütung im Jahr 1997 noch
regelmäßig, in den Jahren 1998 und 1999 eindeutig
unregelmäßig und auch mit zwischenzeitigen Akontozahlungen und
zusätzlicher Auszahlung von Tantiemen erfolgte, ist festzustellen, dass die
Entlohnung entsprechend der Ertragslage nach der Verkehrsauffassung auch bei
Dienstverhältnissen, vor allem bei Arbeitnehmern in leitender Position, wie
auch die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften beim
leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise ist und
kein spezifisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit darstellt
(VwGH vom 27.7.1999, 99/14/0136 und vom 26.4.2000, 99/14/0339), wobei sich die
Möglichkeit der Heranziehung von Hilfskräften gegenständlich auf
die Weisungsfreiheit gründet (vgl. VwGH vom 20.11.1996, 96/15/0094).
Eine laufende Entlohnung liegt aber auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl. VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054).
Im Übrigen bildet das Risiko einer Bezugskürzung
bei einer Verlustsituation der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches
Risiko der Geschäftsführerbezüge wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106).
Ihrem Einwand ist zu entnehmen, dass der
Geschäftsführer weder an eine Arbeitszeit oder an einen Arbeitsort
gebunden ist; es wird darauf verwiesen, dass eine freie Zeitdisposition, das
Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Unterwerfung unter
betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit und
arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre Verantwortlichkeit
im Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und daher im gegebenen Zusammenhang nicht
von entscheidender Bedeutung sind (vgl. VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264,
25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002, 2002/14/0080 und die darin zitierte
Vorjudikatur). Die Einordnung in das Angestelltengesetz, Anspruch auf
Abfertigung, weiters die Geltung des ArbVG und Steuervergünstigung bei
Überstunden, sowie Anspruch auf Urlaub und Weiterzahlung des Entgelts bei
Krankheit sind Rechtsfolgen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des
Arbeitsrechtes, welches jedoch bei unter § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallenden Personen häufig nicht vorliegt.
Zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort wird seitens des
unabhängigen Finanzsenates noch angemerkt, dass die von der Bw. angegebenen
Zeugen im Telefonat vom 16. März 2004 angegeben haben, dass der
Geschäftsführer überwiegend immer am Vormittag und an zwei Tagen
in der Woche (Montag und Donnerstag) auch am Nachmittag anwesend war. Diese
Aussage wird auch durch die in der Anlage 3 vorgelegten Tagespläne des
Herrn F.M. untermauert und bestätigt.
Das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.7.1998,
97/13/0169). Der Fall eines Werkvertrages wird dann angenommen werden
können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten
Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden
konkreten Projektes, vereinbart ist, nicht aber, wenn Gegenstand des Vertrages
die auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist
(vgl. Reich/Rohrwig, GmbH-Recht I2,
Rz 2/83). Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird,
ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel2, Rz 117 zu §§
1165, 1166 ABGB). Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer
die Bw. bereits seit 9. Jänner 1992. Evident ist auch, dass die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Aus dem
umfangreichen Aufgabenbereich des Geschäftsführers und der Tatsache,
dass er durchgehend als Geschäftsführer der Bw. tätig war, ist
auf dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH zu
schließen.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage und der telefonischen Aussage der von der Bw.
angeführten Zeugen (der Geschäftsführer war überwiegend
anwesend und hat fast alle Arbeiten im Büro erledigt) eine faktische
Eingliederung des Geschäftsführers bei Erfüllung des von ihm
persönlich übernommenen Tätigkeitsbereiches in den betrieblichen
Ablauf der Bw. gegeben und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Damit ist klargestellt, dass der Geschäftsführer
leitend tätig ist und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein muss. Vielmehr kann aus der kontinuierlichen
Geschäftsführertätigkeit das Schulden der persönlichen
Arbeitskraft des Gesellschafter-Geschäftsführers abgeleitet werden.
Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der
zitierten Gesetzesbestimmungen ist zu sagen, dass die Überprüfung von
Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden
und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat
(§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter Bedachtnahme auf Art.
144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren Verfassungskonformität
zur Anwendung zu bringen.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis des
Geschäftsführers überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbstständig Tätigen im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter Geschäftsführerwesentlich beteiligtsonst alle Merkmale eines DienstverhältnissesTantiemeVertretungsbefugnisUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-G/02
- Stammnummer
- 9250
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF