…gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…nur gegen die Begründung der Bescheide Einwände erhoben, sondern auch meritorische Sachargumente vorgetragen. Die bisherigen Feststellungen der Betriebsprüfung seien unvollständig. Es fände gleichzeitig ein Strafverfahren statt in dem er von Mag. Harald Schuster vertreten werde. Erst in diesem werde sich klären, ob Steuern vorzuschreiben seien…
…nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 24.11.2004 der Masseverwalter stellten nachfolgend dargestellte Fristverlängerungsansuchen: | Antrag durch | vom | bis | Fristende | Steuerberaterin | 27.02.2004 | 30.06.2004 | | Steuerberaterin | 25.06.2004 | 31.12.2004 |…
…dass die Vorschreibung eines Säumniszuschlages den Charakter einer Strafe hätte, weil im Nachhinein wohl kein Druckmittel mehr sinnvoll wäre. Da im Festsetzungsverfahren aufgrund einer Betriebsprüfung ein eigenes Strafverfahren folgen werde, wäre eine doppelte Belastung die Folge, was eine grobe Unbilligkeit wäre und auch dem EU…
…März 1999 sowie Einkommensteuerbescheid 1998 mit Ausfertigungsdatum 8. April 1999). Aufgrund des Schreibens des Landesgerichtes A zu GZlUr vom 25. Juli 2002 wurde das Finanzamt A "im Strafverfahren gegen X und andere wegen § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des…
…Unter Hinweis auf von der Bp. eingesehene Unterlagen, die in Tz. 14 aufgelistet wurden und in Zusammenhang mit Strafverfahren gegen den ehemaligen faktischen Gesellschafter - Geschäftsführer der S - GmbH, H., stehen, erfolgte für die Jahre 1986 und 1987 die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen im Schätzungswege (Tz 16…
…Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 14.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen ausgesprochen. Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs…
…T..) wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und § 33 Abs 2 lit. a und § 11 FinStrG anhängigen Strafverfahrens. Das Landesgericht hatte mit Urteil vom X,Y, C.M. , J.Z. und Dr. H. E. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach…
…Zweckes der Erfassung der Lieferadresse des Dummy-Kunden de facto keine Bedeutung zukommt. Die erörterten Übereinstimmungen sind auch anhand der Ausführungen unter dem nachfolgenden Punkt zu ersehen. Kapsreiter Gebinde Kiste mit Flaschen Berufung: Schenke man den der Bw. übergebenen Tabellen betreffend der angeblichen Schwarzeinkäufe Glauben…
…der Außenprüfung errechnete, dem Finanzamt nicht gemeldete Umsatzsteuerzahllast für den Zeitraum Juli bis Dezember 2003 in einer Gesamthöhe von € 37.065,87 materiell nicht richtig sei, wobei hierzu Nachfolgendes ausgeführt werde: Das Ziel einer Schätzung müsse die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein. Die Schätzung…
…ein (teilweiser bzw. reduzierter) Wertersatz iHv. 4.000,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen. Die (vom Beschuldigten zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00…
…nicht zu eigen ist. Umso wichtiger ist es daher, im Falle eines Strafverfahrens wie hier wegen der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten durch eine strenge Bestrafung anzuzeigen, dass die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften - zumindest aus der Sicht der Finanzstrafbehörden - keine vernachlässigbare Angelegenheit ist. Der Umstand, dass die Beschuldigte…
…jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (vgl. OGH…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…
…dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der Höhe nach ergebenden Abgabenschuld als einer Tatsache auszugehen haben. In…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…
…in die Entscheidung der jeweils anderen Vollziehungsgewalt grundsätzlich nicht eingreifen dürfen. Rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung sind für das nachfolgende Strafverfahren insoweit präjudiziell, als Strafgerichte in Strafverfahren grundsätzlich vom Bestehen der sich aus ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die endgültige Abgabenfestsetzung von Abgaben dem Grunde und der…