Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4098-W/02
Geschäftsgestaltungen, bei denen Geldbeträge wirtschaftlich dem Leistungsempfänger überlassen werden, sind unter Geschäftsleuten zweifelsohne unüblich und stellen fingierte Lieferungen dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4098-W/02vom 22.12.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Maria Grohe und die weiteren
Mitglieder Mag. Karoline Windsteig, Mag. Harald Österreicher und Dr. Robert
Zsifkovits über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gerhard
Sitkovich, Steuerberater, 1220 Wien, Eipeldauerstraße 48, vom
14. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14/
Purkersdorf, vom 15. April 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 2000 nach der am 23.
November 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, Zi. 447
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Umsatzsteuer für 1997 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser Bescheid wird
abgeändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für 1998, 1999 und 2000 wird
abgewiesen.
Die
Umsatzsteuerbescheide für 1998, 1999 und 2000 bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für 1997, 1998, 1999
und 2000 wird abgewiesen.
Die
Körperschaftssteuerbescheide für 1997, 1998, 1999 und 2000 bleiben
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und der Anlage 1 sowie dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, ihr Unternehmensgegenstand war in den Jahren 1997
bis 2000 der Handel mit Waren aller Art. J.Z. vertrat sie während des
Streitzeitraumes selbständig als Gesellschafter -
Geschäftsführer.
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob der von der Bw. für den Streitzeitraum beantragte
Vorsteuerabzug aus der Anmietung optischer Leistungsverstärker der Marke
A.PCT 1550 von der Leasinggesellschaften S.B.M. GmbH & Co KG und der MV.
GmbH & Co KG in Höhe von insgesamt 926.339,00 S zu Recht in Abzug
gebracht wurde. Davon entfielen Vorsteuern auf das Jahr 1997 im Ausmaß von
188.464,00 S, auf das Jahr 1998 von 227.316,00 S, auf das Jahr 1999 von
228.019,00 S und auf das Jahr 2000 von 282.540,00 S.
Gleichermaßen behandelte
die Bw. die Weitervermietung dieser Leistungsverstärker ins Drittland als
umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen in Höhe von 1,223.200,00 S für das
Jahr 1997, 2,668.800,00 S für 1998, 2,668.800,00 S für 1999 und
1,668.000,00 S für 2000.
Die dem gegenständlichen
Verfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zu Grunde
liegenden Geschäftsabwicklungen waren auch Gegenstand eines beim
Landesgericht für Strafsachen Wien gegen C.M. (Geschäftsführer
der M.GmbH ), J.Z. (Geschäftsführer der K.T. Gesellschaft mbH und der
Bw.) und Dr. H. E. (Geschäftsführer der
A.
HandelsgmbH, der
F.GmbH,
der
T.G.
und der
T..)
wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und § 33 Abs
2 lit. a und § 11 FinStrG anhängigen Strafverfahrens. Das
Landesgericht hatte mit Urteil vom X,Y, C.M. , J.Z. und Dr. H. E. wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
rechtskräftig verurteilt.
Auf Basis dieses
Gerichtsurteiles, das sich auch auf die umfassende Darstellung der
finanzbehördlichen Prüfungsfeststellungen stützte, ergab sich
Folgendes:
Mit Gesellschaftsvertrag vom
23. Juni 1994 gründeten C.M. und A.O. die
M.GmbH. Laut Firmenbuch waren C.M. und A.O. seit 6. Juli 1994 selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführer dieses Unternehmens und hielten 10
% (M ) sowie 90 % (O. ) der Gesellschaftsanteile. Im Rahmen dieser GmbH hatte
C.M. die Geschäfte seines als Einzelunternehmen geführten
Vorunternehmens, das Tätigkeiten eines technischen Büros für
Fernsehtechnik, die Errichtung und den Betrieb von Kabelfernsehanlagen und den
Handel mit Waren aller Art umfasste, weitergeführt. Der Gründung der
M.GmbH gingen wirtschaftliche Schwierigkeiten des C.M. mit seinem
Einzelunternehmen voraus, das J.Z. in der Folge kaufte und dadurch einen
Zwangsausgleich ermöglichte. Danach verkaufte J.Z. der bereits geschaffenen
GmbH den Betrieb des genannten Einzelunternehmens.
Die Errichtung der M.GmbH
erfolgte, um dem C.M. ein finanzielles Auskommen zu ermöglichen. Dafür
musste er unter anderem J.Z. "gefällig sein". Die Gesellschaftskonstruktion
wurde absichtlich so gewählt, dass neben C.M. ein weiterer
Geschäftsführer handelte, auf den im Bedarfsfall die Verantwortung
abgewälzt werden konnte. Zu diesem Zweck wurden beide
Gründungsgesellschafter als selbständig vertretungsbefugte
Geschäftsführer ins Firmenbuch aufgenommen.
Aus einer Vereinbarung vom 23.
Juni 1994 geht hingegen eine interne Aufgabenverteilung hervor, der zufolge A.O.
für die kaufmännischen Angelegenheiten und C.M. für die
technischen Belange zuständig gewesen waren. A.O. finanzierte die
Geschäftstätigkeit, weshalb dem C.M. bei kaufmännischen
Angelegenheiten kein Mitspracherecht zustand. Er war vielmehr als Angestellter
dieser Gesellschaft angemeldet. Die Höhe seines Gehaltes wurde
einvernehmlich und nach dem tatsächlichen Aufwand entsprechend festgesetzt.
Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Behörden war A.O.
zugestanden. C.M. wurde nach außen nur entsprechend dem Auftrag des A.O.
tätig. A.O. ist unbekannten Aufenthaltes.
Diese Vorgangsweise
ermöglichte C.M. nach außen für die Gesellschaft
alleinverantwortlich aufzutreten, notfalls jedoch auf Grundlage der genannten
Vereinbarung die Verantwortung auf A.O. abzulegen. Feststeht somit, dass A.O.
lediglich die Funktion eines Strohmannes zukam und er nach Gründung der
Gesellschaft in das weitere Geschehen nicht involviert war (vgl.
Landesgerichtsurteil S 397). C.M. war vielmehr alleinverantwortlich für die
Gesellschaft aufgetreten, indem er bei den im weiteren geschilderten
Geschäften sowohl Rechnungen als auch Umsatzsteuervoranmeldungen
unterfertigte und auf den Firmenkonten Geldbeträge behob, die er in der
Folge an J.Z. weiterleitete.
Die zu beurteilenden
Geschäfte waren grundsätzlich so konstruiert, dass eine Gesellschaft
bei einem Leasingunternehmen um Finanzierung bestimmter optischer
Verstärker anfragte. In der Folge übermittelte die M.GmbH einer
Leasinggesellschaft ein Kaufanbot und schloss daraufhin mit ihr einen
Kaufvertrag ab. Danach kam es zum Abschluss eines Leasingvertrages über
dieselben Waren zwischen dem Leasingunternehmen und dem anfragenden
Leasingnehmer. Die
M.GmbH
legte an das Leasingunternehmen eine Rechnung "laut Kaufvertrag" mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis. Die Leasinggesellschaft bezahlte ihr daraufhin den
Bruttorechnungsbetrag. Die Lieferung der Ware sowie die Übermittlung des
Bruttobetrages erfolgte anschließend direkt von der
M.GmbH
an den Leasingnehmer. Dieser bezahlte mit dem erhaltenen Geldbetrag seine
Leasingraten. Die Leasinggesellschaften machten im Ausmaß der von ihnen
bezahlten Umsatzsteuer die Vorsteuern geltend. Die
M.GmbH
nahm die auf diese Weise "lukrierten" Umsätze nicht in die
Umsatzsteuervoranmeldungen auf und führte keine Umsatzsteuer an das
Finanzamt ab. Für die Leasinggesellschaften sollte durch diese
Vorgangsweise kein Schaden entstehen (Urteil, S 399).
Im
Betriebsprüfungsverfahren bei der
M.GmbH
wurde festgestellt, dass C.M. und A.O. seit dem Jahre 1994 Ausgangsrechnungen
mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an verschiedene Leasinggesellschaften gelegt
und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt
hätten. Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass laut den Rechnungen
Gegenstand der Lieferungen vornehmlich Leistungsverstärker, Sender und
Empfänger für Kabelfernsehanlagen des Unternehmens "B." gewesen
seien.
Der Prüfer erfasste alle
bis zum Juli 1997 von der M.GmbH an die Leasinggesellschaften ausgestellten
Rechnungen,in denen insgesamt 249 Stück optische Leistungsverstärker
des Unternehmens B. fakturiert worden seien und kam in der Folge zu
nachfolgendem Ergebnis:
|
Ausgangsrechnungen
|
Nettobetrag
in S
|
Umsatzsteuer
in S
|
Bruttobetrag
in S
|
Summe
1994
|
5,760.000,00
|
1,152.000,00
|
6,912.000,00
|
Summe
1995
|
80,500.000,00
|
16,100.000,00
|
96,600.000,00
|
Summe
1996
|
115.759.100,00
|
23,151.820,00
|
138.910.920,00
|
Summe
1-7/1997
|
46,815.300,00
|
9,363.060,00
|
56.178.360,00
|
Gesamtsumme
|
248.834,400,00
|
49,766.880,00
|
298,601.280,00
Dazu komme,
dass bei der M.GmbH weder Wareneinkäufe, Transportunterlagen von
Speditionen, eine Bezahlung von Einfuhrumsatzsteuern für Importe,
Erwerbsteuermeldungen, noch Einkäufe von einem österreichischen oder
ausländischen Lieferanten feststellbar gewesen seien. Demnach habe nach
Ansicht des Prüfers die M.GmbH die in den besagten Rechnungen
angeführten Waren weder einkaufen noch über sie verfügen
können. Die Betriebsprüfung stützte sich dabei auch auf eine im
Folgenden näher dargelegte Auskunft eines Verkaufsleiters des Unternehmens
B.
, wonach die in diesen Rechnungen angeführten Mengen der optischen
Leistungsverstärker mit der Bezeichnung
B.
nie produziert und daher nicht verkauft worden seien. C.M. und J.Z.
bestätigten außerdem am 24. September 1997 niederschriftlich, dass es
die in den Fakturen ausgewiesenen Produkte nicht gegeben habe. Darüber
hinaus gaben sie an, dass sie bei einem Vorsteuerbetrug mitgewirkt hätten.
C.M. teilte weiters bei einer Zeugeneinvernahme am 15. September 1997 im
Bundesministerium für Inneres (EDOK) mit, dass die "Geschichte" J.Z. und er
wollten ein Telekabelnetz in der Slowakei errichten, eine Lüge gewesen
sei.
Im
berufungsgegenständlichen Verfahren stützte sich der Prüfer bei
der Beurteilung der von dieser Gesellschaft durchgeführten
Inlandsleasinggeschäfte unter anderem auf die dem
Betriebsprüfungsverfahren der K.T. Gesellschaft mbH & Co KG zu Grunde
gelegten gleichartigen Sachverhaltsfeststellungen, wonach unter anderem J.Z. am
24. September 1997 niederschriftlich nachfolgende Aussage
tätigte:
"Wenn ich Geld gebraucht habe,
habe ich bei einer Leasinggesellschaft angerufen und mein Interesse an einem
Leasing von beispielsweise drei optischen Leistungsverstärkern im Wert von
ca. 2,000.000,00 S bekundet. Die Leasinggesellschaft sagte mir nach Prüfung
meiner Bonität, ich solle ein Anbot der Lieferfirma dieser Waren besorgen.
Darauf hin habe ich
D.M.
angerufen und ihm gesagt, welches Anbot er an die Leasingfirma stellen soll. Die
Leasingfirma teilte mir dann mit, dass sie bereit wäre, die Finanzierung zu
übernehmen (in aller Regel durch 54 Monatsraten) und ich rief
M
an, dass er die Rechnung legen könne. Die Leasingfirmen zahlten dann die
Rechnung an die
M.GmbH
, in der Regel 2,300.000,00 S brutto. Ich habe mich kurze Zeit
später nach dem Geldeingang erkundigt und
M
gesagt, er solle mir einen Teil überweisen. Die genauen
Geldüberweisungen sind in meiner Buchhaltung dargestellt. Mit dieser
Vorgangsweise habe ich mir sozusagen einen Kredit bei der Leasinggesellschaft
aufgenommen, den ich dann in Raten zurückbezahlt habe und werde. Ob in
diesen Überweisungen durch
M
auch die nicht abgeführte Umsatzsteuer enthalten war, läßt sich
aus den Überweisungen nicht ableiten. Eine Vereinbarung über die
Teilung der Umsatzsteuer zwischen mir und anderen Personen gab es nicht. Nach
meinem heutigen Wissensstand gab es zu den Leasinggeschäften keine Waren
sondern nur Papier."
Aus diesen Angaben leitete die Betriebsprüfung ab,
dass die im konkreten Fall in Rechnung gestellten Leistungsverstärker mit
der Bezeichnung ABF. und damit die von der Bw. erworbenen Gegenstände nicht
ident mit den Produktbezeichnungen der
M.GmbH
gewesen seien. Welche Waren tatsächlich geliefert wurden, konnte die
Betriebsprüfung nicht vollständig aufklären. Feststehe jedoch,
dass die beschriebenen Vorsteuerbetrügereien ihren Ursprung bei J.Z. und
der K.T. Gesellschaft mbH & Co KG gehabt hätten. J.Z. habe auf diese
Weise das notwendige Startkapital gemeinsam mit C.M. erwirtschaftet, indem die
K.T. Gesellschaft mbH & Co KG probeweise bei verschiedenen
Leasinggesellschaften nach Leasinggeschäften der beschriebenen Art
angefragt habe. Die Leasinggesellschaften hätten die Bonität der K.T.
Gesellschaft mbH & Co KG lediglich an Hand ihrer Bilanzen geprüft und
die besagten Leasingverträge abgeschlossen. Nachdem J.Z. die
ordnungsgemäße Übernahme der Waren bestätigt habe, seien
die Bruttorechnungssummen von den Leasinggesellschaften auf ein Konto der
M.GmbH
überwiesen worden. Der Nettobetrag sei dabei auf ein Konto der K.T. GmbH
& CoKG Bw. eingegangen, die somit über ein "Startkapital" für
weitere Geschäfte verfügt habe.
Angesichts der erfolgreichen
Abwicklung dieser Geschäfte, habe C.M. ab April 1995 weitere Geschäfte
mit nicht ausforschbaren Verantwortlichen des slowakischen Unternehmens
AS..
(Nachfolgeunternehmen der T. .) durchgeführt und dabei bereits vor
Bezahlung des Kaufpreises durch die Leasinggesellschaften ein mit 103,16 % des
von der
M.GmbH
in Rechnung gestellten Entgeltes dotiertes Mietendepot eingerichtet, aus dem in
der Folge die Leasingraten beglichen werden sollten.
Aus dem die Bw. betreffenden
Betriebsprüfungsbericht ergibt sich Nachfolgendes:
Dem berufungsgegenständlichen Fall liegt ein
Sachverhalt zu Grunde, der dem im Betriebsprüfungsverfahren bei der K.T.
Gesellschaft mbH & Co KG festgestellten völlig entspricht. Die Bw. habe
somit optische Sender der Marke A.PCT 1550 von der M.GmbH über
zwischengeschaltete Leasinggesellschaften angemietet sowie diese in weiterer
Folge an das Unternehmen AS. . nach Bratislava umsatzsteuerfrei vermietet
(Tz. 15 des BP-Berichtes vom 24. April 2004).
Dabei habe die M.GmbH die streitgegenständlichen
optischen Leistungsverstärker an die S.B.M. GmbH & Co KG und die MV.
GmbH & Co KG fakturiert, die sodann mit der Bw am 25. April 1997 und am 3.
April 1997 einen Leasingvertrag abschloss. Diesen zufolge wurden für zwei
der in Rede stehenden Geräte 36 Leasingraten zu 112.147,20 S (Vertrag
vom 25. April) und 114.009,60 S (Vertrag vom 3. April) vereinbart.
Die Betriebsprüfung
behandelte diesen Geschäftsvorgang bei der Bw. einerseits als Wareneinkauf
andererseits als Warenerlös, soweit er die angegebene Weitervermietung der
optischen Sender in die Slowakei umfasst habe. Dabei setzte der Prüfer als
Einkaufspreis die Summe der Leasingraten in Höhe von insgesamt 8,141.644,80
S und als Verkaufspreis die Summe der vereinbarten Monatsmieten von 8,228.800,00
S fest. Die erwähnten Auslandsleasinggeschäfte seien nach Ansicht des
Prüfers deshalb wirtschaftlich als Kauf zu beurteilen, da mit Beginn der
Nutzung aus Sicht der Leasingnehmer eine Anschaffung vorgelegen sei. Daraus
folge, dass zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht der Gegenstände
auf die Erwerber bereits übergegangen sei und demnach ein Verkauf vorliege.
Dazu komme, dass über diese Lieferungen in ein Drittland weder
Ausfuhrnachweise noch Buchnachweise existiert hätten, sodass der
Prüfer die von der Bw. steuerfrei behandelten "Vermietungsumsätze"
steuerpflichtig beurteilte und die Bemessungsgrundlage der
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um die Summe der Leasingraten in Höhe
von 6.857.333,33 S (netto) erhöhte (Tz 17 Bp- Bericht).
Darüber hinaus verneinte der Prüfer die
Abzugsfähigkeit der von der Bw. für den Streitzeitraum aus dem
Leasingaufwand geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Ausmaß von
926.339,00 S, da die handelsübliche Bezeichnung der Waren auf den
Rechnungen (Leasingverträgen) unrichtig sei und somit eine
maßgebliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug fehlen
würde.
In diesem Zusammenhang verwies
die Betriebsprüfung auf die Feststellungen im finanzbehördlichen
Verfahren bei der K.T. Gmbh & CoKG und damit auf die niederschriftlich
festgehaltenen Aussagen des Verkaufsleiter der
B.AG,
Wien, Ing. F. M., vom 23. September 1997 sowie des J.Z. vom 17.
September 1997.
Bei der Vernehmung des Ing. F.
M. legte ihm der Betriebsprüfer Ausgangsrechnungen der
M.GmbH
vor, die folgende Produktbeschreibungen aufwiesen:
"8 Stück optische
Leistungsverstärker
PSA B. maximaler Output plus 13 dbm, Stückpreis
640.000,00 S"
Ing. F. M. gab dazu an, dass er
die M.GmbH nicht kennen würde und keine Geschäftsbeziehungen zwischen
der
B.AG
, Wien, und der GmbH bestanden hätten. Die
B.AG,
Wien, habe auch keine optischen Leistungsverstärker OFA 1,5 - 20 zum
Stückpreis von 640.000,00 S an andere Unternehmen geliefert. Demnach
könne er bestätigen, dass die berufungsgegenständlichen
Leistungsverstärker nicht in Österreich verkauft worden seien. In der
Preisliste 1994 des Unternehmens
B.
habe es die genannten Faserverstärker gegeben, für die jedoch keine
Artikelnummern vergeben worden seien. Auf Grund der technischen Beschreibung
dieser Leistungsverstärker ergebe sich, dass diese für
Kabelfernsehnetze mit optischer Verteilung der Signale zu den einzelnen Bezirken
verwendet worden seien. Dies setzte allerdings Lichtwellenleiter voraus, die auf
einer bestimmten Frequenz (Wellenlänge) übertragbar seien (1550 nm
Nanometer). Für einen Komplettausbau des Kabelfernsehnetzes in Bratislava
seien ca. fünf bis sieben dieser Verstärker notwendig gewesen. Ing F.
M. gab weiters bekannt, dass es unwahrscheinlich gewesen sei, ca. 160 Stück
der besagten Leistungsverstärker in der Slowakei zu verwenden. Dazu komme,
dass diese Verstärkertype für das "K.B." nicht eingesetzt werden
konnte, da die dortigen Sender im Bereich von 1310 nm (Nanometer) arbeiten
würden.
Außerdem habe die
B.AG
, Wien den slowakischen Raum mit Telekommunikationsanlagen beliefert. Diesen
Lieferungen seien für "High-Tech-Material" erforderliche, umfangreiche
Genehmigungsverfahren des Wirtschaftsministeriums (COCOM-Liste) voraus gegangen.
Die in den streitgegenständlichen Rechnungen beschriebenen Komponenten
seien eindeutig "High-Tech Produkte" gewesen. Ing. F. M. merkte auch an, dass
Exporte in den Osten genehmigungspflichtig und demnach eine Nichteinhaltung der
gesetzlichen Voraussetzungen strafbar gewesen seien. Die Ausfuhr solcher Waren
ohne eine Exportgenehmigung sei für Ing. F. M. unvorstellbar gewesen. Im
Laufe der Vernehmung erhielt er telefonisch von der
B.T.,
in Stuttgart, eine Auskunft, wonach ihm Herr Mr aus der Exportabteilung dieses
Unternehmens mitteilte, dass kein Export der streitgegenständlichen
Produkte in die Slowakei und nach Tschechien stattgefunden habe. Die DT. habe
ca. 40 Stück dieser in den streitgegenständlichen Rechnungen genannten
Verstärker für optische Pilotprojekte abgenommen, andere Verkäufe
des speziellen Verstärkers mit der Bezeichnung ABC 1,5 bis 20 seien nicht
bekannt gewesen. Lediglich ein Stück dieser Art sei für
Forschungszwecke an das
H.I.
nach Berlin vergeben worden.
Größere Mengen der
Verstärker mit der Bezeichnung OFA 151 AB und 152 AB (knapp mehr als 100
pro Jahr) seien in die USA geliefert worden. Andere Verkäufe seien nicht
bekannt gewesen.
Auf die Frage, welches Gewicht
und welche Verpackung ein derartiger Faserverstärker aufgewiesen habe,
teilte Ing. F. M. am 24. September 1997 per Fax mit:
|
Gewicht ohne Verpackung
|
1 kg
|
Gewicht mit Verpackung
|
1,25 kg
|
Abmessungen bzw. Größe ohne
Verpackung
|
40x100x250 mm
|
Abmessungen bzw. Größe mit
Verpackung
|
100x200x300 mm
Er gab weiters bekannt, dass ihm keines der nachstehenden
Unternehmen als Kunden der
B.AG
, Wien, bekannt gewesen sei:
T. ., Bratislava, AS. ., Bratislava, F. GmbH, Wien, A.
GesmbH, NK., CGmbH, Wien und die Bw.
Für die
Betriebsprüfung stand somit fest, dass die Anzahl der von der
M.GmbH
fakturierten optischen Leistungsverstärker in Wirklichkeit nicht bestanden
haben könne.
Am 14. April 1998 gab Ing. F. M. zu den in den
Rechnungen an die Leasinggesellschaften angeführten Produkten 1. "N.
optische Sender, Modulation, 860 Mhz inkl. Management - Unit", "2. ZU. 155
optische Empfänger, 860 Mhz, AGC, 3." ABC 151 H optische Verstärker 12
dBm", "4. AFG. 151 L optische Verstärker 13 dBm, XXS." niederschriftlich
bekannt:
Das Unternehmen,
B.T.AG,
HZ. (in der Folge
B.
AG) ist die österreichische Gesellschaft, über die das deutsche
Mutterhaus Lieferungen nach Österreich abgewickelt habe. Die unter Pkt. 1,
3 und 4 beschriebenen Produkte habe sie jedoch nicht in Österreich
verkauft. Ing. M. könne das, da er seit 1979 der zuständige
Verkaufsleiter des genannten Unternehmens war, beurteilen. Die
B.
AG habe weder der
M.GmbH
noch anderen Unternehmen in Österreich die berufungsgegenständlichen
Produkte verkauft. Die Waren mit der Bezeichnung "ZU. 155 optische
Empfänger , 860 Mhz, XY.", habe das Unternehmen B. AG in Österreich an
die K.T. GmbH & CoKG verkauft, nicht jedoch an die
M.GmbH
.
Ing. M. gab ferner an, dass die erwähnten Sender,
Verstärker und Empfänger in die Preisliste der
B.
AG für das Jahr 1995 aufgenommen worden seien. Ein Vergleich mit den in den
Rechnungen der M.GmbH angeführten Artikelnummern habe jedoch ergeben, dass
sie mit den von der
B.
AG verwendeten nicht ident gewesen seien. Daraus folge, dass diese Art der
Warenbezeichnung unrichtig gewesen sei.
Angesichts der beschriebenen Voraussetzungen für die
Verwendung der optischen Verstärker in der Slowakei wäre es allerdings
unwahrscheinlich, dass für den Bereich "Kabelfernsehen" 74 Stück der
genannten Verstärker in der Slowakei oder anderswo Verwendung finden
konnten. Für Bratislava seien bei einem Komplettausbau des
Kabelfernsehnetzes ca. zwei Sender und ca. fünf bis sieben Verstärker
notwendig gewesen. Ing. M. könne jedoch nicht beantworten, ob es
andere Bedarfsträger gegeben hätte, die diese Sender und
Verstärker benützt hätten (z.B. Militär). Auch könnten
nach der damaligen Senderausstattung für das Kabelfernsehen in Bratislava
die in den gegenständlichen Rechnungen aufscheinenden Verstärkertypen
nicht eingesetzt werden, da diese optischen Sender im Bereich von 1310 Nanometer
arbeiten würden.
Diese Aussagen und der Umstand, dass die an den
"Geschäften" Beteiligten der Betriebsprüfung keine anderen Lieferanten
als die B. AG nennen konnte, würden aufzeigen, dass die
M.GmbH
keine der genannten Produkte von der
B.
AG erworben habe. Weiters stützte sich der Prüfer auf die Angaben des
J.Z. bei seiner Vernehmung am 24. September 1997, wonach er von A.O. und Dr. H.
E. zu einem Vorsteuerschwindel überredet worden sei. J.Z. habe die von ihm
angeblich erworbenen und nie gesehenen optischen Leistungsverstärker
während des Zeitraumes 1994 bis 1997 ins Drittland geliefert und auf diese
Weise Ausfuhren in Höhe von 25,000.000,00 S ohne Ausfuhrnachweis
durchgeführt. Er habe insgesamt 25,000.000,00 S von der
M.GmbH
erhalten und diesen Betrag in die Buchhaltung als steuerfreie
Auslandsumsätze aufgenommen. J.Z. gab an, dass die tatsächlich
verkauften Produkte vermutlich Nachbauprodukte gewesen seien.
Die Betriebsprüfung
stellte weiters fest, dass Ausgangspunkt der gegenständlichen
Geschäftsabwicklungen, bei denen Leasingunternehmen dazwischen geschaltet
wurden, jeweils Rechnungen der
M.GmbH
an eine österreichische Leasinggesellschaft über optische Sender ABF.
der Marke B. gewesen seien. Die Bw. gab diesbezüglich an, diese Geräte
zunächst von den Leasinggesellschaften angemietet zu haben, um sie in der
Folge an AS. . in Bratislava weiterzuverleasen.
Der Prüfer beurteilte aus
den bereits dargelegten Gründen die genannten Leasinggeschäfte als
Kauf und Verkauf. Dies werde letztlich durch den Umstand, dass das Unternehmen
in Bratislava die Waren weiterveräußert und sich zudem geweigert
habe, den Letztverbraucher zu nennen, untermauert. Da die Bw. auch für
diese Geschäfte in ein Drittland weder Ausfuhrnachweise noch Buchnachweise
vorlegen konnte, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend
gemachten Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nicht erfüllt
gewesen. Die Betriebsprüfung erhöhte daher für das Jahr 1997 die
Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von
6,857.333,33 S und versagte zugleich die für die Jahre 1997, 1998, 1999 und
2000 in Abzug gebrachten Vorsteuern von 188.464,00 S, 227.316,00 S, 228.019,00 S
und 282.540,00 S.
Aus der Differenz zwischen dem
von der Betriebsprüfung ermittelten Wareneinsatz abzüglich des von der
Bw. berücksichtigten Leasingaufwandes und dem Verkaufserlös
abzüglich der Mieteinnahmen gelangte der Prüfer zu einer
Gewinnauswirkung im Ausmaß von -5.260,80 S für 1997, -179.912,83 S
für 1998, -179.212,80 S für 1999 und 27.244,80 S für
2000.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ
entsprechend diesen Prüfungsfeststellungen am 15. April 2002 die
angefochtenen Bescheide betreffend die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998, 1999 und
2000.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. wie
folgt aus:
Zur Umdeutung der Verträge
Ein verdeckter Ratenkauf sei nach Ansicht der Bw. nur dann
gegeben, wenn erstens eine grundsätzliche unkündbare Grundmietzeit des
Leasingnehmers vorliegen würde und zweitens die Gefahr des zufälligen
Unterganges auf den Leasingnehmer verlagert werden würde.
Für jeden Finanzierungsleasingvertrag seien diese
beiden Vertragspunkte wesentlich gewesen. In den Mietverträgen der Bw. habe
keine unkündbare Grundmietzeit existiert. Der Mieter könne
jederzeit - unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen - das Mietverhältnis beenden. Das Risiko
des Vermieters ginge daher weit über ein bloßes Kreditrisiko hinaus.
Würde der Mieter das Mietverhältnis kündigen, so sei der
Vermieter gezwungen gewesen, weiterhin seine Raten aus dem Leasingvertrag zu
bezahlen und wenn er keinen Nachmieter fände, so würde er den vollen
wirtschaftlichen Ausfall tragen.
Ähnlich groß wäre das Risiko bei
zufälligem Untergang der Bestandssache. Auch hier gebe es in den
Verträgen keine Klausel - wie sie sich in den typischen
Finanzierungsleasingverträgen finden würden - wonach bei
zufälligem Untergang der Bestandssache die Leasingraten weiter zu bezahlen
wären. In den gegenständlichen Verträgen würde die
Gefahrtragung wie bei einem typischen Bestandsvertrag beim Bestandgeber liegen.
Im Falle des zufälligen Unterganges der Sache wäre er verpflichtet,
eine geringwertige Sache zur Verfügung zu stellen, ansonsten würde er
ersatzpflichtig werden. Daraus sei abzuleiten, dass die Mietverträge der
Bw. in steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht als Mietverträge zu
beurteilen seien. Die Umdeutung in verdeckte Ratenkäufe würde dabei
wesentliche Gefahrtragungsmomente nicht berücksichtigen. Auch würde
die wirtschaftliche Betrachtung ergeben, dass die Bw. im Rahmen dieser
Geschäfte einen höheren Gewinn als bloß eine
Finanzierungsprämie erzielt hätte. Sie habe einen Aufschlag von 25%
bei der Vermietung der Geräte erzielt. Dieser höhere Gewinn sei das
Entgelt für die erhöhte Risikotragung aus dem zufälligen
Untergang und aus einer allfälligen vorzeitigen Kündigung durch den
Mieter gewesen. Es erscheine wohl wirtschaftlich unvernünftig, dass ein
Mieter einen dermaßen hohen Aufschlag akzeptiert hätte, wenn sein
Interesse lediglich im Erwerb der Geräte liegen würde. Ein
wirtschaftlich sorgfältiger Geschäftsmann sei höchstens bereit
gewesen, Finanzierungskosten zu bezahlen. Erst andere Faktoren würden einen
solchen Geschäftsmann bewegen, einen höheren Preis zu bezahlen. Diese
Beweggründe wären wohl in der jederzeitigen
Kündigungsmöglichkeit und in der Verteilung der Preisgefahr zu sehen.
Dies sei umso mehr begreiflich, als in einer technisch schnelllebigen Branche
wie der Telekommunikation das Risiko der technischen Überalterung sehr
ausgeprägt sei. Dieses Risiko würde vom ausländischen Abnehmer
durch eine Miete mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit auf den
Vermieter abgewälzt werden, natürlich nur gegen Bezahlung einer
entsprechend höheren Prämie.
Streichung der Vorsteuer (Tz 18)
Die Bw. brachte dazu vor, dass die in den Verträgen
und Rechnungen erfolgte Bezeichnung der Ware handelsüblich sei. Eine
genauere Bezeichnung als sie der Produzent in seinen Preislisten führe,
könne wohl auch nicht vom Händler erwartet werden. Sofern sich die von
der Betriebsprüfung verwendete Begründung, diese Ware sei im freien
Handel nicht verkauft worden, auf die im Verfahren bei der K.T. GmbH & CoKG
getätigten Aussagen des Verkaufsleiters der B. AG, Ing. M. , Bezug nimmt,
verwies die Bw. daraufhin, dass Ing. F. M. vor dem Landesgericht für
Strafsachen seine Aussage revidiert habe, wonach er erfahren habe, dass B.
Deutschland unter Umgehung der B. Österreich solche Waren im Inland direkt
verkauft habe.
Die Betriebsprüfung vertrat dazu, wie im völlig
gleich gelagerten Fall der K.T. GmbH & Co KG, die Ansicht, dass sich die
Feststellung, wonach die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
unrichtig sei, auf die Aussagen des Verkaufsleiters der B. AG stützten, der
eindeutig und unmissverständlich angegeben habe, dass die auf den
Rechnungen angeführten Waren nicht im freien Handel in Österreich und
auch nicht in Deutschland verkauft worden seien. Daraus sei eindeutig
abzuleiten, dass die auf der Rechnung bezeichnete Ware mit dem gelieferten
Gegenstand nicht ident gewesen sei . Weder J.Z. , Dr. H. E., noch C.M.
vermochten im Zuge von Befragungen darzulegen, welche Gegenstände
tatsächlich geliefert worden seien.
Der Prüfer verwies in diesem Zusammenhang auf
nachfolgend dargestellte Aussagen des J.Z., C.M. und Dr. H. E. .
J.Z. gab am 24. September 1997 auf die Frage, wie er
denn den Vorgang erklären könne, dass die
M.GmbH
einen Teil der für die Geschäftsabwicklungen vereinnahmten
Beträge wiederum an den Leasingnehmer überweisen konnte,
an:
"Ich will aussagen, dass ich von
A.O.
und Dr. H.
E.
zu einem Vorsteuerschwindel überredet wurde. Ich wurde überredet, eine
oder mehrere Leasingfirmen zu kontaktieren und Leasingverträge über
elektronische Geräte, die in Kabelfernsehanlagen Verwendung finden,
abzuschließen. Ich habe mich von
A.O.
überreden lassen, optische Leistungsverstärker zu leasen und diese
geleasten Geräte in das Ausland, in die Slowakei weiter zu vermieten. Die
Geräte selbst habe ich nie gesehen. Meine steuerliche Vertreterin hat mich
im Zuge der Bilanzerstellung für 1995 aufmerksam gemacht, dass ich für
diese Ausfuhren in die Slowakei Ausfuhrnachweise und Belege
brauche."
Am 12. November 1997 anlässlich des
Prüfungsbeginnes ließ J.Z. Unrichtigkeiten der Niederschrift vom
24. September 1997 schriftlich festhalten:
"Die erste Lieferung wurde tatsächlich
beigebracht und von mir gesehen.
A.O.
, der mit mir in Geschäftsbeziehung steht und mir Geld schuldete, hat mir
Geräte (optische Sender/Verstärker/Empfänger zur
Überbrückung weiter Strecken) angeboten. Ich habe mir von
B.
ein Gegenangebot machen lassen (Preisangebot
B.
: 600.000,00 S minus 20 %, Angebot
O.
: 200.000,00 S), habe allerdings erkannt, dass aufgrund technischer
Gegebenheiten diese Geräte für unsere Belange nicht brauchbar waren
(andere Wellenlänge). Darauf bot mir
A.O.
an, die Geräte von ihm zu leasen, woraufhin ich die Geräte an eine
andere von ihm namhaft gemachte ausländische Firma
(AS.
.in Bratislava) vermieten sollte. Diese Geschäftsart ist mehrfach zustande
gekommen. Gesehen habe ich allerdings nur die erste Lieferung. Ich habe mich in
weiterer Folge nicht mehr darum gekümmert, ob es zu tatsächlichen
Warenbewegungen gekommen ist. Eine Auskunft, woher diese Waren kommen, wurde von
A.O.
verweigert. Für mich war das allerdings eine übliche Vorgangsweise,
die meiner Ansicht nach nicht auf illegale oder unseriöse Geschäfte
hinweist."
In der Niederschrift vom 7. Oktober 1997 teilte C.M. auf
die Frage, ob er jemals ein Stück der von ihm in den Rechnungen
ausgewiesenen optischen Leistungsverstärker
B.
OFA 1,5 - 20 gesehen habe, mit:
"Das Gerät selbst habe ich nie gesehen."
Des weiteren gab er am 15. November 1999 auf die
Frage, ob von der
M.GmbH
jemals optische Leistungsverstärker bzw. Sender eingekauft worden
wären, bekannt:
"A.O.
hatte alles organisiert. Ich weiß
über den Einkauf der Geräte
nichts genaues. Ich habe nur die verpackten Geräte an die Spedition
abgegeben."
Dr. H. E. teilte in der Niederschrift vom 13. Dezember
1999 mit:
"Die Leasingfirmen,
M
und ich kamen zum Schluss, da es für uns die Geräte physisch gegeben
hat und deren Funktion nicht in Frage stand, dass es sich um Nachbauten handeln
musste. Ich bin der Meinung, dass es sich bei den gelieferten Geräten um
Nachbauten handelte, weil eine Nachfrage bei der Firma
B.
(M.
) ergeben hat, dass es sich durchaus bewerkstelligen lässt, bei Vorlage
eines Mustergerätes einen Nachbau anzufertigen. Dieser wäre wesentlich
preisgünstiger, weil er nicht mit Entwicklungskosten und dem Overhead eines
Großindustriebetriebes belastet wäre. Da für mich reelle
Geschäftsabläufe vorgelegen sind, habe ich mich mit den Vorwürfen
des Scheingeschäftes auseinander gesetzt. Im Zuge dessen habe ich mich auch
mit den Leasinggesellschaften ins Einvernehmen gesetzt, da ich wusste, dass
diese auch Wissen und Kenntnisse über tatsächlich stattgefundene
Geschäftsabläufe haben. Dies geschah, glaube ich, im März 1999.
Ich habe mich bereit erklärt, nach jeweiliger Konsultierung der
hausinternen Rechtsexperten die Warenbezeichnung entsprechend unseres Wissens zu
verbessern und diese Verbesserungen zu koordinieren. Die Berichtigungsrechnungen
habe ich erstellt, Herr
M
hat sie unterfertigt."
In der Folge begründete der Prüfer seine
Rechtsansicht, dass im Berufungsfall die in Streit stehenden Vorsteuern nicht
anzuerkennen wären, wie folgt:
"Bei Überprüfung der Unternehmerkette, in diesem
Fall müsste man es beinahe Unternehmerkreis nennen, wurde festgestellt,
dass die erste bekannte Lieferfirma
(M.GmbH
) keine Eingangsrechnungen für die gelieferten Waren besitzt und
diese Geschäftsfälle auch nicht verbucht hat. Ungewöhnlich
erscheint auch, dass wenn der letzte Abnehmer der Ware bekannt ist (im Fall der
Bw. die Firma
AS.
. in Bratislava) noch zwei weitere Firmen zwischengeschaltet werden.
Warum hat die
M.GmbH
nicht selbst an die Firma
AS.
. verkauft bzw. vermietet? Als mögliche sinnvolle Antwort bleibt
eigentlich nur die über, dass ansonsten kein Vorsteuerschwindel
möglich gewesen wäre, da man eine ordnungsgemäße
Inlandsrechnung benötigte, um zu einem Vorsteuerabzug zu
gelangen.
Die Zwischenschaltung von bekannten namhaften
österreichischen Leasingfirmen schien wohl über jeden Zweifel erhaben
zu sein. Die Gestaltung der Lieferungen ist optimal für die
Möglichkeit des Vorsteuerschwindels. Der erste Unternehmer der
Unternehmerkette wird geopfert
(M.GmbH
), er stellt Rechnungen aus und führt die Umsatzsteuer nicht ab. Der
einzige wissende Verantwortliche dieser Firma
(A.O.
) ist im Ausland untergetaucht. Der zweite Unternehmer (Leasingfirma)
wird lediglich zur Tarnung bzw. Verschleierung und zum Erlangen der
Glaubwürdigkeit benützt, und ist ansonsten ein willkommener
umsatzsteuerlicher Beinahe-Durchlaufer, mit dem kleinen Nebeneffekt eine um die
Gewinnspanne der Leasingfirma verbreiterte Basis zum Vorsteuerabzug zu bekommen.
Außerdem fungiert die Leasingfirma als Darlehensgeber.
Der dritte Unternehmer (die Bw. ) lukriert zusätzlich
einen monatlichen Vorsteuerabzug. Die Ware wird angeblich ins Ausland verkauft
(vermietet), ein Ausfuhrnachweis ist nicht vorhanden und kann auch nicht
nachgebracht werden. Ein Buchnachweis ist ebenfalls nicht vorhanden. Ein
Nachbringen des Buchnachweises ist laut gängiger Rechtsprechung ohnedies
nicht zulässig.
Zur Verteidigung des Vorsteuerabzuges wird von den
beteiligten Unternehmern, nach Bekanntwerden, dass die auf den Rechnungen
aufscheinenden Produkte mit Sicherheit nicht geliefert werden konnten, die
Vermutung aufgestellt, dass es sich um Nachbauprodukte gehandelt haben
könnte und infolge dessen werden sogenannte Rechnungsverbesserungen
durchgeführt, in denen einfach der Name des Erzeugers gestrichen
wird.
Allerdings ist dann unbestrittenermaßen der
Verkaufspreis pro Stück eindeutig zu hoch. Der Verkaufspreis auf den
Rechnungen entspricht nämlich den Preisen der (nicht gelieferten)
B.
-Produkte. Schon allein aufgrund dieser Tatsache wäre der
Vorsteuerabzug zu verwehren.
Warum lässt sich die Firma
AS.
., die ja sicher auch einen Gewinn aus dem Geschäft machen will,
billige Nachbauprodukte zum Preis von Originalprodukten der Firma
B.
andrehen, und bestätigt auch noch die Übergabe der Originalprodukte?
Diese Art von Geschäften wurde sogar über Jahre hinaus praktiziert
(und zwar beinahe bis zu Prüfungsbeginn).
Interessant und aussagekräftig ist auch die
Betrachtung der Aussagen der befragten Personen in chronologischer Hinsicht.
Zuerst wird ein Vorsteuerschwindel zugegeben
(Z.
), dann wird ausgesagt, die Ware selbst wurde nie gesehen
(Z.
,
M
), dann wurde die Ware einmal gesehen
(Z.
), schlussendlich nach Rücksprache mit Steuerberatern und
Rechtsvertretern von Leasingfirmen ist man sich sicher, dass die
tatsächlich gehandelte Ware ein (wesentlich günstigeres)
Nachbauprodukt war
(E.
). Es werden sogar sogenannte Rechnungsverbesserungen durchgeführt, die
sich eigentlich nur auf die Feststellungen der Betriebsprüfung
stützen. Bei ernstzunehmenden Rechnungskorrekturen sollten allerdings vom
ersten Lieferanten der Unternehmerkette an Korrekturrechnungen erstellt werden.
In diesem Fall ist der erste Lieferant der Unternehmerkette absolut
unbekannt.
Herr Z. hat in seiner zweiten Aussage Teile seiner ersten
Aussage widerrufen, mit der Anmerkung, er wäre bei der ersten Einvernahme
psychisch unter Druck gesetzt worden. Diese Behauptung wird vom
Schriftführer der damals aufgenommenen Niederschrift (Herrn
C.)
nicht erhärtet (es war eine ganz normale Einvernahme). Es stellt sich also
die Frage, warum jemand die Unwahrheit sagen sollte, wenn er sich dabei
belastet. Normalerweise ist das eher umgekehrt der Fall. Es scheint so zu sein,
dass Herr
Z.
nach Rücksprache mit seiner steuerlichen Vertreterin seine
ursprüngliche Aussage aus Gründen der Schadenbegrenzung überdacht
hat."
Erhöhung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Dazu gab der Prüfer an, dass die knapp formulierten
Mietverträge weder Kündigungsbestimmungen noch Regelungen im Falle
eines zufälligen Unterganges der Gegenstände enthielten. Die Gefahr
des zufälligen Unterganges würde wohl bis zur
ordnungsgemäßen Übergabe an den Leasingnehmer vom Leasinggeber
getragen werden. Dies werde auch durch die von AS. . ausgestellten
Übernahmebestätigungen zum Ausdruck gebracht. Zudem würden bei
Zahlungsverzug trotz Mahnung die ausstehenden Mieten abgerechnet und fällig
gestellt werden. Die Bestimmung würde dem Leasinggeber jederzeit die
Möglichkeit geben, die komplette Verkaufssumme einzufordern, er würde
somit lediglich das Kreditrisiko tragen, das noch durch eine Kaution im
Ausmaß von mindestens 50 % des Anschaffungswertes verringert werden
würde. Da der Leasingnehmer ohnedies über Geld verfügte,
erscheine nach Ansicht der Betriebsprüfung die Leasingkonstruktion absolut
überflüssig. Darüber hinaus müssten die zu beurteilenden
Leasinggeschäfte aufgrund des speziellen und eingeschränkten Kreises
der Abnehmer ohnedies als Spezialleasing beurteilt werden und sowohl in
umsatzsteuerrechtlicher als auch in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zu einer
Verschaffung der Verfügungsmacht führen. Die Tatsache, dass für
die Ausfuhr der optischen Leistungsverstärker keine Ausfuhrnachweise bzw.
Buchnachweise vorliegen, werde von der Bw. nicht bestritten. Die Lieferungen
wären daher eindeutig umsatzsteuerpflichtig, selbst bei Annahme eines
Vermietungsgeschäftes wären die Mieten
umsatzsteuerpflichtig.
In einem ergänzendem Schriftsatz teilte die
steuerliche Vertretung am 14. August 2001 mit, dass Ing. F. M. weitere
Erkundigungen mit dem Ergebnis anstellte, dass gegenständliche
B.
-Geräte doch nach Österreich verkauft worden seien. Das genaue
Ergebnis ergebe sich aus einem Schriftsatz vom 1. August 2001, in dem
Ing. F M. Dr. H. E. zusätzliche Ergebnisse mitteilte, die sich
zwischenzeitlich ergeben hätten:
"1. Die Robert
B.
AG Österreich hat den Bereich "Kabelfernsehen" Ende April 1999
aus konzernpolitischen Gründen eingestellt.
2. Entwicklungs- und Vertriebsaktivitäten für
optische Anlagen wurden Ende 1998 durch
B.
T
Deutschland weltweit beendet.
3.
B.
T
Deutschland hat den Bereich Weitverkehrstechnik (zu dem die optische
Übertragungstätigkeit gehörte), mit Sitz in
B.S.,
Ende 2000 an
Me.
England verkauft.
4. Damit sind weitgehend die Wissensträger im Haus
B.
zu anderen Firmen gewechselt oder haben andere Aufgaben im Hause
übernommen.
5. Ich selbst bin bei einem
PN.,
SGmbH
in Klagenfurt als Produktmanager und Systemdesign im Bereich
Breitbandverstärker und optische Übertragungstätigkeit
tätig, habe daher keinen Zugang zu Unterlagen des Hauses
B.
mehr.
6. Hatte im Juli 2001 mit dem damaligen Produktmanager,
Hrn.
H.N.,
ein Telefonat, indem mitgeteilt wurde, dass auch optische Faserverstärker
nach Österreich geliefert wurden. Dies war für mich neu, scheint daher
in meiner getätigten Aussage nicht auf.
7. Entgegen meiner Angaben bei der Finanzbehörde kann
ich daher nicht ausschließen, dass
B.
-Originalgeräte in Österreich gehandelt wurden, in welcher
Stückzahl ist mir aber unbekannt.
8. Es ist richtig, dass
B.
optische Komponenten für Faserverstärker aus den USA zugekauft, die
dann in die Verstärker integriert wurden.
9. Auf Ihre Frage, ob jemand in der Lage ist, solche
Verstärker nachzubauen, kann dies bejaht werden. Die Basisbausteine gab und
gibt es in den USA zu kaufen, einen Integration ist bei vorhandenem
Ingenieurwissen durchaus möglich.
10. Zwischenzeitlich hat sich diese
Übertragungstechnik weltweit durchgesetzt. Alle großen
Kabelnetzbetreiber verwenden zwecks Erweiterung der Bandbreite und
Einführung digitaler Dienste, wie Breitbandinternet, Telefonie etc.
optische Faserverstärker und 1550 Nanometer-Technik."
J.Z. legte zudem ein Gutachten des Ing.Y vom 15. Februar
2002 vor, wonach zum genannten Datum in einer Anwaltskanzlei in Bratislava im
Beisein von Mag. H. R., J.Z. , Ing. F. M. und Ing.Y optische Geräte und
Zubehör vom Hersteller
B.
begutachtet worden seien. Danach würde es sich bei den besichtigten
Geräten um optische Geräte der Wellenlänge 1550 Nm in
Modulbauweise, inkl. Tragrahmen mit Kühlblech und Endstufe, den zum Betrieb
nötigen Netzteilen, Vorverstärkern und Kontrolleinheit, sowie einem
Faserverstärker gehandelt haben. Alle Geräte hätten den
gemeinsamen Hersteller
B.
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus dem von der Betriebsprüfung erhobenen Sachverhalt
sowie den dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu Grunde
gelegten Feststellungen ergibt sich im konkreten Fall Folgendes:
A.
Umsatzsteuer:
Einkauf und Verkauf von optischen
Leistungsverstärkern
Gegenstand dieses Verfahrens ist die umsatzsteuerrechtliche
Beurteilung von Geschäften mit angeblichen optischen
Leistungsverstärkern der Marke A.PCT 1550, bei denen die
M.GmbH
(in der Folge: GmbH) als Zulieferunternehmen Rechnungen an die
Leasingunternehmen ausstellte. Diese waren zur Finanzierung der
Verkaufsvorgänge dazwischengeschaltet worden, wobei die Bw. einen
Leasingantrag an ein Leasingunternehmen richtete und gleichzeitig die GmbH als
"Wunschlieferant" der erwähnten optischen Leistungsverstärker
bezeichnete. So kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen der GmbH und
einer Leasinggesellschaft und eines Mietvertrages zwischen dieser und der Bw.
C.M. legte sodann an das Leasingunternehmen über den Verkauf der
Leistungsverstärker eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, das
in weiterer Folge die Bruttorechnungssumme an die GmbH überwies. Die GmbH
leitete den genannten Geldbetrag anschließend an die Bw. zur Bezahlung
ihrer Leasingraten weiter und unterließ in der Folge eine
Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt. Die Bw. gab an, die in Rede stehenden
optischen Leistungsverstärker im Anschluss daran in die Slowakei an die
T.
., deren Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. H. E. war, weitervermietet
zu haben, obwohl sie den Leasingunternehmen erklärte, die Geräte
selbst in ihre Anlagen eingebaut zu haben.
Zur Absicherung der Leasinggesellschaft hatten die am
Geschäft Beteiligten noch vor Begleichung des Kaufpreises an die GmbH
inländische Gelddepots eingerichtet, die in der Folge auch zur Begleichung
der Leasingraten verwendet wurden. Diese Depots wurden teils mit dem von der
Lieferfirma in Rechnung gestellten Nettokaufpreis, teils mit Teilbeträgen
aus der Rechnungssumme dotiert. In den letztgenannten Fällen erhielt die
Leasingfirma von der GmbH eine Gutschrift, welche aus einer Direktzahlung der
von Dr. H. E. unter dem Falschnamen W. mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli
1995 gegründeten
F.GmbH
herrührte. Die Leasingfirmen überwiesen dann nur mehr den auf den
Bruttokaufpreis fehlenden Teilbetrag an die liefernde GmbH. Die von den
Leasinggesellschaften bezahlten Bruttokaufpreise wurden teils direkt, teils
über Firmenkonten an die
F.GmbH
und an die Bw weitergeleitet.
Unabhängig von der im Einzelfall gewählten
Vorgangsweise sind die jeweils von den Leasingunternehmen ausbezahlten
Bruttokaufpreise zur Gänze in den wirtschaftlichen Bereich der
Leasingnehmer gelangt. J.Z. und Dr. H. E. partizipierten daran im Umfang jener
Geschäfte, an denen von ihnen vertretene Gesellschaften, somit im konkreten
Fall auch die Bw., als Leasingnehmer oder als Garant der Leasingraten beteiligt
waren. Fest steht in diesem Zusammenhang auf Grund des rechtskräftigen
Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen, dass die Bw. mit anderen
Beteiligten die angeblichen Geschäfte in tatplankonformer Zusammenarbeit
abwickelte und dadurch ausschließlich den Zweck verfolgte, über
hinterzogene Umsatzsteuer kostengünstig Finanzmittel zu
erlangen.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Im Sinne des § 916 ABGB
liegt ein Scheingeschäft vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt
haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten
soll, wie die Erklärungen lauten. § 23 Abs. 1 BAO bestimmt, dass
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von
Abgaben ohne Bedeutung sind. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes
Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für
die Abgabenerhebung maßgebend. Diese gesetzliche Bestimmung gilt nicht nur
für Scheingeschäfte, sondern auch für andere Scheinhandlungen,
die nicht ernstlich gewollt sind und einen in Wirklichkeit nicht bestehenden
Tatbestand vortäuschen (VwGH 9.5.1969, 658/68).
Aus der dazu ergangenen
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein
Scheingeschäft den gemeinsamen Vorsatz der Vertragsteile voraussetzt (VwGH
12.9.2001, 99/13/0166). Demnach setzt ein Zustandekommen eines
Scheingeschäftes Konsens hinsichtlich der Verdeckung und des verdeckten
Rechtsgeschäftes voraus (VwGH 22.10.1991, 91/14/0147).
Willenserklärungen werden demzufolge im Einverständnis mit dem
Empfänger bloß zum Schein abgegeben, wenn sie einverständlich
keine bzw. nicht die aus Sicht eines objektiven Dritten als gewollt
erscheinenden Rechtsfolgen auslösen sollen. Die Abzugsfähigkeit der in
Streit stehenden Vorsteuerbeträge ist gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 und den dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. Nach dieser
Bestimmung kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Rechnungen müssen demnach
gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
5. Das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den
für die Anerkennung der Vorsteuern geforderten Voraussetzungen handelt die
Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie bei Rechnungen, die die im UStG
genannten Erfordernisse nicht erfüllen, den darin ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträgen die Anerkennung als Vorsteuern versagt (VwGH
11.12.1996, 96/13/0178, 30.10.1996, 96/13/0117).
Im Berufungsfall ist zunächst ausgehend von den
übereinstimmenden Aussagen des J.Z. und C.M. am 23. September 1997
festzuhalten, dass im Zuge der beschriebenen "Geschäftsvorgänge" C.M.
die aus dem Verkauf an diverse Leasingunternehmen erzielten Geldbeträge an
J.Z. weiterleitete bzw. diese auf A.O. und Dr. H. E. übergebene
Sparbücher einbezahlte, sodass ein Gelddepot für die "nächste
Runde" zur Verfügung stand. Außerdem gab J.Z. an, die in Rede
stehenden Geschäfte mit den Leasinggesellschaften abzuschließen, wenn
er "Geld benötigte", wobei er in seiner ersten Einvernahme am 24. September
1997 bekannt gab, die Geräte nie gesehen zu haben. Selbst wenn J.Z. seine
ursprüngliche Aussage dahingehend änderte, dass er am 12. November
1997 vermeinte, die "erste Lieferung" doch gesehen zu haben, kümmerte er
sich in weiterer Folge nicht darum, ob es tatsächlich zu Warenbewegungen
gekommen war und konnte diesbezüglich auch keine Nachweise erbringen. J.Z.
teilte darüber hinaus mit, von A.O. und Dr. H. E. zu einem
Vorsteuerschwindel überredet worden zu sein. C.M. meinte, bei dem besagten
Zahlungsfluss von der M.GmbH an die Bw. handelte es sich um eine Konstellation,
die dem Vorsteuerschwindel diente.
Im Berufungsfall stellt die Weiterleitung der von der GmbH
aus den angegebenen Geschäftsabwicklungen erhaltenen Geldbeträge in
die wirtschaftliche Verfügbarkeit der Bw. zweifelsohne einen
ungewöhnlichen und im Wirtschaftsleben unüblichen Zahlungsfluss dar.
Dass ferner sämtliche an GmbH bezahlten Bruttokaufpreissummen auch auf
Sparbücher des A.O. und des Dr. H. E. "für die nächste Runde"
hinterlegt wurden, bestätigt umso mehr, dass solcherart ein
tatplankonformes Vorgehen der an den "Geschäften" Beteiligten und damit ein
Konsens hinsichtlich der Verdeckung der zu beurteilenden
Geschäftskonstellationen vorlag, indem sich ständig die
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4098-W/02
- Stammnummer
- 13456
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF