Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4098-W/02
Geschäftsgestaltungen, bei denen Geldbeträge wirtschaftlich dem Leistungsempfänger überlassen werden, sind unter Geschäftsleuten zweifelsohne unüblich und stellen fingierte Lieferungen dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4098-W/02vom 22.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Geldbeträge in einem Kreislauf bewegten. Nur so war es der GmbH
möglich, die aus dem Kaufabschluss mit den Leasinggesellschaften erzielten
Geldbeträge entweder der Bw. oder durch die Errichtung inländischer
Gelddepots anderen Leasingnehmern zur Bezahlung ihrer Leasingraten zu
übergeben, sodass auf diese Weise die Leasinggeschäfte schon vor deren
Abschluss zu 100 % finanziert waren. Die Organisatoren der fingierten
Geschäfte verfügten solcherart durch die Zwischenschaltung der
Leasinggesellschaften über größere liquide Mittel zur
Durchführung diverser Zahlungen. Der aus den gegenständlichen
"Geschäften" erzielte "Gewinn" bestand aus der hinterzogenen Umsatzsteuer
abzüglich der Zinszahlungen an die Leasinggesellschaften und
allfälliger weiterer Zahlungen.
Geschäftsgestaltungen, die nur in der beschriebenen
Art, wenn also die von den Leasinggesellschaften erhaltenen Geldbeträge
wirtschaftlich der Bw. und anderen "Leistungsempfängern" überlassen
werden, funktionieren, sind unter Geschäftsleuten zweifelsohne
unüblich und alleine unter dem Aspekt verständlich, dass ihr wahrer
Gegenstand nicht Lieferungen (hier: von optischen Leistungsverstärkern) zur
Erzielung von Einnahmen, sondern das Beschaffen barer Mittel durch die
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges einerseits und die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer andererseits war. Dass einerseits die GmbH weder Eingangsrechnungen
noch sonstige Nachweise vorlegen konnte, welche die Herkunft und die Existenz
der streitgegenständlichen Produkte glaubhaft hätten machen
können, und andererseits die Bw. in tatplankonformer Weise mit den anderen
an den Geschäften Beteiligten zur Erlangung kostengünstiger
Finanzmittel zusammenwirkte, weist eindeutig das Vorliegen fingierter
Geschäftsabwicklungen nach. Gemäß den Feststellungen im
Betriebsprüfungsverfahren hatte das Interesse an den zu beurteilenden
Geschäften nicht an der Warenbewegung, sondern an der Geldbewegung
bestanden. Demnach hatte sich die Leistung der GmbH auf die Ausstellung einer
Rechnung beschränkt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei C.M.
lediglich zu Einnahmen in Form einer "Provision" im Ausmaß von 15.000 S
monatlich geführt. Das Tun des C.M. als Alleinverantwortlicher der GmbH war
alleine darauf angelegt, erhaltene Geldbeträge wirtschaftlich der Bw. zur
Finanzierung ihrer Leasinggeschäfte mit den Banken zu überlassen und
ihr zudem einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, sodass schon durch diese Art
der Geschäftsvorgänge der erste Lieferant in der Unternehmerkette
Lieferungen der fakturierten Gegenstände nur vortäuschte. Dass in
diesem Zusammenhang A.O. die Funktion eines nicht auffindbaren Strohmannes
zukam, auf den letztlich die gesamte Verantwortung dieses Vorgehens
abgewälzt werden sollte, rundet das Bild eines Vorsteuermissbrauches
ab.
Ein fingiertes Vorgehen kommt auch dadurch deutlich zum
Ausdruck, dass die Beteiligten insgesamt hohe Vorsteuerbeträge in Abzug
brachten, während der ursprüngliche Lieferant die Abfuhr der in den
Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge unterließ. Unter den im
Geschäftsverkehr üblichen Voraussetzungen, zu denen jedenfalls die
Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt durch die GmbH sowie das Vorhandensein
geeigneter Nachweise über den erfolgten Wareneinkauf und seine Bezahlung
gehören, wäre ein Zustandekommen ernstlich gewollter Geschäfte
mit teuren optischen Leistungsverstärkern der Marke B. nie realisierbar
gewesen. Dass C.M. bekannt gab, die von ihm von den Leasingunternehmen
vereinnahmten Geldbeträge nicht zum Einkauf der angeblich gelieferten
Leistungsverstärker verwendet zu haben, und er zudem keinen Nachweis
über deren tatsächlichen Erwerb vorlegen konnte, bekräftigt die
Annahme, dass er die in Streit stehenden optischen Sender gar nie erworben und
demnach nicht geliefert hatte. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch
untermauert, dass mit angeblichen Markenprodukten gehandelt wurde, die
vorgeblich in großer Anzahl in das Ausland gelangt wären, wobei
jedoch weder die Herkunft noch der Ort der Verwendung der Ware feststellbar
waren und somit weder die Beschaffenheit der Ware noch deren Verbleib
überprüft werden konnte. Dies bestätigen insbesondere fehlende
Ausfuhrnachweise bei der Bw. Darüber hinaus hatte die Betriebsprüfung
bei der GmbH Mehrfachfakturierungen der Waren festgestellt sowie den Umstand,
dass die in den Rechnungen angeführten Geräte zum Teil gar keine
Artikelnummern entsprechend der B. - Preisliste 1994 hatten, da sie Versuchs-
und Testzwecken dienten; außerdem sind einzelne Seriennummern mehrmals
vergeben worden.
Überdies stand nach den Aussagen des Ing. M. die GmbH
nie in Geschäftsverbindung mit der B. T in Wien und in Deutschland, sodass
weder die Herkunft der Geräte noch, da sie weder hinsichtlich ihrer
Wellenlänge und ihrer Anzahl für die Slowakei keine Verwendung fanden,
ihr Gebrauch nachgewiesen werden konnte (Aussage M. ). Dazu kommt, dass die
Lieferung der 249 Verstärker und der 74 angeblich für die Slowakei
bestimmten Sender durch die GmbH schlichtweg denkunmöglich ist, zumal sie
hinsichtlich ihrer Art (1550 nm) Wellenlänge in der Slowakei gar keine
Verwendung finden konnten und darüber hinaus fünf bis sieben dieser
Verstärker für das gesamte Kabelfernsehnetz von Bratislava ausgereicht
hätten. Eine Glaubhaftmachung der in Rede stehenden
Geschäftsabwicklungen scheitert nicht zuletzt daran, dass die weltweite
Produktion von B. Deutschland in den Jahren ab 1995 jeweils knapp über 100
Stück dieser Verstärker betrug, die zum größten Teil in die
USA verkauft wurden, und der Export der beschriebenen optischen Sender nach
Bratislava nach dem Außenhandelsgesetz (§§17,18)
genehmigungspflichtig gewesen wäre, die Bw. jedoch solche Genehmigungen
nicht vorlegen konnte.
Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass die Bw. nicht
glaubhaft darlegen konnte, dass sie die angegebenen "An- und
Weiterverkäufe" bzw. "An- und Weitervermietungen" der besagten Sender ins
Drittland auch wirklich gewollt hatte, zumal -wie bereits dargelegt
- sie weder die Herkunft noch die Verwendung, ja nicht einmal die Existenz
der besagten Waren nachweisen konnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der
von den Beteiligten gewählte Weg nur angesichts des Umstandes
erklärbar war, dass die Bw. im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten
Lieferungen wertvoller Waren fingierte, um auf diese Weise kostengünstig zu
Finanzmitteln zu gelangen.
In diesem Zusammenhang ist das spätere Vorbringen des
Ing. M., er könne entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht
ausschließen, dass B. - Geräte in Österreich gehandelt worden
wären, einerseits angesichts der Erfahrungstatsache, dass die
anlässlich der ersten Vernehmung gemachte Aussage der Wahrheit am ehesten
entsprechen wird (VwGH 1.10.1981, 1823,80), nicht beweiskräftig.
Andererseits gab Ing. M. im Zuge dieser Aussagen weder die genaue Art und
Stückzahl der optischen Faserverstärker noch das konkrete Unternehmen
an, mit dem
"B.
" angeblich in Geschäftsbeziehung gestanden sei, sodass auch diese
Aussagen insgesamt als bloße Schutzbehauptung für das
gegenständliche Berufungsbegehren ohne Erfolg waren. Weiters hatte C.M.
weder die Seriennummer der vermutlich verkauften Gegenstände verprobt noch
jemals ein von ihm fakturiertes Gerät gesehen, sondern seine Verantwortung
in diesem Zusammenhang auf A.O. abgewälzt.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die
tatsächliche Durchführung der in Streit stehenden Umsätze in der
Unternehmerkette weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, die
behaupteten Warenbewegungen vielmehr zum Zwecke der Täuschung der
Leasinggesellschaften und der Finanzverwaltung fingiert waren.
Angesichts des festgestellten tatplankonformen
Zusammenspiels zur Hinterziehung von Umsatzsteuer ist das von J.Z. vorgelegte
"Gutachten", das in Zusammenarbeit mit dem Zeugen Ing. F. M. die Existenz
solcher in der Slowakei besichtigter B. Geräte bescheinigen soll, als
letzter untauglicher Versuch zu qualifizieren, dass im Berufungsfall
tatsächlich Umsatzgeschäfte über die in Rede stehenden
Leistungsverstärker in dem festgestellten Ausmaß zustande gekommen
waren.
Die in § 12 Abs. 1 UStG 1994 für einen
Vorsteuerabzug genannten Voraussetzungen waren daher bei der Bw. nicht
erfüllt, da die GmbH tatsächlich keine Lieferungen ausführte.
Ihre Vorgangsweise war allein darauf gerichtet, aus den besagten
"Geschäften" von den Leasinggesellschaften erhaltene Geldbeträge
wirtschaftlich der Bw. zu überlassen, um ihr letztlich die Finanzierung der
vorgetäuschten und daher nicht wirksamen Leasinggeschäfte zu
ermöglichen.
Daraus ergibt sich, dass der Bw. aus den mit den
Leasinggesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen der in Streit
stehende Vorsteuerabzug nicht zustand, da auch die Leasingunternehmen angesichts
der Sachverhaltsfeststellungen keine Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes
ausgeführt hatten und demnach in diesem Fall die in Streit stehenden
Rechnungen die für einen Vorsteuerabzug notwendigen Erfordernisse des
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht erfüllten.
Andererseits folgt aus dem Vorliegen fingierter
Umsatzgeschäfte, dass die von der Betriebsprüfung infolge fehlender
Ausfuhrbescheinigungen für das Jahr 1997 vorgenommene Erhöhung der
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ins Drittland im Ausmaß von
6,857.333,33 S zu Unrecht erfolgte, da die Bw. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht
keine Umsätze in die Slowakei wirksam ausführte. Die für den
Streitzeitraum steuerpflichtig behandelten "Ausfuhrumsätze" waren daher in
weiterer Konsequenz aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1997
auszuscheiden.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer waren die von der
Betriebsprüfung als Wareneinkauf und Warenverkauf beurteilten
"Geschäfte" dementsprechend zu stornieren und das zu versteuernde Einkommen
in Höhe von -547.163,20 S für 1997, -298.705,83 S für
1998,-215.248,80 S für 1999 und -1,664.652,20 S für 2000 festzusetzen
(vgl. Anlage 1).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen:
1 Berechnungsblatt (USt 1997) und 1 Anlage
Wien, am 22.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 916 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4098-W/02
- Stammnummer
- 13456
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF