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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4098-W/02

Geschäftsgestaltungen, bei denen Geldbeträge wirtschaftlich dem Leistungsempfänger überlassen werden, sind unter Geschäftsleuten zweifelsohne unüblich und stellen fingierte Lieferungen dar

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4098-W/02vom 22.12.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Geldbeträge in einem Kreislauf bewegten. Nur so war es der GmbH möglich, die aus dem Kaufabschluss mit den Leasinggesellschaften erzielten Geldbeträge entweder der Bw. oder durch die Errichtung inländischer Gelddepots anderen Leasingnehmern zur Bezahlung ihrer Leasingraten zu übergeben, sodass auf diese Weise die Leasinggeschäfte schon vor deren Abschluss zu 100 % finanziert waren. Die Organisatoren der fingierten Geschäfte verfügten solcherart durch die Zwischenschaltung der Leasinggesellschaften über größere liquide Mittel zur Durchführung diverser Zahlungen. Der aus den gegenständlichen "Geschäften" erzielte "Gewinn" bestand aus der hinterzogenen Umsatzsteuer abzüglich der Zinszahlungen an die Leasinggesellschaften und allfälliger weiterer Zahlungen. Geschäftsgestaltungen, die nur in der beschriebenen Art, wenn also die von den Leasinggesellschaften erhaltenen Geldbeträge wirtschaftlich der Bw. und anderen "Leistungsempfängern" überlassen werden, funktionieren, sind unter Geschäftsleuten zweifelsohne unüblich und alleine unter dem Aspekt verständlich, dass ihr wahrer Gegenstand nicht Lieferungen (hier: von optischen Leistungsverstärkern) zur Erzielung von Einnahmen, sondern das Beschaffen barer Mittel durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges einerseits und die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer andererseits war. Dass einerseits die GmbH weder Eingangsrechnungen noch sonstige Nachweise vorlegen konnte, welche die Herkunft und die Existenz der streitgegenständlichen Produkte glaubhaft hätten machen können, und andererseits die Bw. in tatplankonformer Weise mit den anderen an den Geschäften Beteiligten zur Erlangung kostengünstiger Finanzmittel zusammenwirkte, weist eindeutig das Vorliegen fingierter Geschäftsabwicklungen nach. Gemäß den Feststellungen im Betriebsprüfungsverfahren hatte das Interesse an den zu beurteilenden Geschäften nicht an der Warenbewegung, sondern an der Geldbewegung bestanden. Demnach hatte sich die Leistung der GmbH auf die Ausstellung einer Rechnung beschränkt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei C.M. lediglich zu Einnahmen in Form einer "Provision" im Ausmaß von 15.000 S monatlich geführt. Das Tun des C.M. als Alleinverantwortlicher der GmbH war alleine darauf angelegt, erhaltene Geldbeträge wirtschaftlich der Bw. zur Finanzierung ihrer Leasinggeschäfte mit den Banken zu überlassen und ihr zudem einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen, sodass schon durch diese Art der Geschäftsvorgänge der erste Lieferant in der Unternehmerkette Lieferungen der fakturierten Gegenstände nur vortäuschte. Dass in diesem Zusammenhang A.O. die Funktion eines nicht auffindbaren Strohmannes zukam, auf den letztlich die gesamte Verantwortung dieses Vorgehens abgewälzt werden sollte, rundet das Bild eines Vorsteuermissbrauches ab. Ein fingiertes Vorgehen kommt auch dadurch deutlich zum Ausdruck, dass die Beteiligten insgesamt hohe Vorsteuerbeträge in Abzug brachten, während der ursprüngliche Lieferant die Abfuhr der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge unterließ. Unter den im Geschäftsverkehr üblichen Voraussetzungen, zu denen jedenfalls die Abfuhr der Umsatzsteuer an das Finanzamt durch die GmbH sowie das Vorhandensein geeigneter Nachweise über den erfolgten Wareneinkauf und seine Bezahlung gehören, wäre ein Zustandekommen ernstlich gewollter Geschäfte mit teuren optischen Leistungsverstärkern der Marke B. nie realisierbar gewesen. Dass C.M. bekannt gab, die von ihm von den Leasingunternehmen vereinnahmten Geldbeträge nicht zum Einkauf der angeblich gelieferten Leistungsverstärker verwendet zu haben, und er zudem keinen Nachweis über deren tatsächlichen Erwerb vorlegen konnte, bekräftigt die Annahme, dass er die in Streit stehenden optischen Sender gar nie erworben und demnach nicht geliefert hatte. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch untermauert, dass mit angeblichen Markenprodukten gehandelt wurde, die vorgeblich in großer Anzahl in das Ausland gelangt wären, wobei jedoch weder die Herkunft noch der Ort der Verwendung der Ware feststellbar waren und somit weder die Beschaffenheit der Ware noch deren Verbleib überprüft werden konnte. Dies bestätigen insbesondere fehlende Ausfuhrnachweise bei der Bw. Darüber hinaus hatte die Betriebsprüfung bei der GmbH Mehrfachfakturierungen der Waren festgestellt sowie den Umstand, dass die in den Rechnungen angeführten Geräte zum Teil gar keine Artikelnummern entsprechend der B. - Preisliste 1994 hatten, da sie Versuchs- und Testzwecken dienten; außerdem sind einzelne Seriennummern mehrmals vergeben worden. Überdies stand nach den Aussagen des Ing. M. die GmbH nie in Geschäftsverbindung mit der B. T in Wien und in Deutschland, sodass weder die Herkunft der Geräte noch, da sie weder hinsichtlich ihrer Wellenlänge und ihrer Anzahl für die Slowakei keine Verwendung fanden, ihr Gebrauch nachgewiesen werden konnte (Aussage M. ). Dazu kommt, dass die Lieferung der 249 Verstärker und der 74 angeblich für die Slowakei bestimmten Sender durch die GmbH schlichtweg denkunmöglich ist, zumal sie hinsichtlich ihrer Art (1550 nm) Wellenlänge in der Slowakei gar keine Verwendung finden konnten und darüber hinaus fünf bis sieben dieser Verstärker für das gesamte Kabelfernsehnetz von Bratislava ausgereicht hätten. Eine Glaubhaftmachung der in Rede stehenden Geschäftsabwicklungen scheitert nicht zuletzt daran, dass die weltweite Produktion von B. Deutschland in den Jahren ab 1995 jeweils knapp über 100 Stück dieser Verstärker betrug, die zum größten Teil in die USA verkauft wurden, und der Export der beschriebenen optischen Sender nach Bratislava nach dem Außenhandelsgesetz (§§17,18) genehmigungspflichtig gewesen wäre, die Bw. jedoch solche Genehmigungen nicht vorlegen konnte. Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass die Bw. nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sie die angegebenen "An- und Weiterverkäufe" bzw. "An- und Weitervermietungen" der besagten Sender ins Drittland auch wirklich gewollt hatte, zumal -wie bereits dargelegt - sie weder die Herkunft noch die Verwendung, ja nicht einmal die Existenz der besagten Waren nachweisen konnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass der von den Beteiligten gewählte Weg nur angesichts des Umstandes erklärbar war, dass die Bw. im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten Lieferungen wertvoller Waren fingierte, um auf diese Weise kostengünstig zu Finanzmitteln zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist das spätere Vorbringen des Ing. M., er könne entgegen seiner ursprünglichen Aussage nicht ausschließen, dass B. - Geräte in Österreich gehandelt worden wären, einerseits angesichts der Erfahrungstatsache, dass die anlässlich der ersten Vernehmung gemachte Aussage der Wahrheit am ehesten entsprechen wird (VwGH 1.10.1981, 1823,80), nicht beweiskräftig. Andererseits gab Ing. M. im Zuge dieser Aussagen weder die genaue Art und Stückzahl der optischen Faserverstärker noch das konkrete Unternehmen an, mit dem "B. " angeblich in Geschäftsbeziehung gestanden sei, sodass auch diese Aussagen insgesamt als bloße Schutzbehauptung für das gegenständliche Berufungsbegehren ohne Erfolg waren. Weiters hatte C.M. weder die Seriennummer der vermutlich verkauften Gegenstände verprobt noch jemals ein von ihm fakturiertes Gerät gesehen, sondern seine Verantwortung in diesem Zusammenhang auf A.O. abgewälzt. Zusammenfassend steht somit fest, dass die tatsächliche Durchführung der in Streit stehenden Umsätze in der Unternehmerkette weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte, die behaupteten Warenbewegungen vielmehr zum Zwecke der Täuschung der Leasinggesellschaften und der Finanzverwaltung fingiert waren. Angesichts des festgestellten tatplankonformen Zusammenspiels zur Hinterziehung von Umsatzsteuer ist das von J.Z. vorgelegte "Gutachten", das in Zusammenarbeit mit dem Zeugen Ing. F. M. die Existenz solcher in der Slowakei besichtigter B. Geräte bescheinigen soll, als letzter untauglicher Versuch zu qualifizieren, dass im Berufungsfall tatsächlich Umsatzgeschäfte über die in Rede stehenden Leistungsverstärker in dem festgestellten Ausmaß zustande gekommen waren. Die in § 12 Abs. 1 UStG 1994 für einen Vorsteuerabzug genannten Voraussetzungen waren daher bei der Bw. nicht erfüllt, da die GmbH tatsächlich keine Lieferungen ausführte. Ihre Vorgangsweise war allein darauf gerichtet, aus den besagten "Geschäften" von den Leasinggesellschaften erhaltene Geldbeträge wirtschaftlich der Bw. zu überlassen, um ihr letztlich die Finanzierung der vorgetäuschten und daher nicht wirksamen Leasinggeschäfte zu ermöglichen. Daraus ergibt sich, dass der Bw. aus den mit den Leasinggesellschaften abgeschlossenen Leasingverträgen der in Streit stehende Vorsteuerabzug nicht zustand, da auch die Leasingunternehmen angesichts der Sachverhaltsfeststellungen keine Leistungen im Sinne des Umsatzsteuerrechtes ausgeführt hatten und demnach in diesem Fall die in Streit stehenden Rechnungen die für einen Vorsteuerabzug notwendigen Erfordernisse des § 12 Abs. 1 UStG 1994 nicht erfüllten. Andererseits folgt aus dem Vorliegen fingierter Umsatzgeschäfte, dass die von der Betriebsprüfung infolge fehlender Ausfuhrbescheinigungen für das Jahr 1997 vorgenommene Erhöhung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ins Drittland im Ausmaß von 6,857.333,33 S zu Unrecht erfolgte, da die Bw. aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht keine Umsätze in die Slowakei wirksam ausführte. Die für den Streitzeitraum steuerpflichtig behandelten "Ausfuhrumsätze" waren daher in weiterer Konsequenz aus der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1997 auszuscheiden. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer waren die von der Betriebsprüfung als Wareneinkauf und Warenverkauf beurteilten "Geschäfte" dementsprechend zu stornieren und das zu versteuernde Einkommen in Höhe von -547.163,20 S für 1997, -298.705,83 S für 1998,-215.248,80 S für 1999 und -1,664.652,20 S für 2000 festzusetzen (vgl. Anlage 1). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.   Beilagen: 1 Berechnungsblatt (USt 1997) und 1 Anlage Wien, am 22. Dezember 2004

Normen und Schlagworte

Scheingeschäft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4098-W/02
Stammnummer
13456
Gültig
22.12.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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