Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers vom 20. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 25. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden: Der Berufung wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte…
…anfallen. Erst § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bezieht sich auf Mischaufwendungen, also solche, die sowohl die Lebensführung berühren als auch in mehr oder weniger großem Ausmaß beruflich bedingt sind. Grundsätzlich ordnet diese Gesetzesstelle solche Mischaufwendungen, die durch die Lebensführung bedingt sind, aber auch…
…wurde ausgeführt, dass diese Seminare auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse seien und nach der anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise eine erhebliche private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden könne. Es handele sich um nicht eindeutig trennbare Mischaufwendungen der Lebensführung (Kuse in Sport und Astronomie), die gemäß §…
…PC) in Höhe von 37,86 € setzen sich wie folgt zusammen: | Kopierpapier | 3,49 € | Druckerpatrone | 24,99 € | PC Anteil MP | 9,38 € | Summe: | 37,86 € Hinsichtlich der "Mischaufwendungen" (Fachliteratur: 498,20 €…
…dass Fortbildungsaufwendungen dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig wären, wenn keine einwandfreie Trennung der beruflichen von der privaten Sphäre möglich sei. Derartige Mischaufwendungen, die einerseits durch die Lebensführung bedingt seien und andererseits auch der Förderung der beruflichen Sphäre dienten, seien zur Gänze nicht anzugsfähig. Da die…
…2010/15/0197, zum Ausdruck, dass seine bisherige Rechtsprechungslinie zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bezüglich allgemeiner Mischaufwendungen aufrecht bleibt (Kuprian/Freisinger, UFS 2009, 44). Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen, die durch private Erholungs- und Bildungsinteressen mit…
…anfallen. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bezieht sich auf Mischaufwendungen, also solche, die sowohl die Lebensführung berühren als auch in mehr oder weniger großem Ausmaß beruflich bedingt sind. Grundsätzlich ordnet diese Gesetzesstelle solche Mischaufwendungen, die durch die Lebensführung bedingt sind, aber auch zur…
…brachte im Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0197, zum Ausdruck, dass seine bisherige Rechtsprechungslinie zur Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bezüglich allgemeiner Mischaufwendungen aufrecht bleibt (Kuprian/Freisinger, UFS 2009, 44). Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen…
…brachte im Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0197, zum Ausdruck, dass seine bisherige Rechtsprechungslinie zur Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bezüglich allgemeiner Mischaufwendungen aufrecht bleibt (Kuprian/Freisinger, UFS 2009, 44). Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen…
…brachte im Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0197, zum Ausdruck, dass seine bisherige Rechtsprechungslinie zur Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bezüglich allgemeiner Mischaufwendungen aufrecht bleibt (Kuprian/Freisinger, UFS 2009, 44). Dies bedeutet, dass allgemeine Kosten von Reisen…
…zu Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt haben, sei der Bw. bereit auch die restlichen Kosten zusätzlich anzuführen um eine "Mischaufwendung" zu vermeiden. Abschließend gab der Bw. bekannt, dass die Tätigung der zahnärztlichen Behandlung in diesem Aufwand allein in der exponierten politischen Tätigkeit begründet gelegen sei…
…2010, §4 Rz 275). Auffallend ist, dass die Bw bei "Mischaufwendungen" unterschiedlichste Prozentsätze für die Aufteilung der Kosten auf Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben herangezogen hat (siehe Tabellen Sachverhaltsdarstellung der Referentin bzw. Beilage der Bw zur Einkommensteuererklärung 2007). Da das Finanzamt aber keinen Änderungsbedarf gesehen hat und…
…des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Diese zuletzt angeführte Bestimmung bezieht sich auf Mischaufwendungen, also solche, die sowohl die Lebensführung berühren als auch in mehr oder weniger großem Ausmaß beruflich bedingt sind. Grundsätzlich ordnet diese Gesetzesstelle solche Mischaufwendungen, die durch die…
…anderen verbieten die Regelungen in § 20 Abs. 1 EStG 1988 die steuerliche Berücksichtigung von durch die private Lebensführung verursachten Kosten, wobei Mischaufwendungen zufolge des in lit. a der Z. 2 der Bestimmung festgelegten Aufteilungsverbotes zur Gänze vom Abzug auszuschließen sind (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer…
…privaten Bereiche (etwa im Urlaub und auf Reisen oder im privaten Bekanntenkreis) nützlich, weshalb die oben ausführlich dargestellten rechtlichen Grundsätze für die steuerliche Behandlung von so genannten Mischaufwendungen zur Anwendung kommen. Konkrete Beispiele für die Notwendigkeit der erlernten Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit…
…anfallen. Erst § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bezieht sich auf Mischaufwendungen, also solche, die sowohl die Lebensführung berühren als auch in mehr oder weniger großem Ausmaß beruflich bedingt sind. Grundsätzlich ordnet diese Gesetzesstelle solche Mischaufwendungen, die durch die Lebensführung bedingt sind, aber auch…
…diesen Kursen teilgenommen hätten. Auch wenn der zeitliche Aufwand dieser Kurse mit einem "normalen" Arbeitstag zu vergleichen ist, so kann dies auch zu keiner betrieblichen/beruflichen Bedingtheit führen. Ein weiterer Hinweis, dass hier zumindest Mischaufwendungen vorliegen, ist, dass die Bw. selbst anbietet, zumindest die Hälfte…
…Ausmaß auch Reiseeindrücke gewonnen wurden, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Die durch die Städtereisen im Kalenderjahr 1999 entstandenen Kosten (Fahrtkosten, Tagesgelder und Nächtigungskosten) stellen daher auch so genannte Mischaufwendungen dar, die jedoch gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze…
…dass die in Rede stehende Jahresversicherungsprämie jedenfalls im Verhältnis der Anzahl von tatsächlichen Inanspruchnahmen (beruflich : privat), aufzuteilen sei. Der Überlegung des Bw. ist insoweit beizupflichten, wenn er vermeint, dass für "Mischaufwendungen" kein absolutes Aufteilungs- und somit Abzugsverbot besteht (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage…