Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0890-L/05
Aufwendungen einer Angestellten eines Autohauses für eine Sprachreise nach New York und für Englisch-Kurse am WIFI als Werbungskosten (Fortbildungskosten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0890-L/05vom 31.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C.E., vertreten durch K.S., vom
22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juni
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt: Die Berufungswerberin (im Folgenden
kurz: Bw.) ist Angestellte in einem Autohaus in Linz. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 machte sie in der Rubrik
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung, einen Betrag
von 2.853,50 € als Werbungskosten geltend. Über Aufforderung des
Finanzamtes erläuterte sie diese Werbungskosten mit Eingabe vom 23.6.2005
wie folgt: Sie habe im letzten Jahr zur beruflichen Fortbildung eine
Sprachschule in New York besucht. Der Aufenthalt habe ein Monat gedauert, sie
habe den Hauptkurs gebucht, welcher 20 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst
habe. Eine Aufstellung über den Unterrichtsinhalt habe sie nicht mehr.
Weiters habe sie im WIFI Linz zwei Kurse für fortgeschrittenes
Englisch belegt, Informationen über den Inhalt dieses Kurses seien
beigefügt. Für diese Kurse seien ein Kursbuch und ein Übungsbuch
verlangt worden, sie habe leider nicht mehr alle Rechnungen für die
Bücher, sie habe aber die Preisetiketten der Bücher
beigefügt. Aus der beigefügten Aufstellung der Werbungskosten
die der genannten Vorhaltsbeantwortung angeschlossen ist geht folgende
Aufgliederung hervor:
|
Einmonatige Sprachschule in New York
|
2.004,00
|
Cambridge First Certifikate im WIFI Linz (zweites
Semester)
|
290,00
|
Prüfungsbuch (First Certifikate Gold Practise Exams)
|
17,90
|
Prüfung Cambridge First Certifikate im WIFI Linz
|
165,00
|
Cambridge Advanced Certifikate im WIFI Linz (erstes
Semester)
|
330,00
|
Kursbuch (Fast Track to CAE)
|
29,80
|
Übungsbuch (Fast Track to CAE)
|
17,50
|
|
2.854,20
Aus dem ebenfalls vorgelegten Ausschnitt über den
gebuchten Sprachkurs in New York geht Folgendes hervor: "Hauptkurs;
Lektionen: 20 á 50 min./pro Woche Zeitraum: Montag bis
Freitag vor- oder nachmittags Teilnehmer: Max. 16 pro Klasse;
Leistungsstufen: Alle; Kursbeginn: Siehe Ferienkurs Aus der ebenfalls
vorgelegten Beschreibung des "WIFI Cambridge First Certifikate in English-2"
geht u.a. Folgendes hervor: "Die
Inhalte: Inhalt und Aufbau des Kurses sind auf die Anforderungen der
Prüfung, die nach zwei Semester abgelegt werden kann,
zugeschnitten.
Auf der Basis
bereits vorhandener guter Sprachkenntnisse (nach Besuch AHS oder BHS) werden
alle sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und ausgebaut. Im
Vordergrund stehen dabei Lesen, Schreiben, Anwendung der englischen Sprache
(Grammatik), Hörverständnis und Sprachen. Die Art und Struktur der
Übungen sind auf die Anforderungen bei der Prüfung abgestimmt.
Inhalte, die behandelt werden, stammen aus dem englischen Alltagsleben
(Themenbereiche: Der Mensch in seinem Umfeld; Technik; Körper und
Gesundheit; Freizeit; Ernährung; Arbeitswelt; .........).
Grammatikschwerpunkte: Auffrischung der wichtigsten Bereichen der englischen
Grammatik-Zeiten, indirekte Rede, Bedingungssätze, Passiv, Gerund,
........... Weitere Schwerpunkte: Verfassen von Schriftstücken (Brief,
Bericht, Broschüre, Artikel,
..............).
..............
Warum
sie diese Prüfung ablegen sollten: Das "First Certifikate" bestätigt
ihre umfassende Kompetenz in der englischen Sprache und bildet die solide Basis
für einen weiteren Kursbesuch z.B. den Vorbereitungskurs zum Certifikate in
Advanced English................. Es ist weltweit in Industrie und Handel
anerkannt......................." Das "WIFI Cambridge Certifikate
in Advanced English-1" wird wie folgt
beschrieben: "Voraussetzungen sind sehr
gute Englischkenntnisse auf dem Niveau von "First Certifikate" oder
vergleichbare Kenntnisse.
Die
Inhalte: Die Vorbereitung auf die CAE-Prüfung verhilft ihnen dazu, ihre
Sprachkenntnisse zu vertiefen und sie in einem weitgefassten Spektrum von
Situationen anzuwenden. Die Aufgaben orientieren sich an realistischen Szenarien
und prüfen, inwieweit sie kontextgerecht und kompetent kommunizieren
können. Der Kurs führt sie dazu, dass sie in der Lage sind, an
Besprechungen und Diskussionen aktiv teilzunehmen, sowie die Meinung klar und
deutlich zum Ausdruck zu bringen, und unterschiedliche Textsorten wie z.B.
Geschäftsbriefe und Berichte verstehen bzw. selbst verfassen zu
können. Des Weiteren sollten sie die unterschiedlichen Sprachebenen des
Englischen erkennen und adäquat einsetzen können. Im Kursrahmen werden
CAE-Prüfungsvorbereitungsmaterial, gezielte Übungen und Mustertests
behandelt." Aus der ebenfalls vorgelegten
"Reisebestätigung/Rechnung" vom 16.4.2004 geht hervor, dass der geltend
gemachte Betrag für den Sprachkurs in New York von 2.004,00 € den
"LAL-Sprachreise Hauptkurs" betraf. Darüber wird in dieser Rechnung
Folgendes
ausgeführt: "LAL-Sprachkurs New
York; vier Wochen Hauptkurs plus eine Verlängerungsnacht; Unterbringung
ohne Verpflegung; Schulresidenz 92. Straße ist bestätigt;
Unterricht am Vormittag in der zweitschwierigsten Gruppe bestätigt; keine
Verpflegung inkludiert, keine Reiseversicherung
gewünscht." In einer ebenfalls vorgelegten Beschreibung des
"WIFI Cambridge First Certifikate in English" wird u.a.
ausgeführt: "Warum sie diesen Kurs
besuchen
sollten:
Alljährlich legen
auf der ganzen Welt mehr als eine Million Kandidaten die
"Cambridge-ESOL-Examinations" ab (ESOL = English for speakers of other
languages). Sie absolvieren diese Prüfung, um sich weiter zu bilden, ihre
Berufsaussichten zu verbessern, sich auf Reisen oder einen Auslandsaufenthalt
vorzubereiten oder weil sie durch ein international anerkanntes Zertifikat ihre
Leistungsstufe in dieser Sprache nachweisen
möchten.
Das "First
Certifikate in English" ist ein international anerkanntes Zeugnis, dass ihrer
beruflichen Höherqualifizierung dienst und ihnen profunde
Englischkenntnisse bestätigt."
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2004 mit Bescheid vom 29.6.2005 anerkannte das Finanzamt die für
die angeführten Sprachkurse geltend gemachten Werbungskosten mit folgender
Begründung nicht: Aufwendungen für einen Sprachkurs seien nur
dann als Werbungskosten absetzbar, wenn dadurch ausschließlich oder nahezu
ausschließlich auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt würden. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen die
allgemein von Interesse und Nutzen seien, weil sie die Allgemeinbildung
erhöhen würden, seien der privaten Lebensführung
zuzurechnen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der steuerliche Vertreter zur Begründung im
Wesentlichen Folgendes aus: Nach Rz 363 der LStR seien Aufwendungen
für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen dann abzugsfähig, wenn die
(nahezu) ausschließliche berufliche Bedingtheit erkennbar sei. Der
Dienstgeber habe diese Ausbildung als unbedingtes Erfordernis zur Bedingung
für die Ausübung des entsprechenden Arbeitsfeldes gestellt (Hinweis
auf die beiliegende Bestätigung der dienstgebenden Firma vom
24.1.2005). Die vom Autohaus D., ausgestellte Bestätigung vom
24.1.2005 hat folgenden
Wortlaut: "Hiermit bestätigt die
Firma H.D.GesmbH, dass Frau
E. bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit ihre erworbenen Englischkenntnisse anwendet."
In weiterer Folge erließ das Finanzamt eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, welche es im Wesentlichen wie folgt
begründete: Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch
für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzung sein
könnten, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen würden, seien der
privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen für die
Lebensführung würden nicht dadurch abzugsfähig, dass sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgten. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen würden, sei
der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Hinweis auf Erkenntnisse des VwGH vom
27.4.1983, Zl. 81/13/0118, 80/13/0058). Aufwendungen zum Erwerb von
Fremdsprachenkenntnissen könnten nur dann Fortbildungskosten sein, wenn es
sich nicht bloß um Kenntnisse handelte, die allgemein z.B. auf Reisen von
Interesse und Nutzen seien (Hinweise auf Erkenntnisse des VwGH vom 6.3.1985,
84/13/0038, vom 22.9.1987, 87/14/0066). Werbungskosten seien nach
§ 16 Abs. 1 EStG solche zur Erwerbung und Sicherung bzw.
Erhaltung der Einnahmen. Im Gegensatz dazu würden nach § 20
Abs. 1 Z 2 EStG Aufwendungen für die Lebensführung, welche
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringen würden, auch dann zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
zählen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen würden. Diese Aufwendungen müssten mit den
Einnahmen in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen (Hinweis
auf Einkommensteuer-Handbuch von Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg,
2. Auflage, Tz 22 zu § 16 sowie Kommentar zur
Einkommensteuer von Hofstetter-Reichel, § 16 Abs. 1
EStG 1972 allgemein Tz 2). Es sei nicht entscheidend ob die
Aufwendungen im Interesse des Arbeitgebers gemacht würden, sondern ob es
sich erwiesenermaßen um Aufwendungen handelte, ohne die die Stellung des
Abgabepflichtigen als Arbeitnehmer gefährdet oder sein berufliches
Fortkommen beeinträchtigt gewesen wäre bzw. die eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der steuerpflichtigen
Einnahmen stünden. Davon könne aber im vorliegenden Fall nicht
die Rede sein, durch die Absolvierung der Englischkurse "Hauptkurs in New York"
sowie "Cambridge First Certificate 1 und 2" habe sich die Bw. zwar
ergänzende Sprachkenntnisse in einzelnen Teilen der englischen Sprache und
erweiterte Kenntnisse aneignen können, doch lasse sich nicht ableiten, dass
sie sich ein berufsspezifisches Fachwissen angeeignet habe.
Mit Eingabe vom 3.10.2005 beantragte der steuerliche
Berater die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte begründend Folgendes aus: Wie auch aus der
Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hervorgehe,
müsse es sich bei den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für
einen Sprachkurs und solche handeln, die im Interesse des Arbeitgebers gemacht
werden, und ohne die die Stellung des Abgabepflichtigen als Arbeitnehmer
gefährdet oder sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt gewesen
wäre. Im Berufungsfall würden diese Voraussetzungen genau zutreffen,
der Arbeitsplatz der Bw. wäre ohne Besuch dieser Sprachveranstaltungen
gefährdet gewesen.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz richtete diese am 21.7.2006 (nachweislich zugestellt am
25.7.2006) an die Bw. einen Bedenkenvorhalt mit folgendem
Inhalt: ".........
1)
Zum
Sprachkurs in New York
:
a) Ausführliche
Darstellung der Seminarinhalte und Vortragsgegenstände (soweit keine
Unterlage des Veranstalters mehr vorhanden möglichst exakte Beschreibung
aus der eigenen Erinnerung).
b) Darstellung der
jeweiligen Tagesabläufe in N.Y. während dieses Sprachkurses (Dauer der
Unterrichtszeiten, Lernzeiten, Freizeit?).
c) War mit diesem Kurs
eine (Abschluss-) Prüfung, Test(s) oder Ähnliches verbunden? Falls
dies zutrifft, bitte um Vorlage der/des entsprechenden
Zeugnisse(s)/Zertifikate(s) o.
ä.
2)
Für
alle Sprachkurse (Sprachkurs in New York und zwei Englischkurse am WIFI):
a) Angabe der Zielgruppe(n)
für diese Kurse; waren die Inhalte spezifisch auf Ihre persönliche
berufliche Zielgruppe
ausgerichtet?
b) Welcher/welchen
Berufsgruppen haben die Teilnehmer an diesen Kursen angehört (nur
Angehörige ihrer eigenen Berufsgruppe oder - auch -
andere)?
c) Hat Ihr Arbeitgeber
(ganz oder teilweise) Kostenersatz für diese Kurse
geleistet?
Falls dies zutrifft
wird um Vorlage entsprechender Nachweise (Belege)
ersucht.
d) Hat Ihnen der
Arbeitgeber für diese Kurse (ganz oder teilweise) Dienstfreistellungen mit
oder ohne Weiterbezahlung des Gehaltes gewährt?
Darüber hinaus werden Sie
ersucht, die Tätigkeitsfelder, die Sie in Ihrem Beruf im Einzelnen
auszuüben haben ausführlich und exakt zu beschreiben und diese Angaben
von Ihrem Arbeitgeber bestätigen zu
lassen.
Bitte geben Sie auch
bekannt, bei welchen konkreten Anlässen/Situationen/Ereignissen in Ihrer
beruflichen Tätigkeit Sie die erworbenen Sprachkenntnisse angewendet haben
bzw. anwenden."
Der angeführte Bedenkenvorhalt (Ablauf der gestellten
Frist für die Beantwortung: 1.09.2006) blieb bislang
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Kosten für den
"LAL-Sprachkurs New York"Es handelte sich
dabei laut vorgelegter Rechnung vom 16.04.2004 um eine vierwöchige
Sprachreise nach New York mit "Unterricht am Vormittag" im Ausmaß von 20
Wochenstunden (laut Vorhaltsbeantwortung vom 23.06.2005). Der vorgelegte
Ausschnitt einer Kursbeschreibung führt unter anderem hinsichtlich der
Leistungsstufen für diesen Kurs "alle" an. Die Bw. führte in
der Vorhaltsbeantwortung vom 23.06.2005 aus, dass sie über keine "genaue
Aufstellung über den Unterrichtsinhalt" verfüge. Die im Vorhalt der
Berufungsbehörde vom 27.07.2006 gestellten Fragen nach einer Darstellung
des Kursinhaltes aus der Erinnerung, nach einer genauen Schilderung der
Tagesabläufe in New York während dieses Kurses (Unterrichtszeiten,
Lernzeiten, Freizeit), bezüglich einer allfälligen Ablegung von
Abschlusstests bzw. Prüfungen über diesen Kurs und Vorlage des
betreffenden Zeugnisses/Zertifikates, nach Angabe der Zielgruppen für
diesen Kurs (Abstimmung des Kursinhaltes auf spezifische Berufsgruppe -
allenfalls Berufsgruppe der Bw.?), nach einem eventuellen (teilweisen)
Kostenersatz durch den Arbeitgeber, sowie nach einer allfälligen
Dienstfreistellung (allenfalls mit Weiterbezahlung des Gehaltes) durch den
Arbeitgeber blieben - trotz nachweislicher Zustellung dieses Vorhaltes am
25.07.2006 (Frist für die Beantwortung: sechs Wochen) - bislang
unbeantwortet. Auch die Fragen nach einer genauen Beschreibung der
Tätigkeitsfelder der Bw. bei ihrem Arbeitgeber und nach Bekanntgabe der
konkreten beruflichen Anlässe/Situationen/Ereignisse, bei welchen die
erworbenen Sprachkenntnisse konkret angewendet werden bzw. angewendet wurden,
blieben unbeantwortet.
Rechtlich ist dazu Folgendes
auszuführen: Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Laut § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 regelt, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Lassen sich Aufwendungen, die
ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei
von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann
gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben (siehe Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1985,
84/14/0119). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen. Dies soll im Sinne der Steuergerechtigkeit verhindern, dass
Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in
den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen
entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige derartige
Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt in Fällen von Aufwendungen, die
ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, fest, dass der
Zusammenhang mit der Einkunftserzielung nur dann angenommen werden darf, wenn
sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit als notwendig erweisen. Diese Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. dazu die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1998, 93/14/0195,95/14/0044,95/14/0045, vom
27.6.2000, 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084, und vom 17.6.1996,92/14/0173). Als
ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit wird nach der Rechtsprechung
angesehen, wenn der Arbeitgeber Dienstfreistellung für einen solchen Kurs
gewährt und/oder die Kosten für die Teilnahme ganz oder teilweise
trägt. Nach der Literatur und der höchstgerichtlichen Judikatur
sind die Kosten für die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch
für das tägliche Leben jedes Menschen von Interesse und Nutzen sein
können, in der Regel den Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen
und können daher weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein (siehe z.
B. VwGH vom 26.04.1989, 88/14/0091). Nur wenn solche Kenntnisse auf Grund
der konkreten Erfordernisse im ausgeübten Beruf erworben werden,
können derartige Kosten ausnahmsweise Werbungskosten sein (sh.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10,
Tz 2). Die in der eben erwähnten Kommentarstelle angeführten Beispiele
aus der Judikatur des VwGH betreffen Grundkenntnisse für eine
Tätigkeit als Kellnerin, Telefonistin oder Verkäuferin sowie einen
Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen
Aufgabengebiet des Exporten nach Italien. Aus diesen Beispielen ist ersichtlich,
dass die erlernten sprachlichen Grundkenntnisse eine notwendige Voraussetzung
für die konkrete laufende
berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen sein müssen, damit die
Kosten für das Erlernen dieser Kenntnisse steuerliche abzugsfähige
Werbungskosten sein können.
Im Zuge des Berufungsverfahrens konnte, mangels
Beantwortung der diesbezüglichen Fragen der Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch die Bw., nicht festgestellt werden, welchen genauen Inhalt der
strittige Sprachkurs aufwies, ob die Bw. im Rahmen dieses Kurses eine
Prüfung abgelegt hat, welche Zielgruppe dieser Kurs aufwies und ob der
Arbeitgeber der Bw. die Kurskosten (teilweise) ersetzt hat und/oder ihr
Dienstfreistellung gewährt hat. Auch die Frage der Berufungsbehörde,
in welchen konkreten beruflichen Situationen die erworbenen Sprachkenntnisse
angewendet wurden bzw. werden, blieb unbeantwortet. Somit war es auf Grund der
fehlenden Mitwirkung der Bw. nicht möglich gesichert festzustellen, ob
dieser Sprachkurs für die Bw. einen berufsspezifischen Inhalt aufwies bzw.
auf die Berufsgruppe der Bw. abgestimmt war und ob er somit von beruflichem
Interesse und Nutzen für ihre unselbständige Tätigkeit als
Angestellte eines Autohauses ist (auch die Frage nach den genauen
Tätigkeitsfeldern, welche die Bw. bei ihrem Arbeitgeber ausübt blieb
unbeantwortet). Die Bw. hat somit weder nachgewiesen noch glaubhaft
gemacht, dass die im strittigen Kurs erworbenen Sprachkenntnisse eine notwendige
Voraussetzung für ihre konkrete
laufende berufliche Tätigkeit sind. Auch die vorgelegt
Bestätigung des Arbeitgebers vermag daran nicht zu ändern, da aus
dieser lediglich hervorgeht, dass die Bw. die erworbenen Sprachkenntnisse (auch)
in ihrem Beruf anwendet. Dies allein reicht aber nach der angeführten
höchstgerichtlichen Judikatur nicht aus, um die betreffenden Kosten als
Werbungskosten anzuerkennen zu können. Nach der Lebenserfahrung sind
allgemeine Fremdsprachenkenntnisse nämlich auch im privaten Bereiche (etwa
im Urlaub und auf Reisen oder im privaten Bekanntenkreis) nützlich, weshalb
die oben ausführlich dargestellten rechtlichen Grundsätze für die
steuerliche Behandlung von so genannten Mischaufwendungen zur Anwendung
kommen. Konkrete Beispiele für die Notwendigkeit der erlernten
Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit hat die
Bw. nicht aufgezeigt und es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Kenntnisse
der englischen Sprache für eine Angestellte eines österreichischen
Autohauses für deren Berufsalltag keine derartige Notwendigkeit darstellen,
wie dies in den oben angeführten Beispielen aus der Judikatur (Kellnerin,
Telefonistin, Verkäuferin, Exportdisponent) zutrifft. Es mag
unbestreitbar sein, dass solche Kenntnisse auch beruflich gelegentlich von
Nutzen sein können, die Bw. konnte jedoch die Notwendigkeit dieser
Sprachkenntnisse für ihren Beruf nicht in der Weise nachweisen oder
glaubhaft machen, wie es für eine Anerkennung als Werbungskosten im Sinne
der angeführten Rechtsprechung notwendig wäre. Auch liegen im
Berufungsfall die von der Judikatur für eine Abzugsfähigkeit
derartiger Kosten sprechenden Indizien (gänzliche bzw. teilweise
Kostentragung und/oder Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber) offenbar nicht
vor (die diesbezüglichen Fragen an die Bw. blieben unbeantwortet), was
ebenfalls gegen eine Abzugsfähigkeit der strittigen Kosten als
Werbungskosten spricht. Alle diese Umstände sprechen gegen eine
Abzugsfähigkeit der strittigen Kosten für den "LAL-Sprachkurs New
York" als Werbungskosten.
Darüber hinaus handelt es sich bei den strittigen
Kosten um solche für eine Sprachreise. Sprachreisen sind nach der Judikatur
als Studienreisen zu qualifizieren. Mit der Abzugsfähigkeit des
Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen hat sich der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten befasst (z.B.: VwGH 29.1.2004,
2002/15/0034; 21.10.2003, 2001/14/0217; 31.3.2003, 2000/14/0012; 27.3.2003,
2000/15/0226; 29.1.2002, 98/14/0124). Gerade bei Sprachreisen im Ausland
liegt - wie bei allen Studienreisen - die Vermutung nach einer privaten
Mitveranlassung besonders nahe. Um zu einer Abzugsfähigkeit der geltend
gemachten Aufwendungen kommen zu können, müsste die berufliche
Veranlassung der Sprachreise nach zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nach
den vom VwGH in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer
Studienreise grundsätzlich als Aufwendungen für die private
Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass bei einer Studienreise die im
Folgenden angeführten vier Voraussetzungen kumulativ
vorliegen: 1. - Die Planung und
die Durchführung der Reise muss entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen,
welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt. 2.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen
die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf
zulassen. 3. - Das Reiseprogramm
und seine Durchführung muss derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
entbehrt. 4. - Allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum
einnehmen als jene, die während der laufenden Berufsausübung als
Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen
verwendet werden.
Überprüft man den gegenständlichen
Berufungsfall an Hand der vier von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
aufgestellten Kriterien, so zeigt sich, dass keine der Voraussetzungen als
erfüllt angenommen werden kann: Die Bw. hat die Fragen nach der
Planung und Organisation des strittigen Kurses (Darstellung der
Tagesabläufe) nicht beantwortet, sodass ein Nachweis bezüglich einer
lehrgangsmäßigen Organisation fehlt. Auch die Frage nach den
genauen Seminarinhalten und Vortragsgegenständen beantwortete die Bw.
nicht, sodass (wie schon oben ausführlich dargestellt) die konkrete
berufliche Verwertbarkeit der erworbenen Sprachkenntnisse - mangels
Mitwirkung der Steuerpflichtigen - nicht beurteilt werden
kann. Ebenso unbeantwortet blieben die Fragen nach den genauen
Tagesabläufen und nach einer allfälligen Ausrichtung des Seminares auf
eine (berufs-)spezifische Zielgruppe. Da aber nach der vorgelegten Rechnung und
der Kurzbeschreibung eine berufsspezifische Ausrichtung nicht erkennbar ist und
die Unterrichtszeiten jeweils nur einen Halbtag umfassten, sind, fehlt es
offenbar sowohl an der berufsspezifische Ausrichtung, als auch am Erfordernis,
dass private verfügbare Zeiten nicht mehr Raum einnehmen dürfen als
jene, die während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
werden.
Die strittigen Kosten für den "LAL-Sprachkurs New
York" können daher auch unter den von der Rechtsprechung für die
Anerkennung der Kosten für Sprachreisen als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben entwickelten Gesichtspunkten nicht als steuerlich
abzugsfähige Aufwendungen qualifiziert werden. Die Berufung war
daher in diesem Punkt abzuweisen.
2) Kosten für zwei
WIFI-Englischkurse
Strittig sind die Kosten (Kurs- und
Prüfungsgebühren und Kosten für Lehrbücher) für die
Englisch Sprachkurse "Cambridge First Certificate in English" (CFE) und
"Cambridge Certificate in Advanced English" (CAE) am WIFI. Nach der
vorgelegten Kursbeschreibung werden im CFE-Kurs die allgemeinen
Sprachfähigkeiten vertieft und ausgebaut; im Vordergrund stehen Lesen,
Schreiben und Sprechen einschließlich. Grammatik, wobei die Inhalte aus
dem englischen Alltagsleben (Körper, Gesundheit, Ernährung, Freizeit,
Arbeitswelt, Technik.....) kommen. Abgeschlossen wird dieser Kurs mit einer
Prüfung ("Prüfung First Certificate in English"), deren Ablegung
Voraussetzung für den Besuch des CAE-Kurses bildet. Der CAE-Kurs
beinhaltet nach der Kursbeschreibung die Vertiefung der Sprachkenntnisse; der
Kurs soll dazu führen, dass die Teilnehmer an Besprechungen und
Diskussionen aktiv teilnehmen und ihre Meinung zum Ausdruck bringen können.
Sie sollten zudem in die Lage versetzt werden, unterschiedliche Textsorten (etwa
Geschäftsbriefe und Berichte) zu verstehen und selbst zu verfassen und die
unterschiedlichen Sprachebenen des Englischen zu erkennen und adäquat
einzusetzen.
Die eben beschriebenen Inhalte dieser Kurse sprechen
dafür, dass es sich um Kurse gehandelt hat, die nicht auf eine bestimmte
Berufsgruppe ausgerichtet waren sondern in denen allgemeine Sprachkenntnisse
vermittelt wurden, wie sie für sämtliche Lebenssituationen
nützlich sein können. Auch hinsichtlich dieser Sprachkurse
gelten daher die oben unter Punkt 1) gemachten Ausführungen (mit Ausnahme
jener zur Sprachreise) uneingeschränkt das heißt, dass es sich bei
den betreffenden Aufwendungen um solche handelt, die ihrer Art nach auch eine
private Veranlassung nahe legen (so genannter Mischaufwand), weshalb die von der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung
derartiger Aufwendungen entwickelten Kriterien erfüllt sein
müssen. Dies ist die berufliche Notwendigkeit (d.h. die
Sprachkenntnisse müssen eine notwendige Voraussetzung für die konkrete
und laufende berufliche Tätigkeit bilden), wobei als Indizien hiefür
u. a. gelten, dass die Kurse berufsspezifisch ausgerichtet sind, dass der
Arbeitgeber die Kosten (teilweise) trägt und/oder hiefür
Dienstfreistellung (mit oder ohne Weiterbezahlung) gewährt.
Die Berufungsbehörde hat zur Klärung dieser
Voraussetzungen im Vorhalt vom 21.06.2006 konkrete Fragen (nach der Zielgruppe
für die Kurse, nach für die Bw. zutreffenden berufsspezifischen
Inhalten, nach allfälligen Kostenersätzen oder Dienstfreistellungen
durch den Arbeitgeber und nach Umständen der konkreten Anwendung der
vermittelten Kenntnisse im Beruf der Bw.) gestellt, die alle unbeantwortet
blieben. Es wäre Sache der Bw. gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
jene Umstände zu beweisen oder glaubhaft zu machen, die für eine
steuerliche Anerkennung der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen
gegeben sein müssen. Auf Grund der vorliegenden Beschreibung der
strittigen Kurse hat es sich um allgemeine Sprachkurse gehandelt, die nicht
spezifisch auf die Berufsgruppe oder auf konkrete berufliche Situationen der Bw.
ausgerichtet waren, sondern Sprachkenntnisse (auch) für den (privaten)
Alltag vermittelt haben. Mangels Beantwortung der diesbezüglichen Fragen
konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die erworbenen Sprachkenntnisse eine
notwendige Voraussetzung für die konkrete, laufende Berufstätigkeit
der Bw. bilden. Dagegen spricht - wie schon unter Punkt 1) erläutert
-auch die Lebenserfahrung. Auch betreffend allfällige
Kostenersätze und Dienstfreistellungen durch den Arbeitgeber gelten die
oben unter Punkt 1) gemachten Ausführungen vollinhaltlich auch für die
hier strittigen Sprachkurse (offenbar mangels Beantwortung der
diesbezüglichen Fragen keine derartigen Ersätze bzw. Freistellungen).
Da somit sämtliche die für eine steuerliche
Anerkennung der strittigen Kurskosten erforderlichen Voraussetzungen weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, war die Berufung auch in diesem
Punkt abzuweisen.
Linz, am 31.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0890-L/05
- Stammnummer
- 24738
- Gültig
- 31.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF